Hüstel, ich versuche es mal mit den mir vertrauten Begriffen aus dem Privatrecht:
Die Räumung wurde wegen verbotener Eigenmacht und Entziehung bzw. Vorenthaltung des Besitzes beantragt. Nun bedeutet "Besitz" im Unterschied zu "Eigentum" die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Sache (wobei Sache auch ein Grundstück, eine Wohnung oder auch z. B. ein einzelner Raum sein kann). Das Landgericht spricht sehr viel über diesen Besitz.
Das Problem dabei ist, dass der Abwickler tatsächlich nie Besitz an dem fraglichen Grundstück und Gebäude erworben hatte. Es war ja von Anfang an besetzt. Er konnte zwar als Eigentümer oder als rechtlicher Vertreter des Eigentümers über das Grundstück verfügen, es verkaufen usw., aber er hatte nicht den tatsächlichen Besitz, denn diesen hatten ja die KRDler.
Die Trennung von Eigentum und Besitz ist im Privatrecht ganz normal. Jedes Mietverhältnis beruht darauf, dass der Vermieter zwar Eigentum hat oder die Eigentumsrechte ausübt (z. B. eine Hausverwaltung), aber der Besitz beim Mieter liegt.
Nun ist es unmöglich, dass die KRDler gegenüber dem Abwickler, der Curator AG oder der BaFin verbotene Eigenmacht geübt haben. Sie waren ja schon auf dem Grundstück, bevor die BaFin tätig wurde. Ob sie legal oder illegal in den Besitz gelangt waren, spielt dabei keine Rolle: Sie hatten ihn faktisch. Nun wären sie natürlich rechtlich verpflichtet gewesen, das Gelände zu räumen, aber das haben sie nicht getan. Insofern verhält es sich mit ihnen genau wie mit einem Mieter, dessen Mietvertrag beendet ist, der aber einfach nicht auszieht: Dadurch fällt der Besitz eben nicht an den Eigentümer zurück, sondern liegt weiterhin beim Mieter. Nun zwar unberechtigt, aber der Besitz ist eben da.
Dagegen kann man nur mit rechtlichen Mitteln und einer Räumung etwas machen. Selbsthilfe ist hier weitestgehend verboten.
Nun stellt das Landgericht fest, dass im gegebenen Fall der eingeschlagene Weg zur Räumung nicht der richtige war. Das bedeutet aber nicht, dass dem KRD (das rechtlich gar nicht existiert oder ggf. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Rückkehrrecht zustünde. Die Räumung hat nun ebenfalls Tatsachen geschaffen. Sie hat dem Abwickler die tatsächliche Verfügungsgewalt, also den Besitz, verschafft und ihn den KRDlern entzogen. Der Beschluss sagt nicht, dass der Besitz dem Abwickler nicht zustand. Er sagt nur, dass die Verfügung, auf die sich die Räumung stützte, nicht der richtige Weg war.
Da nun ein neuer Eigentümer den Besitz am Grundstück und dem Gebäude innehat und er in diesen Rechten geschützt ist, sehe ich daneben keinen Raum für einen Besitzanspruch eines Dritten. Dass die ausquartierten KRDler einen Anspruch auf den Besitz hatten, kann ich auch nicht erkennen. Wegen der Besonderheit des summarischen Verfahrens kam eine sorgfältige Prüfung der "Mietverträge" nicht in Betracht. In einem Hauptverfahren würden sich diese aber wohl formell und materiell in Luft auflösen.
Die KRDler müssten nun auf Herausgabe der Sache klagen oder wenigstens den ihnen entstandenen Schaden herausverlangen. Der nächste Zug wäre also ihrer. Nur glaube ich nicht, dass ein solcher Zug seitens KRD kommen wird.