Autor Thema: Schießerei in Stiwoll  (Gelesen 14260 mal)

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Offline Das Chaos

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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #45 am: 4. November 2017, 17:36:17 »
Auch hier hilft - wie so oft - der Blick ins Gesetzbuch:

Zitat von: StPO
§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

... ob die Lügenkresse dies im Einzelfall auseinander halten kann, ist eine andere Frage.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 
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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #46 am: 4. November 2017, 17:51:35 »
Hüstel, mir will scheinen, dass der zitierte Paragraf im Raum Graz eher nicht gelten dürfte. Wohl eher selbiges: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002326
Spoiler

Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Definitionen

§ 109. Im Sinne dieses Gesetzes ist

           

1.
 
„Sicherstellung“
 

a.
 
die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und
 

b.
 
das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte,
 

2.
 
„Beschlagnahme“
 

a.
 
eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 und
 

b.
 
das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind,
 

3.
 
„Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (§§ 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015),
 

4.
 
„Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.
 
.

§ 110


Text



Sicherstellung

§ 110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

           

1.
 
aus Beweisgründen,
 

2.
 
zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
 

3.
 
zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
 

erforderlich scheint.
 

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,

           

1.
 
wenn sie
 

a.
 
in niemandes Verfügungsmacht stehen,
 

b.
 
dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
 

c.
 
am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
 

d.
 
geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
 

2.
 
wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),
 

3.
 
die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder
 

4.
 
in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.
 

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.
.

§ 111


Text



§ 111. (1) Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (§ 93 Abs. 2), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die §§ 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden.

(2) Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.

(3) Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind.

(4) In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.
.

§ 112


Text



§ 112. (1) Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Auf Antrag des Betroffenen sind die Unterlagen jedoch bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, die sie vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren hat. In beiden Fällen dürfen die Unterlagen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.

(2) Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt der Betroffene eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht, im Fall eines Antrags nach Abs. 1 vorletzter Satz jedoch die Staatsanwaltschaft die Unterlagen unter Beiziehung des Betroffenen sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind dem Betroffenen auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.

(3) Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft kann der Betroffene Einspruch erheben, in welchem Fall die Unterlagen dem Gericht vorzulegen sind, das zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen; Abs. 2 letzter Satz gilt. Einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.
.

§ 113


Text



§ 113. (1) Die Sicherstellung endet,

           

1.
 
wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),
 

2.
 
wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),
 

3.
 
wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.
 

(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 4 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, vorzugehen.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat im Fall einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit. b sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.

(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.
.

§ 114


Text



§ 114. (1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.

(2) Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.
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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #47 am: 4. November 2017, 17:57:41 »
Auch hier hilft - wie so oft - der Blick ins Gesetzbuch:

Aber nur, wenn man es schafft, das richtige Gesetzbuch aufzuschlagen.  :))

*SCNR*
 
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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #48 am: 4. November 2017, 22:15:09 »
Wobei man wohl einem früheren Beitrag gemäß konstatieren muß, daß die Tatwaffe, ein Kleinklalibergewehr, nicht von seiner Frau stammt.

Gut möglich, daß es gar keinen Schlüssel gibt, weil der Waffenschrank ein Zahlenschloß hat.

Hast du einen Link wo das vom Kleinkaliebergewehr steht?

Ansonsten: http://www.ruag-shop.ch/de/produkte/feuerwaffen-langwaffen/kleinkaliber-langwaffen

Und ob Schlüssel oder Zahlenschloss ist doch egal.

Ich will damit nur sagen, dass es doch eine Behörden♥♥♥rei ist einem Kerl, der mit einer Jägerin verheiratet ist und dadurch ungehinderten Zugang zu ihren Waffen hat, ein Waffenverbot auszusprechen ohne auch der Jägerin die Waffen abzunehmen.

Ganz einfach erklärt:
Bei derartigen "Besuchen" bei gefährlichen Personen mit Wissen oder Vermutung von legalen oder illegalen Waffen werden in der Regel, bedingt durch Selbstschutzzwecke, immer das Einsatzkommando Cobra oder ähnliche Spezialeinheiten wie die WEGA hinzugezogen - und diese Besuche finden meist auch nicht zu Mittag sondern zu angepassten Zeiten statt.
Ist das verhältnismäßig gegenüber Frau F.? Seinen Kindern?
Gegenüber Herrn F. in Anbetracht der Größe des Dorfes?

Gegenüber Menschen die ihre Affekte unter Kontrolle haben und aus einem "banalen" Grund ein Waffenverbot ausgefasst haben?

Viel mehr stellt sich die Frage, ob ein derartiges liberales Waffenrecht wie es in Österreich vorherrscht überhaupt gut ist, ob zB die derartige Dichte an Waffen solche Exzesse nicht erst mit ermöglicht.

Aber - und so verlasse ich dich mit mehr Fragen als Antworten - Waffen kann man, wie auch im vorliegenden Fall, in Zeiten des Darknets, spätestens aber nach Ende des Jugoslawienkrieges einfach fast an jeder Ecke in Österreich kaufen.
Und auch mit einem großen Küchenmesser lassen sich viele grausliche Dinge anstellen - wie will man das alles verhindern?
Willst du allen "Staatsverweigerern" und allen potentiellen Islamisten die Autos wegnehmen?
Gummizelle für alle die den Anschein eines Querulanten machen?
Accipere quam facere praestat iniuriam!
 

Offline Das Chaos

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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #49 am: 4. November 2017, 22:49:02 »

Aber nur, wenn man es schafft, das richtige Gesetzbuch aufzuschlagen.  :))

*SCNR*

Mea culpa!


... aber hat doch geholfen, der Blick in's richtige Gesetzbuch, odr?
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 
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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #50 am: 5. November 2017, 00:57:08 »
Absolut.  ;D

Ich möchte an dieser Stelle nun noch einmal festhalten, dass nach eingehender Beschäftigung mit dem Fall bzw. der Homepage dieser Person (http://www.justiz-gewalt.at/) keine Hinweise darauf finden konnte, dass der Mann zu unserer "Kundschaft" gehört.

Dies vor dem Hintergrund, dass ich unsere "Kundschaft" als Anhänger staatsverweigernder, pseudojuristischer, verschwörungstheoretischer Gedankenkonstrukte verstehe.

Ein reiner "Justiz-Querulant", der sich zwar ständig und öffentlich mit dem Staat bzw. der Justiz anlegt, aber keinen staatsverweigernden, pseudojuristischen, verschwörungstheoretischen Gedankenkonstrukten anhängt, zähle ich nicht zu unserer Kundschaft.

Wenn dieser Herr also nun begeisterter Anhänger von OPPT, vom "Staatenbund Österreich", oder der "Freemen" gewesen wäre, so wäre er natürlich Teil unserer Kundschaft. Bloß: Darauf gibt es keine Hinweise, so weit ich bisher gesehen habe.

Selbst wenn er derartige Facebook-Postings ein oder zwei Mal geliked hätte oder ähnliches, würde ihn das meines Erachtens nicht zu einem (überzeugten) Anhänger einer dieser Ideologien machen. Gerade etwas "besondere" Menschen liken schnell einmal so ziemlich jeden Blödsinn, ohne wirklich davon überzeugt zu sein, oder sich gar genau damit beschäftigt zu haben.

Im Gegenteil, sieht man sich seine Homepage an, dann kann man lesen, dass er Richter sehr wohl als Richter begreift, Staatsanwälte als Staatsanwälte und Rechtsanwälte als Rechtsanwälte. Von "Staatsverweigerung" im Sinne der Nichtanerkennung einer rechtlichen Existenz des Staates und seiner Organe keine Spur.

Natürlich ist es für uns attraktiv, wenn so eine Tat passiert, zu sagen: Ah, wieder ein mörderischer "Reichsbürger/Staatsverweigerer".

Wir sollten aber nach meiner bescheidenen Meinung nicht in die "Falle" tappen, Menschen in diese Kategorie zu stecken, weil es unsere vielleicht vorhandene These "Reichsbürger/Staatsverweigerer = gefährlich" empirisch zu stärken scheint, wenn bei näherer Betrachtung diese Person gar nicht zu jener Kategorie gehört.

Nun kann man natürlich diskutieren, wo genau die Grenze zu ziehen ist. Welche Merkmale muss eine Personen erfüllen, um zu unserer Kundschaft zu gehören? Eventuell würde es lohnen, darüber einmal eine breitere Diskussion zu führen. Im konkreten Fall, um den es in diesem Thread geht, ist es aber eben zumindest meiner Ansicht nach völlig klar: Nicht unsere Kundschaft.

Mir ist natürlich klar, dass das Forum auch "querulatorische Erscheinungen" mit einschließt. Wir sollten uns aber halt Fragen, ob wir wirklich über jede/n Querulanten/Querulantin hier diskutieren wollen, oder ob wir uns nicht lieber auf die Reichsbürger/OPPT/Staatenbund/Freemen und so weiter fokussieren sollten.

Online Sandmännchen

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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #51 am: 5. November 2017, 10:20:54 »
Pah, irgendeiner unserer Reichsdeppen plant doch bestimmt schon den Anschluß. Mit Deckung der Alliierten, oder der Hohen Hand, oder notfalls der Reptiloiden. Dann gilt die StPO dort auch wieder!  8)
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Online Reichsschlafschaf

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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #52 am: 6. November 2017, 19:22:01 »
Möglicherweise hat Felzmann einen Einbruch begangen, um sich Lebensmittel zu beschaffen, wäre also noch in/um Stiwoll.

Das Bundesheer soll jetzt helfen:

http://www.kleinezeitung.at/steiermark/5315093/Heisse-Spur-in-Stiwoll_Taetersuche-mit-Waermebildkamera_Heer-soll
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Offline Helvetia

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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #53 am: 6. November 2017, 20:35:15 »
Wieso finden eigentlich die Mantrailer-Hunde den nicht, wenn er ja immer noch in der Gegend ist? Die sollen ja so gut sein, hört man sonst immer...
"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 

Online emz

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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #54 am: 6. November 2017, 21:00:56 »
Habe mal hier was zu diesen Hunden gefunden.
https://kvaschaffenburg.brk.de/ehrenamt/bereitschaft/bereitschaft-obernau/rettungshunde/rettungshundeausbildung/mantrailing

Ich habe jetzt hierzu nichts Definitives gefunden, glaube aber schon mal gelesen zu haben, dass diese Hunde nur maximal zwei Stunden arbeiten können. Das bringt natürlich nicht so viel, wenn es denn so ist.
 

Offline Schattendiplomat

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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #55 am: 6. November 2017, 21:01:42 »
Naja - Mantrail-Hunde lassen sich wenn man weiß wie durchaus austricksen, da seine Frau Jägerin ist hat er ggf. das eine oder andere aufgeschnappt. Zudem ist der Einsatz solcher Tiere zeitlich stark beschränkt, da muss man schon eine recht genaue Idee haben wo man suchen lässt - für große Flächen als nur bedingt geeignet.
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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #56 am: 7. November 2017, 10:39:04 »
Ein Richter sieht es etwas anders als die Gendarmerie und Staatsanwaltschaft:


Zitat
Stiwoll: Mögliches Lebenszeichen des gesuchten Schützen
6. November 2017, 18:01
...
In Gerichtskreisen wird nun auch punktuell Kritik am Verhalten der Polizei im Zusammenhang mit dem schon lange amtsbekannten Mann laut. F. war jahrelang immer wieder mit einem "Heil Hitler"-Transparent auf seinem Kleinbus unterwegs. Auch auf einem Traktor, den er gezielt vor der Grazer Burg, dem Sitz der steirischen Landesregierung, geparkt hatte, prangte der nationalsozialistische Gruß.

Seitens der Staatsanwaltschaft hieß es dazu, der Mann habe damals "glaubhaft versichern können, dass sich die Plakate und die Gestaltung seiner Homepage auf Missstände in der Justiz beziehen, dass er damit darauf aufmerksam machen und dass er sie mit den Methoden des NS-Regimes vergleichen wollte, weshalb ihm ein Wiederbetätigungsvorsatz im Sinne einer NS-Propaganda nicht nachweisbar war".

Ein Richter, der aufgrund der aktuellen Bedrohung von Justizangehörigen durch F. anonym bleiben will, sieht das anders: Es könne sicher nicht sein, dass jetzt jeder, der "glaubhaft versichert, das NS-Regime nicht verherrlichen zu wollen, mit Heil-Hitler- oder Hakenkreuzfahnen durch die Gegend fahren darf".

http://derstandard.at/2000067301119/Stiwoll-Moegliches-Lebenszeichen-des-Gesuchten
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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #57 am: 7. November 2017, 11:29:49 »
Wenn der Richter das Gesetz ändern will, sollte er entsprechend politisch aktiv werden.

Ich unterstütze dieses Vorhaben allerdings nicht.
 

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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #58 am: 7. November 2017, 11:39:49 »
...

Ich unterstütze dieses Vorhaben allerdings nicht.

Du meinst, es sollte genügen, von der Gendarmerie beispielsweise als "glaubwürdig" eingestuft zu werden, damit einem nix passiert?
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Re: Schießerei in Stiwoll
« Antwort #59 am: 7. November 2017, 16:23:23 »
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