Autor Thema: Neues aus dem Königreich 8/2022 - Sommerloch, oder: Ein Staat macht Ferien  (Gelesen 20942 mal)

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Offline Crawford

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Das KRD hat kürzlich ein Interview mit einem Besucher namens Raik Garve ins Netz gestellt. Nach meinem Eindruck sollte man diesen Herrn auf dem Radarschirm haben.

Auf der Homepage eines Herstellers von Medizinprodukten finden sich folgende Angaben zu ihm:

Zitat
Raik Garve, Arzt
1981 in Potsdam Geboren, Studium der Humanmedizin (Abschluss 2008) an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel, Staatsexamen und Approbation als Arzt (Jan. 2009), diverse Fortbildungen in Osteopathie, Manuelle Schmerztherapie, Biophysikalische Informationstherapie (BIT), Stoffwechselregulation, Ernährung, Cellsymbiosis-Therapie
Dozententätigkeit in der Ausbildung von Heilpraktikern (seit 2005):
•   Vermittlung von Grundlagenwissen in Anatomie, Physiologie, Biochemie, Allgemeiner und spezieller Krankheitslehre, Anamnese, Körperlicher Untersuchung, Prüfungsvorbereitung (mündlich und schriftlich) auf die Amtsarzt-Prüfung
Dozententätigkeit in der Erwachsenenbildung (seit 2007):
•   regelmäßige Vorträge und Seminare zum gesamten Spektrum der Schul-, Natur- und Quantenmedizin, Prävention, Natürliche Körperentgiftung und Medizingeschichte
Co-Buchautor: KREBS - Chance oder Finale (BoD-Verlag 2009)
Derzeitige Schwerpunkte:
•   Interdisziplinäre Verknüpfung von Naturheilkunde und Lehrschulmedizin in Form von regelmäßigen Vorträgen, Seminaren und Workshops zu einem für jeden Menschen nachvollziehbaren Gesamtkonzept
•   Schulung von Therapeuten im praktischen Anwendungsbereich der natürlichen Körperentgiftung mit Froximun®-Medizinprodukten
https://www.froximun.de/service/medizinischer-dienst/raik-garve/)

Aus seiner Homepage gibt er eine Übersicht über seinen Bildungs- und Erkenntnisweg:

Zitat
Begonnen hatte meine Reise unmittelbar nach meinem Schulabschluss im Jahr 2000. Meinen Zivildienst verbrachte ich ein Jahr lang als ausgebildeter Rettungssanitäter beim Deutschen Roten Kreuz. Dort durfte ich die Notfallmedizin samt dazu gehörigem Schichtdienst (12-, 24- und 48-Stunden-Dienste) in allen Varianten kennen lernen. Obgleich es eine anstrengende Zeit war, war sie für mich überaus lehrreiche: Ich erhielt  tiefe Einblicke in unser heutiges Krankenhaus-System sowie den daran angeschlossenen ambulanten und stationären Alten- und Pflegedienst.

Heute möchte ich diese Zeit auf keinen Fall missen, denn sie hat mir in vielerlei Hinsicht die Augen geöffnet! Mir wurde klar, was Menschen im heutigen „Gesundheits“-System im wahrsten Sinne des Wortes „passiert“, wenn sie die Verantwortung für die eigene Gesundheit und das eigene Wohlergehen an außenstehende „Experten“ abgeben. Das Geschäft mit der Krankheit hat heute kaum noch vorstellbare Dimensionen erreicht.

Angetrieben von dem Wunsch mehr über die wahre Natur des Menschen zu erfahren, begann ich sofort nach meinem Zivildienst mit dem Studium der Human-Medizin. Ich glaubte damals, dass die Hochschulmedizin meinen Wissenshunger stillen und meine vielen offenen Fragen rund um das Thema Menschsein beantworten könne. Leider traf dies nur bedingt zu.

Am Ende des Studiums hatte ich den Kopf voll mit diversen Konzepten, Theorien und unzähligen zusammenhangslosen Details über Krankheiten und Funktionsweisen des menschlichen Körpers. Und noch mehr Fragen.
(https://raikgarve.de/ueber-mich/)

Unwillkürlich drängen sich Parallelen zu Goethes „Faust“ auf:

Zitat
Habe nun, ach! Philosophie, / Juristerei und Medizin, / Und leider auch Theologie /
Durchaus studiert, mit heißem Bemühn. / Da steh ich nun, ich armer Tor!/
Und bin so klug als wie zuvor;
(Johann Wolfgang von Goethe, Faust. Der Tragödie erster Teil.)

R. G. bewältigte diesen Erkenntnisnotstand allerdings nicht mit einem Teufelspakt, sondern mit einem Zweitstudium. Diesmal aber mit den richtigen Inhalten!

Zitat
Ich begann also gleich nach meinem erfolgreichen Hochschul-Abschluss ein zweites Medizin-Studium – diesmal privat und auf meine eigene Art in einem stark erweiterten Verständnis. Denn ich wollte ja Antworten auf meine Fragen! Diesmal wollte ich also eine Antwort auf meine offen gebliebenen Fragen rund um das Thema Menschsein. Ich studierte also  die Naturheilkunde, die Quanten- und Informationsmedizin, die Stoffwechsel-Regulation, verschiedene Ernährungsweisen sowie manuelle Schmerztherapie, Osteopathie, Konstitutions- und Typenlehren, Cellsymbiosis-Therapie, die Biologischen Naturgesetze und Ayurveda als auch uralte energetische Heilweisen sowie sonstiges Grenzwissen in den Bereichen Paraphysik, Bewusstseinsforschung und verborgenem Geschichtswissen.
(https://raikgarve.de/ueber-mich/)

Der Lerneffekt dieser Studien soll verblüffend gewesen sein:

Zitat
Sehr schnell wurde mir klar, was ich alles im Hochschulstudium nicht gelernt, ja wovon ich noch nicht einmal etwas gehört hatte. Das war sehr ernüchternd und irritierend für mich! Denn ich hatte bis dahin geglaubt, zumindest bezüglich der häufigsten Krankheitsbilder und gesundheitlichen Problemfelder durch meine Universitäts-Ausbildung auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu sein. Welch ein Trugschluss! Damals wurde mir der Unterschied zwischen Glauben und Wissen schmerzhaft bewusst.
(https://raikgarve.de/ueber-mich/)

Glücklicherweise bot sich Dr. Faust 2.0 die einmalige Chance an bedeutenden Publikationen mitzuwirken, ein Umstand, der zu einer gigantischen Erweiterung seines geistigen Horizonts beitrug.

Zitat
Gleich zu Beginn meines privaten Forscher-Daseins bot sich mir die Gelegenheit als Co-Buchautor an zwei wichtigen Buchprojekten mit den Titeln „Phänomen Leben“ (BoD-Verlag 2008) und „KREBS – Chance oder Finale“ (BoD-Verlag 2009) mitzuwirken. Der Hauptautor Lothar W. Göring besaß Zugang zu altem Templer-Wissen aus der atlantischen Bundeslade, welches ihm Mitte der 1960er Jahre in Form von Schriftrollen, Modellen und Artefakten zur Auswertung übergeben worden war.
(…).
Die aus diesem ursprünglichen „Geheimwissen“ abzuleitenden Konsequenzen für unser Alltagsleben sind so grundlegend verschieden von unserem heutigen Leben und gleichzeitig derart wegweisend, dass sie jedem dafür offenen Menschen eine klare Orientierung für sein Leben geben können.

Die tiefgründige Beschäftigung damit führte in mir zu einer regelrechten Weltbilderschütterung und infolge dessen zu einer enormen Weltbilderweiterung. Mir wurde nach und nach immer klarer, woran es in der heutigen Ausbildung vieler Therapeuten, Ärzte und Heilpraktiker am meisten mangelte:

An fundiertem Wissen über die medizingeschichtlichen Zusammenhänge und Hintergründe des Weltgeschehens seit der Zeit von Atlantis.
(https://raikgarve.de/ueber-mich/)

Auf der Homepage von R. G. findet sich ein interessantes Detail. Er weist auf einen Mitarbeiter namens Tamino Jacobs hin. Dieser sei

Zitat
Digital Marketing Experte
Ausbildung zum Meta-Health Master Practitioner
Bachelor in Digitalen Marketing und BWL in Spanien und Thailand
Ersteller des Online-Kurs Kompass der Persönlichkeit
Seit 2021 in Zusammarbeit mit Raik Garve
Webseitenentwicklung, SEO, Videoproduktion, Soziale Medien, Growth Hacking
(https://raikgarve.de/ueber-mich/)

Das ist insofern interessant, als in einem Video, das einen virtuellen „Tag der offenen Tür“  im KRD im Dezember 2020 zeigt ( https://www.youtube.com/watch?v=pYQSyuVh9Vw), auch das Personal vorgestellt wird. Hierunter war auch ein „Tamino“, der für Webentwicklung und Marketing zuständig war (Minute 23:18).

Vergleicht man das Foto auf Garves Homepage (https://raikgarve.de/ueber-mich/) mit dem Video   sowie den Aufnahmen auf der Facebook-Seite „Tamino Jacobs“ (https://www.facebook.com/tamino.jakobs), dann könnte es sich um dieselbe Person handeln.


 
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Offline Neubuerger

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Weiteres Werbematerial für den "gesetzeskonformen und friedlichen" Weg des KRD, hier ein Beitrag von Martin. Zu finden ist der bei Bit*chute.



Dazu gibt es auch eine Webseite des KRD, nach der es eigentlich ein Wunder ist, das es im KRD nicht Milch und Honig regnet und die himmlischen Chöre Hosianna singen. Das viele Leute die Realität so ausblenden (wollen) und den ganzen Unsinn glauben, obwohl ihnen ihre tägliche Erfahrung anderes erzählt, erstaunt mich ja immer wieder.

KRD Werbung
Zitat
Was ändert sich für mich?

Bei einem Wechsel einer Gemeinde in das Königreich Deutschland wird sich für die Menschen einiges ändern. Einige der Auswirkungen auf die Gemeindemitglieder werden sein:

    Arbeitnehmer zahlen weniger Sozialabgaben und werden von der Lohnsteuer befreit,
    Unternehmer werden steuerfrei tätig, wenn ihre Tätigkeit dem Allgemeinwohl dient und das Unternehmen die Umwelt nicht belastet,
    Kita- und Kindergartenplätze werden preiswerter,
    die Bildung und Ausbildung der Gemeindemitglieder ist viel besser als anderswo,
    Arbeitslosigkeit für Arbeitswillige gehört schnell der Vergangenheit an,
    Arbeitsunwillige werden in für sie interessante Projekte eingebunden und brauchen schon mittelfristig keine Zuwendungen mehr,
    die Strompreise werden schon bald erheblich gesenkt werden können,
    die Preise für Heizöl, Benzin und Diesel sinken erheblich,
    die Wochenarbeitszeit verkürzt sich nahezu überall in der Gemeinde,
    die Kinder und Familien sind viel glücklicher,
    die Verschuldung der Gemeinde ist bald schon Geschichte,
    die Kommune hat schnell wieder erheblichen eigenen Handlungs- und Gestaltungsspielraum,
    die Mitglieder der Gemeinde haben eine hohe Versorgungsqualität mit langlebigen und bezahlbaren Gütern,
    der Gemeinde und den Unternehmern der Gemeinde erschließen sich viele neue Einnahmequellen, z.B. aus dem Tourismus,
    ...


Hier sind einige der wichtigsten Bereiche und Punkte aufgeführt:
Öffentlicher Dienst
Finanzwesen
Wirtschaft
Landwirtschaft
Gesundheitswesen
Medienlandschaft
Bildung & Erziehung
Menschen
Vortrag - Erfüllendes Leben in einer erneuerten Region

Es gibt einen Weg, wie die Menschen in der BRD sich gesetzeskonform und friedlich eine neue Ordnung geben könnten, in der keiner mehr verliert. Dazu ist es allerdings erforderlich, daß sich an der bestehenden Gesellschaftsordnung einiges grundsätzlich ändert. Das heißt, nur ein kompletter Neuanfang macht Sinn. So könnten sich die Regionen friedlich erneuern.

Dadurch würden sich für die Menschen eine Menge Verbesserungen ergeben, wie z.B.:
- Die Regionalität wird gestärkt.
- sichere Arbeitsplätze
- Unternehmen und Privatpersonen, die etwas für andere leisten, sind von Steuern befreit.
- Ein Bildungssystem daß die Neugier und Lernwilligkeit der Kinder fördert.
- Ein sachwertebasiertes Rentensystem, ohne Altersarmut und mit erfülltem Lebensabend.
- Ein Gesundheitssystem das allein dem Wohl der Menschen dient.
- ausschließlich biologische Landwirtschaft.
- Ein zinsfreies stabiles Geldsystem.
- Die Menschen hätten wieder wirkliche Mitbestimmungsrechte.
- Das Rechtssystem wird vereinfacht.
[close]

Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline echt?

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Zitat
Kita- und Kindergartenplätze werden preiswerter

Es müsste heißen: Entfallen mangels Einrichtung!
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline Rabenaas

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Gleich zu Beginn meines privaten Forscher-Daseins bot sich mir die Gelegenheit als Co-Buchautor an zwei wichtigen Buchprojekten mit den Titeln „Phänomen Leben“ (BoD-Verlag 2008) und „KREBS – Chance oder Finale“ (BoD-Verlag 2009) mitzuwirken.

BoD-Verlag - der renommierte Fachverlag für bahnbrechende wissenschaftliche Publikationen!   :lol:
« Letzte Änderung: 28. August 2022, 15:29:08 von Rabenaas »
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Mr. Devious

Die von den humorlosen Staatsbütteln der Stadt Köln durchgesetzte Schließung des königlichen Restaurants L'arcangelo war in Ordnung, sprach das Oberverwaltungsgericht am 12. August 2022 (Az. 4 B 61/21).

https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/ovg-nrw-4-b-61-21-gaststaette-koenigreich-deutschland-muss-schlieen-reichsbuerger/

Der Beschluss. Unverspoilert, mit Hervorhebungen von mir.

Zitat
Leitsätze:

     1. Beim „Königreich Deutschland“ handelt es sich nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts, der seine eigene Rechtsordnung schaffen könnte.

    2. Das verantwortliche Betreiben von „Zweckbetrieben“ durch abhängige Inhaber ist dem „Königreich Deutschland“ nach dem im ganzen Bundesgebiet geltenden deutschen Recht auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG möglich.


Tenor:

Der Antrag auf Beiladung des „Königreichs Deutschland“ wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.12.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 5342/20 (VG Köln) geführten Klage gegen den Bestätigungsbescheid vom 24.8.2020 wird hinsichtlich der Anordnungen unter I. Nr. 1 und 3 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 und 6 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Senat kann trotz zwischenzeitlich erfolgter Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Antragstellerin über die Beschwerde entscheiden. Das Verfahren ist nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand „die Insolvenzmasse betrifft“. Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist eine im Wege des Sofortvollzugs durchgeführte Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schließung und Versiegelung einer Gaststätte sowie eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Die Maßnahmen knüpfen an in der Person der Antragstellerin liegende Umstände an, nämlich daran, dass sie nicht über die erforderliche auch personenbezogene Gaststättenerlaubnis verfüge sowie gewerberechtlich unzuverlässig sei.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 ‒ 6 C 21.05 ‒, juris, Rn. 8 ff., OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris Rn. 17, und Beschluss vom 3.12.2018 – 4 B 1233/18 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N, jeweils zur Gewerbeuntersagung.

A. Dem sinngemäßen Antrag, das „Königreich Deutschland“ beizuladen, entspricht der Senat ungeachtet dessen nicht, ob dies überhaupt zulässig wäre.

Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Unerheblich ist, ob die Rechtsposition, auf die die Entscheidung einwirken kann, durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 ‒ 8 C 1.81 u. a. ‒, BVerwGE 64, 67 = juris, Rn. 10.

Der Senat kann nach Aktenlage bereits nicht feststellen, das „Königreich Deutschland“ könne zu der Antragstellerin in einer solchen Beziehung stehen, dass der Ausgang des Verfahrens seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Damit ist es jedenfalls auch nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Inhaberin der Gaststätte und Adressatin des Bestätigungsbescheids über die Schließung der Gaststätte ist ausschließlich die Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden diesen Betrieb geführt hat und führen möchte. Nur sie hat die Räume zur ausschließlichen Nutzung als Gaststätte gemietet und ist zur vom Vermieter ausdrücklich nicht genehmigten Untervermietung an das „Königreich Deutschland“ mietvertraglich nicht berechtigt. Eine solche ist durch die von der Antragstellerin vorgelegte „Firmen-Anmeldung“ auf einem Vordruck des „Königreichs Deutschland“, in dem sie selbst einen von ihr am 16.7.2020 aufgenommenen Gastronomiebetrieb als Einzelunternehmen „angemeldet“ hat, auch nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag ein Schreiben des „Königreichs Deutschland“ vorgelegt, wonach auch dieses selbst sinngemäß geltend macht, der Rechtsstreit gegen den streitgegenständlichen Bestätigungsbescheid sei allein von der Antragstellerin zu führen.

Ausgehend davon gibt es für das Vorbringen der Antragstellerin, das „Königreich Deutschland“ betreibe nunmehr diese Lokalität als „Zweckbetrieb“, den sie als Inhaberin nur für das allein verantwortliche Königreich führe, ohne selbst hierfür Verantwortung zu tragen, keine nachvollziehbare Grundlage im geltenden Recht, das die Antragstellerin ausdrücklich vorgibt einzuhalten.

Beim „Königreich Deutschland“ handelt es sich nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts, der seine eigene Rechtsordnung schaffen könnte. Maßgeblich für das Bestehen eines Staates ist das Vorhandensein eines Staatsvolks, eines Staatsgebiets und einer souveränen Staatsgewalt. Erforderlich ist, dass sich ein auf einem bestimmten Gebiet sesshaftes Volk unter einer selbstgesetzten, von keinem Staat abgeleiteten, effektiv wirksamen und dauerhaften Ordnung organisiert hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.1993 – 1 C 25.92 –, BVerwGE 94, 185 = juris, Rn. 21.

Das „Königreich Deutschland“ erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist als Staat auch völkerrechtlich nicht anerkannt. Es verfügt bereits nicht über ein eigenes Staatsgebiet, sondern nutzt ausschließlich Teile des Bundesgebiets.

Das verantwortliche Betreiben von Zweckbetrieben durch abhängige Inhaber ist dem „Königreich Deutschland“ nach dem im ganzen Bundesgebiet geltenden deutschen Recht auch nicht deshalb möglich, weil die Antragstellerin sich auf seine Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG beruft. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2014 – 1 BvR 3017/11 –, juris, Rn. 13, m. w. N.

Von dieser Freiheit haben Menschen, die sich dem „Königreich Deutschland“ zugehörig fühlen, schon deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil es bereits an einer von allen Gründungsmitgliedern beschlossenen Vereinssatzung (§§ 25, 27 Abs. 1 BGB) bzw. einem von den Gesellschaftern geschlossenen Gesellschaftsvertrag (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 705 Abs. 1 BGB) fehlt. Vielmehr ergibt sich aus der sogenannten Verfassung des „Königreichs Deutschland“,

vgl. „Verfassung des Königreichs Deutschland“, abgerufen am 12.8.2022 unter: https://koenigreichdeutschland.org/de/verfassung.html,

dass Q.     G.      diese als selbsternannter „Oberster Souverän Q.     I.“ und „Freier Souverän und Treuhänder“ „bestimmt und verkündet“ hat und sich gemäß Art. 92 Abs. 1 dieser Verfassung bis zu einer in unbestimmter Zukunft liegenden „Wahl des Königs“ zur Ausübung der sogenannten „obersten Staatsgewalt“ als allein berechtigt ansieht. Auch sonst ist keine dem in Deutschland geltenden Recht entsprechende Organisationsform erkennbar, aus der das „Königreich Deutschland“ auf der Grundlage von Art. 9 GG eigene Rechte im Zusammenhang mit der Führung des Betriebs der Antragstellerin ableiten könnte. Eine Stiftung bürgerlichen Rechts ist es schon deshalb nicht, weil es an einer gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes fehlt.

Auch Art. 11 Abs. 1 EMRK vermittelt keinen weitergehenden Schutz. Die danach gewährte Freiheit, eine Vereinigung zu bilden, darf nach Art. 11 Abs. 2 EMRK Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Gesetzlich vorgesehene Gründungsakte durch alle Personen, die eine Vereinigung bilden möchten, sind in diesem Sinne zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, so dass auf sich beruhen kann, ob die Bildung einer neuen Staatsform, die die Formen einer „direkten aufsteigenden Demokratie in der Organisationsform einer Räterepublik mit einer konstitutionellen Wahlmonarchie vereinigen soll (Art. 3 Verfassung KDR), durch einen Einzelnen, der sich als „Souverän“ versteht, überhaupt in den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK fällt.

Vgl. allgemein zur Gewährleistung nach Art. 11 EMRK: EGMR, Urteil vom 17.2.2004 – 44158/89 Gorzelik u. a./Polen –, NVwZ 2006, 65, Rn. 88 f.

B. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig (dazu unten I.), jedoch nur teilweise begründet (dazu unten II.).

I. Der Antrag ist zulässig. Da die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin führen kann, ist ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen.

Vgl. zu den Voraussetzungen: OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 B 966/19 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

Abgesehen davon, dass die Antragstellerin als Adressatin des Bestätigungsbescheids vom 24.8.2020 und Inhaberin der geschlossenen Gaststätte formal beschwert ist, stünden dieser Bescheid und die vorgenommene Schließung bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage während des Klageverfahrens der weiterhin beabsichtigten Fortführung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht mehr entgegen.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die am 29.7.2020 erfolgte und mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.8.2020 unter I. Nr. 2 bestätigte Schließung und Versiegelung des Gaststättenbetriebs der Antragstellerin in der C.        H.          Straße 537 in L.    richtet (dazu unten 1.). Sie ist hingegen bezogen auf die unter I. Nr. 1 und 3 bestätigte erweiterte Gewerbeuntersagung sowie die Zwangsmittelandrohungen unter I. Nr. 5 und 6 begründet (dazu unten 2.).

1. Die Rechtmäßigkeit der Schließung und Versiegelung der Gaststätte als Maßnahme des Verwaltungszwangs richtet sich nach den §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 66, 69 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Verwaltungszwangsmaßnahmen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt sind nur dann zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erreicht werden kann. Mit einem derartigen sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakts sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwangs muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2015 – 7 A 457/14 –, juris, Rn. 6.

Diese Voraussetzungen lagen bei der am 29.7.2020 erfolgten Schließung und Versiegelung der Gaststätte vor. Die Antragsgegnerin hat hierbei als Maßnahme des Verwaltungszwangs nach den §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 66, 69 VwVG NRW innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt [dazu unten a)]. Schließung und Versiegelung waren zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr auch notwendig [dazu unten b)]. Die sinngemäße Erklärung unter I. Nr. 2 des Bestätigungsbescheids, bei Anwendung des gestreckten Verfahrens wäre die Antragstellerin aufgefordert worden, innerhalb eines Monats ab Vollziehbarkeit der Verfügung das Verabreichen alkoholischer Getränke zum Verkehr an Ort und Stelle zu unterlassen, bezog sich ausschließlich auf das ‒ hier nicht gewählte ‒ gestreckte Verfahren. Die dort genannte Frist war mithin für das Vorgehen im Sofortvollzug nach bereits vollzogener Versiegelung von Anfang an ohne eigene Bedeutung [dazu unten c)].

a) Die Antragsgegnerin war zu der im Wege der Versiegelung vollstreckten und mit Bescheid vom 24.8.2020 bestätigten Schließung des Gaststättenbetriebs nach § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO befugt.

Nach § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Nach § 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Unverzichtbares Merkmal des Gewerbebegriffes ist dabei die Absicht der Gewinnerzielung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, juris, Rn. 14.

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes bedarf es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG einer Erlaubnis. Nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift bedarf einer Erlaubnis hingegen u. a. nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen verabreicht. Die Vorschriften des Gaststättengesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden gemäß § 23 Abs. 1 GastG auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 GastG ist u. a. § 2 GastG nicht anwendbar, wenn in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt werden, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben konnte die Fortsetzung des Betriebs verhindert werden. Der Betrieb der Antragstellerin war ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe [dazu unten aa)], für das die Antragstellerin keine Erlaubnis hatte [dazu unten bb)]. Überdies war die Schließung zu Recht gegen sie als Inhaberin und Mieterin der Gaststätte gerichtet und dementsprechend auch ihr gegenüber mit der angegriffenen Verfügung bestätigt worden [dazu unter cc)].

aa) Das Lokal „M. ´b. c.“, C.        H.          Straße 537 in L.    , dessen Weiterbetrieb die Antragstellerin beabsichtigt, stellte ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Abs.1 GastG dar. In dem Lokal wurden Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle mit dem Ziel der Gewinnerzielung verabreicht (Schank- und Speisewirtschaft).

Der Gewinnerzielungsabsicht steht nicht entgegen, dass sich nach Angaben der Antragstellerin die Ein- und Ausgaben des Betriebs die Waage gehalten und gerade so ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie sichergestellt hätten. Die Antragstellerin handelte nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestritt schon nach ihrem eigenen Vortrag ihren Lebensunterhalt aus den im Gaststättenbetrieb erwirtschafteten Einnahmen.

Der Betrieb des Gaststättengewerbes der Antragstellerin war weder gemäß § 2 Abs. 2 GastG noch nach § 23 Abs. 2 Satz 1 GastG erlaubnisfrei. Nach den nicht mit durchgreifenden Einwänden in Zweifel gezogenen durch entsprechende Lichtbilder dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in ihrem Lokal sowohl alkoholische Getränke ausgeschenkt als auch vor Ort zubereitete Speisen verabreicht. Aus dem Bericht über die Gaststättenkontrolle vom 29.7.2020 geht hervor, dass vor Ort ein Koch und eine Küchenhilfe, welche in der Küche Speisen zubereiteten, angetroffen, in der Frischetheke frisch zubereitete Antipasti und Kuchen vorgefunden sowie Speise- und Getränkekarten vorgehalten wurden und in einem Regal im Gastraum eine reichhaltige Auswahl an Weinen bereitstand. Die Gaststätte stellt auch kein Vereinslokal im Sinn von § 23 Abs. 2 Satz 1 GastG dar. Sie ist dem „Königreich Deutschland“, das – wie oben ausgeführt – schon kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, vom Eigentümer nicht überlassen.

bb) Die Antragstellerin ist auch nicht Inhaberin der erforderlichen gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Es kann dahin stehen, ob die ihr unter dem 16.10.2015 erteilte Gaststättenerlaubnis schon durch die am 1.12.2015 erfolgte Gewerbe-Abmeldung zum 23.10.2015, durch Verzicht oder nach § 8 Satz 1 GastG erloschen ist.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.12.1996 – 14 S 2158/96 –, juris, Rn. 22 f.

Jedenfalls hat sich die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 16.10.2015 im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf andere Weise erledigt. Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht auch verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten – sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener – übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt keinen Verzichtswillen voraus, sondern nur "konsensuales" Verhalten. Ähnlich dem Verlust der Wirksamkeit durch Zeitablauf, stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Sie verändern übereinstimmend gleichsam die "Geschäftsgrundlage". Die Rechtsordnung nimmt dies hin. Sie hält die Beteiligten keineswegs an einem früheren Verwaltungsakt fest, wenn die Beteiligten diesen als "erledigt" ansehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 – 4 C 11.97 –, juris, Rn. 14 ff., 17.

Die Beteiligten sind im Streitfall übereinstimmend nicht vom Fortbestehen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ausgegangen. Die Antragstellerin hält eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für entbehrlich. Sie hat ausdrücklich erklärt, ein Weiterbetrieb einer nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen Gaststätte sei jedenfalls seit dem 28.7.2020 von ihr nicht beabsichtigt. Die Antragsgegnerin hatte bereits aus der Abmeldung des Betriebs zum 23.10.2015 gefolgert, dass die erteilte Gaststättenerlaubnis nicht mehr fortbesteht. Haben sich danach beide Beteiligten jedenfalls seit dem 28.7.2020 in ihrem tatsächlichen Verhalten auf die fehlende Fortgeltung der Gaststättenerlaubnis eingestellt, ist unerheblich, ob sich die Vorstellung der fehlenden Fortgeltung aufgrund eines Rechtsirrtums gebildet hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 – 4 C 11.97 –, juris, Rn.19.

cc) Die unmittelbar vollzogene Schließung richtete sich zu Recht gegen die Antragstellerin, auch wenn sie selbst das „Königreich Deutschland“ als verantwortlichen Betreiber anführt. Inhaberin der Gaststätte ist nach den Ausführungen oben unter A. II. ausschließlich die Antragstellerin. Gewerberechtlich ist das „Königreich Deutschland“ ein nach Art eines „Strohmanns“ vorgeschobener Betriebsverantwortlicher, dem selbst an dem Betrieb keine Rechte zustehen.

Vgl. zum Strohmann-Verhältnis BVerwG, Urteil vom 14.7.2003 – 6 C 10.03 –, juris, Rn. 25, m. w. N.

Die Antragstellerin war selbst Mieterin der Gaststätte, unterhielt die geschäftlichen Beziehungen u. a. zu den Lieferanten und war überdies am Eingang als Inhaberin des Gaststättenbetriebs angegeben. Dass sich die Antragstellerin dabei als Inhaberin eines Zweckbetriebs des „Königreichs Deutschland“ verstanden haben will, dem an dem Betrieb keine eigenen Rechte zustehen können, ist für die Frage ihrer gewerberechtlichen Verantwortlichkeit unerheblich. Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben auf ihrer Internetseite und am Ladenlokal, wonach der Zutritt nur für Staatsangehörige und Zugehörige des „Königreichs Deutschland“ vorgesehen sei, mit dem Betreten der Räumlichkeiten aber temporär diese Staatszugehörigkeit erworben werde. Diese Angaben und Hinweise sind nach dem geltenden deutschen Recht unbeachtlich, weil das „Königreich Deutschland“ weder nach Völkerrecht noch unter dem Schutz der Vereinigungsfreiheit zur Setzung entsprechender Regeln befugt ist. Auch aus ihrem Hausrecht steht der Antragstellerin als Betriebsinhaberin nicht das Recht zu, die gesetzlichen Vorgaben zum Betrieb eines Gaststättenbetriebs, unter anderem ausschließlich im Rahmen einer staatlichen Erlaubnis, außer Kraft zu setzen. Dabei ist unerheblich, dass sie rechtsirrig annimmt, sie sei nach deutschem Vereinsrecht zur Betriebsführung ohne Erlaubnis berechtigt.

b) Die Anwendung des Verwaltungszwangs war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die mit einem Einschreiten im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen hätten die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt. Die Gefahr einer Fortführung eines unerlaubten Gaststättengewerbes hätte sich gegenwärtig weiter verwirklicht. Die Antragstellerin war nicht bereit, den unerlaubten Gaststättenbetrieb einzustellen, sondern hielt sich zu seiner Fortführung ohne Erlaubnis in Form eines vermeintlichen Vereinslokals für berechtigt. Nachdem sich am 28.7.2020, dem Tag an dem das Lokal als Zweckbetrieb des „Königreichs Deutschland“ eröffnet worden war, Herr G.      als Verantwortlicher ausgegeben hatte, war die Antragstellerin anlässlich der Kontrolle am Folgetag zwar bei der Angabe ihrer Personalien kooperativ, aber nicht mit den ordnungsbehördlichen Maßnahmen einverstanden. In der Fortführung des Betriebs hätte sich überdies nicht nur die Gefahr des Fortbetriebs eines formell rechtswidrigen Gaststättenbetriebs verwirklicht. Vielmehr wäre eine Fortführung durch die Antragstellerin unter der von ihr vorgegebenen Verantwortung des „Königreichs Deutschland“ auch mit materiellem Recht nicht vereinbar gewesen. Schon am Eröffnungstag waren Hygienevorschriften unter dem Vorwand nicht eingehalten worden, neben dem Recht des „Königreichs“ seien keine weiteren Rechte zu beachten. Nach den behördlichen Feststellungen hat sich die Antragstellerin als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie das „Königreich Deutschland“ erkennbar als allein für die Betriebsführung verantwortlich ansah, hierfür selbst keine Verantwortung übernahm und jegliche Bereitschaft fehlte, den Betrieb unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen. Vor diesem Hintergrund bot sie nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe künftig in eigener Verantwortung und im Einklang mit dem geltenden Recht ordnungsgemäß betreiben wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2022 – 4 B 115/21 –, juris, Rn. 7.

Die Antragstellerin hat zudem entgegen anderslautender Beteuerungen unmissverständlich erkennen lassen, sie werde geltende Vorschriften beim Betrieb ihrer Gaststätte nicht beachten. Sie, die sich als Staatsangehörige des „Königreichs Deutschland“ begreift, hatte in ihrer Erklärung vom 27.6.2020 gelobt, die Verfassung und die Gesetze des „Königreiches Deutschland“ zu achten und sich vorbehaltlos für ihren Erhalt einzusetzen. Diese Regeln betrachtet sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs als vorrangig. Dies ergab sich schon aus dem Impressum auf der Homepage des Gaststättenbetriebs, auf das sich die Antragstellerin in ihrer Erklärung an Eides statt vom 3.12.2020 selbst bezieht. Darin wurden Gäste darauf hingewiesen, dass sie „für die Dauer der Geschäftsbeziehung […] eine temporäre Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KDR)“ besäßen und „damit die Verfassung, die Gesetze und die Gerichtsbarkeit des KDR“ nutzten, die sie „bei rechtlichen Schwierigkeiten erstrangig zu wählen“ hätten. Mit der von ihr zu Unrecht erfolgten rechtlichen Einordnung als Vereinslokal des „Königreichs Deutschland“, die sie auch mit Betretungshinweisen in Form nur scheinbarer Zutrittsbeschränkungen („Kein öffentliches Ladengeschäft. Zutritt nur für Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschland.“ „Hausordnung: Mit dem Betreten der Räumlichkeiten sind sie temporär Staatszugehöriger des Königreichs Deutschland und damit einverstanden. Es entstehen keine weiteren Rechte oder Pflichten.“) zum Ausdruck gebracht hat, hat sie den Betrieb ihrer Gaststätte der für alle Gaststättenbetreiber zum Schutz der Allgemeinheit geltenden Erlaubnispflicht und den sonstigen Vorgaben des geltenden Rechts unzulässigerweise eigenmächtig entzogen. Eine Grundlage für die Annahme, sie werde ihr Gewerbe künftig im Einklang mit dem geltenden Recht ordnungsgemäß betreiben, war damit offenkundig und gegenwärtig nicht mehr gegeben.

c) Die in I. Nr. 2 des Bestätigungsbescheids erfolgte Fristsetzung von einem Monat ab Vollziehbarkeit der Verfügung vom 24.8.2020 hatte von Anfang an nach bereits vollzogener Schließung und Versiegelung keine eigenständige Bedeutung. Durch die einleitende Begründung unter I. des Bestätigungsbescheids sollte hierdurch nur zum Ausdruck gebracht werden, mit welchem Inhalt die Antragsgegnerin bei Anwendung des gestreckten Verwaltungsverfahrens der Antragstellerin gegenüber die Ordnungsverfügung erlassen hätte. Ungeachtet dessen hätte sich die Fristsetzung, wollte man ihr eine eigenständige Bedeutung beimessen, angesichts der unter I. Nr. 4 ergangenen sofortigen Vollziehung seit langem erledigt, weshalb insofern für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage jedenfalls kein Raum mehr ist.

2. Bezogen auf die Anordnungen der Bestätigungsverfügung unter I. Nr. 1 und 3 sowie Nr. 5 und 6 ist der Antrag begründet, weil die Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW insoweit nicht gegeben waren und die Antragstellerin unzulässig davon abgesehen hat, im gestreckten Verwaltungsverfahren vorzugehen.

Die mit Bescheid vom 24.8.2020 bestätigte erweiterte Gewerbeuntersagung und die Androhung der Zwangsmittel sind rechtswidrig, weil dafür die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW insoweit nicht vorlagen.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung nebst Zwangsmittelandrohung hätte im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW erfolgen können, ohne dass sich durch die damit verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt worden wäre. Mit der erfolgten sofortigen Schließung und Versiegelung des Gaststättenbetriebs der Antragstellerin war ihre selbstständige gewerbliche Tätigkeit bereits sofort wirksam unterbunden. Anhaltspunkte dafür, weshalb daneben eine sofortige erweiterte Gewerbeuntersagung hätte geboten sein können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dasselbe gilt für die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der – bereits erfolgten – zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsräume sowie die Androhung eines Zwangsgelds bei Aufnahme einer von der Gewerbeuntersagung erfassten Tätigkeit. Auch wenn diese Anordnungen ebenfalls als solche mitgeteilt worden sind, die bei Anwendung des gestreckten Verwaltungsverfahrens erlassen worden wären, gehen die Beteiligten sinngemäß in ihrem Vorbringen übereinstimmend davon aus, die Antragstellerin solle tatsächlich einer mit Zwangsmittelandrohungen flankierten erweiterten Gewerbeuntersagung ausgesetzt sein. Zur vorläufigen Beseitigung dieses möglicherweise zu Unrecht entstandenen Rechtsscheins bedarf es der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat eine Quote zwischen festgesetztem und einem fiktiven Streitwert für die bestätigte Schließung und Versiegelung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von 7.500,00 Euro gebildet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Antragstellerin wendet sich gegen die in der angegriffenen Bestätigungsverfügung auch ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, für die der Streitwert im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf mindestens 10.000,00 Euro zu bemessen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.2.2019 – 4 B 114/19 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO werden nach ständiger Praxis des Senats bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden sind, die der Fortführung eines Gewerbes entgegen steht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2016 – 4 B 162/16 –, juris, Rn. 19, in Fällen des Widerrufs oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2022/4_B_61_21_Beschluss_20220812.html
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https://www.zentralplus.ch/regionales-leben/prominenter-gast-der-wohlfuehltage-kommt-doch-nicht-2438079/

Zitat
ABSAGE VON PETER MENSCHENSOHN
Umstrittener Gast der «Wohlfühltage» kommt doch nicht

Turbulenzen an den «Wohlfühltagen» in der Messe Luzern. Der umstrittenste Redner, Reichsbürger Peter Fitzek, kommt nun doch nicht.

In der Messe Luzern finden nächste Woche die «Wohlfühltage» statt. Die Veranstaltung mit rund 80 Ausstellerinnen und Referenten wird bereits zum zweiten Mal durchgeführt. Schon bei der ersten Ausgabe hatte mit Daniele Ganser eine umstrittene Figur einen Auftritt (zentralplus berichtete).

Auch dieses Jahr wird Ganser an den Wohlfühltagen referieren. Umstrittener war allerdings der Auftritt von Peter Fitzek. Im Programm wurde er als «Pionier im Gemeinwohlstaat» angekündigt. Der Mann ist ein Reichsbürger, der sich gemäss Dokumentarfilm der ARD vor zehn Jahren zum «König von Deutschland» krönen liess (zentralplus berichtete).

Der König kommt nun doch nicht
Der Mann, der schon im Vorfeld hohe Wellen in der Region geschlagen hat, kommt nun doch nicht. Wie die Veranstalter kurz und knapp per Facebook mitteilen, ist der Auftritt des Königs nun doch abgesagt.

«Peter Menschensohn (Fitzek) wird am Freitag, 02. Sept. 2022, an den Wohlfühl-Tagen in Luzern, nicht auftreten.» Warum er nicht kommt, wird momentan noch nicht verraten.



edit: es gibt in der Schweiz die Gruppierung RESolut, die sich den Inhalten dieser Messe angenommen hat. Zu Fitzek:

Zitat
Peter (Menschensohn) Fitzek

Peter Fitzek ist Reichsbürger und der Gründer des Königreich Deutschland. Die Reichsbürgerbewegung wird vom deutschen Verfassungsschutz überwacht[14] und fiel zuletzt vor allem durch den Sturm auf den Reichstag während den Corona Protesten 2020 auf[15]. In diesem Zusammenhang ist auch die Nähe zur rechtsextremen Szene auffällig. So schreibt die Konrad Adenauer Stiftung: «Und schließlich gehören zu der Bewegung auch klassische Rechtsextremisten und Rechtsextremistinnen. Die Bundesrepublik Deutschland gilt ihnen als „Diktat der Siegermächte“, das man zugunsten eines „Deutschen Reiches“ im deutsch-nationalistischen oder nationalsozialistischen Sinne überwinden will.»[16]

Im Dezember 2019 schrieb die Frankfurter allgemeine: «Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den selbst ernannten „König von Deutschland“, Peter Fitzek, wegen Fahrens ohne Führerschein und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.» und weiter: «In den vergangenen Jahren beschäftigten sich diverse Gerichte mit dem Deutschen. Fitzek akzeptierte die Urteile nie. Es ging etwa um unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften, Untreue und Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz.»[17] Peter Fitzek hat nämlich eine eigene Bank, Versicherung und Rentenkasse gegründet. Was mit dem Geld passiert, dass seine Anhänger*innen einzahlen, bleibt fraglich.

Fazit

Die Wohlfühl Tage haben ihren Namen nicht verdient. Passender wäre der Name Abzocker*innen Tage. Viele der Referent*innen bieten Heilung durch übersinnliche Kräfte oder Kontakt zu diesen an und ködern so verzweifelte Personen, die oft ohnehin schon nicht viel Geld haben. Solche Praktiken sind aber nicht nur schändlich, weil sie den Menschen das Geld aus der Tasche ziehen. Sie können bis zum Tod führen, wenn sie bei Menschen mit schweren Krankheiten wie etwa Krebs angewendet werden, da sie echte Therapieformen verzögern oder verhindern, wie ein Beispiel aus dem Allgäu zeigt.[18] Diese Geschäfte gehören verboten und nicht gefördert in der Allmender Messe.

Auch zu vielen anderen Teilnehmern gibt es eine Meinung.

http://resolut.tk
« Letzte Änderung: 29. August 2022, 11:06:10 von DerDude »
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Die Schweiz ist seit einigen Jahren Mitgliedsstaat im Schengenabkommen. Eigentlich sollte das kein Problem bei einer Binnenreise in Schengenland sein.
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Die Schweiz ist seit einigen Jahren Mitgliedsstaat im Schengenabkommen. Eigentlich sollte das kein Problem bei einer Binnenreise in Schengenland sein.

Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens bedeutet aber nicht, dass man nicht kontrollieren darf.

Mit Genehmigung von Olaf Scholz zitiere ich gerne:
Zitat
Am 14. Juni 1985 trafen im luxemburgischen Schengen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande ein Übereinkommen, dessen Zielsetzung lautete: "Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden". [...] Da die Abschaffung von Binnengrenzkontrollen nicht zu Sicherheitseinbußen führen darf, haben die Schengen-Staaten Ausgleichsmaßnahmen vereinbart, die den sog. Schengen-Standard bilden.

Zu diesen Ausgleichsmaßnahmen zählen stichprobenartige Kontrollen in Grenznähe. Wie auch immer die Stichproben gezogen werden. :whistle:

Zudem schützt die Grenze jetzt auch nicht mehr vor Verfolgung, denn Verdächtige dürfen z.B. von der Polizei über die Grenze hinaus observiert bzw. verfolgt werden. :dance:

Wenn ein Schengen-Staat reklamiert, dass die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit gefährdet ist, dann dürfen Kontrollen trotzdem temporär stattfinden.

Es ist also nicht so, dass ein beliebiger Bürger beim Grenzübertritt nicht kontrolliert werden kann. Die Frage ist nur, ob er dann ein gültiges Ausweidsokument oder einen selbstgedruckten Kinderperso vorzeigt.  ;D
 
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...
Die Schweiz ist seit einigen Jahren Mitgliedsstaat im Schengenabkommen. Eigentlich sollte das kein Problem bei einer Binnenreise in Schengenland sein.

Zwar finden an der Grenze so gut wie keine Personenkontrollen mehr statt, aber im Landesinneren (sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz) kommt es immer wieder zu Kontrollen durch den Zoll (und bei uns auch durch die Bundespolizei). Und da ist es bei einer Kontrolle doch wesentlich entspannter, wenn man vernünftige Papiere dabei hat. :whistle:

Und ich bin mit der Abwesenheit des Fönix in meiner Umgebung gar nicht so sehr unzufrieden, nicht dass er meint, außerhalb von Wittenberg könne er wieder selbst ans Steuer. Die Verkehrsgefährdung durch den BMW-fahrenden Fönix sind ja zwischenzeitlich bekannt.
 
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Ich bin jedenfalls schon einige Male kontrolliert worden - interessanterweise nie am Flughafen, sondern bei Grenzübertritten auf dem Landweg (wobei ich nur Toblerone geschmuggelt habe).
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Zwar finden an der Grenze so gut wie keine Personenkontrollen mehr statt, aber im Landesinneren (sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz) kommt es immer wieder zu Kontrollen durch den Zoll (und bei uns auch durch die Bundespolizei). Und da ist es bei einer Kontrolle doch wesentlich entspannter, wenn man vernünftige Papiere dabei hat. :whistle:

Wie ein Freund von mir vor einiger Zeit an einem Freitagabend gegen 22.00 Uhr erfahren durfte, sind die Schweizer Behörden bei Unklarheiten bezüglich der Ausweispapiere reaktiv kurz angebunden und ziemlich phantasielos. Der Gute hat einen Namen, der einem europaweit zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäter anscheinend gleicht oder weitgehend ähnelt. Jedenfalls wusste er nicht, um was es ging und machte einen blöden Witz, was gar nicht gut ankam. Er landete in einer Arrestzelle und kam erst nach drei oder vier Tagen frei. Sein Auto wurde beschlagnahmt, es dauert dann nochmals fast zwei Wochen, bis er das Fahrzeug abholen konnte.
Es genügt nicht, sich keine Gedanken zu machen. Man muss auch unfähig sein, sie auszudrücken.
 
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Offline Neubuerger

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Zitat von: Neubuerger am Heute um 12:33

    Die Schweiz ist seit einigen Jahren Mitgliedsstaat im Schengenabkommen. Eigentlich sollte das kein Problem bei einer Binnenreise in Schengenland sein.


Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens bedeutet aber nicht, dass man nicht kontrollieren darf.

Das ist mir klar. Seit dem Beitritt bin ich bei einer Einreise in die Schweiz nicht mehr kontrolliert worden, davor eigentlich immer. Ich vermute, es hat bei Peterchen andere Gründe.
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Diese Absage hat vermutlich nichts mit irgendwelchen möglichen Grenzkontrollen zu tun, sondern mit der medialen Berichterstattung um die unseriösen Teilnehmer dieser Messe, von denen König Zopf der unseriöseste sein dürfte (und das will was heissen bei der Mischpoke) - bzw. mit der Besorgtheit der Luzerner Messe um ihr eigenes Image.
"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 
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