Bisher war Nürnberg ja langweilig, aber die haben Potential. Mal gucken, ob er nächste Woche angeblich wieder keinen Versammlungsbescheid bekommen hat und wie er sich über die Strafanzeigen und Bußgelder aufregen wird.
Aber sich dann auf die DSGVO berufen.
Aber auch nur, wenn es darum geht, seine Personalien nicht angeben zu müssen. Wenn es um das Filmen gilt, da ist das ja dann wieder alles ungültig und Nazi-Gesetz. Er hat sich die Frage wo das steht, dass er nicht filmen darf, doch selbst beantwortet. Mal ganz abgesehen davon, dass der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sich gar nicht auf die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr erstreckt (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO). Aber die Jesetze lesen sollen ja nur die anderen, wa Ralf?
Auch schön das Argument "Bundesrecht bricht Landesrecht". Stümmt, aber nur, wenn der sachliche Anwendungsbereich des Bundesgesetztes überhaupt gegeben ist. § 1 BBG regelt aber, dass
Bundesbeamtengesetz nur für
Bundesbeamten gilt. Du bist doch ein ganz großer Fan von Anwendungsbereichen, Ralf. Hast doch beim OWiG schön ales runtergebetet. Spielt jedoch keine Rolle, weil die Remonstrationspflicht für Landesbeamte im Beamten
statusgesetz steht. Aber laut Ralf sind das ja alles keine Beamten, also brauchen die sich nicht dran halten, oder? (wie die Schweizer sagen würden).
Ralf: Bis nächste Woche nochmal üben. So war das ein Fail.