Autor Thema: Interessantes aus dem Bereich des Asylrechts  (Gelesen 6704 mal)

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Offline GeneralKapitalo

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Darin sehe ich einen Fehler des Systems. Was würde dagegen sprechen, solche Leute unter bestimmten Bedingungen auf den Arbeitsmarkt zu lassen oder sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gemeinnützigen Tätigkeiten zu verpflichten?

Der Asylbewerber kann meines Wissens nach zu sowas heran gezogen werden. Dafür, ist dann halt Gemeinde verantwortlich. Ist dies beim Flüchtling mit zeitweiliger Duldung dann nicht mehr möglich?
"Consider how stupid the average person is. Now consider that half the population is even more stupid than that!"
 

Offline Seppeldepp

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Asylbewerber  (Asylantragsteller) erhalten während des Asylverfahrens bis zur Bescheidung des Antrags eine Aufenthaltsgestattung.

Personen mit Duldung sind keine Asylbewerber mehr.

Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und sie sind auch keine anerkannten Flüchtlinge. Sonst hätten sie einen Aufenthaltstitel und keine Duldung erhalten.
Personen mit Duldung dürfen nach drei Monaten arbeiten, allerdings mit Vorrangprüfung, d.h. die Bundesagentur für Arbeit muss prüfen, ob vorrangig Berechtigte (Deutsche und Unionsbürger) für einen konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn ja, wird dem Geduldeten die Arbeitsaufnahme nicht gestattet.
Diese Möglichkeit besteht jedoch für die Geduldeten, die ihre Herkunft verschleiert haben nicht.
Es ist unter Unserer Würde, daß sich eine Organisation wie die BaFin in Unsere eigenen Angelegenheiten einmischt, sind Wir doch in der Lage, alle Unsere Angelegenheiten vollumfassend selbst erledigen zu können...