Kann einer der Fachleute mir das hier mal erklären?
"Es ist zwar gem. § 458 Abs. 1 SIPO bei Zweifeln über den Umfang der Anrechnung der
Untersuchungshaft eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Der Verurteilte befindet
sich aber, wie aus seinem Schreiben vom 27 .11.2018 zu entnehmen ist, in Strafhaft."
kann man die Untersuchungshaft in einem Verfahren einfach auf ein ganz anderes anrechnen?
§ 458 STPO
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) 1Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. 2In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
1. Die Notwendigkeit der Untersuchungshaft wird doch im gleichen Schreiben begründet.
2. Das Urteil wegen Fahrens ohne Führerschein ist rechtskräftig, sodass doch auch hier über die Dauer und Zulässigkeit der Haft keine Zweifel bestehen sollten.
Oder sehe ich das falsch?