Autor Thema: Neues aus dem Königreich- Ausgabe 12/2018. Kein offenes Türchen für Fitzek  (Gelesen 34467 mal)

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Nach Haus/Krumm/Quarch Rn. 71 ist die Einziehung gegen den Halter nur zulässig, wenn dieser vorsätzlich das Führen des Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zugelassen hat.

Da stellt sich dann die Frage, wer der wirkliche Halter ist. Bei Personen aus der Umgebung des KRD würde ich davon ausgehen, das die alle mitbekommen haben, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt und deshalb jetzt gerade im Gefängnis schmort.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Da stellt sich dann die Frage, wer der wirkliche Halter ist.
Das waren meist irgendwelche von Fitzeks Vereinen.
 
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Offline Neubuerger

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Da stellt sich dann die Frage, wer der wirkliche Halter ist.
Das waren meist irgendwelche von Fitzeks Vereinen.

Und wer war da der Verantwortliche?
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Und wer war da der Verantwortliche?

Zunächst einmal der Vereinsvorstand. Nach § 74e Nr. 2 StGB kann diese Handlung aber dem Verein zugerechnet werden. Diese Regelung gibt es aber erst seit 2017. Vorher war es daher nicht möglich, die Vereinsautos einzuziehen. Von daher hat @Sandmännchen recht, dass die Möglichkeiten jetzt besser sind als vor der Verurteilung.
 
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Offline Neubuerger

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Zunächst einmal der Vereinsvorstand.

Das meine ich ja. Das dürfte dann der Befitzte selber sein, oder überlässt er so einen Posten wirklich jemand anders? Auf die rechtswirksame Eintragung eines solchen Vereins kommt es ja nicht an, oder?
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 

Müll Mann

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Auf die rechtswirksame Eintragung eines solchen Vereins kommt es ja nicht an, oder?
Doch, kommt es. Und ja, diese Posten wurden anderen zB René oder benjamin überlassen, weil Fitzel ist zwar für alles verantwortlich, will aber für nichts verantwortlich sein. 2014 hat das noch geklappt, da gab es so eine Regelung nur im § 29 OWiG. Aber 2017 hat der Gesetzgeber im Strafrecht nachgezogen, jetzt gibt es auch Zugriff auf Tatmittel im Vereinseigentum.
 
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Offline Sandmännchen

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Bislang war's aber eben so, gehen wir doch mal die Voraussetzungen für den Einzug durch:

Zitat
(wenn der Täter) 1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

Fitzek war weder die FE entzogen worden, er hatte sie ja freiwillig abgegeben. Es gab auch kein Fahrverbot und keine Sperre. Scheidet also aus.

Zitat
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

Dieselben Punkte bei Tatbegehung durch den Halter, trifft also genausowenig zu, weil Fitzek ja nun die FE freiwillig abgegeben hat.

Zitat
3.
    in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Eine rechtskräftige Verurteilung liegt auch erst seit der Verwerfung der Revision vor.


Bislang konnte man Fitzek noch nicht mal die Karre beschlagnahmen, wenn er seine eigene gefahren hat. Das ist nun definitiv anders.

soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline BlueOcean

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Als der Gudste ein paar Monate "BGH-Freigang" hatte ist er aber - eigentlich erstaunlich - nicht mehr als Fahrzeuglenker aufgefallen. Und weil weder Fahrzeug noch Chauffeur ständig verfügbar waren, hat man ihn mehrfach ganz unroyal auf einem Fahrrad gesichtet.
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Offline Evil Dude

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Offline Pantotheus

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Warum der Beschluss vom KRD als "Freispruch" gewertet wird, ist nicht wirklich nachvollziehbar. Ich verweise auf diesen Abschnitt:
Zitat
Die Annahme, dass der Angeklagte nunmehr auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes freizusprechen sei, sieht das Gericht so nicht. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht aus den Beschlussgründen der genannten Entscheidung zwingend herleiten, denn sonst hätte der Bundesgerichtshof selbst die insoweit notwendige Entscheidung treffen können. Dass aber ein weiterer Aufklärungsbedarf und damit auch die Möglichkeit einer Verurteilung besteht, ergibt sich gerade aus den unter Ziffer lll. genannten Beschlussgründen.
Damit bezieht sich das LG auf die Revisionsentscheidung des BGH. Sehen wir dort nach, finden wir namentlich dies:
Zitat
III.
Hinsichtlich des Vorwurfs des (vorsätzlichen) unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften wird bei der neuen Hauptverhandlung Folgendes in den Blick zu nehmen sein:
1. Sollte der neue Tatrichter die qualifizierte Nachrangabrede als in den Vertrag einbezogen ansehen, wird er die Wirksamkeit der Regelung am Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, 102 ff.; Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, NJW-RR 2014, 937, 939; Gehrlein, WM 2017, 1385, 1387 f.) und dem Verbot einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 162 ff.; Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350 f.; Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, NJWRR 2014, 937, 939; Gehrlein, WM 2017, 1385, 1388
f.) zu messen haben. Dabei wird auch die Motivation der Kapitalgeber zu berücksichtigen sein, die mit der Hingabe ihres Geldes den Angeklagten, seine unabhängige und autarke Gemeinschaft und deren Ziele und Interessen unterstützen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, NJWRR 2014, 937, 939; Bitter, ZIP 2015, 345, 355; Gehrlein, WM 2017, 1385, 1389).
2. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Vereinbarung über den qualifizierten Nachrang auf einer mit Einverständnis des Angeklagten nur zum Schein abgegebenen und daher gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtigen Erklärung der „Kapitalüberlasser“ beruhte (vgl. zum sog. Scheingeschäft BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 250; Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; Arnold in Erman, BGB, 15. Aufl., § 117 Rn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 117 Rn. 3). Für eine Scheinabrede könnte die vom Vertragsinhalt abweichende tatsächliche Übung zwischen dem Angeklagten und den „Kapitalüberlassern“ sprechen, wonach diese auf ihr bloßes Verlangen hin ohne Rücksicht auf den Nachrang und die fehlende Fälligkeit (ungeprüft) Geld zurückgezahlt erhielten. Demgegenüber setzt die Verneinung eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gerade die Wirksamkeit der vereinbarten Nachrangabrede voraus, was eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung nahelegen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 88; Urteil vom 18. November 1976 - VII ZR 150/75, BGHZ 67, 334, 337 f.; Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NJW-RR 2006, 1555, 1556; Beschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05, NJW-RR 2006, 283; Arnold in Erman, BGB, 15. Aufl., § 117 Rn. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 117 Rn. 4). Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn es dem Angeklagten und den „Kapitalüberlassern“ lediglich darum ging, gegenüber der BaFin eine entsprechende Vertragslage vorzuspiegeln. Denn dazu reichte der äußere Anschein der
Vereinbarung eines qualifizierten Nachrangs aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1976 - VII ZR 150/75, BGHZ 67, 334, 337 f.; Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NJW-RR 2006, 1555, 1556 mwN [zur Täuschung der Finanzbehörden]). Ob ein Scheingeschäft anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung des neuen Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - 5 StR 164/05, NStZ-RR 2007, 345, 346; Beschluss vom 20. März 2002 - 5 StR 448/01, NStZ 2002, 485, 486). Dabei wird er zu bedenken haben, dass eine vertragliche Regelung nicht gleichzeitig bankenaufsichtsrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NJW-RR 2006, 1555, 1556 mwN).

Was nun die weitere Haftentwicklung angeht, ist zu hoffen, dass sich kein "Drehtüreffekt" einstellt.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Offline comsubpac

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Moment, unser aller König, der oberste Souverän, Imperator Fiduziar und Reformator 2.0 rast jahrelang durch die Republik und begeht ein Verbrechen nach dem anderen und wenn er gefragt wird warum er das macht ist seine Antwort: "Weil ich verklagt werden will! Es soll geklärt werden ob ich ein Staat bin!"
Kaum kommt die Staatsanwaltschaft mit dem Angebot vorbei ein Verfahren einzustellen, nimmt er es einfach so an? :scratch: Eigentlich hätte er mehrere Seiten Zurückweisungen schreiben und Sprungrevisionen an den Gerichtshof der Menschen und ähnliches verlangen müssen!  :facepalm:

Benjamin, was ist aus eurem großen Plan geworden?
"Schokohala - Das hilft gegen Vampire, Reptiloiden und Dämonenvorstufen!"
 
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Offline Sandmännchen

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Wie Du erkennst, wirkt die bereits verhängte Strafe schon hinreichend auf die Täter ein und genügt zur Verteidigung der Rechtsordnung.
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Offline Schrohm Napoleon

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Die Anwältin [...] scheint ja dann zu den Verstrahlten zu gehören.

Zitat von: ihre Webseite
seit 2016 Namensänderung aufgrund Eheschließung:
[...] Konrad (ehemals Müller)

Heißt Frau Müller nun Müller oder Konrad? Im Einstellungsbeschluss wird sie ja offiziell als RA Müller angeschrieben, während das sächsische Anwaltverzeichnis der Rechtsanwaltskammer Sachsen keine C. Müller in Leipzig, wohl aber eine C. Konrad kennt. Hat das Gericht am Ende doppelt recht, im Sinne von Mensch vs. Person, wenn es schreibt:

Zitat
Dies erfordert mindestens, dass die Verteidigerin in ihrem eigenen Rubrum die von ihr vertretene Person ordnungsgemäß bezeichnet.
  :o  :D
"Die förmlich-respektvolle Höflichkeit schafft den nötigen Raum für inhaltliche Verachtung."
-Chan-jo Jun, Philosoph (und Rechtsanwalt)
 
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Offline Wittenberger

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Um die komplette Dramatik zusammenzufassen:

Erstens hat nach der Rücküberweisung des Verfahrens wegen unerlaubter Bankgeschäfte durch den Bundesgerichtshof an das Landgericht Halle die Staatsanwaltschaft keine Lust mehr, das Verfahren neu zu betreiben.

Zweitens steht im Raum, dass die Zeit der Untersuchungshaft dieses Verfahrens auf eine rechtskräftige Haftstrafe eines völlig anderen Straftatbestandes (wiederholtes Fahren ohne Führerschein) angerechnet wird.

Drittens steht somit im Raum, dass sämtliche weiteren Verfahren (und das sind schon einige) mit der Begründung, dass der Angeklagte ja schon bestraft wurde, eingestellt werden.

Ja, prima!
Jeder Reichsspinner wird künftig genau das als Begründung seines Handelns sehen: Die haben anerkannt, dass wir ein Staat sind.

Es ist zum Heulen. Unfassbar.

Und das bescheuerte Ossi-Bashing könnt ihr auch lassen: Das hat überhaupt nichts mit Osten oder Westen zu tun. Das ist ein grundsätzlicher Systemfehler.

Im Grunde ist das ein Systemfehler in einer Kette von Systemfehlern: Das fängt schon damit an, dass die Staatsanwaltschaft Jahre braucht um einen etwas wirreren Fall zur Anklage zu bringen. Das führt dazu, dass die Strafe nicht sofort erfolgt, schlimmer noch: Es gibt da Rabatt, weil der Staat bummelte.

Und ganz zum Schluss kommt mein Staat mit "das ist alles so anstrengend, können wir das nicht alles niederschlagen, er wurde doch schon bestraft" um die Ecke.

Es ist zum Heulen.

Offline Sandmännchen

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Ich verstehe Deine Abneigung gegen Ost-Bashing, aber hier wird eher Bashing der in dem Fall zuständigen Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau betrieben. Ist das aus Deiner Sicht so völlig grundlos?

Ich erinnere dabei an die vorläufige Einstellung durch das LG Hannover nach § 154 (2) StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, dabei wäre das das Urteil gewesen, das beste Chancen hatte, Fitzek erst mal von der Straße zu holen und Wiederholungstaten zu vermeiden.

Ich erinnere weiter daran, dass das LG Halle dieselbe Staatsanwaltschaft erst mal zu Nachermittlungen verdonnern musste, und die man überhaupt das Gefühl hatte, hier die Jäger zum Jagen tragen zu müssen. Das ganze kam ja überhaupt erst mit der Involvierung der BaFin in Gang.

Ich fange an zu verstehen, warum Staatsanwaltschaften weisungsgebunden sind. Ich bezweifle, dass beispielsweise in Bayern beim derzeitigen Stand in Sachen Reichsdepperei eine solche Handlungsweise der Staatsanwaltschaft akzeptiert würde.

Hat vielleicht doch etwas mit dem Bundesland zu tun, oder? Irgendwo scheinen da in Dessau-Roßlau und weiter oben in der Weisungskette Leute zu sitzen, die das Treiben von Fitzek entweder mit Sympathie sehen oder auf dem Auge mit Blindheit geschlagen sind.

Es ist nicht mehr 2015, als man generell in Deutschland noch recht nachlässig auf Reichsdeppen reagierte. In 2018 sind sonst überall die Behörden ziemlich aufmerksam geworden und handeln nachdrücklich. Nur die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau beantragt Einstellung über Einstellung, und das obwohl ein einzelner Blick auf die Seite des "Königreichs" ausreicht, um zu erkennen, dass die fröhlich weitermachen und nur das Problem haben, dass ihnen die Mittel abhanden gekommen sind. Und gerade, als Fitzek zwischendurch mal wieder draußen war, gab es einen deutlichen Aktivitätsschub.

Man muss schon ziemlich überlastet überfordert sein, um das nicht zu bemerken, was man mit ausgerechnet dieser Verfahrenseinstellung anrichtet.

Dem Sinn hinter § 154 StPO entspricht das wohl kaum.
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