Das Geschwurbel von Tiks ist ja schon schlimm, aber Mario musste ja noch seinen eigenen Konkludentvertrag mit reinbasteln. So ist das natürlich völliger Quark.
Geht schon damit los, dass § 35 StAG sich auf Täuschungen bei der Einbürgerung durch den Einzubürgernden bezieht und nicht auf Täuschung der Behörden gegen die Bürger. Weiterhin zitieren sie zwar § 23 StAG
§ 23
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
aber anscheinend hat den keiner der Intelligenzarier gelesen. Marios "Verzicht" wird erst wirksam, wenn er die Entlassungsurkunde aus der "Zusicherung deutsch" in Händen hält und nicht, wenn er einem unzuständigen Amt seinen Wisch abgibt. Auch hier wurde der § 26 StAG zwar zitiert aber nicht gelesen:
§ 26
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
Wer mal sehen will, wie eine richtige Verzichtserklärung aussieht:
www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangehörigkeit/Entlassung/Entlassungb_.pdf
Und zuständig sind die hier:
http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/EntlassungStaatsangehoerigkeit/entlassungstaatsangehoerigkeit-node.html