Die Ablieferungspflicht von Pflichtexemplaren betrifft alle Druckwerke, die in den Verordnungen genannt sind. Belegexemplare sind etwas anderes. Er hat die Pflicht, abzuliefern und die Sammelbibliotheken haben die Pflicht, das zu akquirieren. Es sind keine Wunschlisten. Das betrifft, wie genannt, auch Schundliteratur, Koppzeug, Antaiosgeschwurbel, Esoterikmist und alles andere, was niemandem hilft. Pflicht ist nicht freiwillig. Es gibt zigtausende andere Bücher, die ähnlichen Mist enthalten und genauso archiviert worden sind. Die Pflichtexemplarregelung kommt auch Forschung und Lehre zugute. Wenn jemand eine Schrift über Staatsverweigerer, Esoteriker, Extremismus, etc. schreibt, kann er auf die Pflichtexemplare zurückgreifen.
Wie sich der Peter fühlt und was er daraus bastelt, ist egal. Auf den nehme ich keine Rücksicht. Wenn es ein echter Verlag ist, liefert er sowieso, nur manchmal muss man sie auf fehlende Erfüllung hinweisen.
Eine Publikation hat er (bzw. der Verlag) bereits ordnungsgemäß abgeliefert. Bei der SLUB ist aber ein Tippfehler drin. Auch um den kümmere ich mich.