Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten [...] anzusetzen
(§ 253 I 1 HGB).
§ 255 Bewertungsmaßstäbe
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.
Fassen wir zusammen: Der Wert der Kadari-Software ist die Summe dervon Peter getätigten Aufwendunen zu deren Entwicklung. Da Peter seine
SklavenStaatszugehörigen nur in Engel/E-Mark oder einer anderen Phantasiewährung entlohnt dürfte dieser Wert sehr übersichtlich sein.
Merke:
§ 256a Währungsumrechnung
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Da es keinen offiziell fesgelegten Wechselkurs gibt, ist damit schonmal Essig. Sind wir mal nett und wenden dafür den Kurs an, den Peter nimmt, wenn Euro in E-Mark umgewandelt werden durch den heldenhaften EInsatz der Reichsb.
Peter bezieht sich nun auf den möglichen Verkaufspreis seiner Software. Gemäß dem Höchstwertprinzip darf er aber nur den niedrigeren von den beiden Möglichkeiten Herstellungskosten oder Marktpreis nehmen. Anschaffungskosten fallen bei selbst hergestellten Vermögensgegenständen gleich weg. Also selbst wenn sich jemand inden würde, der für
den Ramsch die tolle Kadari-Software eine halbe Million hinblättert, dann darf äuptling Schmalzlocke trotzdem nur den seinen Knechten gezahlten Lohn ansetzen.
Bedingung dafür ist aber, dass es sich um Entwicklung und nicht um Forschung gehandelt hat. Da aber das KRD schon stark an Jugend Forscht erinnert und Peter ja auch immer wieder selbst behauptet, dei Gesellschaft neu erfinden zu wollen, könnte hier mit einiger Berchnung von Forschung ausgegangen werden.
Wenn aber Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nicht sicher voneinander zu trennen sind, dann verbietet § 255 Abs. 2a letzter Satz HGB die Aktivierung, also den Ansatz als Vermögensgegenstand. Ist als Essig mit den geschafenen Sachwerten.
Oder ganz einfach gesprochen kann man auch sagen:
Ein immaterieller Vermögensgegenstand ist kein Sachwert (
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/sachanlagevermoegen/sachanlagevermoegen.htm)
Fazit: Petrus Pluralis hat mal wieder gelogen, dass sich die Balken biegen.
Aber die BaFin könnte ja trotzdem mal spasseshalber den Kadari-Marktplatz pfänden.
Oder Fitzek lässt sich einen 1x1x1 m Betonblock gießen und zahlt dafür 500.000,00 € an den Bauarbeiter... tja dann ist dieser Block ja unbestreitbar 500.000,00 € wert, ER hat ja schließlich so viel Geld dafür bezahlt! Ist doch logisch.
Nein, der ist nur soviel Wert, wenn es tatsählich jemanden gibt, der soviel dafür zahlt. Umgekehr nützt es auch nix, wen jemand dafür angeblich soviel zahlt, die Aufwendunen aber geringer waren. Auch hier greift das Niederstwertprinzip der kaufmännischen Vorsicht.
Das hat schon Enron versucht, auf diese Weise Werte zu schaffen.