Peter hat Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingelegt. Jetzt wird alles gut.
O ja, sicher. Die Stücke im Komödienstadel enden immer gut, wenn auch nicht aus Sicht jeder Person.
Schon auf S. 1 erhebt er "Verfassungsbeschwerde" (über den Sinn der Anführungszeichen soll hier nicht spekuliert werden), zeigt dann aber an, dass er sich im Strafverfahren selbst vertreten werde. Huhu, Majestät, eine Verfassungsbeschwerde ist kein Strafverfahren! Ob vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof Anwaltszwang herrscht, weiß ich nicht; in Karlsruhe ist das jedenfalls nicht der Fall.
S. 2:
Die Gerichte haben den Vortrag des Beschuldigten bezüglich seiner Exterritorialität und der Existenz eines souveränen Staates Königreich Deutschland willkürlich nicht berücksichtigt. Dadurch wurde insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör versagt, sowie auch der
gesetzliche Richter vorenthalten.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter folgt aus Grundgesetz und bayerischer Verfassung. Natürlich ist damit ein Richter der Bundesrepublik Deutschland, speziell Bayerns, gemeint. Aber der wurde ihm ja nicht vorenthalten. Einen Richter des Königreichs Deutschland haben ihm die Gerichte der Bundesrepublik aus leicht verständlichen Gründen nicht verschafft, schon weil es wohl schwierig gewesen wäre, einen zu finden.
S. 4:
Denn wenn der Beschuldigte „sein eigenes Königreich“ gegründet haben will (ergo dann auch dort lebt), dann kann er denknotwendig seinen dauerhaften Wohnsitz gerade nicht in der Bundesrepublik haben.
Das hat er mit der ihm eigenen Geistesschärfe völlig korrekt erfasst. Denn seinen dauerhaften Wohnsitz ... hatte er den nicht im Königreich Schweiz? Jedenfalls hat er das doch vorübergehend behauptet.
S. 5:
Auch hier wird [die Nichtexistenz eines Königreichs Deutschland] ... erneut nur als eine Selbstverständlichkeit unterstellt, was aber weder Staatsanwaltschaft, noch Gericht so zusteht.
Steht ihnen sehr wohl zu, denn offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises. Das steht zwar in der hier nicht anwendbaren ZPO, aber dieser sehr vernünftige Gedanke lässt sich sehr wohl auch auf andere Verfahren übertragen.
Dieser unzureichende Umgang mit dem Aspekt der Staatlichkeit Königreich Deutschland begründet sowohl eine Verletzung rechtlichen Gehörs, stellt aber auch einen Verstoß gegen das Willkürgebot dar und schließlich auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.
Wer die Zuständigkeit deutscher Gerichte für sich ablehnt, kann sich nicht gut auf Verweigerung des rechtlichen Gehörs berufen, und auch nicht auf das Fehlen des gesetzlichen Richters (zu diesem siehe oben).
Tatsächlich erwecken die bisher befassten Gerichte sogar ganz klar den Eindruck, als WOLLTEN sie sich schlicht nicht mit dieser Frage beschäftigen.
NEIN ... wie verwerflich. Und die (nicht gesetzlichen) Richter sind nicht tief in sich gegangen? Vielleicht schon, aber sie merkten bald, dass sie da schon mal waren und dass da auch nichts los war.
S. 8:
Wir verweisen beispielhaft auf die bekannte Gründungserklärungsurkunde der amerikanischen Verfassung („We the people…“), die ebenfalls (nur) von den damaligen „Gründungsvätern“ auf wenigen Blatt Papier niedergeschrieben und unterschrieben wurde.
Er verwechselt hier die Verfassung von 1786 (deren Präambel tatsächlich mit den bekannten Worten "We, the People ..." beginnt) mit der Unabhängigkeitserklärung von 1776. Er lässt elegant unter den Tisch fallen, dass die Unterzeichner der letzteren nicht aus Lust und Laune handelten, sondern vom Volk ihrer jeweiligen Kolonie nachweisbar als deren Repräsentanten in den Kontinentalkongress gewählt worden waren. Sie vertraten tatsächlich das Volk der 13 Kolonien. Ähnlich lagen die Dinge beim Verfassungskonvent von 1786. Die Legitimation von Peters Fähnlein der Sieben Aufrechten ist dagegen mit der aus einer Vatertagssause vergleichbar. Sie repräsentierten niemanden - sie waren das "Volk". Aber eine Gruppe, die in ein Neubauwohnzimmer passt, wird wohl von den Völkerrechtlern dieser Welt schwerlich als Staatsvolk angesehen werden.
S. 9:
... weist der Beschuldigte – sich auch dazu schon beständig wiederholend – darauf hin, ...
Wie wahr. Hat er mal darüber nachgedacht, warum diese ganzen Wiederholungen erforderlich waren?
Beweismittel ... und zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht (Diplomatenpass, ...
Ein Diplomat (analog ein Staatsoberhaupt) hat einen Diplomatenpass, den ihm sein Heimatland ausstellt. Aber der verschafft ihm im Gastland, wie etwa der Bundesrepublik Deutschland, nur dann irgendeinen Vorteil, wenn er auch bei der Bundesregierung akkreditiert wird. In diesem Fall erhält er einen Diplomatenausweis, der einem Personalausweis ähnelt, aber rot ist. Nur auf der Grundlage der Vorlage von Diplomatenpass und Diplomatenausweis kann er Immunität und andere Rechte beanspruchen, die einem Diplomaten zustehen. Ein Pass alleine ist Firlefanz.