Der von Rüdiger in die Kamera gehaltene Brief gibt ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme bzw. zu einem Rückzug seines Antrags, da dieser nach Einschätzung des Absenders (dessen Name nicht zu sehen ist) unbegründet und daher abzulehnen sei. Somit handelt es sich bei diesem Schreiben nicht einmal um einen förmlichen Bescheid.
Wenn ich die Sache richtig verstehe, hatte Rüdiger bei Geburt den Namen 1. 1978 beantragte er eine Namensänderung auf Name 2, die auch bewilligt wurde. Dann nahm er aber Namen 3 an, den Namen seiner Frau, unter dem er auch öffentlich auftritt. Nun möchte er, wen ich das richtig verstehe, zwar den Namen 3 behalten, aber den Geburtsnamen von 2 auf 1 zurück ändern.
Für einen solchen Antrag gibt es nach meiner Einschätzung kein schutzwürdiges Interesse. Die Änderung des Geburtsnamens, wenn man durch Heirat einen anderen Namen angenommen hat, käme zum Beispiel in Betracht, wenn es Gründe gäbe, die eine gleichsam auch ideelle Trennung von seinen Eltern rechtfertigte, etwa wenn diese bekannte Mörder wären, Kriegsverbrecher oder nach Aufdeckung eines Missbrauchs durch einen Elternteil, dessen Namen man danach auch nicht einmal mehr in Dokumenten mit erweiterten Angaben möchte führen müssen.
Wenn ich die Ausgangslage richtig verstanden habe, dann fehlt Rüdigers Antrag also von Anfang an ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse.