Autor Thema: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich  (Gelesen 14942 mal)

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Offline be-eh

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #45 am: 3. März 2015, 16:58:52 »
Wobei der Prof., im Gegensatz zum Dr., aber kein akademischer Grad ist, sondern der Beamtentitel eines Hochschullehrers.

Es gibt auch angestellte Professor/innen. In vielen Bundesländern ist das inzwischen bei der Erstberufung sogar die Regel.

Und "Beamtentitel" heißt es auch nicht, sondern "Dienst- und Funktionsbezeichnung". Aber es stimmt schon, "Professor" ist kein akademischer Grad. Deshalb ist der Doktorgrad ja auch der höchste akademische Grad. Auch die Habilitation ist kein Grad, sondern "nur" die "letzte Hochschulprüfung" ;)
« Letzte Änderung: 3. März 2015, 17:12:32 von be-eh »
 

Offline echt?

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #46 am: 3. März 2015, 17:38:54 »
Öh, die Führung eines falschen Prof.-Titels ist strafbar. Das haben schon einige Scharlatane erfahren müssen. Lohnt bei Sürmeli eine Strafanzeige oder schützt ihn sein "Jagdschein"?
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Online tobias-vom-rias

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #47 am: 3. März 2015, 18:46:17 »
Mal ne Frage: Was habt ihr alle mit eurem Jagdschein?
Nehmen wir das für Sümerli auseinander, wenn ein Arzt für Psychiatrie mitliest gerne korrigieren wenn was falsch sein sollte.

Jagdschein: Gemeint ist hiermit meist eine Diagnose aus dem 5. Kapitel der ICD10 Diagnose übersicht. http://www.icd-code.de/icd/code/ICD-10-GM-2015.html
Hat eine Person zum Beispiel die Diagnose paranoide Schizophrenie (ICD 10 F.20.0), begeht dann in einer akuten Phase eine Straftat, als beispiel nehmen wir Sachbeschädigung und einfache Körperverletzung. Die Person fühlt sich vom BND und NSA verfolgt, dies weiß der Pat. weil er von schwarzen BMW's verfolgt wird. Überall wo er sich aufhält befinden sich die Agenten von BND und NSA schon oder erreichen diesen Ort nach kurzer Zeit, immer mit schwarzen BMW's. Als eines dieser Fahrzeuge neben ihm hält und eine Person aussteigt, verkennt unser Patient diese Person als Agent und greift ihn mit Tritten und Schlägen an. Auch wird das Auto beschädigt.
Es liegen dann die Straftatbestände der Körperverletzung (§ 223 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) vor.
Der Patient wird nun aber höhstwahrscheinlich nicht in den Gewahrsam genommen, sondern in die Psychiatrie eingeliefert. Wurde der hypothetiche Patient angezeigt wird dann von einem Gutachter untersucht.
Dieser soll dann feststellen ob der Patient schuldfähig, eingeschränkt Schuldfähig oder Schuldunfähig ist.
Den es könnte sein das §20 StGB zum tragen kommt.
Zitat
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Besonders häufig und Interesant ist dies bei Personen die Straftaten unter Einfluß von bewußtseins verändernen Substanzen begehen (bsp. Heroin, Alkohol Meth und und und) den dann könnte ja §35 BtMG zum tragen kommen. Der solche Personen nicht klassich Inhaftiert sondern die Strafe zur Therapie aussetzt. Diese betroffenen sind dann meist 24 Monate in geschlossenen Psychatrischen Kliniken des Maßregelvollzuges um dort Therapiert zu werden.

Um aber auf Sümerli zurückzukommen. Ich sehe da keinen Anhalt für eine Erkrankung aus dem Schizophrenen Formenkreis, es ist auch keiner Dokumentiert. Am ehsten würde er wohl die Diagnose einer F60.2 (Dissoziale Persönlichkeitsstörung), F60.4 (Histrionische Persönlichkeitsstörung) oder F61 (Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen) passen. Auch die F60.0 (Paranoide Persönlichkeitsstörung) würde passen, da dort die siehe Zitat die Querulantiche Störung inkludiert ist. siehe Zitat im Spoiler:
Spoiler
Zitat
F60.0
Paranoide Persönlichkeitsstörung
   
Info.:
   
Diese Persönlichkeitsstörung ist durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen, sowie eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen gekennzeichnet, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden, wiederkehrende unberechtigte Verdächtigungen hinsichtlich der sexuellen Treue des Ehegatten oder Sexualpartners, schließlich durch streitsüchtiges und beharrliches Bestehen auf eigenen Rechten. Diese Personen können zu überhöhtem Selbstwertgefühl und häufiger, übertriebener Selbstbezogenheit neigen.
   
Inkl.:
   Persönlichkeit(sstörung): expansiv-paranoid
Persönlichkeit(sstörung): fanatisch
Persönlichkeit(sstörung): paranoid
Persönlichkeit(sstörung): querulatorisch
Persönlichkeit(sstörung): sensitiv paranoid
   
Exkl.:
   Paranoia (F22.0)
Paranoia querulans (F22.8)
Paranoid: Psychose (F22.0)
Paranoid: Schizophrenie (F20.0)
Paranoid: Zustand (F22.0)
[close]

Nun sind das psychiatriche Diagnosen die Persöhnlichkeitsstörungen. Auch Diagnosen die für die betroffenen, deren Umfeld und mitunter gänzlich unbeteiligten ein hohes Maß an Leidensdruck generieren können, doch berechtigen sie meist nicht sich sicher zu fühlen. Den Personen mit solchen Diagnosen können ihr Handeln meist zumindest Zeit- und oder Teilweise steuern. Zumal unser werter Herr Sümerli allen Anschein nach ein gutes, normales Leben führte. Bis er aufgrund von einem Unfall und schiefgelaufenen Prozessen aus dem gleichgewicht gebracht wurde. Er hat diese evtl. vorhandene Störung also entwickelt. Auch nimmt er halbwegs normal am Gesellschaftlichen Leben teil. Er ist durch aus in der Lage sich Sozilkonform zu benehmen wenn es seinen Wünschen und Bedürfnissen zuträglich ist. Siehe all die Interviews und Vorträge die er hält.

Wird er Allerdings mit den Tatsachen Konfrontiert, so dass er Gefahr läuft zu erkennen dass seine Ansichten und Handlungen fehlerhaft sind, versucht er sein Weltbild aufrecht zu erhalten, dies mit dem bekannten Verhalten. Besonders heftig werden diese Handlung sein um so mehr er umgangssprachlich "In die Ecke gedrängt wird" oder wenn er in beisein von anderen Personen Gefahr läuft enttarnt zu werden.

Tritt man ihm gegenüber als Hilfssuchender oder gleichgesinnter auf so ist er durchaus ein "normaler" Bürger. Bringt mich abschliessend noch zu der möglichkeit einer F60.8 (Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen). Da ist der Narzissmus inkludiert.

Abschliessend nach viel Worten mein Fazit:
a) Anzeigen ja bitte wenn er was bietet wie aufgezeichnete Telefonate, Beleidigungen oder Nötigung
b) ich glaube nicht dass er einen sogenannten Jagdschein besitzt oder bekommt
c) sollte er ihn bekommen schützt dieser vor Strafe nicht
sollte jemand ergänzungen haben oder Fehler Entdecken korrigiert mich bitte
Haben wir einen Arzt im Raum? Ihre Meinung Herr Doktor?

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #48 am: 3. März 2015, 19:13:00 »
Um aber auf Sümerli zurückzukommen....

Ich bin mir nicht sicher ob du das hier kennst? ~2006

http://www.jusmeum.de/urteil/olg_celle/2afec2009402d19c17342f78852675e5d2bf3eed5ac50ca04e7957aa37c16e30?page=1 (bis 10)

Spoiler
1. Ausweislich der vorliegenden Arztberichte hat der Kläger sich als sog. Primärverletzungen ausschließlich eine Verletzung des linken Arms (Ulnaluxation mit Fraktur des processus styloideus sowie eine Radiusfraktur mit Dislokation) und eine Prellmarke am Kopf zugezogen. Diese Verletzungen sind zwischen den Parteien auch unstreitig.

2. Der Kläger hat hingegen nicht zu beweisen vermocht, dass er darüber hinaus unmittelbar durch den Vorfall vom 3. Mai 1982 einen Nasenbeinbruch davon getragen hat. Der Unfallbericht Dr. A. vom 3. Mai 1982 (Bl. 12 Anlagenband I) weist keinen entsprechenden Befund aus, obwohl der Schädel des Klägers seinerzeit geröntgt worden ist. Der Kläger hat auch in der Folgezeit keine diesbezüglichen Beschwerden geschildert. 3. Ebenso wenig kann als unmittelbar durch den Unfall verursacht eine Verletzung der Nerven des linken Arms des Klägers festgestellt. werden.

Aus dem von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten Prof. Dr. W. vom 2. Dezember 2003 (Bl. 1376 ff. d. A.) ergibt sich lediglich die Möglichkeit, dass es bei dem Unfall zu einer Nervenverletzung gekommen sein kann, wobei die insoweit vom Kläger konsultierten Ärzte jedoch jeweils zunächst davon ausgegangen sind, der Kläger habe die Beklagte und deren Fahrrad mitgeschleift. Diesbezüglich hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, ein entsprechender Unfallhergang sei nicht bewiesen. Hinweise auf eine tatsächlich eingetretene Nervenschädigung hat Prof. Dr. W. aber nicht vorgefunden (Bl. 1388 d. A.).

Soweit auch ohne ein Mitschleifen der Beklagten und ihres Fahrrades eine Nervenverletzung für denkbar gehalten wird (auch von der Privatsachverständigen des Klägers Dr. K., Bl. 1534 d. A.), ist dies für den vom Kläger zu führenden Beweis nicht ausreichend. Bei der haftungsbegründenden Kausalität kommt dem Kläger auch keine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zugute. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zwischen dem Unfallereignis und der ersten Diagnose ist ein Zusammenhang hingegen eher unwahrscheinlich.

4. Wegen der von diesen Primärverletzungen ausgehenden Beeinträchtigungen, die der Kläger durch die anschließenden Behandlungen und Folgeerscheinungen wie z. B. Schmerzen und weitere Beschwerden davongetragen hat, wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. und 2. (Bl. 15 bis 18 des Urteils des Landgerichtes vom 31. Oktober 2005) Bezug genommen. Diese Ausführungen macht der Senat sich ausdrücklich zu Eigen. B. Überwiegend zu Recht hat das Landgericht in seinem sehr ausführlich begründeten Urteil vom 31. Oktober 2005 (Bl. 1743 ff. d. A.) die Kausalität des Unfalls vom 3. Mai 1982 für die weiteren vom Kläger angeführten Folgeerkrankungen verneint. Dabei hat es insbesondere nicht die dem Kläger für die Weiterentwicklung des
Schadens aus den unmittelbar erlittenen Verletzungen zugute kommende Beweiserleichterung des § 287 ZPO übersehen, jedoch weitgehend zutreffend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs verneint.

1. Wegen der von dem Kläger vorgetragenen chronischen Schmerzen wird zunächst auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil unter Ziffer I. 3. a) bis d) (S. 18 bis 22 des LGU) verwiesen. Diesen Überlegungen tritt der Senat ausdrücklich bei. Insbesondere hat das Landgericht insoweit nochmals zutreffend festgestellt, dass es nicht nachweisbar zu einer Nervenverletzung bei dem Kläger gekommen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hatte - wie oben bereits ausgeführt - zunächst in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Dezember 2003 ausgeführt, bei Vorliegen einer Nervenverletzung seien die vom Kläger geschilderten Schmerzen im Arm eine klassische Folge, hat allerdings selbst keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Nervs gefunden (Bl. 1388 d.

A.). Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat er dann zwar eine Schmerzsymptomatik im Oberarm auch ohne Nervenverletzung für möglich gehalten. Eine bloße theoretische Möglichkeit reicht indes auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO für die erforderliche Sicherheit der Annahme des von dem Kläger nachzuweisenden Ursachenzusammenhangs nicht aus. 2. Das Landgericht hat sich unter Ziffer I. 4. a) bis d) (S. 22 bis 24 des LGU) intensiv mit dem Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines algogenen Psychosyndroms auseinandergesetzt und auch insoweit zutreffend die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W., Dr. S., Dr. K. und Dr. W. gewürdigt. Auch diesen Überlegungen schließt sich der Senat nach eigener kritischer Prüfung vollinhaltlich an. Ohnehin ist unter Medizinern umstritten, ob es ein algogenes Psychosyndrom überhaupt gibt. Selbst wenn es als grundsätzlich anzuerkennendes eigenes Krankheitsbild bejaht wird, ist aufgrund des überzeugenden Sachverständigengutachtens Dr. W. vom 5. Januar 2005 (hintere Aktenhülle Bd. XI) davon auszugehen, dass eine solche Symptomatik beim Kläger tatsächlich nicht vorliegt. Der Sachverständige Dr. W. hat in seinem Gutachten insgesamt sieben Aspekte aufgeführt, die üblicherweise bei einem algogenen Schmerzsyndrom vorliegen müssten, die er beim Kläger aber nur in geringen Ansätzen feststellen konnte. Dies hat sich im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. November 2006 bestätigt, in der der Kläger bei der Erörterung u. a. des Vorliegens eines algogenen Schmerzsyndroms und des hierfür u. a. regelmäßig erforderlichen demonstrativen Schmerzverhaltens sowie einer Einengung der Interessensphäre oder Erlebnisfähigkeit auf die Schmerzsymptomatik als zentralem Lebensinhalt ausdrücklich erklärt hat, um die Schmerzen ginge es gar nicht, sondern um das ihm zugefügte Unrecht sowie die von ihm allein in den Mittelpunkt gestellten Überlegungen z. B. zum Staatsaufbaumangel der Bundesrepublik Deutschland sowie der von ihm herangezogenen Chaostheorie.

Dies deckt sich vollständig mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. Die von dem Kläger konsultierte Privatgutachterin Dr. K. ist hingegen sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. März 2005 (Bl. 1533 ff. d.A.) als auch bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht jede Begründung für die Bejahung eines algogenen Schmerzsyndroms schuldig geblieben. Dies gilt im Übrigen auch für die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom 22. Juni 1998 (Bl. 714 ff. d. A.). Deshalb bedurfte es auch nicht mehr der vom Landgericht ursprünglich beabsichtigten ergänzenden Befragung des Sachverständigen Dr. W. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens.


3. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes ist aber die Kausalität des Unfalls vom 3. Mai 1982 für die von mehreren Gutachtern bestätigte reaktive Depression und Persönlichkeitsveränderung zu bejahen. Wie bereits ausgeführt haftet ein Schädiger für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten, einer neurotischen Fehlverarbeitung oder einer entsprechenden Anlage des Geschädigten beruht. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. in seinem Gutachten vom 5. Januar 2005 sowie nach den Ausführungen des im Strafverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. K. jedoch zu bejahen. Danach liegt bei dem Kläger eine schwere narzistische Persönlichkeitsstörung vor, die allerdings bereits vor dem Unfall angelegt war.

Der Sachverständige Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 5. Januar 2005 im Einzelnen ausgeführt, worauf sich seine Diagnose stützt. So führt er ab S. 21 seines Gutachtens im Einzelnen aus, im Gesamtbild der Persönlichkeit des Klägers sei ausgeprägt und durchgängig ein tiefgreifendes Muster von Großartigkeit, ein Bedürfnis nach Bewunderung und ein gewisser Mangel an Einfühlungsvermögen feststellbar. Der Kläger wirke schnell prahlerisch und großspurig und zeige eine deutliche Verleugnungstendenz bei Überschätzung der eigenen Fähigkeit, woraus eine Übertreibung seiner Leistung folge. Bereits beim geringsten Zweifel an seinen Leistungen wirke der Kläger impulsiv gekränkt. Nur durch ein ausgedehntes Lob und Anerkennung seiner vermeintlich großartigen Leistungen sei wieder ein tragfähiger Kontakt zu ihm herzustellen. Der Kläger sei nicht annähernd in der Lage, im Rahmen eines selbstreflektiven und introspektiven Prozesses seinen eigenen Anteil an seinem beruflichen Scheitern zu identifizieren (S. 23 des Gutachtens).

Sein Denken sei inhaltlich vollständig von den für ihn narzistisch kränkenden Erlebnissen aus seiner  Vergangenheit und seinem ihn kränkenden sozialen Abstieg geprägt. Während der fast sieben Stunden andauernden Untersuchungszeit habe hingegen die eigentliche Schmerzproblematik praktisch keine Rolle gespielt (S. 24 des Gutachtens). Genau dieses Bild ergibt sich aus den schriftlichen Äußerungen des Klägers zur Akte sowie aus seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. November 2006. Auch hierbei standen ausschließlich die persönlichen Kränkungen und die o. g. allgemein politischen Erwägungen im Vordergrund.

Die Angriffe des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. W. vermögen demgegenüber keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu begründen. Die von dem Kläger hinzugezogene Privatsachverständige Dr. K. hat weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. März 2005 noch bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Landgericht näher begründet, weshalb nach dem Summenscore für den IPDEScreeningFragebogen ICD 10 Modul keine Persönlichkeitsstörung beim Kläger vorliege, insbesondere keine narzistische Persönlichkeitsstörung (s. S. 12 des Gutachtens vom 15. März 2005, Bl. 1532, 1537 d. A.).

Soweit der Kläger auf S. 21 seiner Berufungsbegründung (Bl. 1889 d. A.) neun Merkmale aufführt, die der Arbeitskreis OPD als Voraussetzung einer Diagnose einer narzistischen Persönlichkeitsstörung verlangt, wovon mindestens fünf erfüllt sein müssen, sind eben genau diese Kriterien in hinreichender Weise gegeben:

 a) So dokumentiert der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W., die durch sein gesamtes Verhalten im Prozess bestätigt werden, sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck eindeutig ein übersteigertes Größengefühl in Bezug auf seine eigene Bedeutung.

 b) Nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. und dem im Prozessverlauf dokumentierten Verhalten ist er der Überzeugung, besonders und einmalig zu sein und nur von anderen besonderen Menschen und solchen mit hohem Status verstanden zu werden oder mit diesen zusammensein zu können.

 c) Er ist geprägt von dem Bedürfnis nach übermäßiger Bewunderung.

 d) Bei ihm liegt auch die geforderte Anspruchshaltung vor, nämlich die unbegründete Erwartung besonders günstiger Behandlung oder automatischer Erfüllung von Erwartungen. Hierzu hat der Sachverständige W. ausdrücklich ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung quasi gezwungen, äußere Umstände dafür verantwortlich zu machen, wenn etwas nicht so ablaufe, wie er es sich vorstelle oder wünsche.

e) Ebenso hat der Sachverständige Dr. W. einen Mangel an Empathie festgestellt, nämlich die mangelnde Fähigkeit, Gefühle und Bedürfnisse anderer anzuerkennen und sich mit ihnen zu identifizieren.

f) Schließlich trägt der Kläger im Sinne der von ihm aufgeführten Merkmale auch eine arrogante, hochmütige Verhaltensweise zur Schau, die mit dem eingangs genannten Kriterium des gesteigerten Größengefühls im Zusammenhang steht, wenn er z. B. meint, er allein sei in der Lage, größere Zusammenhänge zu erkennen und/oder zu verstehen. Nach alledem kann nach Überzeugung des Senates kein Zweifel bestehen, dass bei dem Kläger eine schwere narzistische Persönlichkeitsstörung vorliegt, die bereits vor dem Unfall vom 3. Mai 1982 angelegt war.

4. Grundsätzlich kann aufgrund der bei dem Kläger diagnostizierten schweren narzistischen Persönlichkeitsstörung und der sich anschließend nach dem Unfall über Jahre hinziehenden Streitigkeiten mit Versicherungen, dem Gemeindeunfallverband und Gerichten auch angenommen werden, dass sich bei dem Kläger ein diaeitetogenes Psychosyndrom entwickelt hat. Hierunter wird eine psychische Beeinträchtigung von Patienten verstanden, die über eine längere Zeit wegen ihrer Erkrankung in GutachterEntscheidungsverfahren verwickelt sind.

5. Ebenfalls wahrscheinlich ist, dass bei dem Kläger eine somatoforme Schmerzstörung nach der Kategorie ICD 10: F 45.4 vorliegt, d. h. andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht erklärt werden können. In Verbindung mit den auch vom Landgericht bejahten depressiven Verstimmungen und der vom Kläger subjektiv empfundenen Kränkungen liegt es durchaus nahe, dass sich ein solches Krankheitsbild bei ihm entwickelt hat.

6. Mit dem Landgericht ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das Auftreten von depressiven Verstimmungen zu berücksichtigen. Eine depressive Symptomatik ist nach dem Unfallereignis von mehreren Ärzten festgestellt worden, u. a. im Gutachten Dr. H. vom 15. Juli 1985 (Bl. 62 Anlagenband I), in dem psychologischen Gutachten M. vom 17. Dezember 1985 (Bl. 60 Anlagenband I), in der ergänzenden Stellungnahme Dr. H. vom 23. Januar 1986 (Bl. 65 Anlagenband I), in dem Gutachten R. vom 11. August 1986 (Bl. 74 Anlagenband I) sowie in dem Arztbericht Dr. W. vom 21. September 1987 (Bl. 625 d. A.). Außerdem hat die den Kläger behandelnde Ärztin Dr. F. depressive Verstimmungen bestätigt (vgl. u. a. Attest vom 16. September 1987, Bl. 105 Anlagenband I sowie vom 19. August 1994, Bl. 73 Anlagenband II). Soweit Dr. H. in seinem Gutachten vom 15. Juli 1985 die Vermutung aufstellt, es könnten bereits vor dem Unfall vom 3. Mai 1982 depressive Störungen vorgelegen haben, entlastet dies indes die Beklagte nicht.

7. Gleichfalls erscheint es als wahrscheinlich, dass die Magenbeschwerden des Klägers letztlich ursächlich zurückgehen auf den Unfall vom 3. Mai 1982. Ihm sind wegen der depressiven Verstimmungen verschiedene Medikamente verordnet worden, die er nicht vertrug und die schließlich zu einem Reizmagen pp. führten. Insoweit ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass sowohl die Magenbeschwerden als auch die spätere Operation wegen Magenblutung im Ergebnis unfallbedingt sind.
[close]
 

Offline Ferkel

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #49 am: 3. März 2015, 19:26:54 »
Tobias du bist nicht informiert. Sürmeli hat seinen §20 schon lange bekommen.
Und ich mache NEUE EIGENE Regeln. Und da ist mir alles alte ♥♥♥GAL, denn es gilt für mich nicht. ICH bin ein göttliches Wesen, handle NUR im Naturrecht und ich passe MIR die WELT an so wie es mir gefällt und es mein göttlicher Auftrag ist. - Peter Fitzek, König von Deutschland, geistig gesund?
 

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #50 am: 3. März 2015, 19:30:30 »
@Der Sonnenstaatländer @Ferkel

Entschuldigung dass war mir nicht bekannt  :o :-[ :'(

Dennoch Anzeigen, ich mein dass ist ja keine Generalerlaubnis für alles.
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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #51 am: 3. März 2015, 19:54:09 »
Da finden sich aber auch noch viele Aussagen im Netz die genau DAS bestätigen. Einen offiziellen Beweis mit nasser Tinte habe ich nicht gefunden.

http://parteibuch-spiegel.blogspot.de/2008/06/parteibuch-ticker-feed-von-2007-07-07.html
Spoiler
Zitat
Mein Parteibuch Blog: Bericht von einem Besuch bei MdB Christoph Strässer

07/07/2007 01:09 AM

Ulrich Brosa ist aus dem hessischen Amöneburg ist Justizkritiker und Betreiber der Webseite www.althand.de. Am 04.01.2007 hat die Polizei bei ihm eine denkwürdige Hausdurchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen.

Vorgestern war Ulrich Brosa zusammen mit Selim Sürmeli, Betreiber der justizkritischen Webseite www.zeb-org.de, Alexandra Bek und einer vierten Person vom SPD-Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer in sein Abgeordnetenbüro eingeladen.

Hier ist sein Bericht von einem bizarren Besuch im Paul-Löbe-Haus:

Zitat
Verhaftet im Paul-Löbe-Haus

Alexandra Bek und Selim Sürmeli vom ZEB hatten für Donnerstag, 5.7.2007, um 12 Uhr ein Treffen mit dem SPD-Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer arrangiert und mich dazu eingeladen. Das Treffen sollte im Paul-Löbe-Haus in Berlin stattfinden. In diesem Haus, das eher als imposanter Komplex zu bezeichnen ist, sind die Büros der Bundestagsabgeordneten untergebracht.
Alle Beteiligten hatten und haben einen guten Namen. Sürmeli hat eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) gewonnen. Seine Organisation, der ZEB
http://www.zeb-org.de , hat wirksam Menschen unterstützt, z.B. Rainer Hoffmann, der in absurder Weise psychiatrisiert werden sollte http://www.althand.de/antifei.html#plantiko. Das Arbeitsgebiet Strässers sind Menschenrechte http://www.christoph-straesser.de .

Schon im Vorfeld war die Kontrolle der Personen, die teilnehmen sollten, beträchtlich. Es ist hauptsächlich Alexandra Bek, einer französischen Staatsbürgerin, zu verdanken, dass die immer neuen Anforderungen erfüllt und die Schwierigkeiten überwunden wurden. Wir fanden uns am 5.7. kurz vor 12 Uhr am Haupteingang des Paul-Löbe-Hauses ein und passierten einzeln die scharfen Sicherheitskontrollen. Mir wurde beispielsweise der Fahrradknochen weggenommen, den ich zwecks Pannenbehebung immer bei mir habe, wenn ich mit dem Fahrrad reise.

Wir saßen schon im Inneren des Paul-Löbe-Hauses und warteten von einem Referenten Strässers abgeholt zu werden, als zwei Maenner an Selim Sürmeli herantaten und begehrten ihn einzeln in einem abgetrennten Raum zu sprechen. Sie seien Kriminalpolizei. Sürmeli wollte sich auf den separaten Raum nicht einlassen und erklärte,
wir, seine BegleiterInnen, dürften alles hören. Die zwei Männer sagten darauf, ihnen läge ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Stade vor. Sürmeli solle entweder 3897 Euro sofort bezahlen, oder er würde in die Gefangenensammelstelle in der Perleberger Strasse verbracht und dort dem Haftrichter vorgeführt.

In der weiteren, hitzigen Diskussion wurde behauptet, Selim Sürmeli, der türkischer Staatsbürger ist und in Stade wohnt, sei von einem Gericht in Stade rechtskräftig wegen Körperverletzung zu 50 Tagessätzen a 20 Euro verurteilt worden. 2897 Euro seien Verfahrenskosten. Der Haftbefehl sei im Februar 2007 ausgestellt worden.

Sürmeli bestritt die Tat und erklärte, der angebliche Verletzte habe keine einzige Verletzung vorgewiesen. Außerdem habe er, Suermeli, aus dem Rechtsstreit beim EuGMR Ansprüche gegen den deutschen Staat, die höher seien als die Foerderungen an ihn. Sürmeli ist ein körperlich kleiner Mann, definitiv nicht muskulös, knapp fünfzig
Jahre alt.

Schließlich erschien der Abgeordnete Strässer selbst. Die vier Männer, Strässer, Sürmeli und die beiden Zivilpolizisten, verschwanden nun doch im abgetrennten Raum. Ich rief Sürmeli hinterher, ich würde über den Vorfall berichten, was Strässer veranlasste heftig gegen mich zu replizieren: Er würde dann bei “Brigitte” und irgendwelchen anderen Zeitungen auspacken. “Brigitte” ist meines Wissens eine so genannte Frauenzeitschrift.

Ich will mich jedoch nicht negativ über Strässer äußern. Durch die Aktion der Staatsanwaltschaft Stade in Berlin
wurde zuallererst er diskreditiert. Etwa in der Art, dass er ein Bundestagsabgeordneter sei, der sich mit einem “türkischen Serienstraftäter” einließ. Selim Sürmeli hat mittlerweile etwa ein Jahr in deutschen Gefängnissen verbracht.

In der gleichen Art diskreditiert werden sollten auch wir, Selim Sürmelis BegleiterInnen. Ich jedoch distanziere mich von Selim Sürmeli nicht, sondern danke Alexandra Bek und ihm jetzt auch öffentlich für die Einladung.

Die Auseinandersetzung im separaten Raum dauerte bis 13 Uhr. Sürmeli wurde schließlich abgeführt. MdB Strässer war sehr erregt. Er sagte, Sürmeli habe ihn getäuscht. Er sagte, Sürmeli habe mit seinem Rechtsanwalt telefonisch sprechen dürfen und der habe geäußert, Geld, dass der EuGMR Herrn Sürmeli zugesprochen hat, habe er, der Rechtsanwalt, bekommen. Besonders die letzte Äußerung bitte ich mit Reserve zu lesen. Alle beteiligten Personen waren aufgeregt und redeten nur darüber, was sie gerade von anderen gehört hätten.

Strässer hatte keine Zeit mehr für uns, den Rest der Delegation, stellte aber in Aussicht, das Treffen später nachzuholen.

6.7.2007: Habe gerade mit Alexandra Bek gesprochen. Selim Sürmeli ist frei. Er sei nicht in der Gefangenensammelstelle gewesen. Sie, Bek, habe ihn von 14 Uhr bis 17 Uhr 30 gesucht. Erst in der Perleberger Strasse, dann in der Polizeiwache Turmstrasse. Dort habe sie einen Tipp bekommen, Sürmeli sei ins Landeskriminalamt (LKA) am Tempelhofer Damm verfrachtet worden. Alexandra Bek fand Selim Sürmeli schließlich vor dem LKA und hat ihn nach Stade in seine Wohnung gebracht. Dort habe ich ihn gerade telefonisch erreicht.

Ohne sorgfältiges Anhören aller Beteiligten und Prüfung aller schriftlichen Beweismittel ist es schwierig der Wahrheit nahe zu kommen. Alle Beteiligten waren sich jedoch einig, dass der Haftbefehl bereits in Februar 2007 ausgestellt wurde, und zwar in Stade. Bei der Vorbereitung des Treffens hatte ich keine nennenswerten
Schwierigkeiten Herrn Sürmeli über seinen Festnetzanschluss in Stade zu erreichen. Ich frage mich jetzt, warum Sürmeli gerade in dem Moment festgenommen wurde, in dem er in Berlin Gelegenheit bekam mit einem Bundestagsabgeordeten zu sprechen. Ich frage mich auch, warum Alexandra Bek ihn vor dem LKA auf dem Tempelhofer Damm fand.

Es ist allgemein eine bittere Erfahrung, dass sogar höchstrichterliche Urteile die lokalen Behörden nicht bremsen.
Jeder “Feind” dieser Behörden wird immer dichter mit lokal-behördlichen Massnahmen eingedeckt. Er kann nicht in jedem Verfahren eine Aufhebung durch nichtlokale Instanzen bewirken. Schliesslich ertrinkt der “Feind” in der Verfahrensflut.

Der Fehler liegt in den mangelnden Konsequenzen jener höchstrichterlichen Urteile für die lokalen Machthaber. Sie bleiben auf ihren Posten und nutzen dies für ausgiebige Rache. An Thomas Wüppesahl sei erinnert.

Ulrich Brosa aus Berlin
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Generalerlaubnis hat er natürlich nicht. Im Zweifel: Anzeigen.
 

Offline drxdsdrxds

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #52 am: 3. März 2015, 20:06:29 »
Mich würde interessieren warum die beiden sich den zweiten Vornamen "israel" verliehen haben. Schon wieder so ein ekelhafter Versuch vom Judentum zu profitieren, welches man ja so hasst.

Das ist nur eine internationa gebräuchliche Ansage gemäß UCC, damit drückt man aus, dass man ein wirklicher Mensch ist ("is real"). Da fehlt nur das Leerzeichen. Die sind auch nicht isrealkritisch im Sinne von "kritisch gegenüber dem Staat Israel", sondern meinen damit die wohl noch erlaubte Frage, ob alles so ist, wie es scheint, eben "is real"-kritisch.

Du verstehst aber auch gar nichts!!1!einself!

Eine Lösung: (von vielen Möglichen)


Quelle: http://arge2010.no-ip.org/diskussionen/forum.php?mod=attachment&aid=NzA0fDQzNjUyZGQxfDE0MTQ3MDIzODZ8MA%3D%3D.

 

Müllmann

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #53 am: 3. März 2015, 20:28:15 »
In einem Gespräch mit mir hat Sürmelie sich damit gebrüstet, dass ihn kein Gericht verurteilen könne wegen seines Status als internationales wasauchimmer. Ich sagte dann "§ 20 StGB?" und er darauf "Stimmt."

Er behauptet aber, dass er nur "posttraumatische Belastungsstörungen" habe.
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #54 am: 3. März 2015, 21:27:05 »
In einem Gespräch mit mir hat Sürmelie sich damit gebrüstet, dass ihn kein Gericht verurteilen könne wegen seines Status als internationales wasauchimmer. Ich sagte dann "§ 20 StGB?" und er darauf "Stimmt."

Er behauptet aber, dass er nur "posttraumatische Belastungsstörungen" habe.

Wer hat ihn denn traumatisiert?
 

Müllmann

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Re: Steven Stöffler - Ein Bürger erklärt Richter für ungesetzlich
« Antwort #55 am: 3. März 2015, 21:44:17 »
Wer hat ihn denn traumatisiert?

Die bösen Staatsbüttel, die ihn eingeknastet und zusammengehauen haben, weil er angeblich ein geklautes Auto verschoben hat. Aber das war er nicht, er war zur Tatzeit im Krankenhaus sagt er, das alles hätte ein V-Mann eingefädelt.
 

Offline drxdsdrxds

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Re: Neue Gerichtstermine
« Antwort #56 am: 5. März 2015, 14:07:35 »
Auf der Web-Side http://menschenrechte-ska.npage.de/pressemitteilung-der-gka-ae.html
sind neue "Beobachtungstermine" vermerkt am 5.3. und am 9.3. Leider steht da nicht dabei in welchem Gericht diese Prozesse stattfinden. Aber ich geh davon aus, dass es sich um Karlsruhe AG oder LG handelt.

Mein Bericht:

Nein. Weder im Amtsgericht, noch im Landgericht Karlsruhe war heute was einschlägiges los. Muss sich scheinbar um eine andere Stadt handeln.
 

Offline be-eh

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Re: Neue Gerichtstermine
« Antwort #57 am: 5. März 2015, 14:38:43 »
Weder im Amtsgericht, noch im Landgericht Karlsruhe war heute was einschlägiges los. Muss sich scheinbar um eine andere Stadt handeln.

Dann ist es doch klar: Er ist längst vor dem Bundesverfassungsgericht.
 

Offline drxdsdrxds

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Re: Neue Gerichtstermine
« Antwort #58 am: 5. März 2015, 14:44:37 »
Dann ist es doch klar: Er ist längst vor dem Bundesverfassungsgericht.

Das wär ja dann bei mir im Hause gewesen. Das hätte ich wirklich nicht verpassen können.  :whistle:
 

Offline be-eh

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Re: Neue Gerichtstermine
« Antwort #59 am: 5. März 2015, 15:06:42 »
Das wär ja dann bei mir im Hause gewesen. Das hätte ich wirklich nicht verpassen können.  :whistle:

Neinneinnein, so geht das nicht. Du hast nicht innerhalb von 21 Sekunden nach meinem Posting reagiert, deshalb gilt es jetzt.

Logische Folge ist, dass Du damit offiziell entlassen bist! Muss man wissen!