zu den Leistungen siehe hier.
(1) Der Treuhänder und der Träger der "Deutsche Heilfürsorge" (Stiftung KRD) gewährt die im Einzelfallvertrag vereinbarten Leistungen. Die Leistungen sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(2) Der Träger der "Deutsche Heilfürsorge" bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden Leistungserbringern zu schließen. Diese Leistungserbringer sind der deutschen Verfassung des KRD und den nachrangigen geltenden Gesetzen des KRD verpflichtet. Sie haben nach den ethischen und ganzheitlichen Grundsätzen der Verfassung des KRD zu arbeiten und sind dem Wohle des Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen und der Allgemeinheit verpflichtet. Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehlhandlung eines Leistungserbringers kann zu rechtlichen Konsequenzen und/oder Wiedergutmachungsverpflichtungen führen.
(3) Zur Feststellung von eventuellen Fehlhandlungen eines Leistungserbringers bestellt der Träger der "Deutsche Heilfürsorge" im Verdachtsfalle einen lizenzierten Gutachter.
Wenn es nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht ( also zu teuer ist), dann gibt es nichts oder weniger. Völlig egal, was vereinbart ist. Gibt es dann noch Probleme, kommt ein KRD-Gutachter ins Spiel, lizensiert im KRD, im Zweifelsfall der oberste Souverän persönlich. Somit gibt es nichts oder weniger.
Sollte man damit Probleme haben, kein Problem
Artikel 8 – Rechtsanspruch
Alle Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD haben einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Gericht des Staatsvereins Königreich Deutschland oder einem deutschen Einzelrichter. Damit können alle Streitigkeiten zwischen dem KRD, seinen Institutionen und den Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD, sowie zwischen den Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen untereinander, im Sinne des § 194 BGB vor einem deutschen Einzelrichter oder einem Gericht des KRD verhandelt werden.
Im Zweifelsfall sitzt man dann wieder vor Peter, der bestätigt, dass es nichts oder halt weniger gibt.
Denn Peter wird auf Artikel 2 verweisen
Artikel 2 – Aufgaben
(1) Die "Deutsche Heilfürsorge" als Einrichtung der Stiftung KRD hat die Aufgabe, die Gesundheit der Abgesicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Abgesicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die "Deutsche Heilfürsorge" hat den Abgesicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
Bist du krank geworden, bist du selbst schuld. Also gibt es auch nichts.
Sollte das immer noch nicht einleuchten verweist Peter eben auf Artikel 15
Artikel 15 – Schlußbestimmungen
(1) Der Staatsvereinsangehörige bzw. Staatsvereinszugehörige erkennt durch seine Unterschrift im Vertrag zur Einzelfallabsicherung im Krankheitsfall bzw. im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer die Statuten der "Deutsche Heilfürsorge" vollumfänglich an.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen nicht oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Maßstäben festgelegt würden. Ergänzend gelten weitere gültige deutsche Gesetze und Bestimmungen und/oder ethische Grundsätze.
Und nach Peters ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und gemeinwohlorientierten Grundsätzen steht dem Versicherten halt nichts zu.