Seufz, manche lernen es einfach nie ...
ad 1: Es gibt keine Vorschrift, dass beliebige Mitteilungen eigenhändig unterschrieben sein müssten. Es gibt noch nicht einmal eine Vorschrift, dass Verträge oder sonstige rechtliche Akte zwingend schriftlich sein müssten. Eine der häufigsten Vertragsarten wird andauernd nicht schriftlich geschlossen, der Kaufvertrag. Wer beim Bäcker zwei Brötchen verlangt, das Geld aushändigt und die Brötchen entgegennimmt, hat einen Kaufvertrag geschlossen. Schriftlichkeit, eigenhändige Unterschrift und ggf. anderweitige Formalien wie Beurkundung oder Beglaubigung sind nur da notwendig, wo Rechtsvorschriften sie ausdrücklich anordnen.
ad 2: Wer als Vertreter oder Beauftragter eines Anderen handelt, verpflichtet nicht sich selbst, sondern den Vertretenen bzw. Auftraggeber. Dies gilt im Privatrecht (namentlich im Handelsrecht), im Gesellschaftsrecht, aber auch für Behörden, wobei diese meist besonderen Bestimmungen des öffentlichen Rechts bzw. des Verwaltungsrechts unterstehen. Wenn mir ein Verkäufer ein "Montagsexemplar" angedreht hat, kann ich daher keine Ansprüche gegen ihn persönlich erheben, sondern nur gegen die Unternehmung, für die er arbeitet, bzw. gegenüber dem persönlich haftenden Geschäftsinhaber oder -teilhaber. Hat jemand als Mitarbeiter einer Behörde gehandelt, richtet sich der Anspruch gegen das Gemeinwesen (Kommune, Bundesland, Bund, allgemein: Staat), dem die betreffende Behörde angehört, ggf. bei selbstständigen Anstalten u. dgl. gegen diese. Dass bei entsprechend fehlerhaftem Verhalten der Geschäftsherr bzw. das Gemeinwesen auf den Fehlbaren Rückgriff nehmen kann, betrifft nicht das Verhältnis zum Geschädigten. Einen persönlichen Anspruch hätte ein Geschädigter nur dann, wenn etwa ein strafbares Verhalten vorläge, das einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch des Opfers gegenüber dem Täter begründen würde.
ad 3: Selbst eine eigenhändige Unterschrift bietet keine Gewähr dafür, dass ein Schriftstück ein Original ist bzw. dass es von dem Aussteller stammt, der aus ihm ersichtlich wird. Gerade bei Unternehmungen oder Behörden mit zahlreichen Mitarbeitenden kann ja ein Außenstehender in aller Regel nicht alle Namen und die zugehörigen Unterschriften kennen. Bekannte Unternehmungen verwenden aber Briefköpfe mit Logos, Behörden solche mit Wappen u. dgl., die gesetzlich geschützt sind. Zudem können ja auch etwa Anschriften, der Inhalt, Bezugnahmen auf Paragrafen usw. geprüft werden. Etwa auch die Qualität des verwendeten Papiers u. a. m. lässt darauf schließen, ob ein echtes Schriftstück oder ein in betrügerischer Absicht produziertes vorliegt. Mit letzter Sicherheit kann man die Echtheit eines Schriftstücks in der Tat nur prüfen, indem man dessen Aussteller kontaktiert. Eine Unterschrift allein bietet dafür letztlich keine Gewähr.