Die Schwierigkeit ist eben vor allem, dass keine Fakten beigebracht werden.
Dass es um den Rundfunkbeitrag geht, ist bisher nur eine Vermutung von mir. Vor allem der penetrante Hinweis auf einen "staatsfernen" Verein in Verbindung mit Meldebescheinigung hat mich dazu geführt. Denn die "Staatsferne" ist eine verfassungsgerichtlich geforderte Eigenschaft des öffentlichen Rundfunks. (Da gibt es schon ein erstes Problem mit dem Verständnis des Unterschieds zwischen "öffentlich" und "staatlich": Der Staat mag zwar im Wesentlichen "öffentlich" sein, aber nicht alles "Öffentliche" ist auch gleich "staatlich". Das muss man auseinander halten.) Ein Verein ist der Rundfunkbeitragsservice allerdings nicht (er ist noch nicht einmal rechtsfähig), ebenso wenig sind es die Landesrundfunkanstalten.
Falls wir den Verweis auf die Rechtsform des Vereins ernst nehmen müssten, fällt mir als Verein, der vom Staat verliehene Aufgaben übernimmt, nur der TÜV ein. Dazu passt allerdings die Staatsferne dann nicht. Der TÜV hat auch wenig oder nichts mit Meldebescheinigungen zu tun.
Hier haben wir aber schon die Schwierigkeit, dass sich kaum herausfiltern lässt, was nun Tatsache ist und was nicht.
Sodann geht es um ein "verdrehtes" Datum auf einer Anmeldebescheinigung. Würde das Datum eine Rolle spielen, könnte man sich ja ggf. an die Stelle wenden, die diese Bescheinigung ausgestellt hat, und um Berichtigung bitten. Dem Ersuchen müsste m. E. von Amtes wegen entsprochen werden, wenn der Fehler klar erkennbar ist und zugleich vom Datum eine rechtlich geschützte Wirkung abhängt, z. B. die Wahrung einer Wohnsitzfrist. Z. B. gab es einen Fall, in dem jemand eigentlich umziehen wollte, sich schon bei der Wohngemeinde abgemeldet hatte, aber gleichentags auf einer politischen Versammlung spontan zu einer Kandidatur entschloss und den Umzug abblies, die Abmeldung am nächsten Tag auch zurückzog. Da wurde dann, letztlich auf Betreiben seines politischen Gegners, der behauptete, die Wohnsitzfrist in der Gemeinde, die vor einer Bewerbung einzuhalten sei, sei eben wegen der Abmeldung nicht gewahrt, gerichtlich entschieden, dass der umgehende Widerruf der Abmeldung die Wohnsitzdauer nicht unterbrochen habe, zumal sich der Wahlbewerber zwar abgemeldet, aber noch nirgendwo sonst angemeldet hatte.
Bei der An- und Abmeldung eines Wohnsitzes kann es durchaus zu interessanten Fällen kommen. Ich hatte vorübergehend selbst zwei amtliche Hauptwohnsitze in zwei verschiedenen Staaten, einen in Deutschland nach deutschem Recht und einen in meiner Heimat nach dem dortigen, vom deutschen völlig verschiedenen Melderecht. Das kann vorkommen.
Ohne Genaueres zu wissen, lässt sich also nicht ausmachen, ob das "verdrehte" Datum nicht vielleicht doch richtig sei.
Nun kann es nach dem zur Zeit noch geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durchaus vorkommen, dass man ggf. für eine Übergangszeit für zwei Wohnungen zahlen muss, wenn man umzieht. Das hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit Zweitwohnungen als Ungleichbehandlung gesehen und eine Änderung verlangt, sodass niemand mehr als einen vollen Beitrag bezahlen muss.
Die Schwierigkeit ist auch hier wieder: Ich muss spekulieren, vermuten, aus Informationshäppchen zusammenreimen, wie es sein könnte. Welchen Rat kann man da schon verantwortet erteilen, wenn man gar nicht alle Tatsachen kennt?
Allerdings ist ja der Grundgedanke schon klar geworden: um das vermeintliche Recht durchzusetzen, auf die Malta-Masche ausweichen zu wollen. "Recht" gleichsam durch die Hintertür, mittels Umgehung des geltenden Rechts schaffen zu wollen, davon kann allerdings ohne sonstige Kenntnisse abgeraten werden, denn dies kommt nie gut.