BESONDERE HINWEISE
für die Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen
innerhalb der befriedeten Bezirke des Deutschen Bundestages, des Bundesrates
sowie des Abgeordnetenhauses von Berlin
Anmerkungen
Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge, die innerhalb des befriedeten Bezirkes des
Deutschen Bundestages oder Bundesrates bzw. der Bannmeile des Abgeordnetenhauses von
Berlin durchgeführt werden sollen, bedürfen neben der üblichen Anmeldung bei der
Versammlungsbehörde einer gesonderten Zulassung. Diese ist – je nach betroffenem Bereich –
beim Bundesministerium des Inneren oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
zu beantragen. Die genauen Begrenzungen der Bereiche entnehmen Sie bitte den entsprechenden
Gesetzen (siehe Gesetzestexte).
Zuständige Stellen
• Bundesministerium des Innern, Referat ÖS 2, 11014 Berlin, erreichbar über die Vermittlung
des Bundesministeriums des Innern unter der Telefonnummer (030) 186 81-0.
• Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin, Abteilung III, 10111 Berlin, telefonisch
erreichbar unter der Telefonnummer (030) 23 25-13 01.
Hinweise
• Es wird darauf hingewiesen, dass zu Koordinierungszwecken eine Weitergabe der bei der
Versammlungsbehörde eingegangenen Anmeldeunterlagen an die für das
Zulassungsverfahren nach § 3 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane
des Bundes (BefBezG) zuständige Stelle beim Bundesministerium des Innern erfolgt.
• Bitte beachten Sie, dass bei der Niederkirchnerstraße sowohl der befriedete Bezirk des
Bundesrates als auch der Bannkreis des Abgeordnetenhauses von Berlin tangiert ist. Anträge
auf Zulassung von Versammlungen müssen in diesen Fällen sowohl an das
Bundesministerium des Innern, als auch an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses gestellt
werden. Die Durchführung der beabsichtigten Versammlung ist nur dann möglich, wenn auch
beide Stellen der Durchführung zugestimmt haben.
Gesetzestexte
• Das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes finden Sie unter
http://bundesrecht.juris.de/befbezg_2008/index.html• Das Gesetz über die Befriedung des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin
(Berliner Bannmeilengesetz vom 17. März 1983 (GVB1. S. 482), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. Februar 1998 (GVB1. S. 18) auszugsweise:
§ l
(1) Der befriedete Bannkreis des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin wird
durch folgende Straßen begrenzt: Leipziger Platz und Leipziger Straße - vom Potsdamer Platz
bis zur ehemaligen Otto-Grotewohl-Straße1, Straßenzug ehemalige Otto-Grotewohl-Straße1
und Wilhelmstraße - von der Leipziger Straße bis zur Anhalter Straße, Anhalter Straße - von
der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße, Stresemannstraße - von der Anhalter Straße bis
zum Potsdamer Platz.
(2) Die Gehwege und Fahrbahnen der Stresemannstraße zwischen Köthener und Dessauer
Straße gehören zum Bannkreis. Die Gehwege und Fahrbahnen der übrigen in Absatz l
genannten Straßen und Plätze gehören nicht zum Bannkreis.
§ 2
(1) Innerhalb des befriedeten Bannkreises (§ 1) sind nach § 16 Abs. l des
Versammlungsgesetzes öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
verboten.
(2) Ausnahmen von dem Verbot kann der Präsident des Abgeordnetenhauses im
Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zulassen. Sie sind an den Tagen zuzulassen, an
denen keine Sitzung des Abgeordnetenhauses oder seiner Organe und Ausschüsse stattfinden.
(3) Der Präsident unterrichtet den Ältestenrat unverzüglich über die Zulassung und
Ablehnung von Ausnahmen nach Absatz 2.
1jetzt Wilhelmstraße