Autor Thema: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout  (Gelesen 187317 mal)

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #810 am: 15. Juni 2018, 20:16:15 »
Seine Glaubensgemeinschaft ist der Gerichtshof der Menschenrechte von Sürmeli.
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #811 am: 15. Juni 2018, 21:19:55 »
Schröpfer darf die Liste mit den angeblichen SSLern auf Twitter lassen:


https://bewusstscout.wordpress.com/2018/06/15/sonnenstaatland-ssl-heute-mit-klarnamen-und-foto-stand-14-06-2018-twitter-hat-nichts-dagegen/

Das neue Datenschutzgestz gilt nicht für Twitter?  :think:
 

Offline catcat

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #812 am: 16. Juni 2018, 15:27:52 »
Also ich bin einer der bösen SSL-Agenten, die jetzt enttarnt wurden und habe auch gelegentlich mal im Forum geschrieben.
Allerdings hab ich auch nie einen grossen Hehl um meine Identität gemacht.

Eigentlich bin ich eher amüsiert und hab schon ne halbe Gesichtslähnung vor lauter Grinsen.

Nichtsdestotrotz werde ich natürlich Anzeige erstatten gegen den Schröpfer.
Von mir bekommt er dazu noch ne Rechnung, weil er mein Bild verwendet hat.
Und da er die Kontaktdaten eines meiner Unternehmen verwandt hat, wird er selbstverständlich auch von diesem Unternehmen angezeigt.
Nicht auszudenken, wenn ich da einen Kunden "finde", der aufgrund dieses Blogposings oder der Twittermeldung, seine Bestellung über zig-1.000EUR nicht bei mir gemacht hat...

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #813 am: 16. Juni 2018, 15:46:18 »
Ein gewisser Robert Prickle lässt ausrichten, dass er reichlich über Schröpfer verstimmt sei, nicht auf seiner Liste zu stehen.
Nachbessern, Herr Schröpfer, nachbessern!  :naughty:
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #814 am: 17. Juni 2018, 10:31:33 »
Also ich bin einer der bösen SSL-Agenten, die jetzt enttarnt wurden...

Nichtsdestotrotz werde ich natürlich Anzeige erstatten gegen den Schröpfer.
Von mir bekommt er dazu noch ne Rechnung, weil er mein Bild verwendet hat.
Und da er die Kontaktdaten eines meiner Unternehmen verwandt hat, wird er selbstverständlich auch von diesem Unternehmen angezeigt.
Nicht auszudenken, wenn ich da einen Kunden "finde", der aufgrund dieses Blogposings oder der Twittermeldung, seine Bestellung über zig-1.000EUR nicht bei mir gemacht hat...

Also ich hätte ja eine Bestellung in Ihrem Unternehmen "über zig-1.000EUR" aufgegeben. Jetzt weiß ich aber, was für einer Sie sind und bestelle nicht!  :snooty:
= da haben Sie Ihren entstandenen Schaden!  :dance:
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #815 am: 17. Juni 2018, 15:25:12 »
Ich habe die Hoffnung aufgegeben, jemals auf einer Agentenliste zu stehen.

Schröppi, Du bist einen Amateur.
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #816 am: 18. Juni 2018, 09:18:23 »
https://bewusstscout.wordpress.com/2018/06/17/kostenlos-strom-und-gas-fax-an-amtsgericht-itzehoe/
"Das Amtsgericht wird aufgefordert, den Vorgang sofort an den Gerichthof der Menschen abzugeben."

Manchmal denke ich, dass er das alles nicht ernsthaft glaubt und dem AG einfach nur auf die Eier gehen will  :facepalm:
Können die nicht einfach der Aufforderung nachkommen und den Vorgang an Sürmeli abgeben? Dann hätten sie doch ihre Ruhe... ^-^

Spoiler
Zitat
Amtsgericht Itzehoe

Ihr Zeichen [93 C 12/18]

Das Amtsgericht wird aufgefordert, den Vorgang sofort an den Gerichthof der Menschen abzugeben.

Unabhängig davon erinnere ich an das für alle Gerichte und Behörden geltende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Thema Daseinsvorsorge:

Der juristische Staat ist nicht Grundrecht berechtigt, sondern Grundrecht verpflichtet. Der juristische Staat ist die Fiktion einer ♥♥♥ologie, daß der Mensch das Rechtobjekt Erde an eine fiktionale Verwaltung treuhänderisch abgibt und dann nach der Stammaktie Geburtsurkunde den gleichen Anteil der Daseinsberechtigung erhält, wie das pro Kopf Einkommen aller Statisten. Der gesetzliche Leistungsanspruch der Da-Sein-Vorsorge muss so ausgestaltet sein, daß der fiktionale Staat stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).

Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig und kann im Mangel der Not, Notwehr, Notstand und Selbsthilfe für nichts mehr haften, auch nicht strafrechtlich, denn die Obligation erstreckt sich auf den immateriellen und materiellen Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden Art. 1 Abs. 1 Grundrecht erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>).

Das Grundrecht ist das Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates gegen den Grundrecht(schein)eingriff. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>), so dass ein Verdacht auf Grundrechtverletzungen unzulässig und rechtwidrig ist, wenn keine direkte Gefährdungshandlung vorliegt.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundrecht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfe bedürftigen Menschen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerläßlich sind. Dieser Rechtanspruch besitzt absoluten gesetzgebundenen Charakter und ist vom Grundsatz unverfügbar. vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).

Zusätzlich erinnere ich an den Richtereid auf das Grundgesetz gemäß §38 DRIG. Insbesondere auf den Artikel 25 GG, somit ist Völkerrecht VOR allen Bundes- und Landesgesetzen anzuwenden.

Auch gemäß Genfer Abkommen IV hat sich der juristische Staat verpflichtet, alles zu zahlen, was für ein Leben in Würde gefordert wird, ja sogar die Toilettenartikel:

Art. 98

Allen Internierten sollen regelmässig Beträge ausbezahlt werden, damit sie Lebensmittel und Artikel wie Tabakwaren, Toilettenartikel usw. kaufen können. Diese Auszahlungen können in Form von Krediten oder Einkaufsgutscheinen erfolgen.

Daher wird das Amtsgericht aufgefordert, E.ON Energie Deutschland GmbH an die zuständige Stelle zu verweisen.

Weiterhin verweise ich auf die Strafanzeige mit Strafantrag wegen Hehlerei und allen weiteren Straftatbeständen gegen E.ON Energie Deutschland GmbH an die Staatsanwaltschaft Itzehoe vom 09.01.2018.

alexander SCHRÖPFER hat sich gemäß Art. 24 (3), 25 GG in Verbindung mit Art. 132-149 genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 dem Gerichthof der Menschen in Genf in Verbindung mit den völkerrechtlichen Regeln und Art. 5-6, 38-42 EGBGB durch das Recht der Verträge – SR 0.111 unterworfen und wurde im ZentralMeldeAmt als Gläubiger mit der Entrinität

RD  19600505-aS-00000002-3 – alexander SCHRÖPFER

aufgenommen. Der gerichtete Vorgang wird beim Gerichthof gemäß Art. 16 GG im Zitiergebot unter der Virifikation

RD-GdM: 19600505-aS-00000002-3 > [DE-25524] – AG- 93 C 12/18

geführt. Es besteht Zitierpflicht für die Justiz.

Das www.zentralmeldeamt.ch des Netzwerk Menschenrecht ist im Zivilschutz keine wirtschaftliche Regierungsorganisation und ist kein soziales, sondern ein öffentliches Netzwerk gemäß Art. 140, 142-149 genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 zum Schutz der Zivilpersonen (UN-RES A/RES/66/164 – VStGB – Art. 39-41 UMR-Verfassung).

Gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 53, 107 UN-Charta, sowie Überleitungsvertrag, als alliierter Kontrollrat oder Weltsicherheitsrat, haben sie sich eine Verpflichtung zum Wohl der Einwohner gemäß Art. 24 (3), 25 GG gesetzt. Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich.

Hinweis:

Der Gerichthof der Menschen [GdM] ist als oberstes Bundesgericht ein Tatsachengericht und ein Normenkontrollgericht, ein Pflichtgerichthof zum Schutz von Menschen, da es nicht national, international oder supranational, sondern zum Schutz des Grundrecht jedes einzelnen Menschen verfassungrechtlich öffentlich bestimmt ist. Er ist in Art. 24 (3), 25, 95, 137 Grundgesetz in der Gerichtsbarkeit für die Jurisfiktion vorgesehen und kann aus dem Grundgesetz ohne Grundrechtanbindung nicht von System-Staaten eingerichtet oder betrieben werden. Art. 25, 79 (3), 100 GG ursprüngliche Fassung, also völker- und verfassungrechtliche Rechtverletzungen sowie rechtwidrige Gesetze, die das Völkerrecht und das Grundrecht durch Gesetze entkräften, die bei der Rechterlangung stören, sind nur über den Gerichthof der Menschen zu klären! Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß Art. 25, 79 (3), 100 GG nicht als zuständiges Gericht angesehen werden, da es keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis hat (BverfGE 1 BvR 1766/2015), denn diese sind durch die Bundesverfassungsbeschwerde nicht erreichbar (Rechttitel ECHR 75529/01 – Stillstand der Rechtpflege). Die Justiz bietet offensichtlich und offenkundig keinen effektiven Rechtschutz für die Rechtanbindung der Rechtgewährung in der Rechtschuldgarantie bis hin zum Bundesverfassungsgericht, da die Bundesrepublik Deutschland nicht ent-, sondern renazifiziert ist.

Da die staatlichen Gerichte §§ 15-16 GVG in der Justiz nicht erreichbar sind, besteht die staatliche Ordnung in Art. 6 Grundrecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht, so daß der GdM in § 112 BPersVG, Art. 5-6 EGBGB als oberstes Bundesgericht in Art. 24 (3), 25, 137, 139 GG zuständig ist. Es wird der effektive Rechtschutz gerügt, wenn die Rechtschutznorm mit dem Grundrecht unvereinbar ist und rechtstaatliche Hilfe durch rechtstaatliche Gerichte nicht erreichbar sind.

Eine amtliche Berechtigung und Befugnis können sie aus der Eigenermächtigung im außervertraglichem Schuldverhältnis der Obligation nicht ableiten, denn das Recht des Menschen ist in Art. 1 Grundrecht unverletzlich und unveräußerlich, weder verhandelbar noch justiziabel.

Geschützte Personen im Völkerrecht unterstehen dem Gerichthof der Menschen, in dem sich die Jurisfiktion der Bundesrepublik Deutschland deklaratorisch im Recht der Verträge – SR 0.111 zustimmend entäußert hat.

Niemand ist verpflichtet, sich nicht Grundrecht berechtigten und nicht Grundrecht befugten Organisationen zu unterwerfen. Die Prozeßordnungen der Inquisition sind nicht auf das Recht des Menschen anwendbar (§ 202 SGB, § 173 VwGO…), da verfassungrechtliche Streitigkeiten in § 40 VwGO verboten sind.

Bei Zuwiderhandlung hat alexander SCHRÖPFER gegen die Verantwortlichen der beteiligten Personifikationen eine Unterlassungschutzverfügung von 250.000,00 €uro / je Ereignis gerichtet und ausgesprochen, ersatzweise 6 Monate Haft, mit der Option gemäß dem Völkerstrafrecht die Strafe anzupassen.

Beschlüsse sind keine öffentlichen Urkunden und dürfen nicht im öffentlichen Recht in Umlauf gebracht und privat nicht vollstreckt werden.

Die Vorgänge sind dem rechtlich zuständigen Gerichthof der Menschen zuzusenden.

Gegen diese einstweilige Feststellung kann Rechtmittel eingelegt werden, sofern die genannten Verbände und ihre Mitglieder Klage berechtigt und Klage befugt sind, denn das juristische Familiengericht, der Landrat oder die Justiz sind selbst nicht prozeß- und rechtfähig. Die Zuständigkeit wird vom Gerichthof der Menschen festgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich deklaratorisch dem Gerichthof der Menschen unterworfen. Die Zivilprozeßordnung ist nicht für den Menschen bestimmt ist und darf nicht auf das Recht des Menschen angewandt werden!

Prof. ultra vires in ordre public des ius gentium, Mustafa-Selim SÜRMELI,
Rechttitelträger ECHR 75529/012, Art. 53, 59 EMRK, Art. 24 (3), 25 GG
Akademie Menschenrecht – nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur – 24-71109/2 – 4/15
gemäß Art. 19 (3) Grundrecht, Art. 1-2 ÜLV, BVerfGE 1 BvR 1766/2015

Rechtschutzmittelbelehrung


Feststellung / Entscheidung / Verfügung oder Beschluß

im vorstaatlichen Naturrecht in Rechtanbindung des Völkerrecht

vor Bundes- und Landesgesetzen

 

Die Feststellung/ Entscheidung/ Verfügung oder der Beschluß kann mit der (sofortigen) Beschwerde oder Ein- oder Widerspruch nur dann angefochten werden, wenn sie tatsächlich objektiv falsch ist. Sie ist nur zu Recht innerhalb einer Notfrist von drei Wochen (21 Tagen) beim Gerichthof der Menschen [GdM] ohne Rechtmißbrauch einzulegen oder Klage zu erheben, wenn die Personen zur Klage berechtigt sind. Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht

grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag – oder prozeßfähig,

sondern nur schuldhaft und schuldfähig in der Obligation,

denn für juristische Personen des öffentlichen Recht gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Feststellung/ Entscheidung/ Verfügung oder des Beschlusses. Beschwerde- oder Ein- oder Widerspruchsberechtigt ist, wer durch diese(n) Feststellung/ Entscheidung/ Beschluß/ Verfügung in seinem Recht beeinträchtigt ist. Dieses setzt keine Bindewirkung, keine Fristen, kein Versäumnis des Vollzugs und Vollstreckungen der Feststellung/ Entscheidung/ Verfügung oder des Beschlusses aus.

Die Beschwerde oder der Ein- oder Widerspruch wird durch Einreichung einer Schrift eingelegt, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang beim Gerichthof der Menschen [GdM] ankommt. Mit der sofortigen Beschwerde oder Ein- oder Widerspruch kann in einer Notlage ein einstweiliger Rechtschutz geboten sein und ist binnen einer Woche (7 Tagen) beim Gerichthof der Menschen ohne Rechtmittelmißbrauch einzulegen.

Sie ist vom Beschwerde- oder Ein- oder Widerspruchsbeschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und beim

Gerichthof der Menschen [GdM] – Court of the Human Being [CHB]

Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA

oder

Capitol Hill – 20 F Street, 7th Floor [USA-20001] WASHINGTON – District of Columbia

ohne Rechtmißbrauch einzulegen. Die Beschwerde oder der Ein- oder Widerspruch sowie Klage muß die Rechtdurchsetzung der/ des angefochtenen Feststellung/ Entscheidung/ Beschluß/ Verfügung zitieren sowie die Erklärung enthalten, daß Rechtschutzmittel gegen diese(n) Feststellung/ Entscheidung/ Beschluß/ Verfügung eingelegt wird und der Rechtschutz zu benennen, zu begründen und glaubhaft zu machen ist.

Soll die Feststellung/ Entscheidung/ Verfügung oder der Beschluß nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Beschwerde oder des Ein- oder Widerspruchs zu benennen, zu begründen und glaubhaft zu machen.

ACHTUNG:

Die Bediensteten der Verbände juristischer Personen haben es grundsätzlich zu unterlassen, das Recht des Menschen nach Lust und Laune grundsätzlich auszusetzen, da sie Grundrecht verpflichtet und nicht Grundrecht berechtigt sind (BVerfGE 1 BvR 1766/2016). Die Bediensteten können sich im Dienst (Dokument 12.1-23/17 zentrale Polizeidirektion Niedersachsen – 12. Dezernat) nicht auf ein Grundrecht berufen und haben Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen unter allen Umständen anzuwenden und die Anwendung durchzusetzen (genfer Abkommen IV – SR 0.518.51, Art. 73 UN-Charta).

Gemäß § 80 VwGO muß jeder Verwaltungsakt begründet und glaubhaft gemacht werden, auch Hausverbot, Telefonauflegen oder nicht antworten. In den Fällen, in denen die Vollziehung oder die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

Zu beachten ist, daß verfassungrechtliche Streitigkeiten (§ 40 VwGO) nicht erlaubt sind. Gemäß Art. 17a Grundrecht haben Bedienstete keine Meinung oder Interesse im öffentlichen Recht in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Damit ist § 80 VwGO unbedingt, in § 40 VwGO nur in nichtverfassungrechtlichen Tathandeln erlaubt.

Beachten sie die Obligationsregeln, da Schäden geltend gemacht werden (§ 41 ZPO).

http://gerichthof-mensch.org/files/2017_06_03-Korrektur—ROM-II—Grundlagen-der-Obligation-ver-2008-02_27-1854.pdf

http://gerichthof-mensch.org/files/2017_06_03-Korrektur—ROM-II—GdM–bQ.pdf

https://bewusstscout.wordpress.com/2018/03/15/schutz-des-netzwerk-menschenrecht-und-deren-mitgliedern-durch-vereinte-nationen-a-res-66-164-foerderung-der-erklaerung-ueber-das-recht-und-die-verpflichtung-von-einzelpersonen-gruppen-und-organen-d/
https://zentralmeldeamt.ch/Files/Beitr%C3%A4ge/92_2018_05_04%20Rechtschutzmittelbelehrung%20ver%201800.pdf

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

zu Recht im Heiligen Auftrag der Präambel – Rechtamt originäres-prärogatives Recht

alexander SCHRÖPFER, der Schöpfer im Recht,
handelnd in heiligem Auftrag von Menschen für Menschen

Schreiben gemäß § 12 BGB ohne Unterschrift gültig
in Verbindung mit Inhaber- und Urheberrecht ohne Rechtverlust

komplett als doc 2018.06.17 Amtsgericht Itzehoe EON



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"Der Kaufhausdieb ruft immer: Haltet den Kaufhausdieb!" Kaufhausdieb Rüdiger
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #817 am: 18. Juni 2018, 09:35:14 »
Zitat
... und wurde im ZentralMeldeAmt als Gläubiger mit der Entrinität

RD  19600505-aS-00000002-3 – alexander SCHRÖPFER

aufgenommen.

Na also, der Beweis! Selbst Sürmelis ZMA führt Schröpfer als ReichsDepp.
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #818 am: 18. Juni 2018, 09:52:48 »
Kann es sein das seine Versorger ihm nun endgültig Strom und Gas abklemmen wollen, nachdem der Junge aus dem Haus ist?
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #819 am: 18. Juni 2018, 10:06:51 »
Schröpfer hat auch wieder ein nettes Schreiben wegen der in Obhutnahme des Sohnes seiner Freundin geschrieben!   :facepalm:

Zitat
Internationales Zentrum für Menschenrecht IZMR
 Amt für Öffentlichkeitsarbeit

Sankt Margarethen, 15.06.2018 nach Jesus

Rechtdurchsetzung:
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i.V.m. b. SCHRÖPFER 20101209-bS-00000001-3

Land Schleswig-Holstein, verantwortlich daniel GÜNTHER als Ministerpräsident
 Landgericht Itzehoe, verantwortlich bernhard FLOR als Präsident
 Amtsgericht Itzehoe, verantwortlich sabine WUDTKE als Direktorin
 Verfassungsschutz Itzehoe
 Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Eilt! Sofort Vorlegen

Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 26 DRIG(2) und Befangenheitsantrag
gegen Annett Rudolph, Richterin am Amtsgericht Itzehoe

gleichzeitig

Strafanzeige und Strafantrag
gegen Annett Rudolph, Richterin am Amtsgericht Itzehoe sowie alle weiteren Mittäter.

wegen

VStGB §6(5,6,9) Völkermord, §7(3) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, §8(2) Kriegsverbrechen gegen Personen, §10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme, §13 Verbrechen der Aggression, StGB Rechtsbeugung, Meineid,Hochverrat, Mitwirkung an Kindesentführung und aller weiterer Straftaten.

 
1.Ministerpräsident Schleswig-Holstein wird aufgefordert, den Generalstaatsanwalt anweisen, Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verstoß gegen die Grundsätze der Verfassung einzuleiten.
2.Landgericht und/ oder Amtsgericht Itzehoe werden aufgefordert, Annett Rudolph sofort das Verfahren 103 F 58/18 zu entziehen, an den zuständigen Gerichthof der Menschen zu übersenden und die sofortige Freilassung unseres Sohnes zu veranlassen.
3.Bürgerbeauftragte wird aufgefordert, die Verhaltensweise der Kinder- und Jugendhilfe Itzehoe, sowie der Schule Sankt Margarethen wegen Kindeswohlgefährdung zu überprüfen.
4.Verfassungsschutz Itzehoe wird aufgefordert, Strafanzeige und Strafantrag gegen alle Mittäter aufzunehmen zu verfolgen:
•Torsten Wendt Landrat Itzehoe,
•Annett Rudolph Richterin am Amtsgericht Itzehoe,
•Karin Kretzschmar Leiterin Jugendamt,
•Lisa Burgholz Jugendamt Itzehoe,
•Frau Werner Jugendamt Itzehoe,
•Frau Skupien Jugendamt Itzehoe,
•Frau Marzoch Jugendamt Itzehoe,
•Herr Hohnsbehn Jugendamt Itzehoe,
•Uschi Preuß-Köhler Schule Sankt Margarethen,
•Frau Schwarzkopf Schule Sankt Margarethen,
•Ralf Pötschke, Krav Maga Mülheim,
•Christian Bernholt, Rechtsanwalt und Mediator Hamburg,
•Andreas aus der Anstalt

Begründungen und weitere Details entnehmen sie eigenständig der Akte 103 F 58/18 bzw. im Vorgang wegen einem Schuldverhältnis zum Gerichthof der Menschen wegen einer Obligation. Die Obligation können sie einsehen in public-ordre.ch im Vorgang:


Obligations-Nummer: 20180612-V-00000007-GoAZ-5001-1
PIN-Code: Cr1xF1
« Letzte Änderung: 11. Juli 2018, 09:27:50 von Tuska »
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #820 am: 18. Juni 2018, 10:28:51 »
Ob sich das Amtsgericht von Schröpfers Schreiben beeindrucken lässt? Was soll es auch mit Schröpfers bunt durcheinander geworfenen Zitaten und Verweisen auf alle möglichen Rechtsquellen anfangen? Was soll es aus den SR-Nummern machen? Immerhin ist es ein deutsches Gericht und wird daher die deutschen Gesetze und von Deutschland ratifizierten Abkommen anwenden.
Da und dort erreicht Schröpfkopfs Schreiben eine fast lyrisch anmutende Gestalt, ansonsten bleibt es reines Wortgeklingel.

Vermutlich wird das AG Schröpfers Schreiben in die Rundablage legen. Wenn man ihm böse will, wird es auch an die StA weitergeleitet. Will man ihm ganz böse, landet es beim Betreuungsgericht.

Der Versorger wird sich wohl auch nicht beeindrucken lassen. Falls doch, dann eher dahin, dass noch schneller abgeklemmt wird.

Im Grunde ist das Schreiben eine sehr wortreiche Umschreibung des einen Satzes: "Ich bin bescheuert".
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #821 am: 18. Juni 2018, 10:45:26 »
Zitat
4.Verfassungsschutz Itzehoe wird aufgefordert, Strafanzeige und Strafantrag gegen alle Mittäter aufzunehmen zu verfolgen:
(...)
•Andreas aus der Anstalt
Wer soll das denn sein? Was für eine Anstalt? Wieso muss man den kennen? :think:
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #822 am: 18. Juni 2018, 10:54:13 »
Ob sich das Amtsgericht von Schröpfers Schreiben beeindrucken lässt?

Überlegen wir mal kurz... - ...Nein?  ;D

Der Versorger wird sich wohl auch nicht beeindrucken lassen. Falls doch, dann eher dahin, dass noch schneller abgeklemmt wird.

Als Versorger würde ich schauen, dass das schnellstmöglich erledigt wird, da immer nur noch weitere Kosten auflaufen und nicht damit zu rechnen ist, dass er die Verbindlichkeiten ausgleicht.


BTW:
Mich wundert, dass noch keinem von uns diese Stilblüte aufgefallen ist (von mir gesperrt geschrieben, damit der Foren-Filter nicht wieder zuschlägt):
Zitat
Der juristische Staat ist die Fiktion einer I d i o t ologie
;D
Abgesehen davon sollte es mir doch auffallen, dass mir meine Textverarbeitung meine Rächtschraipfeeler rot unterstrichen anzeigt und mir auf diese Weise empfiehlt, diese Fehler vor dem Versand bzw. vor der Veröffentlichung zu beseitigen?!?


Aber was will er eigentlich aktuell? Mir ist jetzt gerade nicht gegenwärtig, ob er nach SGB-II versorgt wird, vermute es aber. Meint er allen Ernstes, dass er (gegen jede Rechtssprechung) noch zusätzlich Geld für Strom und Gas bekommt? Davon würden alle Hartz4-Bezieher träumen.
Abgesehen natürlich davon, dass er (wie schon so oft im Forum erörtert) von völlig unsinnigen (bzw. unzutreffenden) rechtlichen Voraussetzungen ausgeht und ebenso unsinnige Vorwürfe und Anschuldigungen erhebt (im letzten Schriebs ging ja auch mal wieder nichts unter Völkermord).
 :facepalm:




Zitat
•Andreas aus der Anstalt
Wer soll das denn sein? Was für eine Anstalt? Wieso muss man den kennen? :think:

War A. E. S. vielleicht zwischenzeitlich in stationärer psychiatrischer Betreuung und kam mit einem Pfleger namens Andreas nicht zurecht?
« Letzte Änderung: 18. Juni 2018, 10:58:17 von Chemtrail-Fan »
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #823 am: 18. Juni 2018, 11:30:24 »
@Pirx Der Verfassungsschutz ist ja die kompetente Stelle zur Aufnahme und Verfolgung von Strafanzeigen und Strafanträgen, da liegt der Schröpfkopf wieder einmal völlig richtig.

@Chemtrail-Fan Die Herzchen-logie kommt in einem Abschnitt vor, der sich scheinbar als Zitat des Bundesverfassungsgerichts gibt. Ich habe die angegebene Entscheidung jetzt allerdings nicht nachgeschlagen, da ich dem Bundesverfassungsgericht eine derart sinnlose Formulierung nicht zutraue.
Was ist, erstens, ein "juristischer Staat"? Gibt es auch einen "nicht-juristischen" oder gar "unjuristischen" Staat? Der Staat ist ja als formaler Rahmen jeglichen Rechts notwendigerweise irgendwie "juristisch". Manche "Rechtsaltertümer" (so lautet der Begriff tatsächlich) oder doch rechtliche Altertümlichkeiten, die es in der heutigen Rechtsordnung noch gibt, weisen zurück in eine Zeit, als es noch keinen Staat gab, der den Rahmen vorgab und die Durchsetzung von Recht ermöglichte. Um ein Minimum an Verbindlichkeit und Durchsetzungsfähigkeit zu erzielen, griff man auf religiöse oder magische Vorstellungen zurück. Zu diesen gehört etwa der Eid. Wer seinen Eid brach, musste nicht nur mit sozialem Ausschluss rechnen, sondern sah sich auch rächenden himmlischen oder unterirdischen Mächten ausgesetzt. Als tatsächlich gelebtes Rechtsinstitut ist der Eid allerdings heute weitgehend verschwunden, auch wenn er da und dort noch in den Gesetzen vorkommt.
Die Fiktionstheorie gibt es tatsächlich. Sie ist bzw. eher: war eine Erklärung, inwiefern juristische Personen tatsächlich existieren. Als solche dürfte sie inzwischen aber überholt sein. Im Zusammenhang mit dem "juristischen Staat" sehe ich die Fiktionstheorie als einzige sinnvolle Deutung des Wortes "Fiktion" in diesem Kontext. Nun ist aber der Staat keine juristische Person im selben Sinne wie ein Verein, eine Genossenschaft, eine Stiftung oder eine der Handelsgesellschaften (AG, KG, GmbH usw.), sondern eine Rechtspersönlichkeit sui generis. Die historische Fiktionstheorie erklärte denn auch nicht das Vorhandensein des Staates, sondern privatrechtlicher Körperschaften. Dass der Staat "da" ist, ist klar, denn jedermann kann ihn erleben. Im Gegensatz zu einer juristischen Person des privaten Rechts verfügt ein Staat über ein Staatsgebiet bzw. Hoheitsgebiet, über Bürger, Staatsangehörige bzw. (damals, teilweise auch heute noch) über Untertanen (in Monarchien), die a priori dem Staat angehören. Vielleicht will Schröpfer oder derjenige, von dem er abgekupfert hat, hier andeuten, dass Staaten nur Unternehmungen seien, aber dies ist abwegig.
Das Herzchen-Wort sollte vielleicht "Ideologie" lauten. Falls dem so sein sollte, wäre die mangelnde Sprachkenntnis wieder einmal bewiesen. Im gegebenen Kontext sehe ich aber auch für "Ideologie" keine sinnvolle Verwendung, wie überhaupt der ganze Kontext nur sinnloses Wortgeklingel ist.
Das Bundesverfassungsgericht kennt sich sicher sehr viel besser aus und käme daher nie zu solch unsinnigen Formulierungen.

Rechtschreibprüfung ist bei RD grundsätzlich überflüssig. Nicht wenige von ihnen pflegen ja einen sehr "bewussten" Umgang mit der Sprache. Da sie es ohnehin besser wissen, kann jegliche Rechtschreibprüfung ja nur Unsinn liefern.
Ich erinnere z. B. an den "Rechtkonsulenten" ohne Fugen-S, an den "Gerichthof" ohne Fugen-S usw. Dann gibt es da die geltenden, aber nicht gültigen Gesetze usw. Also ein auf seine Art sehr "bewusster", wenngleich völlig falscher Sprachgebrauch.


Ob Schröpfer vom Staat Leistungen erhält und welche, kann ich nicht sagen. Es wäre nicht erstaunlich. Es wäre auch nicht erstaunlich, wenn er daneben noch mehr oder weniger lautere Geschäfte unter der Hand triebe, natürlich ohne deren Ertrag zu deklarieren.
Schröpfers Problem ist aber, genau wie das der anderen RD, dass aus seiner Sicht der Staat ihm nicht das leistet, was ihm seiner Meinung nach zusteht. Da aber die tatsächlich geltenden Gesetze nicht mehr hergeben, müssen eben andere Rechtsgrundlagen wie die Genfer Konventionen usw. usf. herhalten. Die Einsicht, dass sie vielleicht einfach nur falsch liegen, kann einem RD ja niemals kommen.

Und nun habe ich wieder jede Menge geschrieben, nur um einen einzelnen Satz oder Begriff eines RD auseinander zu nehmen. QED
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #824 am: 18. Juni 2018, 11:38:24 »
was die Fähigkeiten dieser besonderen Figuren bzgl. Rechtschreibung und Grammatik angeht, hege ich ja den Verdacht, dass das die Vorboten einer neuen deutschen Rrechtschrreibrreforrm sind, die eingeführt werden wird, wenn uns das Schöcksal derreinst einen noien Föhrrrerr schenkt.
Das hätte für die Figuren den Vorteil, dass sie dann nicht schon an ihren schriftlichen Ausführungen als blöde erkannt werden.
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