Abgesehen davon, daß § 1 EStG die Steuerpflicht in der BRiDGmbH in den allermeisten Fällen an einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder an inländische Einkünfte knüpft und gerade nicht an die deutsche Staatsbürgerschaft, weshalb viele Flüchtlinge hier im Gegensatz zu unserer Kundschaft Steuern zahlen, finde ich Deine Ausarbeitung ganz gut gelungen.
Stimmt schon, bei den Steuern sieht das der deutsche Staat eh lockerer, die deutsche Staatsangehörigkeit spielt da in der Regel keine Rolle. Das passe ich mal an, man muss sich ja nicht unnötig angreifbar machen (auch wenn es auf diesen Punkt eigentlich nicht ankommt).
Die Ausarbeitung ist eigentlich ja auch nur für mich, entsprechende Diskussionen laufen ja letztlich immer gleich ab. Und sich jedes Mal das gleiche Zeug aus den Fingern zu saugen ist auf Dauer nervig. Viele Sachen lassen sich überdies gar nicht unbedingt aus dem Stehgreif erklären, sondern müssen nachgelesen werden. Vergleichbare kleine Übersichten habe ich daher auch zu anderen Themen, bspw. zur vermeintlichen Abschaffung der staatlichen Gerichte, dem Geltungsbereich von Gesetzen etc., auf die ich bei Bedarf zurückgreifen kann. Man muss das Rad ja nicht stets neu erfinden. ;-)