Der
@Rechtsfinder war da sehr fleißig. Nach Rn. 4a zu § 111 StGB im Fischer reicht es nicht, wenn die Aufforderung zur Tatbegehung an weitere Bedingungen geknüpft wird. Durch das "Wenn ich Reiskanzler bin" fällt der § 111 StGB also weg, wenn man der Ansicht von Fischer folgt.
Beim § 130a StGB muss man sich den Sinn und Zweck der Vorschrift angucken. Es ging insbesondere darum, neutrale Schriften in die Strafbarkeit mit einzubeziehen, wenn diese in den Kontext einer schweren Straftat gestellt werden. Als Beispiele nennt Fischer eine Patentschrift zur Herstellung von Sprengstoff oder die Heeresdienstvorschrift über die Sprengung von Brücken. Das Tatbestandsmerkmal Anleitung definiert Fischer in Rn 7 zu § 130a StGB als eine Kenntnis vermittelnde Schilderung der Möglichkeiten zur Tatvorbereitung oder Tatausführung. Nach hM ist eine Anleitung eine Schrift, die unterweist, wie man eine Katalogtat plant, vorbereitet, durchführt und unerkannt entkommt.
So erschöpfend sind Avocadolfs Phantasien dann doch nicht. Er könnte sich zum Beispiel noch über das geeignete Schuhwerk Gedanken machen.
In dem Zusammenhang ist mir aber der benachbarte § 131 StGB ins Auge gefallen. Dieser stellt das Herstellen, Verbreiten etc von Schriften unter Strafe, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer verherrlichenden oder verharmlosenden Weise schildern.
Die Rede vom Eier-Egoisten fällt nicht unter diese Norm, wohl aber seine Videos zu dem Thema. Allerdings sieht der Absatz 3 eine Ausnahme vor, wenn die Schrift der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient. Eine Aufnahme von seiner Rede vor dem Museum würde danach auch nicht unter die Norm fallen. Bleiben allerdings seine Ausführungen, die er in seiner Hütte auf Video gequatscht hat. Der Strafrahmen ist aber genauso übersichtlich wie bei der Bleidigung, also käme da auch nur eine Geldstrafe bei rum.
Beim § 126 StGB sehe ich ein Problem beim subjektiven Tatbestand. Der (zumindest bedingte) Vorsatz muss sich auch auf die Friedensstörung beziehen. Man müsste dem Rohkost-Rüpel also nachweisen können, dass er die Störung des öffentlichen Friedens durch seine Äußerung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Außerdem führt Fischer in Rn. 5 zu § 126 StGB aus, dass es am Drohungscharakter fehlen würde, wenn die Tat erst in ferner Zukunft möglicherweise begangen werden soll. Hier retter also wieder das "wenn ich Reiskanzler bin".
Meine Ausführungen zur Ernstlichkeit der Drohung beim § 241 StGB möchte ich noch um die Worte Fischers ergänzen (Rn. 3a zu § 241 StGB):
Andererseits reicht die Mitteilung von bloßen Möglichkeiten nicht aus; auch nicht bloße Prahlereien, jugendtypische Wichtigtuereien oder im Lebensumfeld der Beteiligten übliche und dort symbolisch verstandene Großspurigkeiten, die nach Lage des Einzelfalls nicht als objektiv ernst zu nehmende Verbrechensandrohungen angesehen werden können.
Das klingt für mich doch sehr nach Hitlauch. Andererseits kann die Ernstlichkeitder Drohung durch das ständige Wiederholen gesteigert werden. In der Gesamtschau könnte man das durchaus anders bewerten als für den Einzelfall. Aber auch hier wieder ein übersichtlicher Strafrahmen.
Fazit: So eindeutig straflos ist das Verhalten des porscheaffinen Schreihalses nicht. Beleidigung liegt für mich auf jeden Fall vor. Bei dem Hitler-Merkel-Vergleich bin ich nicht ganz so optimistisch, dass der für einen § 130 StGB ausreicht. Bei § 131 StGB bin ich was das Home-Video angeht jedoch ganz optimistisch.
Aber selbst eine Geldstrafe verspricht für viel Spaß zu sorgen. So geizig wie er ist, wird er es bestimmt auf die Ersatzfreiheitsstrafe ankommen lassen (und dann nach ein paar Tagen ohne Akira, Daisho und Blowjob zähneknirschend zahlen).
Alle Zitate aus dem Fischer beziehen sich auf die 62. Auflage.
Blöde Frage: Wieso eigentlich Cottbus?
Weil dort die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internetkriminalität in Brandenburg sitzt. Die bearbeiten sämtliche Fälle aus dem gesamten Bundesland.