Autor Thema: Attila Hildmann - Der Hirse-König  (Gelesen 480207 mal)

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Offline Finanzbeamter

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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #930 am: 23. Juli 2020, 07:25:09 »
Und wenn ich es auch für sehr, sehr unwahrscheinlich halte, dass in seinem ersten Verfahren mehr herauskommt, als ein paar Monate (<12) auf Bewährung, so würde ich ihm die Möglichkeit eines hart durchgreifenden Strafrichters, der ihn für länger einfahren lässt, durchaus gönnen. Auf der anderen Seite kann man natürlich argumentieren, dass auch ein paar Monate auf Bewährung ein angemessener Warnschuss wäre, der ihn vielleicht etwas abkühlt. Und wenn nicht, hat man die ganze Vollstreckung der Strafe Zeit, ein weiteres Verfahren vorzubereiten.
Das befürchte ich auch. Ähnlich wie beim Volksleeren wird mehr als eine Geld- oder Bewährungsstrafe beim Advokadolf nicht rauskommen. Das wird er vermutlich auch schwer als Sieg feiern. Frei nach dem Motto: "Der Staatsschutz hat gegen mich ermittelt und alles was ich bekommen hab war das" 
Einerseits finde ich das, aus den von @Rechtsfinder genannten Gründen gut. Andererseits auch frustrierend und dieser Frust zieht sich schon seit Jahren durch dieses Forum wenn ich das mal so frei sagen darf.
Angefangen beim Befitzen, bei Rüdi oder anderen, bei denen man die Behörden zum Jagen tragen muss.
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Offline echt?

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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #931 am: 23. Juli 2020, 08:46:34 »
Lieber Rechtsfinder,

vielen Karmadank für die Ausführungen. Wir kaufen bei Thalia relativ viel Fachliteratur. Ich werde mal hinschreiben.

Gruß echt?
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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #932 am: 23. Juli 2020, 09:08:24 »
Wenn sich also in Cottbus ein Staatsanwalt findet,


Blöde Frage: Wieso eigentlich Cottbus?
Die mutmaßlichen Straftaten wurden doch in Berlin begangen?


Vielleicht meinte der gute Herr von Notz ja das?

Dann soll er es halt auch sagen und uns nicht Rätselraten lassen, was gemeint sein könnte.
Aber Herr von Notz ist halt auch ein Politicus und läßt seine Zielgruppe gerne denken, was sie möchte.

Grundsätzlich stimme ich mit ihm ja überein, mich stört aber dieses Ungefähre ...


Ansonsten Danke für Deine umfangreichen Erklärungen!  :)


.
« Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 09:20:08 von Reichsschlafschaf »
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #933 am: 23. Juli 2020, 09:13:43 »
Auch von hier karmigsten Dank für die umfangreichen Erklärungen. @Rechtsfinder

Zitat
Das befürchte ich auch. Ähnlich wie beim Volksleeren wird mehr als eine Geld- oder Bewährungsstrafe beim Advokadolf nicht rauskommen. Das wird er vermutlich auch schwer als Sieg feiern. Frei nach dem Motto: "Der Staatsschutz hat gegen mich ermittelt und alles was ich bekommen hab war das"

Damit ist sowieso zu rechnen, denke ich.
Er selbst sieht sich in seinen Kommentaren schon als großes Jusitzopfer im Knast und stellt die entsprechenden "Umfragen" wie lange er hinter Gitter gehört. 
Doch  falls nichts dabei herauskommt, wird er die Anzeigenden und die Polizei "IN GRUND UND BODEN VERKLAGEN! DAS WIRD TEUER"



« Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 09:38:51 von DinoVolare »
"Ich bin fassungslos" Dennis Mascarenas
 
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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #934 am: 23. Juli 2020, 09:15:21 »
Attila muss noch Rasen mähen
Fake. Wäre er authentisch, ginge er grasen. 1,2
1 Der Begriff "Grasen"  beschreibt die Art der Nahrungsaufnahme von Rindviechern.
2 Veganer sind bei diesem Post gar kein Thema.

Ich bin der Meinung, dass du den Rinder unrecht tust, wenn du sie in die Nähe dieser Avocadolf rückst. Rinder sind bei weitem nicht so dämlich wie er.
Vom SchlafSchaf gefressen.
 
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Offline Gerichtsreporter

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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #935 am: 23. Juli 2020, 09:31:46 »
Der @Rechtsfinder war da sehr fleißig. Nach Rn. 4a zu § 111 StGB im Fischer reicht es nicht, wenn die Aufforderung zur Tatbegehung an weitere Bedingungen geknüpft wird. Durch das "Wenn ich Reiskanzler bin" fällt der § 111 StGB also weg, wenn man der Ansicht von Fischer folgt.

Beim § 130a StGB muss man sich den Sinn und Zweck der Vorschrift angucken. Es ging insbesondere darum, neutrale Schriften in die Strafbarkeit mit einzubeziehen, wenn diese in den Kontext einer schweren Straftat gestellt werden. Als Beispiele nennt Fischer eine Patentschrift zur Herstellung von Sprengstoff oder die Heeresdienstvorschrift über die Sprengung von Brücken. Das Tatbestandsmerkmal Anleitung definiert Fischer in Rn 7 zu § 130a StGB als eine Kenntnis vermittelnde Schilderung der Möglichkeiten zur Tatvorbereitung oder Tatausführung. Nach hM ist eine Anleitung eine Schrift, die unterweist, wie man eine Katalogtat plant, vorbereitet, durchführt und unerkannt entkommt.

So erschöpfend sind Avocadolfs Phantasien dann doch nicht. Er könnte sich zum Beispiel noch über das geeignete Schuhwerk Gedanken machen.

In dem Zusammenhang ist mir aber der benachbarte § 131 StGB ins Auge gefallen. Dieser stellt das Herstellen, Verbreiten etc von Schriften unter Strafe, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer verherrlichenden oder verharmlosenden Weise schildern.

Die Rede vom Eier-Egoisten fällt nicht unter diese Norm, wohl aber seine Videos zu dem Thema. Allerdings sieht der Absatz 3 eine Ausnahme vor, wenn die Schrift der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient. Eine Aufnahme von seiner Rede vor dem Museum würde danach auch nicht unter die Norm fallen. Bleiben allerdings seine Ausführungen, die er in seiner Hütte auf Video gequatscht hat. Der Strafrahmen ist aber genauso übersichtlich wie bei der Bleidigung, also käme da auch nur eine Geldstrafe bei rum.

Beim § 126 StGB sehe ich ein Problem beim subjektiven Tatbestand. Der (zumindest bedingte) Vorsatz muss sich auch auf die Friedensstörung beziehen. Man müsste dem Rohkost-Rüpel also nachweisen können, dass er die Störung des öffentlichen Friedens durch seine Äußerung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Außerdem führt Fischer in Rn. 5 zu § 126 StGB aus, dass es am Drohungscharakter fehlen würde, wenn die Tat erst in ferner Zukunft möglicherweise begangen werden soll. Hier retter also wieder das "wenn ich Reiskanzler bin".

Meine Ausführungen zur Ernstlichkeit der Drohung beim § 241 StGB möchte ich noch um die Worte Fischers ergänzen (Rn. 3a zu § 241 StGB):

Zitat
Andererseits reicht die Mitteilung von bloßen Möglichkeiten nicht aus; auch nicht bloße Prahlereien, jugendtypische Wichtigtuereien oder im Lebensumfeld der Beteiligten übliche und dort symbolisch verstandene Großspurigkeiten, die nach Lage des Einzelfalls nicht als objektiv ernst zu nehmende Verbrechensandrohungen angesehen werden können.

Das klingt für mich doch sehr nach Hitlauch. Andererseits kann die Ernstlichkeitder Drohung durch das ständige Wiederholen gesteigert werden. In der Gesamtschau könnte man das durchaus anders bewerten als für den Einzelfall. Aber auch hier wieder ein übersichtlicher Strafrahmen.

Fazit: So eindeutig straflos ist das Verhalten des porscheaffinen Schreihalses nicht. Beleidigung liegt für mich auf jeden Fall vor. Bei dem Hitler-Merkel-Vergleich bin ich nicht ganz so optimistisch, dass der für einen § 130 StGB ausreicht. Bei § 131 StGB bin ich was das Home-Video angeht jedoch ganz optimistisch.

Aber selbst eine Geldstrafe verspricht für viel Spaß zu sorgen. So geizig wie er ist, wird er es bestimmt auf die Ersatzfreiheitsstrafe ankommen lassen (und dann nach ein paar Tagen ohne Akira, Daisho und Blowjob zähneknirschend zahlen).

Alle Zitate aus dem Fischer beziehen sich auf die 62. Auflage.


Blöde Frage: Wieso eigentlich Cottbus?
Weil dort die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internetkriminalität in Brandenburg sitzt. Die bearbeiten sämtliche Fälle aus dem gesamten Bundesland.
« Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 09:34:03 von Gerichtsreporter »
Frei nach Loriot: Ein Leben ohne Hut-Mops ist möglich - aber sinnlos.
 

Offline No_DR

Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #936 am: 23. Juli 2020, 10:09:06 »
Einen besonderen Dank an @Gerichtsreporter und an alle, die uns Rechtslaien die Paragraphen etwas näher bringen:

Deine Ausführungen zu einzelnen Paragraphen sind für mich als Laien sehr interessant. So bekommt man einen kleinen Einblick, wie Juristen die einzelnen Tatbestände bewerten und beurteilen.

Ganz großen Dank.
Wer Rechtschreib- und Grammatikfehler findet, darf sie behalten!
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Offline Gelehrsamer

Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #937 am: 23. Juli 2020, 10:12:38 »
Darf ich vielleicht mit dem Stichwort "verfassungsfeindlich" aushelfen?

Gerne. Und das war ja auch ein schönes verfassungsrechtliches Feuerwerk. Aber vielleicht glitzert und leuchtet es auch nur schön:

1. Ich habe das gerade mal nachgeschlagen. In der Diskussion um die (theoretische) Abänderbarkeit von Art. 102 GG wird die Norm wohl überwiegend als änderungsfest angesehen (mit Bordmitteln kann ich allerdings nur Degenhart, in Sachs, 8. Aufl. 2018, Art. 102 Rn. 7 mit Fn. 45 und Jarass, in Jarass/Pieroth, Art. 1 Rn. 18 konsultieren). Einzelstimmen (mitgeteilt werden H. Dreier sowie R. Scholz im Rechtsaußen-Kommentar Maunz/Dürig) sehen das aber womöglich anders.

2. Die Forderung nach einer Verfassungsänderung ist nicht per definitionem verfassungsfeindlich. Die Kernelemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, gegen die man sich wenden muss, um "Verfassungsfeind" zu sein, hat das Bundesverfassungsgericht schon im SRP-Urteil (BVerfGE 2,1) definiert und seitdem im Grunde kaum modifiziert. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst danach nur die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (so das NPD-Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13, LS 3, Einzelheiten in Rn. 528 ff.).

3. Im Grunde ist die Diskussion um die Änderungsfestigkeit von Art. 102 GG dadurch geprägt, dass die rechtspolitische Diskussion um die Sinnhaftigkeit (genauer: Sinnlosigkeit) der Todesstrafe in die verfassungsrechtliche Fragestellung hineinkopiert wird. Denn wenn die Todesstrafe nicht durch hinreichende general- oder spezialpräventive Erwägungen gerechtfertigt werden kann und / oder stets unverhältnismäßig ist, kann sie vor Art. 2 Abs. 2 GG unbeschadet von Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nicht gerechtfertigt werden. Demgegenüber haben wir in der Corona-Diskussion gelernt, dass auch von Verfassungs wegen das Leben der Güter Höchstes nicht ist (meint jedenfalls Schäuble).

4. Mit der Objektformel und der Menschenwürdegarantie kommt man hier mE nicht weiter, weil unabhängig von der Art der Strafe stets die Frage ist, ob generalpräventive Erwägungen ein zulässiger Strafgrund sind (das erscheint grundsätzlich als zweifelhaft). Die Erwägung, dass Straftäter (wie gendert man das: Straftatentuende?) wegen der Menschenwürdegarantie die Chance auf Wiedererlangung der Freiheit haben müssen, ist auf andere Strafen als Freiheitsstrafen auch nicht ohne Weiteres übertragbar.

5. Im Ergebnis liegt nahe, Art. 102 über Art. 2 Abs. 2 für änderungsfest zu halten, weil rechts- und kriminalpolitisch die Unsinnigkeit der Todesstrafe geklärt ist. Am Ende greift damit eine Verhältnismäßigkeiterwägung aus dem Rechtsstaatsprinzip.

Die Frage nach der rechtlichen Greifbarkeit der Forderung nach der Todesstrafe für eine bestimmte Person bezog sich auf die Strafbarkeit des / der Fordernden. Dass Derartiges willkürlich und ohne Weiteres rechts- und verfassungswidrig wäre, versteht sich von selbst.
« Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 10:14:53 von Gelehrsamer »
 

Offline kairo

Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #938 am: 23. Juli 2020, 11:24:14 »
Demgegenüber haben wir in der Corona-Diskussion gelernt, dass auch von Verfassungs wegen das Leben der Güter Höchstes nicht ist (meint jedenfalls Schäuble).

Das wissen wir doch schon lange. Jedenfalls ist die Verteidigung des Staates ein höheres Gut als das Leben seiner Soldaten. Das müssen die Leute schwören. Und ein ungeborenes Kind kann zwar erben, hat also ein Recht auf Eigentum, aber keines auf Leben, so lange eine Abtreibung möglich ist.
 
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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #939 am: 23. Juli 2020, 13:08:41 »
Off-Topic:
Äh... zum Erbe eines ungeborenen Kindes mal ganz dumm nachgefragt: Soll das ab Zeugung gelten? Und gilt es auch wenn das Kind (aus welchen Gründen auch immer) nie das Licht der Welt erblickt? In dem Fall könnte ich mir eine Menge sehr seltsamer Konstellationen vorstellen.
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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #940 am: 23. Juli 2020, 13:11:19 »
Off-Topic:
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #941 am: 23. Juli 2020, 13:22:32 »
Off-Topic:
In dem Fall könnte ich mir eine Menge sehr seltsamer Konstellationen vorstellen.

Wenn Du das schon für kompliziert hältst, testamentarisch können sogar noch gar nicht gezeugte Kinder als Erben eingesetzt werden, § 2101 BGB.



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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #942 am: 23. Juli 2020, 13:26:02 »
Es tut sich was tuhen

Zitat
🚨 MEINE FREIHEITS UND MENSCHENRECHTS DEMO GEGEN DIE CORONA DIKTATUR VON MERKEL  AN DIESEM SAMSTAG 23.7.2020 WURDE VON SEITENS DER VERSAMMLUNGSBEHÖRDE (POLIZEI BERLIN) VERBOTEN! 😂😂😂 ICH WERDE RECHTSMITTEL EINLEGEN! BESCHEID SCHICK ICH EUCH GLEICH ALS BELEG

ICH BIN JETZT AUF DEM INDEX WIE EIN GANGSTERRAPPER 🤣

REDEVERBOT FÜR HILDMANN AUF DEN DEUTSCHEN PLÄTZEN 🤭

Ob dieser Entscheid Bestand hat und nicht spätestens durch das zuständige Oberverwaltungsgericht wieder kassiert wird, wird sich schnell zeigen.
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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #943 am: 23. Juli 2020, 13:33:04 »
Zitat
AN DIESEM SAMSTAG 23.7.2020
:scratch: Heute ist der 23.07. Aber es ist nicht Samstag.

Und warum schreit er immer so?
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bisschen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

Marlene Dietrich
 
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Re: Attila Hildmann - Der Hirse-König
« Antwort #944 am: 23. Juli 2020, 13:37:19 »
Heute ist der 23.07. Aber es ist nicht Samstag.
Wir notieren schon einmal "zeitlich nicht orientiert."
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