Autor Thema: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022  (Gelesen 75737 mal)

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Online Knallfrosch

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #765 am: 16. Oktober 2023, 16:39:52 »
@Reichsschlafschaf
Zitat
Wie alt ist Pia eigentlich?
Weiß das jemand?

Pia Seiler, geboren 1966 in Burghausen, wuchs als Tochter einer geschiedenen Mutter und einem ebenfalls geschiedenen Stiefvater in einem schwarzkatholischen kleinen Ort auf. (Quelle auf Nachfrage)

Aber wäre die Pia nicht eher für Generaloberleutnantmajor Pansen zuständig? Der ließe aich vermutlich leichter aus seinem Holzkäfig befreien....
« Letzte Änderung: 16. Oktober 2023, 17:28:19 von Knallfrosch »
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #766 am: 16. Oktober 2023, 21:59:06 »
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #767 am: 17. Oktober 2023, 21:07:42 »
Die NWO auf „ShiceMission“

An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #768 am: 29. Oktober 2023, 07:58:59 »
Nebenaspekt: man wird doch noch einen echten Prinzen einladen dürfen? und noch dazu einen dreizehnten? Hat man ja nicht alle Tage.

Aber: nicht schubsen!   :naughty:


Zitat
Über Hunderte Fälle hat Peter Hagen aus dem Amtsgerichtsgebäude in Bad Lobenstein berichtet. In dieser Woche saß der Reporter selbst als Beteiligter eines Strafverfahrens im Verhandlungssaal. Zum Marktfest im vergangenen Jahr hatte ihn der Bürgermeister Thomas Weigelt (parteilos) attackiert. Der OTZ-Journalist war gestürzt und verletzte sich – im Prozess war er Nebenkläger.

Gegen einen Strafbefehl legte der suspendierte Bürgermeister Widerspruch ein. Er bedauerte beim Prozess am Montag, dass der Reporter zu Fall gekommen war, will ihn aber nicht gestoßen haben. Der Reporter hatte den Bürgermeister im Gespräch mit Heinrich XIII. Prinz Reuß und dem AfD-Landtagsabgeordneten Uwe Thrum gefilmt, was dem Stadtoberhaupt offensichtlich gar nicht gefallen hat. Er stürmte auf den Journalisten zu, was auch im Video festgehalten war.

Prinz, der heute in Untersuchungshaft sitzt, mit dem Bürgermeister gefilmt
Der Prinz wurde wenige Monate später verhaftet. Er sitzt seit Dezember 2022 wegen des Verdachts, der Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung zu sein, in Untersuchungshaft. Hagen hatte schon lange in der Reichsbürgerszene recherchiert und wollte zum Marktfest 2022 herausfinden, warum der Bürgermeister den umstrittenen Adligen eingeladen hatte.

Trotz einer Vielzahl von geladenen Zeugen bleibt die Beweislage schwierig. Deshalb macht der Strafrichter schließlich einen Vorschlag: Das Verfahren gegen den suspendierten Bürgermeister wird gegen die Zahlung von 2000 Euro eingestellt. Geht das Geld bis Ende November beim Tierheim Schleiz ein, ist das Verfahren beendet.
https://www.thueringer-allgemeine.de/leben/recht-justiz/kriminelles-aus-ostthueringen-was-einen-buergermeister-auf-die-anklagebank-gebracht-hat-id239902957.html
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #769 am: 5. November 2023, 10:28:23 »
Schätze mal es geht um einen aus der traurigen Truppe.

Frage: BGH und BVerfG existieren doch nach Meinung der Kundschaft gar nicht?

Da wären doch Reichsgericht resp. Kaiserliches Kabinett zuständig?

Warum stellt man da überhaupt Anträge ...

Ok, ich ziehe die Frage zurück!   :-X


Zitat
Gericht:   BVerfG 2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:   16.10.2023
Aktenzeichen:   2 BvR 1330/23
ECLI:   ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231016.2bvr133023
Dokumenttyp:   Nichtannahmebeschluss
   
Normen:   Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 129a Abs 1 S 1 StGB ... mehr

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft gem §§ 148 Abs 2, 148a StPO bei Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 Abs 2, 129a Abs 1 Nr 1 StGB) - unzureichende Beschwerdebegründung
Spoiler
vorgehend BGH, 23. August 2023, Az: StB 54/23, Beschluss
vorgehend BGH, 14. August 2023, Az: 1 BGs 1188/23, Beschluss
vorgehend BGH, 2. August 2023, Az: 1 BGs 1159/23, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Dezember 2022, Az: 1 BGs 964/22, Beschluss
Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

    Die Beschwerdeführer zu 1., ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, und sein Pflichtverteidiger, der Beschwerdeführer zu 2., wenden sich gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft, konkret die Anordnung der Kontrolle ihres Schriftverkehrs durch einen Leserichter (vgl. § 148 Abs. 2, § 148a StPO) und das Verbot der Übergabe von Gegenständen.

    I.

2

    1. Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, der dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgelegt wurde, seit dem 8. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer zu 2. ist sein Pflichtverteidiger im Ausgangsverfahren und vertritt ihn im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

3

    Gegenstand des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer zu 1. war zunächst der Vorwurf, er habe seit September 2022 eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. Ausweislich des Haftfortdauerbeschlusses vom 13. Juli 2023, der die rechtlichen Ausführungen des Beschlusses vom 5. Dezember 2022 ergänzt, ist der Beschwerdeführer der nunmehr mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens dringend verdächtig. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist auf der Grundlage des Haftfortdauerbeschlusses vom 13. Juli 2023 im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

4

    Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Er habe sich spätestens ab September 2022 an einer von jenen im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation beteiligt, die sich zum Ziel gesetzt habe, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere unter Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie alle lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten "Tag X" einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die "Allianz", einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheimdienste. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne hätten die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militärischen Arm geschaffen. Der engste Führungszirkel der Vereinigung habe das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel geplant, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder und deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür sei der Führungszirkel bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten, an denen der Beschwerdeführer zu 1. nicht beteiligt gewesen sei. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten hätten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen; dem Führungszirkel, der das gewaltsame Eindringen in das Reichstagsgebäude geplant habe, sei bewusst gewesen, dass dieses Vorhaben nur durch Anwendung von tödlicher Waffengewalt gegen Polizisten und Sicherheitskräfte durchgeführt werden könnte. Der Beschwerdeführer zu 1. sei der Vereinigung, über dessen Struktur und personelle Zusammensetzung er informiert gewesen sei und deren Umsturzpläne er geteilt habe, spätestens im September 2022 beigetreten und habe an zahlreichen Treffen des militärischen Arms teilgenommen; er sei in dessen Strukturen fest eingebunden gewesen. In dieser Funktion habe er seinen deutschsprachigen Telegram-Kanal genutzt, um relevante Informationen und die in der Gruppierung verfolgten Umsturzszenarien innerhalb der Vereinigung und nach außen zu verbreiten und kostenpflichtige Online-Seminare mit identischen Inhalten anzubieten.

5

    Bei der Gruppierung um den Beschuldigten, die Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten handele es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung nach § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie habe aus mehr als zwei Personen bestanden, sei auf längere Dauer angelegt gewesen, habe eine organisatorische Struktur gehabt und mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dieses Ziel hätten die Mitglieder der Vereinigung mit Wissen und Billigung des Beschwerdeführers zu 1. nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen wollen. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand im September 2022 einvernehmlich in die Organisation eingegliedert. Er habe mit seinem Wirken innerhalb des militärischen Arms und durch das Betreiben seines Telegram-Kanals für die Zwecke der Gruppierung unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses beigetragen. Somit habe er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung beteiligt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer zu 1. der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig.

6

    Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO - derjenige der Schwerkriminalität. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer zu 1. in die Szene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnten und deren Überwindung erstrebten, eng eingebunden und vernetzt sei. Er könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würden.

7

    2. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 traf der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, wurde in Ziffer 1 Buchstabe f angeordnet, dass die Übergabe von Gegenständen jeglicher Art, ausschließlich Wechselwäsche, untersagt sei. Die Verteidigerpost und der Schriftverkehr mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO unterlägen gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1 StPO der Kontrolle durch den Leserichter des zuständigen Amtsgerichts (Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts). Gespräche mit der Verteidigung und mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO seien nicht zu überwachen, bedürften jedoch einer Trennscheibe. Telefonate des Beschuldigten bedürften der richterlichen Erlaubnis und seien zu überwachen. Für Verteidigergespräche sei eine richterliche Erlaubnis hingegen nicht erforderlich und diese seien auch nicht zu überwachen. Der Beschwerdeführer zu 1. sei von verschiedenen, namentlich benannten weiteren Beschuldigten zu trennen.

8

    Zur Begründung wurde unter Verweis auf den Haftbefehl vom 5. Dezember 2022 ausgeführt, der Beschwerdeführer zu 1. sei der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig und es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen seien mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft geboten. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschuldigte Kontakte mit der Außenwelt oder mit anderen Gefangenen gleicher Gesinnung missbrauche. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Ermittlungen festgestellten konspirativen Kommunikation sämtlicher Beschuldigter sowie ihrer Vernetzung in die Szenen der Reichsbürger, Corona-Leugner und Verschwörungstheoretiker. Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten einschließlich des - auch zugunsten seiner Angehörigen zu berücksichtigenden - Grundrechts aus Art. 6 GG seien die angeordneten Beschränkungen zur Abwehr des Haftgrundes erforderlich und zumutbar. Die Anordnungen entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal die Überwachung ein milderes Mittel gegenüber weitergehenden Kontaktbeschränkungen darstelle.

9

    3. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ordnete mit Beschluss vom 13. Juli 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft an, deren Voraussetzungen gegeben seien (s.o. Rn. 5 f.). Mit Beschluss vom 18. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer zu 1. der Beschwerdeführer zu 2. als weiterer Pflichtverteidiger bestellt.

10

    4. Am 27. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer zu 2. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 betreffend die Anordnungen zu Ziffer 1 Buchstabe f (Übergabe von Gegenständen) und Ziffer 3 Buchstabe b (Kontrolle von Verteidigerpost durch den Leserichter) Beschwerde und beantragte, den Beschluss dahingehend aufzuheben und neu zu fassen. Im Strafverfahren obliege dem Rechtsanwalt die Verteidigung des Beschuldigten vor den Gerichten. Der Mandant müsse seinem Anwalt in der Regel Informationen preisgeben, die er staatlichen Institutionen gegenüber verschweigen würde, so dass das Anwalt-Mandanten-Verhältnis staatlichen Schutz benötige. Durch Ziffer 1 Buchstabe f des Haftstatuts werde nicht nur die Übergabe von Gegenständen, sondern auch die Übergabe von Verteidigungsunterlagen unmöglich gemacht. Er könne seinem Mandanten beispielsweise die Einlassungen der Mitbeschuldigten oder Auszüge aus einer Telekommunikationsüberwachung nicht übersenden. Ohne laufende Besprechung, Kommunikation und die Übergabe von Verteidigungsunterlagen sei eine angemessene Verteidigung nicht möglich.

11

    Art. 12 Abs. 1 GG gewährleiste dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung freie Berufsausübung und schütze daher insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Die angefochtenen Anordnungen im Haftstatut und § 148 Abs. 2 StPO im Allgemeinen griffen in seine Berufsausübungsfreiheit ein und störten den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant, was einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG darstelle. § 148 Abs. 2 StPO sei verfassungswidrig. Eine Anwendung sei, wenn überhaupt, nur zulässig, sofern in der Person des Beschwerdeführers zu 2. konkrete Anhaltspunkte vorlägen, welche einen Missbrauch des unüberwachten Postverkehrs nahelegten. Solche Anhaltspunkte seien in seiner Person nicht gegeben.

12

    5. Die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs half der Beschwerde mit Entscheidung vom 31. Juli 2023 nicht ab. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragte mit Schriftsatz vom 1. August 2023, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Anordnung von Beschränkungen nach § 148 Abs. 2 StPO zähle nicht zu den nach § 304 Abs. 5 StPO beschwerdefähigen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs.

13

    6. Mit Beschluss vom 2. August 2023 wies die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Änderung von Ziffer 1 Buchstabe f und Aufhebung von Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts vom 7. Dezember 2022 zurück. Der Antrag sei unbegründet. Tragfähige Rechtsgrundlage sei § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dessen formelle Voraussetzungen seien mit einem auf § 129a StGB gestützten Haftbefehl erfüllt. Auch in materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO zum derzeitigen Zeitpunkt gegeben. Die Regelung solle verhindern, dass sich Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt heraus für eine terroristische Vereinigung betätigten und so zu deren Fortbestand beitrügen. Die Anordnung der Maßnahme nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolge dabei nicht von Rechts wegen, sondern stehe in einem - durch die Ausgestaltung als Sollvorschrift gesetzlich intendierten - Ermessen. Das Gesetz gehe nicht nur davon aus, dass eine Überwachung des Briefverkehrs durch einen Leserichter in der Mehrzahl der Fälle geboten sei, sondern im Regelfall sogar erfolgen müsse und Ausnahmen hiervon einer besonderen Begründung bedürften. Dass es danach bei der Niederlegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts zu einem Ermessensfehler gekommen sein könne, sei ebenso wenig ersichtlich wie neue, seitdem zu Tage getretene Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung in dem von dem Beschwerdeführer zu 1. begehrten Sinne erforderlich machten. Anhaltspunkte dafür, dass die terroristische Vereinigung sich vollständig aufgelöst habe, etwa durch den Tod sämtlicher Mitglieder oder auf sonstige Weise, oder sich der Beschwerdeführer zu 1. von der Vereinigung vollständig distanziert habe und umfassend mit den Behörden kooperiere, seien nicht erkennbar.

14

    7. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer zu 2. am 10. August 2023 - auch im eigenen Namen - Gegenvorstellung. Die Entscheidung stelle nicht nur ihn als Person, sondern die gesamte Anwaltschaft unter Generalverdacht, sich an schlimmsten Straftaten zu beteiligen.

15

    8. Die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs wies mit Beschluss vom 14. August 2023 die Gegenvorstellung zurück. Soweit ihr ein im eigenen Namen gestellter Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf Änderung des Haftstatuts zu entnehmen sei, sei dieser jedenfalls unbegründet. Wenngleich verteidigende Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege Vertrauen genössen, seien ungeachtet der Zuverlässigkeit eines einzelnen Verteidigers die ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den Untersuchungszweck doch nötig. Denn sie richteten sich in erster Linie gegen den Beschwerdeführer zu 1. Der Beschwerdeführer zu 2. sei hiervon als Verteidiger lediglich reflexhaft betroffen, und dies zudem nur im Umgang mit dem Beschwerdeführer zu 1. Insofern bezwecke die Maßnahme nicht, eine vom Verteidiger ausgehende Gefahr abzuwehren, sondern eine Gefahr, die sich mit Blick auf den dringenden Tatverdacht ergebe. Es komme auf die Rechtstreue des Beschwerdeführers zu 2. bei der Anordnung der Maßnahmen nicht an. Die hier in Rede stehenden Vereinigungsziele richteten sich gegen den Bestand der staatlichen Ordnung, und zwar auch mit militärischen Mitteln. Mithin sei von dem Beschwerdeführer zu 1. in weiterem Maße als bei anderen Untersuchungsgefangenen zu erwarten, dass die Regeln der staatlichen Einrichtungen missachtet würden und versucht werde, auf unbescholtene Organe der Rechtspflege Einfluss zu nehmen und diese - gegebenenfalls auch ohne deren Wissen oder gegen deren Willen - für unredliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zu 1. selbst bleibe aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses ohne Erfolg.

16

    9. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. August 2023 verwarf der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2022. Das Rechtsmittel sei gemäß § 304 Abs. 5 StPO unzulässig.

    II.

17

    1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbinden, beantragen die Beschwerdeführer, den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 in der Gestalt des Beschlusses vom 14. August 2023 hinsichtlich des Haftstatuts des Beschwerdeführers zu 1. dahingehend abzuändern, dass das Übergabeverbot sowie die Trennscheiben- und Kontrollanordnung nach Ziffer 1 Buchstabe f sowie Ziffer 3 Buchstabe b ersatzlos aufgehoben würden. Sie rügen hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

18

    Der angegriffene Beschluss beeinträchtige die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu 1. in unzulässiger Weise. Soweit die Vorschrift des § 148a StPO nicht bereits vollständig verfassungswidrig sei, könne sie nur durch eine verfassungskonforme Auslegung Bestand haben, die in dem angegriffenen Beschluss nicht erfolgt sei. Nach der dortigen Auslegung könne eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung nur vorliegen, wenn sich der Beschwerdeführer zu 1. als mutmaßlicher Teil der terroristischen Vereinigung entweder selbst töte oder umfassend geständig zeige. Ohne Betrachtung des Einzelfalls sei es nicht möglich, eine für den Beschuldigten günstige Abwägung zu erreichen. Nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens könne für einen Beschuldigten eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung und somit eine rechtsstaatliche Verteidigungsmöglichkeit herbeiführen. Allein die Beschuldigung einer terroristischen Bestrebung werde nach der verfassungswidrigen Anwendung des § 148 Abs. 2 StPO durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs stets dazu führen, einem Beschuldigten sein Recht auf effektive Verteidigung zu verweigern. Eine Einschränkung des Rechts aus § 148 Abs. 2 StPO könne nach der Zielrichtung des Gesetzgebers nur dann als möglich erscheinen, wenn das Schutzinteresse der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer konkreten und andauernden Gefährdungslage dies gebiete. Die Regelung des § 148 Abs. 2 StPO sei auf eine Zeit besonderer terroristischer Aktivitäten ausgerichtet gewesen, und eine Anwendung in der heutigen Zeit sei nur in einer ähnlich bedrohlichen Situation möglich. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe den Ausnahmecharakter der Vorschrift betont. Sämtliche von der Gruppierung für die Machtübernahme vorgesehenen Führungspersonen säßen mittlerweile in Untersuchungshaft. Eine Gefährdungslage, die eine Anwendung von § 148 Abs. 2 StPO erforderlich mache, könne nicht gesehen werden. Es sei zudem kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 2. oder sonstige Anwälte das spezielle terroristische Gedankengut der Mitglieder der Gruppierung teilten und somit die Gefahr bestehe, dass etwa über die Verteidigerkommunikation Gegenstände oder Mitteilungen in die Haftanstalt oder aus dieser heraus transportiert werden könnten.

19

    Der Beschwerdeführer zu 2. sei in seiner effektiven Verteidigung eingeschränkt, weil er sich mit seinem Mandanten nicht frei austauschen könne. Der Aktenumfang betrage circa 50 Gigabyte, was eine Besprechung deutlich erschwere. Auch der persönliche Austausch sei durch das Vorhandensein der Trennscheibe stark eingeschränkt. Aufzeichnungen könnten ebenfalls nur durch die Trennscheibe hindurch besprochen werden. Der Beschwerdeführer zu 1. nutze die Möglichkeit des schriftlichen Austauschs mit dem Beschwerdeführer zu 2. nicht, weil die Kontrolle des Schriftverkehrs durch den Leserichter für ihn bedeute, dass sämtlicher Schriftverkehr auch dem Staat bekannt und gegen ihn genutzt werde. Die Ausführungen in dem Beschluss vom 14. August 2023, wonach der Beschwerdeführer zu 2. aufgrund der Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu 1. lediglich reflexhaft betroffen sei, fänden in der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 148 Abs. 2 StPO keine Entsprechung. Verfassungsfeindliche Tendenzen lägen dem Beschwerdeführer zu 2. gänzlich fern.

20

    2. Mit Schreiben vom 12. September 2023 übersandten die Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2023 und erstreckten ihre Verfassungsbeschwerde und den Eilantrag auch darauf.

    III.

21

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es liegen keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen entsprechend dargetan wurde.

22

    1. Eine der formalen Darlegungsobliegenheit genügende Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr). Dies erfordert, dass die angegriffenen Entscheidungen und andere Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren wie zum Beispiel Schriftsätze und Gutachten vorgelegt oder inhaltlich umfassend wiedergegeben werden, soweit ohne ihre Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

23

    Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz richtet, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder angegriffenen Norm konkret darzulegen, aus welchen Gründen die jeweilige Bestimmung gegen die als verletzt gerügten Grundrechte verstoßen soll (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 122, 342 <359>). Er muss substantiiert begründen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen das angegriffene Gesetz aus welchen Gründen unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 <298>). Hierbei muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Schutzbereich des als verletzt gerügten Grundrechts, zum Eingriff und zu der aus seiner Sicht fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Stellung nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rn. 7).

24

    2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die gerügten Grundrechtsverstöße nicht substantiiert dargelegt. Der insoweit unzureichende Vortrag der Beschwerdeführer vermag keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 148, 148a StPO zu begründen (a). Ferner ist es weder dem Beschwerdeführer zu 1. (b) noch dem Beschwerdeführer zu 2. (c) gelungen, eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung der §§ 148, 148a StPO im vorliegenden Fall darzutun.

25

    a) Hinsichtlich der - durch die Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren lediglich aufgeworfenen - Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der §§ 148, 148a StPO, zu der sich das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausdrücklich verhalten hat, genügt ihr Vortrag den dargestellten Maßstäben nicht. So wird lediglich in den Raum gestellt, dass, sofern "die Bestimmung des § 148a StPO nicht bereits vollständig verfassungswidrig" sei, diese jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden müsse. Zum einen wird schon nicht zwischen dem Regelungsgehalt des § 148 Abs. 2 StPO und demjenigen des § 148a StPO unterschieden. Warum nicht nur die Anordnung der Kontrolle des Schriftverkehrs zwischen Beschuldigtem und Verteidiger nach § 148 Abs. 2 StPO, sondern auch deren Vornahme durch den Leserichter gemäß § 148a StPO verfassungswidrig sein soll, erschließt sich nicht. Zum anderen werden die Grundrechte, an denen die §§ 148, 148a StPO zu messen sein könnten, nicht klar und unter detaillierter Auseinandersetzung mit deren Schutzbereich herausgearbeitet, wobei auch die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und entsprechende verfassungsrechtliche Maßstäbe hätten einbezogen werden müssen. Soweit unter pauschalem Verweis auf die Gesetzeshistorie und entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgebracht wird, die Regelung des § 148 Abs. 2 StPO sei auf eine "Zeit besonderer terroristischer Aktivitäten ausgerichtet" gewesen und eine Anwendung sei deshalb auch heute nur in einer ähnlich bedrohlichen Situation möglich, setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit der Möglichkeit oder dem Erfordernis einer entsprechend engen Auslegung der Vorschrift und der dazu ergangenen Rechtsprechung auseinander (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 32, im Anschluss an BGHSt 36, 205 <208 f.> m.w.N.). Sie tragen auch in tatsächlicher Hinsicht nichts dazu vor, dass beziehungsweise warum die dem Beschwerdeführer zu 1. und den übrigen Beschuldigten in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren zum Vorwurf gemachten Handlungen und Bestrebungen weniger gefährlich seien als die Aktivitäten des sogenannten Deutschen Herbstes (gemeint ist die Bedrohung des Staates und seiner Repräsentanten durch die Rote Armee Fraktion <RAF> Mitte bzw. Ende der 1970er Jahre), die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 148 Abs. 2 StPO vor Augen hatte (dazu ausführlich Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 148 Rn. 30 ff. m.w.N.). Zudem gehen die Beschwerdeführer nicht auf eine mögliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung des mit den Vorschriften verbundenen Grundrechtseingriffs ein. Welche verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahme gemäß § 148a StPO bestehen, demzufolge der unabhängige Leserichter mit dem Ermittlungsverfahren nicht befasst und überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001, Erdem v. Germany, Nr. 38321/97, § 67 f., der von "safeguards" spricht), legen sie ebenfalls nicht dar.

26

    b) Dass die angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren verkannt oder grundlegend falsch gewichtet hätten, hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht substantiiert dargetan. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beschränkung des freien Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO als auch hinsichtlich der Trennscheibenanordnung und der durch Ziffer 1 Buchstabe f des Haftstatuts angeordneten Beschränkung der Übergabe von Gegenständen.

27

    aa) Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger behindern, berühren das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 49, 24 <55>), das seine Grundlage im Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 30). Das Recht auf ein faires Verfahren in einer den sachlichen Gegebenheiten angemessenen Weise zu konkretisieren, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u.a. -, Rn. 27 ff.). Werden die das Recht auf ein faires Verfahren ausgestaltenden Vorschriften der Strafprozessordnung missachtet oder berücksichtigen die Gerichte bei ihrer Auslegung und Anwendung nicht hinreichend die Tragweite des Rechtsstaatsgebots, so ist das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. zu den Vorschriften über die Mitwirkung des Verteidigers BVerfGE 65, 171 <174, 175 f.>; 66, 313 <318, 319 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 30).

28

    bb) Der Gesetzgeber hat das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren mit § 148 Abs. 1 StPO dahingehend konkretisiert, dass auch dem inhaftierten Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet ist. Die auf der Grundlage von § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Überwachung des Schriftverkehrs durch den Leserichter und die in § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene Trennscheibenanordnung stellen einen gewichtigen Eingriff in dieses Recht dar. Zu berücksichtigen ist insofern auch ein etwaiger von der Anordnung der Kontrolle durch den Leserichter ausgehender abschreckender Effekt auf den freien Meinungs- und Informationsaustausch zwischen dem betroffenen Beschuldigten und seinem Verteidiger. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung der Vorschrift verfassungsrechtlich geboten (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 32, im Anschluss an BGHSt 36, 205 <208 f.> m.w.N.). Dabei kann im Rahmen der nach § 148 Abs. 2 StPO zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Abweichen von der durch die Soll-Bestimmung in § 148 Abs. 2 StPO regelhaft vorgezeichneten Entscheidung namentlich in solchen Fällen angezeigt sein, in denen sich die terroristische Vereinigung aufgelöst oder sich der Beschuldigte von dieser vollständig distanziert hat (vgl. BTDrucks 16/11644, S. 35; KG, Beschluss vom 12. Januar 2011 - (1) 2 StE 6/10 - 4 (6/10) -, juris, Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 6 St 3/12 -, BeckRS 2013, 12201).

29

    cc) Dass die angegriffenen Beschlüsse, in ihrer Gesamtschau betrachtet, bei der Auslegung und Anwendung des § 148 Abs. 2 StPO die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt hätten, hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht dargelegt.

30

    Er zeigt nicht auf, welche berücksichtigungsbedürftigen Belange die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot einer engen Auslegung und Anwendung der Vorschrift außer Betracht gelassen hätte. Zwar ist ihm beizupflichten, dass sich die Gründe des Beschlusses über das Haftstatut vom 7. Dezember 2022 lediglich zu dem insoweit ebenfalls eingeschränkten Art. 6 GG, nicht aber zu seinem Recht auf ein faires Verfahren oder überhaupt zu der Anordnung der Überwachung der Kommunikation nach § 148 Abs. 2 StPO verhalten, obgleich dies geboten gewesen wäre. Auch eine Soll-Vorschrift erfordert grundsätzlich eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles. Im Beschluss vom 2. August 2023, mit dem der Änderungsantrag zurückgewiesen wurde, hat die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs allerdings die Frage der Angemessenheit der Anordnung nach § 148 Abs. 2 StPO geprüft und dabei die Umstände im vorliegenden Fall herangezogen. Im Rahmen dieser Prüfung verwies sie auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine vollständige Auflösung der terroristischen Vereinigung ebenso wie auf die unterbliebene Kooperation des Beschwerdeführers zu 1. mit den Behörden. Dem setzen die Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegen. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. rügt, auf der Grundlage der Argumentation der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs könne nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens für einen Beschuldigten eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung herbeiführen, ist dies sachlich unzutreffend. Sollte er überdies damit andeuten wollen, er werde so zur Einräumung seiner Tatbeteiligung gewissermaßen unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit in verfassungswidriger Weise verleitet, lässt er außer Betracht, dass dem Strafverfahrensrecht der Gedanke, ein nach einer entsprechenden Belehrung erfolgtes Geständnis beziehungsweise eine geständige Einlassung auf Rechtsfolgenseite zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu würdigen, auch in anderem Zusammenhang nicht fremd ist und verfassungsrechtlich bislang nicht grundsätzlich beanstandet wurde (vgl. nur zu § 257c StPO BVerfGE 133, 168 <224 f. Rn. 99, 231 Rn. 112>). Schließlich folgt auch aus der nicht weiter substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, "sämtliche der von der Gruppierung für die Machtübernahme vorgesehenen Führungspersonen" befänden sich in Untersuchungshaft, nichts anderes.

31

    Die auf der Grundlage von § 148 Abs. 2 StPO angeordneten Beschränkungsmaßnahmen treffen mit dem Beschwerdeführer zu 1. einen Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a StGB besteht, die nach dem bisherigen Ermittlungsstand darauf abzielte, unter Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten bis hin zu deren Tötung die bestehende staatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland umzustürzen und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Dass die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vor diesem Hintergrund bei der Anordnung der angegriffenen Maßnahmen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechendes, zu extensives Verständnis des § 148 Abs. 2 StPO zugrunde gelegt haben könnte, wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. nicht ersichtlich.

32

    c) Eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers zu 2. ist ebenfalls nicht substantiiert dargetan.

33

    Ungeachtet der auf der Grundlage seines Vortrags bereits fraglichen Beschwerdebefugnis hinsichtlich der nicht an ihn gerichteten Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 und vom 2. August 2023 hat er überdies hinsichtlich aller angegriffenen Beschlüsse eine Verletzung in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt. Insoweit ergibt sich im Ergebnis keine andere Bewertung als hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer zu 1. gerügten Grundrechtsverstöße. Der Beschwerdeführer zu 2. geht insbesondere nicht darauf ein, dass es ausweislich der Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 14. August 2023, mit dem seine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 2. August 2023 zurückgewiesen wurde, auf die Rechtstreue des jeweiligen Verteidigers bei der Anordnung der Maßnahmen nicht ankommt. Mit der von der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Möglichkeit, dass er auch ohne sein Wissen und Wollen durch den Beschuldigten zum Unterlaufen der Zwecke der Untersuchungshaft instrumentalisiert werden könne, setzt sich der Beschwerdeführer zu 2. ebenfalls nicht auseinander.

34

    3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

35

    4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

36

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #770 am: 8. November 2023, 13:41:03 »
Der Schütze von Reutlingen steckt wohl tiefer mit drin als bisher bekannt.

Spoiler
BESCHLUSS
AK 58/23
vom 19. Oktober 2023
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 19. Oktober 2023 beschlossen:
Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 22. März 2023 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (1 BGs 532/23). Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 22. März 2023 mehrfach mittels einer Schusswaffe auf Beamte
eines Sondereinsatzkommandos der Polizei geschossen, die dessen Wohnung im Rahmen einer gemäß § 103 StPO richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung betreten hätten, wobei mehrere Projektile in den Türrahmen auf Brusthöhe der Einsatzbeamten und in das von diesen vorgehaltene Schild eingeschlagen seien sowie ein Schuss einen der Polizeibeamten in den Arm getroffen habe, strafbar wegen versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten im Sinne eines dringenden Tatverdachts waren zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt.

Im Folgenden ergaben sich Hinweise auf eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an der terroristischen Vereinigung um den gesondert verfolgten R. . Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 4. September 2023 den vorgenannten Haftbefehl aufgehoben (1 BGs 1266/23) und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt (1 BGs 1164/23). Gegenstand dieses neu gefassten, dem Beschuldigten am selben Tag verkündeten Haftbefehls ist zunächst der bereits zuvor erhobene Tatvorwurf. Dieser ist aufgrund der neuen Erkenntnis, wonach durch die vom Beschuldigten abgegebenen Schüsse ein weiterer Polizeibeamter verletzt wurde, sowie nach Auswertung weiterer Beweismittel dahin gewürdigt worden, dass nunmehr der dringende Tatverdacht des versuchten Mordes aus sonst niedrigen Beweggründen, mit gemeingefährlichen Mitteln und zur Verdeckung einer anderen Straftat in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen bestehe, strafbar gemäß § 211 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und 2 StGB.
Zusätzlich enthält der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2023 den Vorwurf, der Beschuldigte habe sich durch eine weitere selbständige Handlung als Mitglied an der Gruppierung um den gesondert verfolgten R. und damit an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, indem er dieser spätestens am 9. Juli 2022 beitrat und sich der Heimatschutzkompanie Nr. (Fr. , Tü. ) anschloss, um gemeinsam mit den gesondert Verfolgten gewaltsam die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB. Der Generalbundesanwalt hat mit Blick auf den neuen Haftbefehl beantragt festzustellen, dass eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO durch den Senat derzeit nicht veranlasst ist.

II.
Eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst.
Der Beschuldigte befindet sich zwar seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Wegen der ihm im Haftbefehl vom 4. September 2023 erstmals vorgeworfenen Tat hat jedoch eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO begonnen, deren Ablauf erst am 16. Januar 2024 bevorsteht.

1. Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft „wegen derselben Tat“ vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen. Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7 f.; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 5 ff.; vom 20. September 2023 - AK 54/23, juris Rn. 8).

2. An diesen Maßstäben gemessen hat der Haftbefehl vom 4. September 2023 eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet. Er ist wegen eines weiteren selbständigen Tatvorwurfs ergangen, der nicht Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 gewesen ist (unten a), erst im Laufe der nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden ist (unten b) und für sich genommen einen Haftbefehl rechtfertigt (unten c). Die nunmehr maßgebliche Sechsmonatsfrist läuft ab dem 16. Juli 2023; ab diesem Tag hätte der erweiterte Haftbefehl ergehen können (unten d).

a) Der Beschuldigte ist - über den Vorwurf des früheren Haftbefehls hinaus - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens dringend verdächtig.
aa) Wie der Senat bereits vielfach entschieden hat, besteht der dringende Tatverdacht, dass die im Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten sich an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB beteiligten und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ein hochverräterisches Unternehmen gemäß § 83 Abs. 1 StGB vorbereiteten beziehungsweise die terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu diesem Komplex ergangenen Beschlüsse des Senats vom 11., 12. und 13. Juli 2023 Bezug genommen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, juris Rn. 5 ff. [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 5 ff.; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 4 ff.).
bb) Der Beschuldigte trat der terroristischen Vereinigung spätestens am 9. Juli 2022 bei. Er schloss sich der Heimatschutzkompanie Nr. (Fr. , Tü. ) mit Sitz in Ho. an. Er erstrebte gemeinsam mit den gesondert Verfolgten die gewaltsame Beseitigung der bestehenden staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck stand er in Kontakt mit den Führungspersonen der vorgenannten Heimatschutzkompanie, nahm an Treffen der Vereinigung teil, war in organisatorische Absprachen eingebunden und traf in Abstimmung mit den gesondert verfolgten He. und H. Vorbereitungen für den „Tag X“. Zudem unterschrieb er eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Gruppierung und stellte dieser seine Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen, seine zahlreichen Waffen, Munition und weitere militärische Ausrüstungsgegenstände sowie Militärverpflegung zur Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2023 und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2023 verwiesen.
cc) Die Erkenntnisse zu den konkreten Beteiligungshandlungen beruhen im Wesentlichen auf der Auswertung umfangreicher Chat- und E-Mail-Kommunikation des Beschuldigten und der gesondert verfolgten He. sowie H.. Ferner ist eine vom Beschuldigten unterzeichnete Verschwiegenheitserklärung aufgefunden worden. Dessen Teilnahme an gemeinsamen Treffen der Vereinigung wird belegt durch die Angaben der gesondert verfolgten S. , Ra. und F. . Die vom Beschuldigten getroffenen Vorbereitungshandlungen für den „Tag X“ werden bestätigt durch Erkenntnisse aus der Durchsuchung seiner Wohnung und die dort aufgefundenen zahlreichen Waffen nebst Munition, militärischen Ausrüstungsgegenständen sowie Militärverpflegung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2023 und den Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 31. Juli 2023 Bezug genommen.
dd) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte im Hinblick auf die im Haftbefehl vom 4. September 2023 erstmals beschriebenen Tathandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
(1) Er gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand spätestens im Juli 2022 einvernehmlich in die Vereinigung ein und trug mit seinem Wirken für den militärischen Arm sowie die Heimatschutzkompanie in Ho. unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
(2) Darüber hinaus ist der Beschuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Die vorgenannten Aktivitäten bereiteten den von ihm beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auch insoweit auf die zu diesem Ermittlungskomplex ergangenen Beschlüsse des Senats vom 11., 12. und 13. Juli 2023 (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, juris Rn. 28 ff. [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 25 ff.; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 24 ff.) und auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2023 sowie die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2023 verwiesen.
ee) Die neu ermittelte mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist nach sachlichrechtlichen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 24) und verfahrensrechtlichen (§ 264 StPO) Maßstäben nicht identisch mit dem versuchten Tötungsdelikt vom 22. März 2023, das bereits Gegenstand des Haftbefehls vom selben Tag war. Denn sowohl die terroristische Gruppierung als auch das hochverräterische Unternehmen sind durch die Ermittlungsbehörden bereits zuvor am 7. Dezember 2022 zerschlagen worden. Somit liegen unterschiedliche Taten im Sinne des § 121 StPO vor.
ff) Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für die neue Tat ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des neu hinzugetretenen Vorwurfs hat sich erst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls vom 22. März 2023 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt war den Ermittlungsbehörden lediglich bekannt, dass sich der Beschuldigte sowie der gesondert verfolgte He. kannten und der Beschuldigte eine Verschwiegenheitsverpflichtung für die Vereinigung unterzeichnet hatte. Zum dringenden Tatverdacht haben sich die Verdachtsmomente erst aus einer Gesamtschau der Auswertung des E-Mail-Postfaches des gesondert verfolgten He. , der Chat-Nachrichten der Telegram-Chatgruppe „“ und des schließlich am 15. Juli 2023 ausgewerteten weiteren Chatverkehrs zwischen dem Beschuldigten und dem gesondert verfolgten He. verdichtet. Aus diesem geht zum einen hervor, dass dem Beschuldigten eine Nachricht des gesondert verfolgten We. weitergeleitet worden ist, in der dieser die Ausrufung der „48 Stunden“ und die Fortgeltung des Kriegsrechts ankündigte. Zum anderen lässt der Inhalt der Chat-Nachrichten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Beschuldigte der Vereinigung Waffen überließ.
c) Die dem Beschuldigten nunmehr zusätzlich vorgeworfene Tat rechtfertigt für sich genommen den Erlass des Haftbefehls.
aa) Auch wenn nur der neu hinzugetretene Tatvorwurf Berücksichtigung findet, bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.
(1) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Überdies lehnt er die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ab und verneint die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln. Die bisherigen Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würden.
(2) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Beschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.).
bb) Die Anordnung der Untersuchungshaft allein wegen des neuen Tatvorwurfs stünde auch nicht außer Verhältnis zu deren Bedeutung und dem im Fall ihrer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Beschleunigungsgebot ein besonderer Stellenwert zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer verlängert, weil erst während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Straftat bekannt wird. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch in diesen Fällen grundsätzlich die insgesamt erlittene Haftdauer in den Blick zu nehmen. Ungeachtet dessen setzen die frisch im Sinne eines dringenden Tatverdachts gewonnenen Erkenntnisse bei ausreichender Erheblichkeit gerade deshalb eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, damit die Strafverfolgungsbehörden insoweit weiter ermitteln können. Schon aus diesem Grund verbietet sich jede schematische Betrachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 42 ff.).
Hier ist die (weitere) Inhaftierung des Beschuldigten angesichts der Bedeutung des neuen Tatvorwurfs und der äußerst umfangreichen Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex derzeit verhältnismäßig. Verzögerungen haben sich im bisherigen Verfahren nicht ergeben.
d) Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 4. September 2023 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Er wird erst am 16. Januar 2024 eintreten. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sichdie einen neuen Haftbefehl rechtfertigenden Ermittlungsergebnisse zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet haben. In der Gesamtschau der durchgeführten Ermittlungen haben - wie oben ausgeführt - die neuen Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des neuen Tatvorwurfs ab dem 15. Juli 2023 getragen. Danach hat die Sechsmonatsfrist am Folgetag, dem 16. Juli 2023, begonnen.
[close]

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=135267&pos=6&anz=1109
« Letzte Änderung: 8. November 2023, 13:46:47 von Mr. Devious »
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #771 am: 15. November 2023, 18:15:14 »
Zitat
"Reichsbürger"-Ermittlungen

Mit Bagger und Metallsonde
15. November 2023, 18:04 Uhr

Ermittler suchen beim KSK in Calw nach vergrabenen Waffen und Munition. Ein Beschuldigter im Terrorverfahren um Prinz Reuß soll sie dort deponiert haben.

Von Sebastian Erb, Martin Kaul und Sebastian Pittelkow, Berlin

Das erste Mal kamen sie kurz vor Weihnachten nach Calw, zum Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr. Ein Vertreter des Generalbundesanwalts, Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes, Kräfte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit Bagger und Metallsonde. Sie machten Luftbilder mit einer Drohne und weil das Gelände mit Sträuchern und Büschen zugewachsen ist, forderten sie das Technische Hilfswerk für Rodungsarbeiten an.

Der Verdacht: Einer der Beschuldigten im Terrorverfahren um Heinrich XIII. Prinz Reuß könnte hier unweit der Kaserne Waffen und Munition vergraben haben, womöglich vor vielen Jahren schon. Das ergeben Recherchen von Süddeutscher Zeitung, NDR und WDR. Demnach sagte ein Soldat nach der Großrazzia im "Reichsbürger"-Milieu im Dezember 2022 bei der Polizei aus. Er berichtete von dem Gerücht, dass der damalige Fallschirmjäger-Offizier Rüdiger von P. gemeinsam mit Kameraden abgezweigte Waffen und Munition auf einem Übungsgelände versteckt haben soll. Die Rede sei von mehreren Paletten unter anderem mit AK-47-Sturmgewehren gewesen.

Das KSK ist häufiger wegen Rechtsextremismus und laxen Umgangs mit Waffen aufgefallen
P. soll den "militärischen Arm" der mutmaßlichen Putschisten um Prinz Reuß geleitet haben. Er sitzt in Untersuchungshaft, seine Anwälte reagierten nicht auf Anfragen. Neben ihm sind auch ein aktiver und mehrere ehemalige KSK-Soldaten beschuldigt.

Bei der Suchaktion vor knapp einem Jahr fanden die Ermittler - nichts. Im August dieses Jahres kamen sie wieder auf den Militärübungsplatz nach Calw im Schwarzwald. Er liegt ein Stück außerhalb des umzäunten Geländes der Graf-Zeppelin-Kaserne, in einem Übungsdorf trainieren hier die Soldaten des Eliteverbandes. Manchmal kommen Spaziergänger vorbei, obwohl der Zutritt streng verboten ist. Zuletzt in der vergangenen Woche rückten die Ermittler erneut an, um nach dem möglichen Waffenversteck zu suchen.
Spoiler
Damit gerät erneut das KSK in den Fokus, das in den vergangenen Jahren mehrfach mit rechtsextremen Vorfällen und laxem Umgang mit Waffen und Munition in den Schlagzeilen war. 2017 suchten Ermittler hier nach Waffen des inzwischen verurteilten Rechtsterroristen Franco A. In einem anderen Fall zweigte ein KSK-Soldat aus Sachsen bei Übungen Tausende Schuss Munition und zwei Kilogramm Plastiksprengstoff ab und vergrub sie zusammen mit einem Sturmgewehr AK-47 in seinem Garten. Er wurde Anfang 2021 dafür verurteilt. Zuletzt klagte die Staatsanwaltschaft Tübingen im vergangenen Jahr einen ehemaligen KSK-Kommandeur an, weil er seinen Soldaten ermöglicht haben soll, straffrei zuvor unterschlagene Munition zurückzugeben.

Die Waffen aus ehemaligen DDR-Beständen wurden nie ordentlich registriert
Dass die Ermittler den jüngsten Hinweis auf ein Waffenversteck sehr ernst nehmen, liegt daran, dass Rüdiger von P. Waffen zum Verstecken gehabt hätte. Anfang der 1990er-Jahre war er damit beauftragt, Pistolen und Gewehre aus ehemaligen DDR-Beständen der Nationalen Volksarmee und der Volkspolizei für die Bundeswehr zu beschaffen - zu Ausbildungszwecken. Rund 1300 sogenannter Fremdwaffen ließ er 1993 in mehreren Transporten aus Berlin zu seinem Standort Bruchsal in Baden-Württemberg bringen, sie sollten in andere Kasernen weiterverteilt werden. Die funktionstüchtigen Waffen wurden nicht ordentlich registriert.

P. galt damals als hervorragender Offizier, er wurde nach Calw versetzt und dort Kommandeur des 251. Fallschirmjägerbataillons; auch der verbliebene Restbestand der 1300 Waffen wurde dorthin gebracht. Als 1996 das Bataillon aufgelöst wurde, um teils im KSK aufzugehen, fiel auf, dass "Fremdwaffen" fehlten. Erst ermittelte die Bundeswehr intern gegen P., dann die Staatsanwaltschaft. Im Jahr 1999 verurteilte das Landgericht Tübingen den Oberstleutnant wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Unterschlagung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung. P. wurde aus der Bundeswehr entlassen.

Die Ermittler konnten damals in Einzelfällen nachvollziehen, was mit den Waffen passiert war: Teils hatte sie P. verschenkt, teils verkauft und manche selbst benutzt. Die allermeisten der fehlenden 165 Gewehre und Pistolen konnten aber nicht sichergestellt werden. Auch von 44 weiteren halb automatischen Makarov-Pistolen, die P. noch im Herbst 1995 unerlaubt mit seinem Dienst-Pkw in seinen privaten Keller schaffte, fehlt bis heute jede Spur.

In Calw wurden all diese Waffen dem Vernehmen nach bislang nicht gefunden. Eine Sprecherin des Generalbundesanwalts wollte sich im Detail nicht zur Sache äußern. Sie bestätigte auf Anfrage nur allgemein, dass es in dem Verfahren zu Grabungen auf Bundeswehrgelände gekommen sei.
[close]
https://www.sueddeutsche.de/politik/reichsbuerger-terror-generalbundesanwalt-bundeswehr-waffen-1.6304158


Rüdiger von P., soso.^^
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #772 am: 15. November 2023, 18:22:40 »
Ob man die Truppe auch als Gartenbesitzer buchen kann?
Zitat
"der Reuß hat hier mit ein paar Leuten gebuddelt! Könnt ihr zum Umgraben kommen?"
Ich liebe Sarkasmus. Es ist wie jemandem die Tastatur in die Fresse zu hauen, nur mit Worten.
 
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #773 am: 15. November 2023, 18:33:49 »
Off-Topic:
Es gibt da diesen alten Witz vom Sohn oder Enkel, der im Knast sitzt. Er erhält einen Brief von, je nach Erzählung des Witzes, der (Groß-)Mutter oder dem (Groß-)Vater, in dem bedauert wird, dass er in Haft ist und nun den Kartoffelacker nicht umgraben kann. Der Inhaftierte schickt umgehend einen Brief zurück, in dem er dringend auffordert, den Garten bloß nicht umzugraben, denn dort habe er, je nach Erzählung des Witzes, das oder die Tatopfer, Tatwaffe oder Tatbeute vergraben.
Umgehend erscheinen die Strafverfolgungsbehörden und graben den Kartoffelacker systematisch um, finden aber nichts. Der Inhaftierte schickt sodann einen weiteren Brief, in dem er sich (ggf. nochmals) für seine Abwesenheit entschuldigt und hofft, dass nun die Kartoffeln eingepflanzt werden könnten; dies sei aufgrund der Inhaftierung das einzige, was er für seinen Familie tun könne.
;)
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #774 am: 27. November 2023, 22:23:12 »
 
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #775 am: 27. November 2023, 22:50:42 »
Die Rede sei von mehreren Paletten unter anderem mit AK-47-Sturmgewehren gewesen.

Pardon, aber wie zweigt man mehrere Paletten mit, unter anderem, AK-47-Sturmgewehren ab?

Ok, vielleicht weil, wenn ich der Allwissenden Müllhalde Glauben schenken darf, die Bestände zum Großteil vernichtet oder veräußert, resp. "vernichtet" oder "veräußert" wurden.

Zitat
Das sowjetische Sturmgewehr AK-74 wurde nach der Wiedervereinigung aus NVA-Beständen in die Bundeswehr übernommen und kommt in geringen Stückzahlen lediglich als Schulungs- und Feinddarstellungswaffe bei Übungen zum Einsatz. Restbestände wurden vernichtet oder ins Ausland veräußert.

Trotzdem wundert es mich, daß bei der Bundeswehr über jedes Paar Socken, Rosshaar, genauer Buch geführt wird als über Paletten mit Sturmgewehren oder kistenweise Munition. Aber vielleicht täuscht der Eindruck auch nur - als ungedientes Mädel vom Lande kann ich das ja auch wirklich nicht beurteilen.

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #776 am: 28. November 2023, 00:24:54 »
In den obersten sichtbaren Zeilen des von @A.R.Schkrampe verlinkten Artikels ist lesbar, dass die ersten Anklagen unmittelbar bevorstehen. Kriegen wir den Prozessauftakt etwa doch noch zu Weihnachten?
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #777 am: 28. November 2023, 01:10:44 »
In den obersten sichtbaren Zeilen des von @A.R.Schkrampe verlinkten Artikels ist lesbar, dass die ersten Anklagen unmittelbar bevorstehen. Kriegen wir den Prozessauftakt etwa doch noch zu Weihnachten?

Ja. Die Frage ist nur, vor welchem Weihnachten.
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #778 am: 28. November 2023, 10:45:26 »
Die Rede sei von mehreren Paletten unter anderem mit AK-47-Sturmgewehren gewesen.

Pardon, aber wie zweigt man mehrere Paletten mit, unter anderem, AK-47-Sturmgewehren ab?

Ok, vielleicht weil, wenn ich der Allwissenden Müllhalde Glauben schenken darf, die Bestände zum Großteil vernichtet oder veräußert, resp. "vernichtet" oder "veräußert" wurden.

Zitat
Das sowjetische Sturmgewehr AK-74 wurde nach der Wiedervereinigung aus NVA-Beständen in die Bundeswehr übernommen und kommt in geringen Stückzahlen lediglich als Schulungs- und Feinddarstellungswaffe bei Übungen zum Einsatz. Restbestände wurden vernichtet oder ins Ausland veräußert.

Trotzdem wundert es mich, daß bei der Bundeswehr über jedes Paar Socken, Rosshaar, genauer Buch geführt wird als über Paletten mit Sturmgewehren oder kistenweise Munition. Aber vielleicht täuscht der Eindruck auch nur - als ungedientes Mädel vom Lande kann ich das ja auch wirklich nicht beurteilen.

Vielleicht war das Zeug auch nie im Besitz der Bundeswehr. Soweit mir bekannt ist, haben die Russen beim Abzug nach der Wende so ziemlich alles verhökert, was sich zu Geld machen lies.
Die AK-47 stammt zwar von den Russen, wurde zu Sowjetzeiten und später fast im ganzen Ostblock unter Lizenz in großen Stückzahlen gefertigt. Ob da jede Waffe genauestens gelistet wurde, dürfte fraglich sein.




Es genügt nicht, sich keine Gedanken zu machen. Man muss auch unfähig sein, sie auszudrücken.
 
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #779 am: 28. November 2023, 11:31:40 »
Als ich 1994 zum Abschied der Aliierten in Berlin war haben schon die einfachen Soldaten einfach alles verkauft, ua eben auch mal nen AK mit Munition, etcpp. Da dürfte es nicht unahrscheinlich sein, wenn das Zeug auch "paletteneise" unter dem Ladentisch durchging.
As usual, I'm writing slowly because I know you can't read fast.

(Radar writting a letter to his Mom an me, writting Comments for our Customers)
 
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