Peterleang hat immer noch nichts gelernt:
Rechtliches Gehör ist entgegen dem Entscheid des OLG nach wie vor nicht gewährt worden. Zwar wird nun angegeben, die Revisionsbegründungen seien vollständig berücksichtigt worden, das Ergebnis zeigt aber, daß entscheidungsrelevante Inhalte ganz offensichtlich nicht hinreichend für die Urteilsfindung geprüft worden sind. Der Hinweis des Oberlandesgerichts Naumburg in seiner Ablehnung der Anhörungsrüge: „im Kern enthalten die Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache falsch entschieden“ trifft natürlich zu.
Welcher Verurteilte sollte ein Rechtsmittel einlegen, wenn er das getroffene Urteil für eine richtige Entscheidung hält? Die Aussage „Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden“ führt die Anhörungsrüge selbst ad absurdum:
– § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
"Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, ..."
Hier versteht Peterleang nicht, dass eine Anhörungsrüge nicht dazu dient, seiner Sicht der Rechtslage (die im übrigen falsch ist) zum Durchbruch zu verhelfen, sondern dazu, einen Formfehler auszugleichen. Wenn, wie hier geschehen, Akten verschollen gingen, eine Anhörung unterlassen wurde o. dgl., dann muss es ein einfaches Mittel geben, dass auch die letzte Instanz diesen Fehler behebt und das rechtliche Gehör gewährt. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass dann auch anders entschieden wird, zumal wenn wie bei Peterleang nur der gleiche Stuss vorgetragen wird, der von zig Instanzen schon geprüft und als Stuss erkannt wurde.
Das OLG winkt hier ein wenig mit dem Zaunpfahl: Mit einer Anhörungsrüge kann man nicht die Verletzung materiellen Rechts rügen, sondern nur einen Formfehler, nämlich das Unterbleiben einer Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese muss zudem von einigem Gewicht sein. "Entscheidungserheblich" bedeutet, dass der Fehler so schwerwiegend ist, dass je nach Inhalt dessen, was im Rahmen des nicht gewährten rechtlichen Gehörs vorgetragen würde, die Revisionsentscheidung anders ausfallen
könnte. Wenn ein Gericht eine Revisionsbegründung gar nicht auf dem Tisch hatte, dann ist dies sicher ein entscheidungserheblicher Umstand. Dass man vor Gericht seine Sicht der Dinge darstellen darf, bedeutet aber nicht, dass das Gericht dieser auch folgen muss. "Entscheidungserheblich" bedeutet hier also nicht, dass das Gericht auch tatsächlich nach erfolgtem Nachholen des rechtlichen Gehörs auch anders entscheiden muss.
Dann folgt ein besonderes Glanzstück aus Peterleangs Rumpelkiste der Rechtsverdrehung:
Interessant ist, daß das Rechtsmittel der Anhörungsrüge erst 2005 eingeführt wurde. Zuvor war der logische Schritt nach einem letztinstanzlichen Urteil, welches die Grundrechte des Angeklagten verletzt, der direkte Weg zum Verfassungsgericht. Da aber die Einreichung der zahlreichen Verfassungsbeschwerden die Unzufriedenheit des Volkes mit der gängigen Rechtsprechung unerwünscht widerspiegelt, wurde als weitere Hürde die Anhörungsrüge der Verfassungsbeschwerde vorangestellt. Dem, der dieses Rechtsmittel aus Unkenntnis nicht fristgerecht einlegt, ist dann auch der Weg zum Verfassungsgericht versperrt.
Das Gegenteil ist richtig: Die Anhörungsrüge wurde eingeführt, um einerseits das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, andererseits aber dem Rechtsuchenden ein einfaches und schnelles Mittel an die Hand zu geben, einen schwerwiegenden Formfehler berichtigen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht müsste ansonsten jedes Versäumnis der Gewährung des rechtlichen Gehörs einzeln prüfen und das Verfahren ans jeweilige Revisionsgericht zurückweisen, obwohl klar ist, dass die Unterlassene oder Verweigerte Gewährung des rechtlichen Gehörs ein (durchaus schwerer) Verstoss gegen das entsprechende Grundrecht darstellt. Da ggf. die Fälle, in denen dies vorkommt, aber Bagatellen sind und die Frage, ob die Nicht-Gewährung des rechtlichen Gehörs den Grundrechten widerspreche, längst eindeutig geklärt ist, würde nur viel Leerlauf entstehen, zumal das Bundesverfassungsgericht in den meisten Fällen inhaltlich gar nichts zu prüfen hätte.
Aber Peterleang bastelt sich hier mal wieder seine ganze eigene Welt.