Autor Thema: Horst Xavier Kurt Naidoo  (Gelesen 139349 mal)

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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1095 am: 22. November 2021, 10:34:41 »
Ach, wenn nur sein Vater ein wenig besser aufgepasst hätte.
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1096 am: 24. November 2021, 07:54:19 »
Kann mir jemand mal sagen um wen es sich in diesem Faden überhaupt dreht?


Um den „ Attila Hildmann für Unmusikalische“, wie ihn der Standard heute nennt.  :)



Zitat
Der Attila Hildmann für Unmusikalische hat gesprochen!

VERSCHWÖRUNG
Xavier Naidoo: Geimpfte schuld an der baldigen Zombie-Apokalypse

Auf Telegram lässt der Ex-Musiker mit einer neuen Sprachnachricht aufhorchen

24. November 2021, 07:00

Mit einer neuen Sprachnachricht sorgt Xavier Naidoo in seiner Telegram-Gruppe erneut für Gesprächsstoff. Naidoo meint, er habe nie Zombie-Filme gesehen, aber die aktuelle Situation erinnere ihn an dieses Genre. Bezogen auf die Covid-Impfung glaube er, "dass man diesen Menschen etwas injiziert, das sie in etwas verwandelt, das ähnlich daherkommt wie in diesen Filmen".

Badesalz
Es sei kein Zufall, so Naidoo, dass Hollywood zuletzt so stark auf Zombie-Filme gesetzt habe. Angefangen habe alles mit den Badesalz-Junkies in den USA. Bei dem genannten Beispiel handelt es sich um die Droge "Cloud Nine", die immer wieder als "Zombiedroge" oder "Kannibalendroge" bezeichnet wurde. 2012 gab es mehrere Fälle, in denen Süchtige andere Menschen besonders aggressiv anfielen und diese zum Teil auch verstümmelten.

Man solle sich diesen Hintergrund genau ansehen, so Naidoo, denn offenbar wurden damals schon "die ersten Versuchsratten aus dem Labor" gelassen. Die Zombie-Apokalypse sei also von langer Hand geplant.


Die Sprachnachricht von Naidoo bekam viel Zustimmung auf Telegram.
Von den anderen Telegram-Nutzern bekommt er ausschließlich Zustimmung. "Diese Impfung verhindert den Zugang zu unserer Spiritualität" oder "Ich habe das Gefühl, dass sie ihre Empathie verlieren," wird da etwa kommentiert. Man könne auch beobachten, dass jetzt mehr Unfälle auf den Straßen passieren als früher. Die Zombies erwarten laut eigenen Aussagen manche Nutzer schon mit der Axt.

Exil auf Telegram
Der ehemals sehr erfolgreiche Musiker Xavier Naidoo fiel in den letzten zwei Jahren vor allem durch aggressive Songs auf, in denen unter anderem zum bewaffneten Kampf aufgerufen wird, und immer wieder ließ er mit verschwörungstheoretischen Anti-Impf-Aussagen aufhorchen. Die Schutzimpfung wurde von ihm etwa als "euer Gift" bezeichnet. Offizielle TV-Auftritte gibt es keine mehr für den Musiker – aktuell verbreitet er seine Gedanken vor allem in diversen Telegram-Gruppen, wo sich auch seine Anhänger versammelt haben. (red, 24.11.2021)

https://www.derstandard.at/story/2000131380255/xavier-naidoo-geimpfte-schuld-an-der-baldigen-zombie-apokalypse


Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1097 am: 24. November 2021, 10:15:37 »
Da sieht man, warum Cannabis nicht auch noch legalisiert werden sollte.
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1098 am: 24. November 2021, 10:19:37 »
Was hat das Mit Cannabis zu tun?  :think:
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1099 am: 24. November 2021, 10:21:29 »
Weil sich die Heulboje das Hirn weggekifft hat.
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1100 am: 24. November 2021, 10:33:59 »
Was hat das Mit Cannabis zu tun?  :think:

Naidoo hat laut eigener Aussage als junger Erwachsener große Mengen an Cannabis konsumiert und wurde auch mal mit 50 Gramm erwischt (Qualle: https://www.spiegel.de/panorama/20-monate-auf-bewaehrung-xavier-naidoo-verurteilt-a-105173.html). Extremer Cannabismissbrauch kann in seltenen Fällen zu schweren Psychosen führen, darauf wollte der User hinaus, denke ich mal. (Bitte jetzt keine Grundsatzdiskussion über die Gefährlichkeit von Cannabis oder anderen Drogen... ;) )
Erzählt man jemals meine Geschichte soll man sagen, ich ging meinen Weg mit Giganten. Menschen vergehen wie des Winters Weizen, doch das Sonnenstaatland vergeht nie!
 
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1101 am: 24. November 2021, 10:37:00 »
Genau.

Ich meine auch, er hat sich mal so geäußert, dass er auch heute noch kifft.
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1102 am: 24. November 2021, 10:50:13 »
Ja, das tragendste Argument gegen die Freigabe von Kiffgras sind Kiffer.

Bei Naidoo sollte man vielleicht aber auch betrachten, dass er
erstens vielleicht auch ohne übermäßigen Kiffgras-Konsum ein größenwahnsinniger Rassist geworden wäre, Disposition für Traumata bestehen schon qua Hautfarbe und gewöhnlichem Aufenthaltsort ausreichend und
zweitens "Ferndiagnosen" wie die vorstehende ebenso sinnlos und unbegründet sind, wie Kiffgras als Ursache des Naidoo'schen Größenwahns auszumachen.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1103 am: 24. November 2021, 10:57:09 »
Zitat von: Reichsschlafschaf
Angefangen habe alles mit den Badesalz-Junkies in den USA. Bei dem genannten Beispiel handelt es sich um die Droge "Cloud Nine", die immer wieder als "Zombiedroge" oder "Kannibalendroge" bezeichnet wurde. 2012 gab es mehrere Fälle, in denen Süchtige andere Menschen besonders aggressiv anfielen und diese zum Teil auch verstümmelten.

Dabei schauen die harmlos aus

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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1104 am: 22. Dezember 2021, 10:01:03 »
Das BVerfG macht sich beim Folg wieder unbeliebt. Kurt darf nun doch als Antisemit bezeichnet werden.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

Zitat
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung eines Sängers als Antisemiten

Pressemitteilung Nr. 108/2021 vom 22. Dezember 2021

Beschluss vom 11. November 2021
1 BvR 11/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten, denen eine zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung zugrunde lag, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen.

Die Beschwerdeführerin bezeichnete einen bekannten deutschen Sänger im Rahmen eines Fachvortrags zum Thema Reichsbürger unter anderem als Antisemiten. Die Beschwerdeführerin wurde anschließend vor den Fachgerichten dazu verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die getätigte Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die Fachgerichte insbesondere keine konkrete Sinndeutung der Äußerung der Beschwerdeführerin vorgenommen haben, um die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers des Ausgangsverfahrens klären zu können. Darüber hinaus verkennen sie im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hielt als Fachreferentin im Sommer 2017 einen Vortrag zum Thema „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“. Nach dem Vortrag äußerte die Beschwerdeführerin auf eine Nachfrage, wie sie den Kläger des Ausgangsverfahrens einstufe:

„Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein bekannter deutscher Sänger. Im Jahr 2009 verfasste er unter anderem ein Lied, in dessen vierter Strophe es heißt: „Wie die Jungs von der Keinherzbank, die mit unserer Kohle zocken / Ihr wart sehr, sehr böse, steht bepisst in euren Socken / Baron Totschild gibt den Ton an und er scheißt auf euch Gockel / Der Schmock ist'n Fuchs und ihr seid nur ♥♥♥“. Weiter heißt es in einem Liedtext aus dem Jahr 2017 auszugsweise: „Wie lange wollt ihr noch Marionetten sein / Seht ihr nicht, ihr seid nur Steigbügelhalter / Merkt ihr nicht, ihr steht bald ganz allein / Für eure Puppenspieler seid ihr nur Sachverwalter“. Im Jahr 2014 hielt er eine Rede bei einer Versammlung sogenannter Reichsbürger vor dem Reichstag. Im Interview mit einer Zeitschrift im Jahr 2015 äußerte er sich dazu, ob es berechtigt sei, Deutschland für besetzt zu halten. Die Liedtexte, Äußerungen sowie die daraus hervorgehende politische Einstellung des Klägers des Ausgangsverfahrens waren unter anderem Gegenstand eines Berichts des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus des Deutschen Bundestages sowie mehrerer Artikel in Zeitschriften und Zeitungen.

Das Landgericht untersagte der Beschwerdeführerin, wörtlich oder sinngemäß die streitgegenständliche Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten. Die dagegen eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Die beanstandete Äußerung sei zwar eine Meinungsäußerung, obwohl sie einen Tatsachenkern enthalte. Eine Gesamtabwägung ergebe aber, dass der Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig gewesen sei. Die personale Würde des Klägers sei beeinträchtigt und es sei eine Prangerwirkung gegeben. Die Bezeichnung als „Antisemit“ sei ein besonders weitreichender und intensiver Eingriff. Sie sei überdies mehrdeutig und reiche von einem weiten Begriffsverständnis, wonach jeder, der eine wie auch immer geartete negative Wahrnehmung von Juden habe, als Antisemit zu begreifen sei, bis zu einem engen Verständnis, wonach Antisemitismus gleichbedeutend mit Judenhass sei. Dem Werturteil der Beschwerdeführerin liege außerdem ein tatsächlich unrichtiger Äußerungsgehalt zugrunde. Maßgeblich sei, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zuträfen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt seien. Die objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts ihrer Aussage sei aber nicht hinreichend belegt.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie verkennen im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt. Weiter verkennen sie im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf, die bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen Äußerungen gebraucht werden.

1. Eine für die Klärung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers des Ausgangsverfahrens entscheidende konkrete Sinndeutung der Äußerung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht bereits nicht vorgenommen. Die Äußerung der Beschwerdeführerin ist unzweideutig dahingehend zu verstehen, die Beschwerdeführerin halte den Kläger des Ausgangsverfahrens für jemanden, der den sogenannten Reichsbürgern nahestehe, der als sogenannter Souveränist das Anliegen verfolge, die nach seiner Ansicht fehlende Souveränität Deutschlands (wieder)herzustellen, und der in diesem Kontext auch antisemitisches Gedankengut weitertrage. Es bedurfte daher mangels Mehrdeutigkeit der Aussage vorliegend keiner Heranziehung der Grundsätze zur Auslegung mehrdeutiger Meinungsäußerungen. Die Äußerung der Beschwerdeführerin ist entgegen dem Berufungsgericht nicht dahingehend zu verstehen, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei eine Person, die die personale Würde von Menschen jüdischer Abstammung durch nationalsozialistisch fundiertes Gedankengut grob verletze und möglicherweise in diesem Sinn sogar handlungsbereit sei. Diese Sinndeutung ist fernliegend.

2. Die Fachgerichte sind bei ihrer Abwägung zudem verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft davon ausgegangen, es falle entscheidungserheblich zu ihrer Last, dass der tatsächliche Gehalt ihrer Äußerung unrichtig sei und sie die Richtigkeit ihrer Äußerung nicht habe belegen können. Der in der Äußerung enthaltene Satz „Aber das ist strukturell nachweisbar.“ ist keine Tatsachenbehauptung, auf der die Bewertung des Klägers des Ausgangsverfahrens als Antisemit aufbaut. Auf eine fehlende Beweisbarkeit eines strukturellen Nachweises kommt es damit nicht an.

3. Verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen sei der Vorhalt des Antisemitismus bei einem Sänger, der von der Interaktion mit dem Publikum abhängig sei und im besonderen Maße im Licht der Öffentlichkeit stehe, besonders schwerwiegend. Das Berufungsgericht verkennt im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Beitrag nicht lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geführt hat, sondern im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage erörtert. Zudem muss, wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben. Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit. Schon deshalb liegt die Annahme, die Aussage der Beschwerdeführerin habe eine Prangerwirkung, völlig fern. Ihm mit Hinweis auf sein Bestreben nach öffentlicher Aufmerksamkeit und eine Abhängigkeit von der Zustimmung eines Teils des Publikums den vom Berufungsgericht beschriebenen besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, hieße Kritik an den durch ihn verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen. Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein.

Der Beschluss im Volltext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/11/rk20211111_1bvr001120.html
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1105 am: 22. Dezember 2021, 14:23:41 »
Bumm!

Warte auf ein weiteres Heul-Video.
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1106 am: 22. Dezember 2021, 17:32:33 »
Wenn er heult ist er ein Semi-Andit.

Andit kommt vom griechischen Andros, Der Mann.
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1107 am: 22. Dezember 2021, 17:36:33 »
Ausgleichende Gerechtigkeit: Er hat mich "Zombie" genannt.
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1108 am: 22. Dezember 2021, 20:14:18 »
Ausgleichende Gerechtigkeit: Er hat mich "Zombie" genannt.
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Re: Horst Xavier Kurt Naidoo
« Antwort #1109 am: 19. April 2022, 23:50:29 »
Fake?
Berechnung?
Double?
Einsicht?

Horst gibt sich reumütig

An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch