Der Schriftsatz vom Sürmelmonster ist in der Tat nur die immer gleiche Wiederholung, die er an Gott und die Welt geschickt hat. Als da wären:
- Rüdis Pflichtverteidiger
- Die Staatsanwaltschaft
- Das Landgericht Berlin
- Das Bundesverfassungsgericht
Beauftragt wurde Professor Murmel von Sabine in ihrer Funktion als Vorstand der Comedy-Truppe. Interessant sind ein paar Details am Rande. In dem Gelump findet sich der Brief aus Niedersachsen, den Sürmeli so gerne zitiert und den auch der Geschröpfte verwendet. Das war eine Anfrage an das niedersächsische Justizministerium, ob das Genfer Abkommen in Deutschland gültig sei. Dies wird ihm bestätigt und erläutert, dass das Genfer Abkommen als Völkerrecht (korret müsste es Völkervertragsrecht heißen) den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat und somit dem Landesrecht vorgeht.
Für Sürmeli ist das natürlich die Bestätigung, dass das Genfer Abkommen über allem steht.
In einem anderen Brief geht es um die Prozess- und Parteifähigkeit eines Gerichts. Der Verfasser des Briefes erklärt richtigerweise, dass ein einzelnes Gericht nicht rechtsfähig ist und der Addressat des Briefes schon das Land Niedersachsen belangen müsse. Für Sürmeli heißt das, dass der Prozess gegen Rüdiger nicht geführt werden kann, weil das Gericht ja nicht rechtsfähig ist.
Dann folgt noch Geblubber über den Stillstand der Rechtspflege, weil es das im Grundgesetz ursprünglich vorgesehene Oberste Bundesgericht nie geschaffen wurde. Inzwischen ist aber der Art. 95 GG geändert und der gemeinsame Senat für die Behandlung von abweichenden Rechtsauffassungen zwischen den einzelnen Bundesgerichten vorgesehen.
Abschließend gibt es Liebesbriefe bzw Faxe ans BVerfG weil die sich erdreistet haben, die von Murmel im Namen von Rüdi eingelegte Eilverfassungsbeschwerde ins Allgemeine Register und dann noch mit dem Prof ultra vires als Beschwerdeführer eingetragen haben. Das ist selbst dem Murmelkopf bekannt, dass die EIntragung ins Allgemeine Register die Justizversion der Rundablage ist. Ich zitiere mal aus dem Merkblatt des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde:
Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht, werden im Allgemeinen Register erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.
Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können (s. oben V.).
Fettdruck von mir.