Warum soll ein Assistenzdienst aber auch einen Auftrag ablehnen, wenn er ihn mit Gewinn bedienen kann? Grundsätzlich ist es begrüßenswert, wenn auch Verwirrte ihren Wahn ausleben können, solange das nicht nicht dazu führt, dass andere geschädigt werden.
Und da wäre der springende Punkt: Ein Arbeitgeber kann eigentlich keine Angestellten ablehnen, weil diese sich impfen lassen, da das zu sehr den Kern der privaten Lebensgestaltung berührt, aus dem sich der Arbeitgeber herauszuhalten hat. Zudem hat der Arbeitgeber auch noch eine Pflicht hat, die Gesundheit seiner Beschäftigten zu schützen. Wenn sich also jemand auf den Job bewirbt und sich entweder impfen lässt oder auch schon geimpft wird, kann das nicht zur Ablehnung oder Kündigung. Man muss es dem Kunden letztlich auch nicht verraten.
Interessant ist die Frage, ob eine entsprechende Vertragsbestimmung zwischen Assistenzdienst und Kunde wirksam ist, und was dann die Folgen wären.
Der Vertrag könnte gemäß § 134 BGB nichtig sein, indem er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein Verbot, sich nur durch Ungeimpfte bedienen zu lassen, gibt es aber nicht. Zur Klarstellung wäre das vielleicht wünschenswert.
Er könnte noch gemäß § 138 Abs. 1 nichtig sein, indem er gegen die guten Sitten verstößt. Maßstab dafür ist das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, also gerade eben nicht das der Vertragspartner. Da der Unternehmer die Dienstleistung gerade nicht persönlich übernimmt, führt das dazu, dass vom Assistenzdienst wirtschaftlich abhängige Arbeitnehmer gezwungen sind, sich nicht impfen zu lassen, da sie andernfalls befürchten müssten, ihren Arbeitsplatz und damit die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz zu verlieren. Da auch Impfen derzeit zur grundgesetzlich geschützten Bewahrung der Gesundheit erforderlich und zudem gesellschaftlich zur raschen Beendigung der Pandemie förderlich ist, verstößt das Hervorrufen einer solchen Zwangslage gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen.
DIe Folgen der Nichtigkeit wäre dann noch, dass bereits geleistete Zahlungen gemäß § 817 S. 2 (Ende) BGB die Rückforderung bereits geleister Zahlungen ausgeschlossen ist.
Also muss der Assistenzdienst eigentlich nicht unbedingt nach Leuten suchen, die nicht geimpft sind, aber er sollte Vorkasse verlangen
