Ich bin zwar Nichtjurist, aber §240 StGB finde ich etwas zu weit ausgeholt, denn Hodenlose Frechheit weist Mahjo (m.E.) sachlich auf von ihm begangene, tatsächlich gesetzwidrige Äußerungen hin und stellt dar, daß er deswegen mit Konsequenzen rechnen muß.
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Die Betonung liegt hier auf Absatz 2. Fraglich ist, ob es verwerflich ist, mit eine Anzeige wegen Bedrohung und Beleidigung anzudrohen, um eine öffentliche Entschuldigung zu bewirken.
In Anbetracht der Uhrzeit beschränke ich mich auf ein paar Zitate aus dem BeckOK:
Rn 58:
Bei Drohungen ist nach hM oftmals der fehlende Zusammenhang zwischen angekündigtem Übel und angestrebtem Zweck ein Indiz für die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation. Von Bedeutung ist dies vornehmlich bei der Drohung mit Strafanzeigen (BGH NJW 1957, 596, 597 f), Dienstaufsichtsbeschwerden (OLG Celle NJW 1957, 1847) und Presseveröffentlichungen (OLG Hamm NJW 1957, 1081), wenn die mitgeteilten Tatsachen keinen Bezug zum angestrebten Zweck aufweisen.
Zum Selbstnachlesen:
http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_13.htmUrteile dazu:
Nötigung durch Androhung einer Strafanzeige durch einen Anwalt:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=36e06a81e476e989f0759f94123b35a4&nr=66178&pos=0&anz=1&Blank=1.pdfNötigung auf ebay:
http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/internetrecht/lg-koeln-28-o-457-08/Mein Fazit: Ankündigung im Wiederholungsfall Strafanzeige zu erstatten und die zukünftige Unterlassung solcher Äußerungen öffentlich zu erklären mag noch angehen, aber der derzeitige Brief ist meiner Meinung nach schon über der Grenze.
Konkreter kann und will ich hier nicht werden, da das sonst eine verbotene Rechtsberatung werden könnte.
Ich finde Deine Videos ja im Allgmeinen ganz lustig, aber mit dem Brief würdest Du Dir selbst ins Knie schließen. Ich empfehle mal ein näheres Studium des § 240 StGB nebst der dazu gehörenden Rechtsprechung.
Inwiefern? Als Nötigung sehe ich das jetzt eigentlich weniger. Wenn er meint, mich öffentlich bloßstellen zu müssen (auch wenn es nur indirekt an mein Pseudonym gerichtet war), kann ich auch öffentlich eine Entschuldigung fordern. Sowas kommt ja auch in anderen Medien nicht mal so selten vor: Zeitungen veröffentlichen z.B. Richtigstellungen, wenn sich vormals gedruckte Aussagen bzw Inhalte aus Kommentaren als falsch erweisen.
Der Unterschied ist, dass sich der Anspruch auf Richtigstellung einer falschen Tatsachenbehauptung aus den Landespressegesetzen ergibt, Du hast aber keinen Anspruch auf eine öffentliche Entschuldigung, höchstens einen Anspruch auf das zukünftige Unterlassen solcher Äußerungen.
Was Meinungsäußerungen betrifft, so kommt eine Richtigstellung hier schon gar nicht in Frage, da eine Meinung nicht richtig oder falsch sein kann.
Mach was Du für richtig hälts, ist ein Grenzfall und Mario wird damit eh nicht zur Wortmarke Polizei rennen, aber wer weiss.