Autor Thema: Neues vom KRD im 2,9-ten Quartal 2026: BGH hat über Staatlichkeit beschlossen.  (Gelesen 2009 mal)

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Offline Schattendiplomat

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Im neusten Video von Janos (https://youtu.be/lfp1lQb30DM?is=oEqAakhiGUzMd49t) wird ein OrangePen (OrangePen.de) erwähnt.
Entwickelt von Jürger Schröder von P&S medtech UG.

Beim Homepagedesign hatte ich das seltsame Gefühl über diesen Menschen (bzw. sein Produkt) schonmal gestolpert zu sein.
Da er wohl in unserer geliebten Lutherstadt Wittemberg gemeldet ist war ein Gedanke, dass das ein KRiD GmbH Sympathisant sein könnte.
Leider habe ich Ausstellerliste der Tage der offenen Tür und Co nirgends gesichert, hat das zufällig jemand? Wäre schon interessant zu wissen ob es da eine Verbindung gibt.

Solche Schwurbler und Scharlatane hat die KRiD GmbH ja angezogen wie der Honig die Fliegen.
Seine „Argumentation“ gegenüber Janos und auf der Homepage erinnert mich durchaus an übliche KRiD GmbH Geschwurbel.
Wobei das weitestgehend von Esoterikern geklaut wurde das sagt als wenig aus.
« Letzte Änderung: 29. Juni 2026, 13:40:16 von Schattendiplomat »
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Offline theodoravontane

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Im neusten Video von Janos (https://youtu.be/lfp1lQb30DM?is=oEqAakhiGUzMd49t) wird ein OrangePen (OrangePen.de) erwähnt.

Janos kann aber auch wirklich richtig fies sein. Nicht nur, dass er schreibt, dass wer behauptet, auch belegen muss, er schreibt auch, dass er anderenfalls verpflichtet wäre, dann mal den Gaul für die Behörden zu satteln. Ich bin mir sehr sicher, das war nicht das, was der Herr Erfinder hören bzw. lesen wollte.
« Letzte Änderung: 29. Juni 2026, 14:06:20 von theodoravontane »
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Offline Sandmännchen

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Also nur, weil er in Wittenberg sitzt und Esoterikschmarrn vertickt, eine Beziehung zum KRD anzunehmen, ist arg spekuliert.

Das Unternehmen besteht seit 2014 ohne Änderungen beim Alleingesellschafter als Geschäftsführer.
« Letzte Änderung: 29. Juni 2026, 14:22:31 von Sandmännchen »
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Mir kam diese orangene Design bekannt vor, das mag tatsächlich Nichts heissen, denn ich befasse mich recht umfassend mit solchen Scharlatanen.
Auch haben die oft wirklich grausame Webdesigns insbesondere mit der Farbwahl.

Als ich Wittenberg gelesen hatte wollte ich kurz den Check auf KRiD GmbH machen, nur sind da meine Quellen versiegt und zu den Messen hatte ich Nichts gesichert.
Daher die Frage ob jemand Ausstellerlisten oder Bilder gesichert hat.
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Janos kann aber auch wirklich richtig fies sein. Nicht nur, dass er schreibt, dass wer behauptet, auch belegen muss, er schreibt auch, dass er anderenfalls verpflichtet wäre, dann mal den Gaul für die Behörden zu satteln. Ich bin mir sehr sicher, das war nicht das, was der Herr Erfinder hören bzw. lesen wollte.
Das wollte er ganz und gar nicht. Die "Argumentation" des Heiltheoretikers spricht ja für sich. Lauter heiße Luft, selbst für einen medizinischen Laien als Bullshit erkennbar.
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Offline zopfloser

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Der Odysee-Kanal ist wieder zugänglich.
Das ist interessant, weil dieser Kanal explizit in der Verbotsverfügung enthalten ist:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/LRJ7fjS7o1ax7db2ehb/content/LRJ7fjS7o1ax7db2ehb/BAnz%20AT%2013.05.2025%20B1.pdf?inline Seite 3, unten.

Kennt hier jemand jemanden, der jemanden kennt, dem man das melden könnte?

Oben prominent platziert ist ein Video mit dem Titel "Muss Peter wieder in Haft?". Da diese Frage inzwischen überholt ist, brauchen wir den Kanal auch nicht mehr. Darf also gerne wieder weg.
Der Sarkasmus-Detektoren-Verleih befindet sich im zehnten Untergeschoss, Lagerraum 22. Heute geschlossen.
 

Offline lobotomized.monkey

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Kennt hier jemand jemanden, der jemanden kennt, dem man das melden könnte?

Aus der BRD GmbH heraus ist er nicht erreichbar, mit kanadischer IP sichtbar.
« Letzte Änderung: 3. Juli 2026, 09:17:38 von lobotomized.monkey »
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Ich bin verwirrt.

https://www.otz.de/lokales/landkreis-greiz/article412457058/reichsbuerger-kommen-nach-greiz-vom-koch-zum-koenig-ein-prinz-vor-gericht.html

Zitat
Reichsbürger kommen nach Greiz – vom Koch zum König, ein Prinz vor Gericht
Greiz. So viele Teilnehmer werden am Samstag erwartet, das ist die Strecke durch Greiz: Polizei und Landratsamt geben weitere Details bekannt.
Von Sebastian Walther
02.07.2026, 19:00 Uhr

Artikel selbst leider hinter einer Paywall.
Bebildert mit seiner königlichen Niederträchtigkeit himself. Aber wer demonstriert denn für ihn und warum in Greiz? :think: :questionmarks: :dontknow:
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Die LTO zur Ablehnung des königlichen Begehrens nach Verschonen vom Kerker: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-3stb273426-beschluss-reichsbuerger-peter-fitzek-koenig-von-deutschland-bleibt-in-haft

Zitat
Peter Fitzek, selbsternannter "oberster Souverän" des Fantasiestaates "Königreich Deutschland", bleibt weiter in Untersuchungshaft. Was dem "König" vorgeworfen wird und wieso der Generalbundesanwalt zuständig ist, beleuchtet Simon Gauseweg.

 
Vor etwas mehr als einem Jahr, am 14. Mai 2025, verkündete Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) das Verbot des sogenannten "Königreich Deutschland" (KRD). Am selben Tag wurden vier Rädelsführer des KRD festgenommen und befinden sich seither in Haft. Dabei wird es auch bleiben, wie aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) über eine Haftbeschwerde des selbsternannten "Obersten Souverän" des KRD, Peter Fitzek, hervorgeht (BGH, Beschl. v. 26.05.2026, Az. 3 StB 27–34/26).

Neben Fitzek, der sich selbst auch royal "Peter I.", christlich verbrämt "Peter Menschensohn" oder auch prätentiös "Imperator Fiduziar" nennt und gern das deutsche Staatsoberhaupt wäre, sind zunächst Benjamin M. und Martin S. in Haft. Bei ihnen dürfte es sich um KRD-Gründungsmitglieder (und selbsternannte "Freiherren") handeln, die in der von Fitzek erdachten Ständehierarchie des KRD dem höchsten Stand der "Deme" angehören. Der ebenfalls inhaftierte Mathias B. hatte – zeitweise als von Fitzek ernannter "Amtmann im Staatsdienst" – eine Fantasie-"Bank" für ihn geleitet.

Mutmaßlich in Freiheit ist ein weiterer Beschuldigter im Verfahren, bei dem im Mai 2025 ebenfalls Durchsuchungen stattfanden. Hierbei könnte es sich um den Schweizer Staatsbürger Marco G. handeln, der sich in den letzten Jahren des "Königsreichs" zur rechten Hand Fitzeks gemausert hatte.

Krimineller "König" sollte ohnehin in den Kerker

Für Fitzek wurde mit seiner Verhaftung zunächst Überhaft notiert und Strafhaft aus einer vorangegangenen Verurteilung vollstreckt. Im Jahr 2022 hatte er eine Körperverletzung zu Lasten der Mitarbeiterin eines Sicherheitsdienstes sowie Beleidigungen zu Lasten zweier ihr zur Hilfe eilender Bundeswehrsoldaten begangen. Das Amtsgericht Wittenberg verurteilte ihn hierfür zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, die bis Mitte Januar dieses Jahres vollstreckt wurde.

Dem selbsternannten "König" dürfte die Situation bekannt vorkommen: Bereits in den Jahren 2016–2018 befand sich Fitzek in Untersuchungshaft. Vorgeworfen hatte man ihm Untreue zu Lasten der Einleger seiner verbotenen Bank. Zwar hob der BGH eine zwischenzeitliche Verurteilung auf und verwies die Sache zurück (woraufhin sie letztlich eingestellt wurde). Seine Haftzeit wurde aber auf eine ganze Reihe rechtskräftiger Verurteilungen, u.a. wegen etlicher Fahrten ohne Fahrerlaubnis, aber auch wegen des Betreibens unerlaubter Versicherungsgeschäfte, angerechnet.

Fitzek wollte "Rentenbeiträge" vereinnahmen

In Bezug auf das nun laufende Ermittlungsverfahren ist Fitzek damit sogar einschlägig vorbestraft. Denn auch heute wird wegen Versicherungsgeschäften gegen ihn ermittelt, für die er die erforderliche Genehmigung nicht besaß.

In diesem Geschäftsfeld war der Milieumanager und Möchtegern-Monarch besonders aktiv: Mit der "Deutsche Rente (DR)" wollte er "Rentenbeiträge" vereinnahmen, mit der "Deutsche Heilfürsorge" Beiträge für eine vermeintliche Krankenversicherung. Für (z.B.: Kfz-) Haftpflichtversicherungen hatte Fitzek die "Haftpflichtschadenskasse (HSK)" erdacht. Diese drei Unterorganisationen des KRD sind mit diesem verboten worden; wer jedoch nachforscht, findet Hinweise auf nicht weniger als elf Vorläufer unterschiedlichster Namen und Geschäftsbetriebe. Sein Geschäftsmodell bestand in der Regel darin, vermeintlich günstigere Versicherungen anzubieten als die seriöse Konkurrenz, deren Einnahmen er dann jedoch vorwiegend für andere seiner Projekte verwendete.

Geschäfte mit Anlegern bei Fantasie-Banken

Ein weiterer Tatvorwurf: Unerlaubte Bankgeschäfte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz, KWG). Genauer: Unerlaubtes Annehmen von Einlagegeldern. Ermutigt dadurch, dass das Verfahren wegen Untreue zu Lasten seiner Einleger eingestellt worden war, hatte Fitzek seine "Königliche Reichsbank" bzw. seine "Gemeinwohlkasse" seit 2018 intensiv beworben. Beide "Institutionen" sind inzwischen verboten. Insbesondere während der COVID-19 Pandemie war es ihm aber gelungen, eine erhebliche Zahl neuer Anhänger zu rekrutieren. Seine "Sparbücher" bewarb Fitzek damit, dass der deutsche Staat hierauf keinen Zugriff nehmen könne.

Die (zivilrechtlich diesbezüglich wohl unwirksamen) Verträge waren so ausgestaltet, dass letztlich allein Fitzek darüber entschied, ob Gelder zurückgezahlt werden mussten. Auf diese Weise wollte er einerseits die Kontrolle über Mittel behalten, die ihm einmal anvertraut worden waren. Andererseits versuchte er durch solche "Nachrangabreden", die Rückzahlung der Einlagen an Bedingungen zu knüpfen, um dadurch einem Merkmal von Bankgeschäften – der unbedingten Rückzahlung von Einlagen – entgehen. Gleichzeitig gaukelte er seinen Anhängern eine angeblich sichere Aufbewahrung des Geldes vor, das er in Wahrheit mutmaßlich zum Erwerb von Immobilien (insgesamt drei wurden beschlagnahmt) oder sonst für die Zwecke seiner Vereinigung verwendete.

Auch hierin hat Fitzek bereits Erfahrung; in der Vergangenheit betrieb er Fantasie-Banken unter verschiedenen Namen, die mit dem "Engel"-Geld und der "E-Mark" zeitweise auch eine eigene Fantasie-Währung ausgaben.

Mehr als 162.000 Euro Bargeld und 700.000 Euro in Gold beschlagnahmt

Insgesamt dürften nicht unerhebliche Summen zusammengekommen sein. Allein das beschlagnahmte Bargeld beläuft sich auf mehr als 162.000 Euro, hinzu kommen mehr als 700.000 Euro in Gold. Diese Beschlagnahmen bestätigte der BGH ebenfalls in seinem Beschluss.

In einer Antwort auf eine kleine Anfrage sprach die Bundesregierung zudem von ca. 152.000 Euro beschlagnahmtem Vereinsvermögen. Hierbei könnte es sich um einen Teil des beschlagnahmten Bargeldes, möglicherweise aber auch um beschlagnahmte Forderungen auf Bankkonten von Fitzek oder seiner Strohleute handeln. Laut BGH sind nicht alle Konten (insbesondere im Ausland) bekannt, zudem wurden nicht nur Immobilien erworben, sondern auch Mittel auf diese aufgewendet. Der von Fitzek angerichtete Schaden dürfte daher (wiederum) die Millionengrenze überschreiten.

Fitzek entrichtete wohl keine Steuern auf seine Einnahmen

Aller Wahrscheinlichkeit nach hat Fitzek auf all diese Einnahmen keinerlei Steuern entrichtet. Jedenfalls ermittelt der Generalbundesanwalt auch wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Abgabenordnung, AO). Dass Steuern laut "Verfassung" des KRD "in der Regel freiwillig" sein sollten, beeindruckt weder Ermittler noch den BGH. Im Gegenteil stellte dieser in seinem Beschluss ausdrücklich fest, dass dem KRD "keine Staatsqualität im Sinne des Völkerrechts zukommt", weshalb auch die von Fitzek und seinen Mitbeschuldigten erdachte "Verfassung" keine Geltung erlangt.

Aus Fitzeks Sicht hatte das KRD den Zweck, "Gemeinwohlbelange zu fördern und die Lebensqualität der 'Staatsangehörigen' [des KRD] zu verbessern". Tatsächlich hat er vor allem seine eigene Lebensqualität sowie die des engsten Kreises seiner "Untertanen" verbessert, wobei ihm zuzugeben ist, dass auch die Führungsriege des KRD nicht gerade in Luxus schwelgte.

Hauptzweck des KRD und seiner Unterorganisationen war gleichwohl die Erzielung von Einnahmen auf insbesondere den geschilderten (strafbaren) Wegen. Insofern wundert nicht, dass der Generalbundesanwalt schließlich auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1, 2, 5 Strafgesetzbuch, StGB) ermittelt und der BGH einen dringenden Tatverdacht anscheinend bejaht.

BGH bestätigt Zuständigkeit des Generalbundesanwalts

Ausdrücklich bejaht der BGH die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Ermittlung. Der Beschluss attestiert dem KRD "wegen des hohen Organisationsgrades und der personellen und finanziellen Stärken" eine "hohe Gefährlichkeit". Die Bildung einer kriminellen Vereinigung habe "auch deshalb Auswirkungen auf die innere Sicherheit des Gesamtstaates, weil die Mitglieder der Vereinigung durch ihr Handeln die Legitimation des Staates demonstrativ und für einen großen Teil der Bevölkerung sichtbar in Frage stellen."

Zusammenfassend aus diesen Gründen bejaht der BGH auch die von § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 74a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erforderliche "besondere Bedeutung" des Falles, die dem Generalbundesanwalt erst erlaubt, die Ermittlungen an sich zu ziehen.

Haftgrund: Fluchtgefahr

Als Haftgrund sieht der BGH eine Fluchtgefahr. Hierbei werden Fitzek neben seinen windigen Geschäften gleich zwei "alte Geschichten" zum Verhängnis. In seiner Würdigung bezieht sich der BGH insbesondere auf "Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay". Entsprechende Gerüchte kursieren seit über zehn Jahren, wobei Szenebeobachter uneins darüber sind, ob es sich bei den möglicherweise erworbenen Grundstücken um werthaltige Immobilien handelt, oder ob Fitzek selbst einem Schwindel aufgesessen ist.

Zum anderen verweist der BGH darauf, dass Fitzek seinen Wohnsitz in Deutschland bereits "vor vielen Jahren" abgemeldet und in die Schweiz verzogen war. Dafür, dass Fitzek tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt hatte, bestehen zwar kaum Anhaltspunkte. Mit eben dieser Abmeldung versuchte er aber schon vor Längerem, sich der Aufmerksamkeit der Behörden zu entziehen. Dabei war er zeitweise durchaus erfolgreich – ein ehemaliger Bürgermeister der Lutherstadt Wittenberg, auf die sein "Königreich" anfangs noch begrenzt war, sah sich aufgrund der Abmeldung außer Stande (oder nicht mehr in der Pflicht?), Fitzeks Treiben Einhalt zu gebieten.

Und auch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ging in der Vergangenheit eher vorsichtig mit Fitzek um. Bundesanwaltschaft und BGH nehmen die Angelegenheit deutlich ernster. Und so nimmt der BGH dem inhaftierten Imperator nicht ab, dass er sich gegen eine Flucht entscheiden könnte.


Was noch kommt und was fehlt

Damit ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Fitzek mindestens bis zur Anklageerhebung in Haft bleibt. Seine "Freiherren" und sein "Amtmann" dürften dieses Schicksal teilen.

Gegenstand des Prozesses werden, so viel lässt sich anhand der Tatbestände wegen derer ermittelt wird sagen, vor allem die wirtschaftlichen Umtriebe des KRD sein. Zwar steht zu erwarten, dass Fitzek sich nach Kräften bemühen wird, das Gericht abzulenken. Denn er hat seine ganz eigenen Ideen zum angeblichen "Sezessionsrecht" von der Bundesrepublik aufgrund von ihm imaginierter Menschenrechtsverletzungen. Eine Aufarbeitung der Ideologie des "Königreichs", das sich durchaus auch auf nationalsozialistische Gesetze beruft oder Außenstehenden das Menschsein abspricht, ist im Strafprozess eher nicht zu erwarten. Daran ändert auch nicht, dass beim Generalbundesanwalt, der für "Reichsbürger und Selbstverwalter" keine eigene Fachabteilung unterhält, ein Referat mit großer Expertise im Phänomenbereich Rechtsextremismus ermittelt.

Weiterhin nicht Gegenstand des zu erwartenden Prozesses werden die Handlungen der vielen KRD-Mitglieder mittleren Ranges sein, die ebenfalls von den Strukturen profitierten, ohne aber Rädelsführer zu sein. Die Zuständigkeit für ihre Strafverfolgung verbleibt bei den Staatsanwaltschaften der Länder. Ob diese aber auch die "zweite Riege" des KRD ins Visier nehmen, ist ebenso unklar, wie die Termine der Anklageerhebung oder auch des Prozesses um das Vereinigungsverbot.
« Letzte Änderung: 3. Juli 2026, 13:46:24 von lobotomized.monkey »
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Da kann der Frosch helfen!

Und den Beschluss des 3. Strafsenats zum Fitzekkönig gibt es auch noch dazu! (den hatten wir aber auch schon weiter oben)

Zitat
Instanzenzug: BGH 6. November 2025 Az: 3 BGs 666/25vorgehend BGH 25. Juni 2025 Az: 3 BGs 386/25vorgehend BGH 2. Juni 2025 Az: 3 BGs 247/25vorgehend BGH 19. Dezember 2024 Az: 3 BGs 483/24vorgehend BGH 2. Dezember 2024 Az: 3 BGs 451/24vorgehend BGH 16. Oktober 2024 Az: 3 BGs 226/24vorgehend AG Dresden 21. Dezember 2023 Az: 270 Gs 6499/23

Gründe
I.

1
Der Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2025 (3 BGs 143/25) am 13. Mai 2025 festgenommen worden. Der Haftbefehl ist mit Beschluss vom selben Tag in Vollzug gesetzt worden. Vom 14. Mai 2025 bis zum 13. Januar 2026 hat sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft wegen einer vom Amtsgericht Wittenberg verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten befunden. Seit dem 14. Januar 2026 wird gegen ihn die Untersuchungshaft vollzogen.

2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich zumindest seit Mai 2018 in W.      und anderenorts in Deutschland mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht seien, wobei er als Rädelsführer gehandelt habe, und tateinheitlich hierzu ohne Erlaubnis ein Bankgeschäft und ein Versicherungsgeschäft betrieben, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 370 Abs. 1 AO, § 52 StGB.

3
Mit Schreiben vom 7. April 2026 hat der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts, hilfsweise dessen Aufhebung mangels Vorliegens eines Haftgrundes, namentlich Fluchtgefahr, beantragt. Zudem hat der Beschuldigte die Herausgabe sämtlicher Asservate verlangt, was jeweils als Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen die entsprechenden Beschlagnahmebeschlüsse auszulegen ist.

II.

4
1. Die Beschwerden sind gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies schließt die Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2023 mit ein. Nachdem - nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt - der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit seiner Nichtabhilfeentscheidung sich den angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat (vgl. § 306 Abs. 2 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist der Bundesgerichtshof zuständiges Beschwerdegericht (§ 135 Abs. 2 Nr. 2 GVG; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - StB 32/24, BGHR StPO § 304 Statthaftigkeit 1 Rn. 6; vom 19. Juli 2022 - StB 30/22, juris Rn. 6 f.; vom 12. November 2015 - StB 9/15, juris Rn. 4 mwN).

5
2. Die Rechtsmittel bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.

6
a) Beschwerde gegen den Haftbefehl

7
Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug sind gegeben.

8
aa) Wegen des dringenden Tatverdachts, des gegenwärtigen Ermittlungsstands sowie der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 10. September 2025 (StB 40/25), mit dem eine erste Haftbeschwerde des Beschuldigten verworfen wurde, Bezug genommen.

9
bb) Der näheren Erörterung bedarf im Hinblick auf die Beschwerdebegründung lediglich das Folgende:

10
Soweit sich der Beschuldigte auf ein völkerrechtliches Sezessionsrecht („Recht zur remedialen Sezession“) beruft, liegt dies schon deshalb fern, weil die geltend gemachten Gefahren für Freiheit, Eigentum und andere Rechtsgüter in Deutschland nicht existieren. Demgemäß besteht auch kein Recht zur Abhilfe von Notständen durch Schaffung von Ersatzstrukturen wie dem „Königreich Deutschland“. Daran ändern die in der Beschwerdeschrift aufgeführten sieben Beispiele, die belegen sollen, dass das Rechtsstaatsprinzip in Deutschland missachtet werde, nichts. Soweit der Beschuldigte zudem eine eigenständige Rechtsordnung des „Königreichs Deutschland“ reklamiert, folgt daraus keine andere rechtliche Beurteilung, da dieser Vereinigung keine Staatsqualität im Sinne des Völkerrechts zukommt. Anders als der Beschuldigte meint, agiert das KRD nicht innerhalb der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Ebenfalls erfolglos macht der Beschuldigte geltend, er sowie die weiteren Mitbeschuldigten seien lediglich innerhalb des KRD tätig gewesen und es fehle an einer Außenwirkung. Denn - wie bereits ausgeführt - gibt es mangels Staatsqualität keine völkerrechtliche Eigenständigkeit des KRD und es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob - wie behauptet - die genannten Personen lediglich innerhalb der Vereinigung aktiv waren.

11
Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 10. September 2025 (StB 40/25) erörtert, stünde der dargelegten strafrechtlichen Bewertung nicht entgegen, wenn es den Mitgliedern der Vereinigung - wie der Beschwerdeführer behauptet hat - darum gegangen sein sollte, Gemeinwohlbelange zu fördern und die Lebensqualität der „Staatsangehörigen“ zu verbessern.

12
cc) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof folgt aus § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GVG i.V.m. § 129 Abs. 1 und 5 StGB.

13
Das KRD wird als „Gegenstaat“ zur Bundesrepublik Deutschland propagiert. Die Gruppierung ist durch eine Negierung der Bundesrepublik, ihrer Institutionen und ihres freiheitlich-demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems gekennzeichnet. Wegen des hohen Organisationsgrades und der personellen und finanziellen Stärke des KRD weist die Vereinigung eine hohe Gefährlichkeit auf. Die Vereinigungstaten haben auch deshalb Auswirkungen auf die innere Sicherheit des Gesamtstaates, weil die Mitglieder der Vereinigung durch ihr Handeln die Legitimation des Staates demonstrativ und für einen großen Teil der Bevölkerung sichtbar in Frage stellen.

14
Der Fall weist auch eine besondere Bedeutung im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG auf. Dabei sprechen bereits die außergewöhnliche personelle und finanzielle Dimension sowie der auf die Errichtung eines Gegenstaates gerichtete Zweck der Vereinigung für die über die Verletzung individueller Rechtsgüter (Schädigung des Vermögens) hinausgehende gesamtstaatliche Bedeutung. Der Beschuldigte nahm als Führungsperson der Vereinigung eine herausragende Stellung im KRD ein. Er war Gründungsmitglied der Vereinigung und steht in der Hierarchie der Vereinigung an oberster Stelle. Die von ihm ausgefüllten Aufgaben innerhalb des KRD weisen für den Erfolg der inkriminierten Organisation ein besonders großes Gewicht auf.

15
dd) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

16
Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat zahlreiche Kontakte im In- und Ausland, die ihm bei einem Abtauchen vor den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer Flucht ins Ausland behilflich sein können. So bestehen unter anderem Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay. Des Weiteren verfügte er über eine hohe Summe an Geldmitteln und Gold, die er an verschiedenen Orten und bei verschiedenen weiteren Mitgliedern der Vereinigung aufbewahrte und versteckte, sowie über zahlreiche - teilweise noch unbekannte - Konten, mit denen er eine Flucht ins Ausland und einen langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands finanzieren könnte. Seinen Wohnsitz in Deutschland meldete er bereits vor vielen Jahren ab und lebte in der Schweiz.

17
Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung wegen der Tat, deren Begehung er dringend verdächtig ist, mit einer erheblichen zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steht einer Fluchtgefahr der Umstand nicht entgegen, dass er sich in der Vergangenheit zum Antritt (kürzerer) Haftstrafen selbst stellte. Neben den durch die Straferwartung geschaffenen Fluchtanreiz tritt überdies, dass der Beschuldigte die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird. Umstände, die geeignet erscheinen, dem von der Sanktionserwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte und familiäre Bindung in Deutschland. Beides ist aber nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten.

18
ee) Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisherigen Haftdauer sowie der aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO). In Anbetracht der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) nicht in Betracht.

19
Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte bereits seit dem 13. Mai 2025 in Haft befindet und das besondere Beschleunigungsgebot auch in Verfahren gilt, in denen Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft neben einem in anderer Sache vollzogenen Untersuchungshaftbefehl oder anderweitiger Strafhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36; vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 21; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 6a; BeckOK StPO/Krauß, 59. Ed., § 120 Rn. 12; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 120 Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 120 Rn. 3, 6), ist zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird.

20
b) Beschwerden gegen die Beschlagnahmebeschlüsse

21
aa) Die Beschwerden gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs haben aus den zutreffenden und fortbestehenden Gründen ihres jeweiligen Erlasses keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der richterlichen Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO liegen vor.

22
bb) Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2023 (270 Gs 6499/23) hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

23
Die 105 Goldbarren à 50g, neun Goldbarren à 100g sowie Bargeld in Höhe von 162.385 € wurden ursprünglich in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden (106 Js 74378/23) mit dem oben genannten Beschluss gemäß § 111b Abs. 1, § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO beschlagnahmt. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 übernommen und zu dem vorliegenden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts verbunden. Die 105 Goldbarren à 50g, neun Goldbarren à 100g sowie Bargeld in Höhe von 162.385 € sind hochwahrscheinlich jedenfalls Taterträge der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen an der kriminellen Vereinigung. Vor diesem Hintergrund ist die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gemäß § 111b Abs. 1, § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich.

« Letzte Änderung: 3. Juli 2026, 13:58:20 von Knallfrosch »
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Zitat
Reichsbürger kommen nach Greiz – vom Koch zum König, ein Prinz vor Gericht
Greiz. So viele Teilnehmer werden am Samstag erwartet, das ist die Strecke durch Greiz: Polizei und Landratsamt geben weitere Details bekannt.
Von Sebastian Walther
02.07.2026, 19:00 Uhr

Artikel selbst leider hinter einer Paywall.
Bebildert mit seiner königlichen Niederträchtigkeit himself. Aber wer demonstriert denn für ihn und warum in Greiz? :think: :questionmarks: :dontknow:

Volltext im Spoiler.

Spoiler
Reichsbürger kommen nach Greiz – vom Koch zum König, ein Prinz vor Gericht

Der eine wurde vom Koch zum König: „Peter der Erste“ glaubte, über eigenes Territorium zu herrschen. Peter Fitzek soll für sein Königreich Banken und Versicherungen aufgebaut haben, gezahlt wurde in einer eigenen Währung. Bis zu 1000 Menschen folgten dem selbsternannten „König von Deutschland“. 2025 wurde das Fantasiereich verboten, Fitzek inhaftiert.
Der andere ist ein Nachkomme der einstigen Herrscherfamilie Reuß, dem Namen nach ein echter Prinz. Gegen Heinrich XIII. Prinz Reuß und seine Unterstützer läuft seit zwei Jahren ein Prozess in Frankfurt am Main. Ziel ihrer Vereinigung sei es laut Anklage gewesen, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland gewaltsam zu beseitigen, eine eigene Staatsform zu begründen.

In Greiz kommen die Reichsbürger zusammen
Aus ganz Deutschland kommen am Samstag, 4. Juli, sogenannte Reichsbürger im Greizer Schlossgarten zusammen. Die Szene ist vielfältig, manche wie Fitzek, wollen die deutschen Grenzen des Jahres 1937 wiederherstellen. Andere, wie Reuß, sehen sich nach dem Staatsgebilde des Jahres 1871 zurück.

Für das Jahr 2023 bezifferte das Bundesamt für Verfassungsschutz die Zahl der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter mit 25.000, jeder zehnte davon gelte als gewaltorientiert. 1350 Reichsbürger sind nach Einschätzung des Verfassungsschutzes Rechtsextremisten. Immer wieder kam es zu teils tödlichen Schüssen von Reichsbürgern auf Polizeibeamte.
Für Greiz rechnet die Polizei mit bis zu 2000 Teilnehmenden am 4. Juli. Geplant ist offensichtlich ein Aufmarsch von Vertretern der 25 „Bundesstaaten“ (und Elsass-Lothringen) mit Flaggen und in vermeintlich authentischer Kleidung. Anschließend sei laut Landratsamt eine Demonstration über den Puschkinplatz, die Burgstraße, Schloßbrücke, Freiheitsbrücke und zurück in den Schlossgarten angemeldet.

Der Begriff des Reichsbürgers ist eine Selbstbezeichnung, erklärt Felix Steiner von der Mobilen Beratungsstelle Thüringen (Mobit).
Der Koch wird zum König, der Prinz und der Geheimbund
Die Szene sei sehr vielfältig und keineswegs homogen. Es gäbe verschiedenste Strömungen. Steiner sieht verschiedene Gründe, warum Menschen zu Staatsleugnern werden:

„Es bietet zum einen die Möglichkeit, Geltung zu erlangen. Der einstige Koch Peter Fitzek wird zum König von Deutschland. Andere Bürger werden zum Außenminister ernannt. Manche schaffen sich in ihrer Zwei-Zimmer-Wohnung ein eigenes Staatsgebiet, dann sind sie plötzlich wer.“

Nach Razzia wegen Reichsbürger-Gruppe: „Käseturm“ in Gera beschlagnahmt
In Krisenzeiten bieten Verschwörungsideologien zudem einen Halt, eine Erklärung für die Welt. „Ich habe den Durchblick, während alle anderen schlafende Schafe sind.“ Die Gruppe um Prinz Reuß sah im Tod der englischen Königin eine Art geheimes Zeichen, einen versteckten Hinweis, dass nunmehr eine „Allianz“ losschlagen werde, ein technisch überlegener Geheimbund von Regierungen, Nachrichtendiensten und Militärs verschiedener Staaten. Fürst Heinrich XIV. stellte über seinen Verwandten im MDR fest, dieser sei offenbar „ein verwirrter alter Mann" geworden, der „verschwörungstheoretischen Irrmeinungen aufsitzt".
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Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 

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Der näheren Erörterung bedarf im Hinblick auf die Beschwerdebegründung lediglich das Folgende:

Ich liebe diesen trockenen Humor beim BGH.
Übersetzt heißt dies doch: Von den n Argumenten, die auf m Seiten (m >> n) vorgetragen wurden, sind n-1 für die Entscheidung völlig irrelevant.
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Ist Peter halt nicht gewohnt, es mit richtigen Juristen und nicht mit Wald-und-Wiesen-Richtern zu tun zu haben.
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