Autor Thema: LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 23.10.2017 – 5 Ks 113 Js 1822/16, Wolfgang Plan  (Gelesen 4299 mal)

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Funktioniert tadellos.  ;D

Des is aber arg kurz!

;)


@Pantotheus : Danke für Deine Erklärung!
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Haben wir einen Juradefinator hier im Thread?

Wie immer, haben wir gleich mehrere. ;)

Um die Systematik des Mord-Paragraphen noch ein wenig ausführlicher aufzudröseln: Es gibt drei Gruppen von "Mordmerkmalen". Besonders schön an den Spiegelstrichen in diesem Beitrag von @Reichsschlafschaf zu sehen. Dabei umfasst die erste Gruppe sogenannte "subjektive" Merkmale, die zweite Gruppe sogenannte "objektive" Merkmale und die dritte wiederum "subjektive" Merkmale. Zur Unterscheidung vgl. auch diesen Beitrag von @Gelehrsamer oder kurz: Objektive Merkmale sind Gegenstand der Außenwelt, also dessen, was wir als Realität wahrnehmen. Subjektive Merkmale sind Gegenstand der Vorstellungen des Täters.

Der Kollege @Pantotheus hat das auch schon angerissen. Dennoch hier noch einmal kurz die Merkmale aufgedröselt. Fangen wir mit den objektiven Merkmalen an, weil das einfacher nachzuweisen ist. ;)

1. Heimtückisch
Die landläufige Definition von Heimtücke lautet auf das "planmäßige Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers", wobei derjenige "arglos ist, der sich im Moment des Angriffs keiner Gefahr für sein Leben versieht" und "wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in den Möglichkeiten zu seiner Verteidigung herabgesetzt ist". Mit anderen Worten: Heimtücke ist, wenn a) das Opfer sich nicht so gut oder gar nicht wehren kann weil es b) vom Angriff auf sein Leben nichts mitbekommt weil c) der Täter einem besonderen Plan folgt. Typische Beispiele sind Giftmord (T mischt O Gift in den Kaffee. O ahnt nichts und trinkt den Kaffee, anstatt ihn wegzuschütten.) oder Heckenschützen (T schießt mit einem Präzisionsgewehr aus 1km Entfernung auf O. O hört nicht einmal den Gewehrschuss und kann der Kugel erst recht nicht ausweichen).

2. Grausam
Es gibt Menschen, die jede Tötung als Grausam bezeichnen. Da die Mordmerkmale (wie @Gelehrsamer schon dargestellt hat) aber immer vom Totschlag abgrenzen (und auch da wird ja jemand getötet), muss die Grausamkeit über die "normale" Grausamkeit einer Tötung hinausgehen. Die übliche Definition stellt auf "unnötige" oder besonders lange Qualen ab. Beispiel: T will O strangulieren. Wenn er die Schlinge so fest zuzieht, wie er kann, ist O innerhalb von wenigen Augenblicken tot. Wenn T aberüber Stunden absichtlich immer wieder die Schlinge lockert, um dem O einen langen, qualvollen Tod zu bereiten, dann ist das grausam.

3. gemeingefährliche Mittel
Als gemeingefährliches Mittel gilt ein Tatmittel, das der Täter nicht ausreichend kontrollieren kann, um die Wirkung zu individualisieren. Platt formuliert: Wenn man mit der Mordwaffe nicht richtig zielen kann, sondern "Flächenwirkung" erzeugt, dann ist die Waffe gemeingefährlich (weil eben eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur für das Ziel). Paradebeispiel sind Bomben. Ein gemeingefährliches Mittel wurde aber, wenn ich mich recht erinnere, bei der ersten Verurteilung der Kudamm-Raser angenommen, weil sie ihre Fahrzeuge nicht im Griff hatten. Zumindest wurde es diskutiert.

Soviel zu den objektiven Merkmalen. Warum so ausführlich, wenn nach "niederem Beweggrund" gefragt ist? Kommt noch. Bisher aber soviel: Einen anderen Menschen zu töten (Totschlag, 5–15 Jahre oder lebenslänglich) ist besonders schlimm (Mord, lebenslänglich), wenn man besonders gefährlich für das Opfer (Heimtücke) bzw. die Allgemeinheit (gemeingefährliches Mittel), oder eben rücksichtslos (Grausamkeit, gemeingefährliches Mittel) vorgeht.

Zu den subjektiven Merkmalen der dritten Gruppe (Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht) kann ich auf die sehr gute Erklärung von Pantotheus verweisen. Besonders schlimm ist es, einen anderen Menschen zu töten, wenn man es tut, um noch andere Straftaten zu begehen oder aber sich die Früchte solcher Taten zu sichern. Anmerkung: "eine Tat" ist nicht "irgendeine Tat, die vielleicht zukünftig mal stattfinden soll oder grob geplant ist", sondern eine ganz konkrete Tat. Hier auch wieder Verweis auf Pantotheus' gute Beispiele.

Nun also zu den subjektiven Merkmalen der ersten Gruppe. Zur Erinnerung: Es handelt sich hier um Vorstellungen des Täters. Genauer gesagt: Seine Motive (bzw. "Beweggründe".

1. Mordlust
Mordlust wird gemeinhin mit der "puren Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens" definiert. Wenn also T also O tötet, weil er es liebt, Menschen sterben zu sehen, dann handelt er aus Mordlust.

2. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Recht eindeutig, muss ich glaube ich nicht groß definieren. Spannender sind da eher die Abgrenzung zur Mordlust oder zur Verdeckungsabsicht. Aber das erspare ich uns mal.

3. Habgier
Die übliche Definition hierfür ist das "rücksichtslose Streben nach Gewinn auf Kosten eines Menschenlebens". Klassisches Beispiel ist die Tötung der Erbtante, um früher an das Erbe zu gelangen.

Nun zu den niederen Beweggründen: Schon die Struktur zeigt, dass das ein Auffangmerkmal ist. Die Einleitung "oder sonst" sagt sprachlich, dass hier nicht ein bestimmtes Merkmal gemeint ist, sondern eine unbestimmte Menge an Merkmalen, die alle gemeinsam haben, dass sie ein Beweggrund (Motiv) sind. Und dass sie "niedrig" sind, also besonders verwerflich; besonders schlimm. Die allgemeine Umschreibung dafür ist ein Beweggrund "der sittlich auf tiefster Stufe steht". Mit anderen Worten: "Schlimmer geht nicht".

Zur Auslegung kann man dann die anderen Merkmale heranziehen. Denn die niederen Beweggründe müssen ja ähnlich niedrig, ähnlich schlimm sein, wie die sonstigen Mordmerkmale, damit sie sich einigermaßen "gleichmäßig" einfügen. Wenn wir uns also die anderen Mordmerkmale anschauen, dann stellen wir fest, dass sie durch eine besondere Gefährlichkeit (das Opfer hat besonders wenig Chance [Heimtücke] und/oder muss besonders leiden [Grausamkeit]) bzw. eine besondere Rücksichtslosigkeit auszeichnen. Rücksichtslos entweder gegenüber dem Opfer, da der Täter die eigenen Bedürfnisse so krass über die Bedürfnisse des Opfers stellt, dass er es sogar um sein Leben bringt (Mordlust, Geschlechtstrieb, Habgier, Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht). Oder andererseits gegenüber Unbeteiligten, die mit hinein gezogen werden (gemeingefährliches Mittel; ggf. auch hier Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht, wenn die Opfer lediglich "zur falschen Zeit am falschen Ort" sind).

Wenn man also versuchen möchte, einen niederen Beweggrund zu fassen zu kriegen, dann kann man sich mit dieser Einschätzung recht gut behelfen: Es muss besonders krass rücksichtslos und egoistisch sein. Und eben kaum nachvollziehbar. Wenn der T die O vergewaltigt und die O ihn während des Prozesses aus Rache erschießt, dann ist das ganz anders "nachvollziehbar", als wenn der T die O im Kindergarten "blödes Huhn" genannt hat und sie noch mit 80 Jahren so gekränkt ist, dass sie ihn in diesem Alter erschießt. In den Knast kommt sie für beide Fälle, aber eben nur einer ist ein "Rachemord", der andere wohl eher ein Totschlag (vgl. auch das HRR-Zitat von @Reichsschlafschaf ).



Zur Problematik des Mordparagraphen: Ich möchte behaupten, dass zumindest für Juristen der Mordparagraph inzwischen sehr gut fassbar ist. Es gibt knapp 70 Jahre Judikatur dazu, der Großteil davon aus bundesrepublikanischer Zeit. Es gibt soviele Entscheidungen und ein Mehrfaches davon an wissenschaftlicher bzw. Ausbildungsliteratur, dass es wohl kaum eine Konstellation geben dürfte, die ein Jurist mittlerer Art und Güte (also das, was zwei Staatsexamen bestehen kann) nicht halbwegs beherrschen könnte, wenn er sich auf seinen Hosenboden setzt und ein bisschen liest.
Es dürfte daher meiner bescheidenen Einschätzung nach mehr Verwerfungen geben, wenn man die Vorschrift ändert, als wenn man mit dem Tatbestand weitermacht, wie bisher.

Daran ändert auch seine Geschichte nur wenig. Der Mordparagraph ist nämlich interessanterweise nicht "typisch nationalsozialistisches Recht". Jedenfalls nicht im Rechtssinne, denn "typisch nationalsozialistisches Recht" (wie etwa die Nürnberger Rassegesetze) wurde durch den alliierten Kontrollrat aufgehoben. Ich meine sogar, dass es durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 war, aber sicher bin ich nicht und nachschauen wollte ich auch nicht. Wie aber kann das sein, wenn doch die Sprache und die Möglichkeit zum Missbrauch als "Gummi-Paragraph" (und, ja, die nationalsozialistische Justiz hat von dieser Möglichkeit in mehr als widerlicher Weise Gebrauch gemacht. Erhellend dazu: Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Das Buch sollte man mal gelesen haben.) das sehr nahelegen?

Ganz einfach: Der Mord-Paragraph in der heute in Deutschland geltenden Fassung geht auf einen Entwurf aus der Schweiz zurück! Vielleicht ist das auch der Grund, warum die deutsche und die schweizer Rechtslage so ähnlich sind? Auch inhaltlich? Besonders skrupellos und besonders gefährlich ist an der besonderen Rücksichtslosigkeit und besonderen Gefahr für einzelne oder die Allgemeinheit, die ich als Gemeinsamkeiten der Merkmale oben herausgearbeitet habe, recht nahe dran. ;)

Gleichwohl ist der Mordparagraph ein unglaubliches Problem. Nicht nur dogmatisch (der Kollege Gelehrsamer hat ja die berühmt-berüchtigten "gekreuzten Mordmerkmale" schon angesprochen), sondern vor allem auch in der Praxis. Nicht aufgrund des Tatbestands. Sondern aufgrund der Rechtsfolge. Das Problem des Mordparagraphen ist seine absolute Strafandrohung: Lebenslänglich. Sobald ein Mordmerkmal erfüllt ist, bedeutet das "frühestens(!) nach 15 Jahren wieder ungesiebte Luft". Und das wird (zu Recht!) sehr oft als unpassend angesehen. Etwa im Falle Ehefrau, die von ihrem Mann unablässig gequält wird und ihn nicht verlässt, weil er droht, dann den Kindern etwas anzutun und der aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit keine Möglichkeit bleibt, ihrem Peiniger "offen gegenüber" zu treten, sondern die zum Gift greifen oder auf seinen Schlaf warten muss (beides Heimtücke) um ihn töten zu können (Fallgruppe: Tyrannenmord). Weil das Gesetz in diesem Jahren schlicht "lebenslänglich" androht, greifen Gerichte (bis hinauf zum BGH), die weniger für angemessen halten zu teilweise absurder dogmatischer Akrobatik, um das Ergebnis doch noch irgendwie in nachvollziehbare Strafhöhen drehen zu können. Im Jurastudium lernt man noch mehr solcher Konstellationen und weiterer, ungeschriebener Merkmale, die sehr häufig als Korrektiv für eben die Rechtsfolge dienen.

Das alles bräuchte es nicht, wenn man auf Mord aber neben der lebenslangen Strafe auch auf eine zeitige Strafe erkennen könnte. Gleichwohl wird das am Stammtisch kaum durchsetzbar sein.
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Der Mord-Paragraph in der heute in Deutschland geltenden Fassung geht auf einen Entwurf aus der Schweiz zurück!

Das wußte ich noch nicht!

Ansonsten: Danke für Deine ausführliche Erläuterung!
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Als wegweisend gilt ein Entwurf des schweizer Rechtswissenschaftlers Carl Stoos aus dem Jahr 1883. Dieser enthielt als Merkmale: "Mordlust, Habgier, Grausamkeit, Heimtücke, Gebrauch von Gift, Sprengstoff, Feuer, Verdeckungs- und Erleichterungsabsicht." Klingt schon sehr nach dem, was dann 1941 ins Gesetz kam.

Zitiert habe ich gerade aus einer studentischen Arbeit an der Uni Gießen zu Geschichte und Konzepte der Mordmerkmalen. Habe sie überflogen und finde sie ganz interessant zu lesen. :-)
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Ich habe das mal kurz recherchiert:
Der Entwurf des Bundesrates (der Schweizer Bundesregierung, nicht mit dem deutschen Bundesrat zu vergleichen) in seiner Botschaft ans Parlament vom - Achtung! staunen! - 23. Juli 1918 lautete noch so:
Zitat
99. Mord
Tötet der Täter aus Mordlust, aus Habgier, um die Begehung eines andern Vergehens zu verdecken oder zu erleichtern, mit besonderer Grausamkeit, heimtückisch, durch Feuer, Sprengstoffe oder andere Mittel, die geeignet sind, Leib und Leben vieler Menschen zu gefährden, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
Quelle: https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10026818
Was vom Parlament beschlossen wurde und der Volksabstimmung unterlag, lautete dann so:
Zitat
Art. 112. Mord
Hat der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung getötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10033486
Durch Bundesgesetz vom 23. Juni 1989 wurde daraus dann:
Zitat
Art. 112. Mord
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Diese Fassung trat am 1. Januar 1990 in Kraft und ist bis heute in Geltung, davon abgesehen, dass bei einer späteren Revision des Sanktionenrechts aus "Zuchthaus" Freiheitsstrafe wurde, ansonsten hat sich die Strafdrohung nicht geändert.

Von der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung hat letztlich nur die "Verwerflichkeit" die Jahrzehnte überlebt, wobei sich der Gesetzgeber alle erdenkliche Mühe gegeben hat, das, was eigentlich gemeint sei, immer genauer zu fassen. Die Gefährlichkeit, die im Entwurf und in der Urfassung des Gesetzes noch enthalten war, wurde 1989 gestrichen.
Dazu ist anzumerken, dass das Schweizer StGB so hübsche Straftatbestände wie "Verursachen einer Feuersbrunst" u. dgl. erhielt, was die Klausel: "durch Feuer, Sprengstoffe oder andere Mittel, die geeignet sind, Leib und Leben vieler Menschen zu gefährden", letztlich überflüssig machte.
Der deutsche Paragraf mag vom Schweizer Entwurf inspiriert sein, ist aber keine wörtliche Übernahme. Aus dem "Täter" wurde so z. B. der "Mörder". Zudem griff man auf einen Entwurf zurück, der damals schon mehr als zwanzig Jahre alt war und aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg stammte, den zudem die Schweiz selbst nicht übernommen hatte. Das Schweizer StGB wurde 1938 in einer Volksabstimmung angenommen und 1942 in Kraft gesetzt.

Es gibt allerdings einen wichtigen systematischen Unterschied zwischen dem deutschen und dem Schweizer StGB: Das Schweizer Recht stellt nicht nur die vorsätzliche der fahrlässigen Tötung gegenüber, sondern stuft innerhalb der vorsätzlichen Tötungsdelikte weiter ab: Mord ist die qualifizierte Form der vorsätzlichen Tötung, gefolgt von der (normalen) vorsätzlichen Tötung und dem Totschlag, der eine Affekttat darstellt. Diese Untergliederung wurde von Deutschland nicht übernommen.
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Och. Wir haben:

- Mord
- Totschlag
- Minder schweren Totschlag, entspricht wahrscheinlich dem Schweizer Totschlag
- Tötung auf Verlangen
- Körperverletzung mit Todesfolge (bei der die Verletzung vorsätzlich, die Todesfolge aber fahrlässig ist)

Deutschland liegt 5:3 vorne  ;D

Dazu kommen dann nochmal sieben §§ bezüglich Schwangerschaftsabbruch.
Die Kindstötung hat anscheinend die Welle der Gleichberechtigung nicht überlebt.
« Letzte Änderung: 7. Februar 2019, 18:52:35 von Sandmännchen »
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Es gibt allerdings einen wichtigen systematischen Unterschied zwischen dem deutschen und dem Schweizer StGB: Das Schweizer Recht stellt nicht nur die vorsätzliche der fahrlässigen Tötung gegenüber, sondern stuft innerhalb der vorsätzlichen Tötungsdelikte weiter ab: Mord ist die qualifizierte Form der vorsätzlichen Tötung, gefolgt von der (normalen) vorsätzlichen Tötung und dem Totschlag, der eine Affekttat darstellt. Diese Untergliederung wurde von Deutschland nicht übernommen.

Ich möchte das mal als "umstritten" bezeichnen. :) Denn jedenfalls hochumstritten ist, ob Mord eine Qualifikation des Totschlags ist (also ein Totschlag im Grundfall, zu dem noch besondere Merkmale hinzutreten). Oder aber ob Mord und Totschlag in sog. "Idealkonkurrenz" nebeneinander stehen, also grundverschiedene Delikte sind. Dieser Streit füllt ganze Regale. Strafrechtler… :facepalm:

Den Totschlag im Affekt haben wir auch, etwas versteckt als Milderungsgrund im Totschlags-Delikt.

Och. Wir haben:
(...)
- Mord (lebenslänglich)
- Totschlag im besonders schweren Fall (lebenslänglich)
- Totschlag (5-15 Jahre)
- Totschlag im minderschweren Fall (1-10 Jahre)
- Tötung auf Verlangen (0,5-5 Jahre)

Das sind die verschiedenen Delikte zur vorsätzlichen Tötung (d.h. der Täter wollte den Tod des Opfers), die Schwangerschaftssachen und den neuen Selbstmordförderungsparagraphen mal ausgelassen.

Die ganzen "mit Todesfolge"-Pargraphen (gibt es nicht nur bei der Körperverletzung, sondern auch beim Raub, Brandstiftung und sexuellem Missbrauch von Kindern wie von Erwachsenen) sind systematisch etwas anderes. Das sind sogenannte "Erfolgsqualifikationen", wo die schlimme Folge einer Tat härter bestraft wird. Die genaue Abgrenzung inklusive der Vorsatzprobleme erspare ich uns mal. Ist ja (eigentlich) keine Strafrechtsvorlesung hier, dieser Thread.

Wer aber bis hierher mitkam und halbwegs durchgehalten hat, sollte, wenn nicht schon geschehen, mal ein Jurastudium in Erwägung ziehen. Wir betreiben das gerade auf durchaus akzeptabel-hohem fachlichen Niveau. ;)
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Nur mal zum Vergleich ein Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des StGB-CH:
Zitat
1. Tötung.
Vorsätzliche Tötung Art. 111
Mord Art. 112
Totschlag Art. 113
Tötung auf Verlangen Art. 114
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115
Kindestötung Art. 116
Fahrlässige Tötung Art. 117
Wenn wir nun noch die Unterfälle der jeweiligen Straftatbestände in D und CH betrachten wollen, wird es in der Tat komplex - und die Rechtsvergleichung wird dann irgendwann auch mal zum Selbstläufer ohne praktischen Wert mehr.

Ich weise aber noch auf eine Besonderheit der Änderung des Art. 112 StGB-CH von 1989 hin: War vorher die Strafdrohung lebenslängliches Zuchthaus und grundsätzlich ein Automatismus, wurde damals der Strafrahmen von zehn Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe geändert, den Gerichten also ein Spielraum bei der Strafzumessung eingeräumt, den sie vorher nicht hatten.
Was nun die Aneignung eines Entwurfs aus einer fremden Rechtsordnung angeht, so wollte ich nur darauf hinweisen, dass eben im Schweizer Strafrecht Mord schon immer und unbestritten ein besonders qualifizierter Fall einer vorsätzlichen Tötung darstellte. Nach dem heutigen Wortlaut des Art. 112 kann man das vereinfacht auf die Formel bringen: Mord=vorsätzliche Tötung+Skrupellosigkeit.
Das war jedenfalls vor 1941 im deutschen Strafrecht ganz einfach nicht so. Durch die Übernahme von Merkmalen aus einem Straftatbestand einer fremden Rechtsordnung, der dort in der Systematik eine ganz bestimmte Stellung hatte (und bis heute hat), ohne die Systematik der einschlägigen Tatbestände des deutschen Rechts anzugleichen, ist eine ganz eigene Lage geschaffen worden.
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Offline Rabenaas

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Es gleitet in ein Seminar zur Systematik der Tötungsdelikte ab. Wie wäre es mit einem neuen Thread: Tötung als Solche?  ::)
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 

Offline Pantotheus

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@Rabenaas Ausgangspunkt dieser Debatte war folgende Fragestellung:
Das mit den "niederen Beweggründen" ist ja beim Mord eine spannende Geschichte. Was meint der Gesetzgeber denn damit? Gilt das für Reichis prinzipiell?
Die Fragestellung ist m. E. völlig berechtigt, zumal im Fall Plan ja eben gerade die Entscheidungen der Gerichte ohne eine gewisse Kenntnis der verschiedenen Merkmale des Mord-Tatbestandes kaum verständlich sind. Hier spielte u. a. eine Rolle, dass das erkennende Gericht das Merkmal der "Heimtücke" nicht gegeben sah, aber sonstige "niedrige Beweggründe". Was darunter zu verstehen sei, etwas auszudeutschen, erscheint mir nicht überflüssig, besonders da selbst der BGH noch längst nicht jede erdenkliche Feinheit definiert hat.
Was hier besprochen wurde, kann durchaus auch für den Fall Ursache noch bedeutsam werden, ist also sicher nicht "verloren".

So weit ich sehe, wurde aber die letzte Frage von @Sandmännchen wohl noch nicht beantwortet: Wenn RD töten sollten, dann können sie dies aus unterschiedlichen Gründen tun. Da grundsätzlich von "niedrigen Beweggründen" oder gar "Heimtücke" auszugehen, scheint mir verfehlt. Wie bei anderen Tätern auch ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gründe bzw. Motive hinter der Tat standen. Gerade die Einzelfallprüfung ist eine wesentliche Errungenschaft des modernen Rechtsstaates.
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Offline Rabenaas

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Geht es hier denn noch um die Frage von @Sandmännchen? Was hier debattiert wird, dürfte juristische Laien wohl kaum noch interessieren.
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@Rabenaas
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@Pantotheus
Daß Ursaches Prozeß nicht schon vor der Revisionsentscheidung im Fall Plan zum Abschluß kam, halte ich im Rückblick nicht für einen Zufall.
 

Offline Rabenaas

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Tu ich doch.


@Pantotheus Daß Ursaches Prozeß nicht schon vor der Revisionsentscheidung im Fall Plan zum Abschluß kam, halte ich im Rückblick nicht für einen Zufall.

Ich nicht. Dazu hat sich die Rechtsprechung mit dem Thema schon mehr als genug befaßt - unabhängig von Reichsdeppen. Die brauchte es dafür nun wirklich nicht.
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Offline Schrohm Napoleon

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Was hier debattiert wird, dürfte juristische Laien wohl kaum noch interessieren.

@Rabenaas:   Schön, dass Du an uns Laien denkst und uns helfen willst, aber in diesem Punkt irrst Du Dich. Ich kenne mindestens einen, den das interressiert. Und ganz allgemein gesprochen: Ein Tag, an dem man etwas Neues lernt, ist ein guter Tag. ;)
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-Chan-jo Jun, Philosoph (und Rechtsanwalt)
 
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Bist Du sicher?

Aus dem Urteil:

Zitat
E. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich des Mordes in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes jeweils mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht (§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 und 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB).
1. Der Angeklagte handelte heimtückisch bezüglich des Beamten .... Der Beamte ... war bei den Schüssen des Angeklagten arglos, da er nicht mit einem feindseligen Angriff auf sich rechnete, als er direkt vor der Tür in die Hocke ging, um die Wohnungstür zu öffnen. Das generelle Misstrauen von Spezialkräften der Polizei, dass beim Stürmen von Häusern immer mit Schüssen – auch durch Türen – zu rechnen sei und das auch in dem Tragen von Schutzkleidung zum Ausdruck kommt, schließt die Arglosigkeit nicht aus, da nicht auf ein generelles Misstrauen abzustellen ist, sondern darauf, ob im Tatzeitpunkt mit einem feindseligen Angriff gerechnet wird (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.1995, Az. 5 StR 434/94; BGH, Urteil v. 22.09.2016, Az. AK 47/16, Rn. 16). Der Beamte ... war gegenüber den Schüssen wehrlos, da er sich wegen des Anbringens des Hydraulikspreitzers in hockender Haltung und damit in keiner verteidigungsbereiten Lage befand und den überraschenden Schüssen weder ausweichen noch sie sonst abwehren konnte. Dies erkannte der Angeklagte und nutzte es aus.

[..]

F. Strafzumessung
Für Mord sieht das Gesetz gem. § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor. Besondere Gründe von der absoluten Strafandrohung abzuweichen, sind nicht gegeben. Neben der Heimtücke ist auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verwirklicht, eine ausnahmsweise Milderung des Strafrahmens nach § 49 I Nr. 1 StGB aufgrund außergewöhnlicher Umstände kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 19.05.1981, GGSt 1/81, Rn. 37 f.).
Meiner Auffassung nach sah das Gericht zwei Mordmerkmale als gegeben.


Ich kenne mindestens einen, den das interressiert. Und ganz allgemein gesprochen: Ein Tag, an dem man etwas Neues lernt, ist ein guter Tag. ;)

Dem möchte ich mich als juristischer Laie (eigentlich ein Ausdruck, der die Weihegrade der Kirche beschreibt) ausdrücklich anschließen!

Durch diese Diskussion habe ich viel gelernt, besonders, was die Genese des Mordparagraphen in seiner heutigen Fassung betrifft!

Die Verbindung zur Schweiz war, wie ich schon sagte, mir völlig unbekannt.

Mein besonderer Dank gilt @Rechtsfinder, @Pantotheus , @Gelehrsamer (hab hoffentlich niemand vergessen).

:)
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Schrohm Napoleon, Evil Dude, Rechtsfinder, Anmaron