Im Königreich geschieht hinter den Kulissen grosses, das legt jedenfalls das Banner nahe, das mir heute zum ersten Mal auf der KRD-Webseite aufgefallen ist:
Klickt man auf das Foto, landet man auf der Webseite der "
Deutschen Heilfürsorge". Dieses Angebot scheint ziemlich neu zu sein, das legen jedenfalls einige der Dateinamen von Dateien nahe, die man runterladen kann (180926 beispielsweise lese ich als 26.09.2018) und auch das Registrierungsdatum der Webseite, welches der 03.01.2018 ist (hier hats dann mit den Inhalten etwas länger gedauert). Unsere Einschätzung, das sich Fitzefatze durch die Aufhebung der Urteile nur darin bestärkt fühlt, auf dem eingeschlagenen Weg weiterzumachen, sehe ich hier voll bestätigt. Das Ganze ist letztendlich ein neuer Aufguß seiner alten Gesundheitskasse. Ich gehe im Folgenden auf einige nette Schmankerl ein, die Webseite ist jedenfalls reich daran.
Aber Achtung: Wer sich die konkreten Angebote ansieht, hat man eine temporäre Zugehörigkeit zum "
Staatsangehörigkeitsverein Königreich Deutschland", nur das ihr das wisst.
Interessant ist das
Statut der DH (komplett im Spoiler)
Ich picke mir jetzt mal (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) besonders fragwürdige Teile heraus:
Artikel 2 – Aufgaben
(2) Die "Deutsche Heilfürsorge" ist als Zweck-Betrieb des Staatsvereins KRD verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den Haushalt des KRD einzustellen.
Also wieder einmal ein Vehikel, um den Finanzbedarf des Bezopften sicherzustellen.
Artikel 7 – Verpflichtung zur Vertraglichkeit
Staatsbürger und Staatsvereinsangehörige des KRD, die in der Bundesrepublik in Deutschland abgemeldet sind und die alleinig der Rechteordnung des Staatsvereins KRD unterstehen, sind verpflichtet, in der "Deutschen Heilfürsorge" abgesichert zu sein.
Hübsch, erstmal alle Anhänger in die eigene Gesundheitskasse zu zwingen und deren Einnahmen abzuschöpfen. Deren Ärger bei Verstoß gegen die Krankenversicherungspflicht hat er ja nicht.
Artikel 11 – Pfandrecht
(1) Der Staatsvereinsangehörige bzw. Staatsvereinszugehörige räumt dem Obersten Souverän des KRD oder einem von ihm bestallten Beamten ein unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD ein.
(2) Im Falle von Uneinbringlichkeit der individuellen Leistungen durch den Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen verpflichtet sich dieser, gemeinnützige Tätigkeiten im Königreich Deutschland im Werte der Höhe der vereinbarten Leistungen zu erbringen. Das KRD kann dem Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen eine sinnvolle angemessene Tätigkeit zur Begleichung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zuweisen.
Übersettzung: Entweder holen wir deine Wertsachen ab oder du darfst kostenlos für uns arbeiten.
Klingt total super und übervorteilt bestimmt niemanden.
Artikel 12 – Finanzierung und Rücklagen
Das Oberhaupt des Staatsvereins Königreich Deutschland ist bestrebt, mit jedem Einzelfallvertrag einen Überschuß zu erzielen, welcher zur Förderung seiner altruistischen Ziele eingesetzt wird.
Altruistisch finde ich hier ja besonders schön. Das meint in diesem Zusammenhang sicherlich die Finanzierung des Lebensstils und der Reisen des Bepilzten?
Statut der Deutschen Heilfürsorge
Statut der sozialen Absicherung im Krankheitsfall
im Staatsverein
Königreich Deutschland
Deutsche Heilfürsorge
Artikel 1 – Name, Rechtsform
Die "Deutsche Heilfürsorge" ist die staatliche soziale Absicherungseinrichtung des Staatsvereins Königreich Deutschland (KRD) für die Absicherung im Krankheitsfall. Sie ersetzt auf Antrag für alle Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD alle gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen der Bundesrepublik in Deutschland.
Artikel 2 – Aufgaben
(1) Die "Deutsche Heilfürsorge" als Einrichtung des Staatsvereins KRD hat die Aufgabe, die Gesundheit der Abgesicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Abgesicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die "Deutsche Heilfürsorge" hat den Abgesicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
(2) Die "Deutsche Heilfürsorge" ist als Zweck-Betrieb des Staatsvereins KRD verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den Haushalt des KRD einzustellen.
Artikel 3 – Leistungen
(1) Der Oberste Souverän und der Träger der "Deutsche Heilfürsorge" gewährt die im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen. Die Leistungen sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(2) Der Träger der "Deutsche Heilfürsorge" bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden Leistungserbringern zu schließen. Diese Leistungserbringer sind der deutschen Verfassung des KRD und den nachrangigen geltenden Gesetzen des KRD verpflichtet. Sie haben nach den ethischen und ganzheitlichen Grundsätzen der Verfassung des KRD zu arbeiten und sind dem Wohle des Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen und der Allgemeinheit verpflichtet. Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehlhandlung eines Leistungserbringers kann zu rechtlichen Konsequenzen und/oder Wiedergutmachungsverpflichtungen führen.
(3) Zur Feststellung von eventuellen Fehlhandlungen eines Leistungserbringers bestellt der Träger der "Deutsche Heilfürsorge" im Verdachtsfalle einen lizenzierten Gutachter.
Artikel 4 – Gesundheitseinrichtungen und Eigentumsform
(1) Das KRD wird bei einer erheblichen Anzahl an Abgesicherten unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigene Gesundheitshäuser errichten. Diese Gesundheitshäuser und die in ihnen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen sind nach dem neuesten Stand der Medizin zu erbringen, und sie sind ausschließlich am ganzheitlichen Wohle des Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD und der Allgemeinheit auszurichten.
(2) Die Einrichtungen des deutschen Gesundheitswesens sind Zweckbetriebe der Königreich Deutschland Stiftung und/oder deutsches Staatseigentum. Sie dürfen ausschließlich aus Mitteln der "Deutsche Heilfürsorge" und deren Überschüssen oder von Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen finanziert werden.
Artikel 5 – Leistungsverrechnung
(1) Ausgleich kann gegenwärtig in einzelvertraglich vereinbarten Leistungen in der Währung des Königreiches Deutschland, in Sachleistungen oder in Euro geleistet werden.
(2) Das KRD kann die Auswahl des Zahlungsmittels bestimmen oder auch ein alleiniges Zahlungsmittel festlegen.
Artikel 6 – Vertragsänderung
Allgemeine Vertragsänderungen ohne Zustimmung der Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen sind unstatthaft. Sie dürfen nur mit Einverständnis der Abgesicherten zur Stärkung des deutschen Haushaltes für alle gleich zur Erhöhung des Allgemeinwohls erhoben werden.
Artikel 7 – Verpflichtung zur Vertraglichkeit
Staatsbürger und Staatsvereinsangehörige des KRD, die in der Bundesrepublik in Deutschland abgemeldet sind und die alleinig der Rechteordnung des Staatsvereins KRD unterstehen, sind verpflichtet, in der "Deutschen Heilfürsorge" abgesichert zu sein.
Artikel 8 – Rechtsanspruch
Alle Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD haben einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Gericht des Staatsvereins Königreich Deutschland oder einem deutschen Einzelrichter. Damit können alle Streitigkeiten zwischen dem KRD, seinen Institutionen und den Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD, sowie zwischen den Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen untereinander, im Sinne des § 194 BGB vor einem deutschen Einzelrichter oder einem deutschen Gericht verhandelt werden.
Artikel 9 – Verwaltung
Die Verwaltung der "Deutschen Heilfürsorge" ist auf preiswerte und effiziente Weise zu führen.
Artikel 10 – Leistungen
(1) Die Leistungen sind von den Vertragspartnern monatlich auszugleichen. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den im Vertrag zur Einzelabsicherung im Krankheitsfall bzw. nach den im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer bestehenden Vereinbarungen, dem Gesundheitszustand des Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen und weiteren Faktoren. Amtsträger oder Mitarbeiter in Zweckbetrieben des Staatsvereins KRD sind auch ohne Bestehen eines individuellen Leistungsvertrags in Verbindung mit der Einzelabsicherung im Krankheitsfall abgesichert.
(2) Sollte die vereinbarte Leistung des Abgesicherten nach 2 Monaten noch nicht beglichen sein, folgt die erste Mahnung, nach 3 Monaten die zweite Mahnung (zzgl. 2 ENGEL / E-Mark / Euro / Sachleistung pro versäumtem Monat).
Artikel 11 – Pfandrecht
(1) Der Staatsvereinsangehörige bzw. Staatsvereinszugehörige räumt dem Obersten Souverän des KRD oder einem von ihm bestallten Beamten ein unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD ein.
(2) Im Falle von Uneinbringlichkeit der individuellen Leistungen durch den Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen verpflichtet sich dieser, gemeinnützige Tätigkeiten im Königreich Deutschland im Werte der Höhe der vereinbarten Leistungen zu erbringen. Das KRD kann dem Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen eine sinnvolle angemessene Tätigkeit zur Begleichung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zuweisen.
Artikel 12 – Finanzierung und Rücklagen
Das Oberhaupt des Staatsvereins Königreich Deutschland ist bestrebt, mit jedem Einzelfallvertrag einen Überschuß zu erzielen, welcher zur Förderung seiner altruistischen Ziele eingesetzt wird.
Die "Deutsche Heilfürsorge" finanziert sich und bildet Rücklagen aus.
Der Oberste Souverän gewährt mithilfe des Staatsvereins KRD Leistungen aus:
1. den Überschüssen der Zahlungen der Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen,
2. hilfsweise aus den Kapitalüberlassungen an das Oberhaupt des Königreiches Deutschland mithilfe der Königlichen Reichsbank,
3. zusätzlich hilfsweise aus den Erträgen der deutschen Zweckbetriebe/Staatsbetriebe.
Artikel 13 – Beendigung des individuellen Leistungsvertrages
(1) Für freiwillig Abgesicherte besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Im Fall einer Änderung der Leistungsvereinbarung durch die "Deutsche Heilfürsorge" tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft.
(2) Die Mindestvertragslaufzeit für freiwillig Abgesicherte beläuft sich auf 18 Monate. Sollte der Staatsvereinsangehörige bzw. Staatsvereinszugehörige vor Ablauf der Mindestlaufzeit in ein nachweislich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik in Deutschland wechseln, ist eine sofortige Vertragsbeendigung durch Nachweis der neuen bundesrepublikanischen Versicherung möglich.
Artikel 14 – Schlußbestimmungen
(1) Der Staatsvereinsangehörige bzw. Staatsvereinszugehörige erkennt durch seine Unterschrift im Vertrag zur Einzelabsicherung im Krankheitsfall bzw. im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer die Statuten der "Deutsche Heilfürsorge" vollumfänglich an.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen nicht oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Maßstäben festgelegt würden. Ergänzend gelten weitere gültige deutsche Gesetze und Bestimmungen und/oder ethische Grundsätze.
Vorteile bietet das ganze natürlich auch, das lasse ich mal unkommentiert für sich selber sprechen:
Es gibt natürlich auch eine Seite mit
allgemeinen Fragen:
Hier besonders interessant ist der Punkt "
Ist die "Deutsche Heilfürsorge" eine anerkannte Alternative zu einer Krankenkasse?"
Ist die "Deutsche Heilfürsorge" eine anerkannte Alternative zu einer Krankenkasse?
Die "Deutsche Heilfürsorge" ist eine aufsichtsfrei tätige, anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Sie gewährt Rechtsanspruch auf Sach- und Unterstützungsleistungen. Damit ist auch nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit die Pflicht zum Bestehen einer Absicherung im Falle von Krankheit gegeben und die nachrangige Versicherungspflicht greift nicht mehr.
Die "Deutsche Heilfürsorge" ist eine Besonderheit. Durch die besonderen Möglichkeiten bei einer Mitgliedschaft im Staatsvereins Königreich Deutschland (Hauptvertrag) besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Gericht des Staatsvereins Königreiche Deutschland oder einem deutschen Einzelrichter und (bedingter) Rechtsanspruch auf Leistungen in der Deutschen Heilfürsorge (Nebenvertrag).
Sehr nett ist auch die Seite "
Fragen zu unseren Leistungen"
Hier gibt es unter keinem der Punkte eine Antwort, man landet immer auf einer weissen Seite. Diese Antworten interessieren aber vermutlich sowieso niemanden.
Die beiden erwähnten Verträge hängen unten im Anhang an, bzw. sind
hier und
hier auf der Webseite zu finden und enthalten weitere Knaller:
Hier hat er entweder ein altes Template verwendet, oder er steht immer noch auf "Sohn des Horst und der Erika". Des weiteren bezeichnet er sich auch wieder durchgängig als "oberster Souverän".
Der andere Vertrag (die "Nebenabrede") enthält neben einem Fragebogen zu gewünschten Leistungen auch einen relativ umfangreichen Gesundheits- und Lebenführungsfragebogen und dann die Schlusserklärung zu Leistungseinschränkungen.
Hierbei gibt es eine Leistungsgarantie, aber:
Wir bieten individuell zu bescheidende Kostenübernahme. Es besteht Rechtsanspruch auf Leistungen"
Das heisst dann im Zusammenhang mit den gedeckelten Zahlungen, das man wiedermal hoffen muss, das Kosten übernommen werden. Wer Kosten für Behandlungen von über 1000 Euro zu erwarten hat, muss sich das vorher genehmigen lassen. Und:
Die Kosten für Krebsbehandlungen im Sinne der Schulmedizin sowie Organtransplantationen, stationäre Psychotherapie, Impfungen und
deren Folgekosten werden nur nach vorheriger Rücksprache mit der Deutschen Heilfürsorge mit einem Selbstbehalt von jeweils 5.000,-
E M / E U R j e K a l e n d e r j a h r e r s t a t t e t .
Aber da man ja nicht mehr krank wird, braucht man bestimmt auch keine weitere Krankenversicherung. Zusätzlich driftet Fitzefatze hier massiv in die esoterische und vermutlich eine der neuen germanischen Medizin gehende Richtung ab. Er verlinkt mehrere Videos die sich "kritisch" zu Impfungen, Krebs und der "Karieslüge" äußern.
Ein weiterer Punkt ist die Entbindung von der Schweigepflicht:
Entbindung von der Schweigepflicht
Achja: Und weil ich ein besonders fieser Neider bin, habe ich die BAFin schon informiert, es wäre aber vermutlich nicht schlecht, wenn das noch weitere Leute tun, bevor Fitzek hier wirklich Schaden anrichtet, weil Leute nicht krankenversichert sind. Auch nett ist, das er der noch ausstehenden Neuauflage des entsprechenden Verfahren neue Nahrung gibt.