Autor Thema: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?  (Gelesen 7209 mal)

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Igor Strawinski

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Sie verweigern dem Staat und seinen Organen den Gehorsam, nehmen für sich selbst Autorität in Anspruch, klagen nach eigenem Gutdünken Menschen an oder lassen sie in amerikanische Schuldnerregister eintragen: die Staatsverweigerer. Was wollen sie und warum? Wie sollen der Staat und der Einzelne darauf reagieren?

Diskutierende

Clemens Jabloner, Professor am Institut für Rechtsphilosophie der Uni Wien
Ulrike Schiesser, Bundesstelle für Sektenfragen
Wolfgang Schimböck, Psychotherapeut und Medizinrechtler
Alexander Somek, Professor am Institut für Rechtsphilosophie der Uni Wien
Alexander Tipold, Professor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Uni Wien

Moderation
Benedikt Kommenda, „Die Presse“

Zeit und Ort
Montag, 19. Juni 2017, 18 Uhr

Dachgeschoß im Juridicum
Schottenbastei 10-16
1010 Wien

Eintritt frei!

Anmeldung bis 16. Juni 2017 per Mail an:
[email protected]


Off-Topic:
Wenn Monika Unger dabei wäre, würde ich auch kommen!
 
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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #1 am: 20. Juni 2017, 01:34:27 »
Liebe MitgliederInnen und OhnegliederInnen aus der Familie der Österreicher!

Aus gegebenem Anlass möchte ich auch hier eine rege Diskussion zum geplanten § 247a StGB lostreten und Eure geschätzte Expertenmeinungen zur " anlassbezogenen Gesinnungsgesetzgebung" der Firma Republik Österreich einholen und stelle wild ein paar verschwörerische Fragen in den Raum:

Ist § 247a StGB überschießend und wird das ultima ratio Prinzip des Strafrechtes missachtet?
Ist die bestehende Regelwerk (Vermögensdelikte, Amtsdelikte, § 246, § 269 ff etc..) des StGB ausreichend für unsere liebe Moni und ihre Helferlein?
Könnte es sein, dass § 247a rein dazu da ist, um den Anwendungsbereich vom SPG aufs Prozessrecht zu erweitern?
Wäre nicht ein Geschworenengericht sachlich zuständiger als der ER am LG?
Würde besagter § 247a in der aktuellen Fassung der RV einer Überprüfung beim VfGH gem § 140 Abs 1 S 1 Z 1 lit c B-VG insgesamt oder in eventu in Teilen standhalten?
Kann die Wortmarke Polizei und die bediensteten Staatsanwälte der Firma des Vatikans und der City of London sowie Washington in Zukunft unsere zZ geschwächte einzig freie und von Gott, der Natur und den Engeln gewollte Staatsbewegung aufhalten?
Werden uns die Chemtrails bis zum Inkrafttreten des § 247a StGB umgebracht haben?

Gesinnungsstrafrecht vs Bildungsproblem? Naturrecht vs Rechtspositivismus?

Hier der Link zur Regierungsvorlage und dem Annex:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00294/index.shtml

Aus gegebenem Anlass auch der Link zum Verfassungsschutzbericht 2016 (ab Seite 52):
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Verfassungsschutz/Verfassungsschutzbericht_Jahr_2016.pdf

Freue mich auch über Meinungen von unjuristischen Maßmenschen des Rechtsgefüges!
Wäre ein geiles Diplomarbeitsthema! ;)

In Wahrheit Licht und Liebe,

Oxy:moron

PS:
Geantwortet kann auch gerne mit persönlicher Nachricht werden; falls der Beitrag nicht gewünscht ist - bitte löschen.
« Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 03:31:55 von Oxymoron »
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Offline Happy Hater

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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #2 am: 20. Juni 2017, 09:29:50 »
Meine juristische Expertenmeinung:

Ich finde den Entwurf des § 246a schlecht und den ganzen Straftatbestand als solchen unnötig.

Die Definition einer "Bewegung" im Absatz 4 ist schwammig und es stellt sich die Frage, ob das nicht gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, vor allem muss man sich fragen, was eine Ausrichtung auf "die gleiche Gesinnung" genau bedeuten soll.

Meines Erachtens war schon bisher alles strafbar, was wirklich strafbar sein musste (Betrug, Körperverletzung etc.).

Diese Strafrechtsnorm ist in Teilen zu schwammig und in Teilen zu eng, einfach total sinnlos in meinen Augen.
 
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Offline Noldor

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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #3 am: 20. Juni 2017, 09:39:02 »
Das haben wir sicher schon im Thread von der Moni diskutiert.

Und dort war die Mehrheit auch der Meinung, dass es diesen Paragraphen nicht braucht.

Und in den zu erwarteten Prozessen gegen Moni und ihre Jünger wird auch nicht auf diesen Paragraphen gewartet.

Wie schon vielfach gesagt: Gesetze konsequent anwenden, dann geht es.
 
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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #4 am: 20. Juni 2017, 10:42:14 »
Reichitum geht ja immer mit sonstiger Kriminalität einher. Und dagegen haben wir ausreichende Gesetze.
Ich bremse nicht für Nazis!
 

Igor Strawinski

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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #5 am: 21. Juni 2017, 00:22:11 »
Meine juristische Expertenmeinung:

Ich finde den Entwurf des § 246a schlecht und den ganzen Straftatbestand als solchen unnötig.

Achtung der Blutfleischmensch redet vom  § 247a StGB. Ob das ein Versehen ist oder das übliche Täuschungsmanöver?
 
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Offline Rima882

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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #6 am: 21. Juni 2017, 03:22:10 »

Achtung der Blutfleischmensch redet vom  § 247a StGB. Ob das ein Versehen ist oder das übliche Täuschungsmanöver?

Gehen wir mal zu Gunsten des Betreffenden von einem bloßen Versehen aus. Gemeint ist doch offenbar der § 246a StGB. Diese geplante Vorschrift finde auch ich - unjuristisch formuliert - nicht toll. Sie ist zu unbestimmt und man gerät bei allen Bedenken gegen die Auswirkungen der Reichsbürger-Aktivitäten in eine Richtung, die dann in Vorschriften wie der staatsfeindlichen Hetze nach § 106 des Strafgesetzbuches der DDR endet. Wirklich erforderlich ist die Neuregelung aus meiner Sicht nicht. Wie schon von @Happy Hater ausgeführt: Was bestraft werden sollte, steht schon im geltenden Recht unter Strafe.
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)
 
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« Letzte Änderung: 21. Juni 2017, 20:53:45 von Oxymoron »
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Offline Happy Hater

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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #8 am: 21. Juni 2017, 21:42:42 »
§ 247a StGB

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01621/fname_633532.pdf

In dem oben in deinem ersten Posting von dir verlinkten Gesetzestext des Entwurfs war noch von einem § 246a StGB die Rede. Dieser war außerdem anders formuliert.

Der nun von dir verlinkte § 247a StGB ist ja noch dilletantischer formuliert.
 
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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #9 am: 22. Juni 2017, 07:17:53 »
Mal eine andere Frage. War jemand dabei oder weiss wie das abgelaufen ist? Ich habe gerüchteweise über 7 Ecken gehört, dass auch besprochen wurde, dass möglicherweise doch was dran ist an manchen kruden Theorien...?
 

Offline Schattendiplomat

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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #10 am: 22. Juni 2017, 07:59:12 »
Meine Frage hier ist, gibt es in Österreich einen Artikel zum Thema "Volksverhetzung"? wenn ja wie sieht dieser aus?
---
Ich persönlich finde die Idee, dass man das explizite Leugnen des Staates unter Strafe stellt zugegeben gar nicht so schlecht. Sofern das Gesetz auch entsprechend eindeutig und somit auch umsetzbar ist. Schwammige Gesetze sind bei dieser Zielgruppe eher als nachteilig anzusehen.
Die Argumentation "die begehen eh irgendwann Straftaten und darüber kriegt man sie dann" finde ich persönlich ein wenig riskant. Wir sehen das in Deutschland recht gut am Beispiel von Rüdiger Hofmann/Klasen der sich mMn durchaus mit einer gewissen Geschicklichkeit an ernsthaften Anklagen vorbeischummelt aber eben die Behörden stört und andere dazu (und mMn indirekt zu Straftaten) anstachelt. Da wäre ein Paragraph welcher eine derartige Verleugnung des Staates unter Strafe stellt durchaus hilfreich.

Die andere Frage ist natürlich ob und ab wann es hier gerrechtfertigt ist das Recht auf "freie Meinungsäußerung" einzuschränken. Mit solchen Paragarphen kann es auch schnell passieren, dass jene straffällig werden die auf reale Probleme in einem Staatsapperat hinweisen. Im Sinne der "Selbstreinigung" eines demokratischen Systems gerade durch das Recht seine Meinung frei zu äußern wäre eine Einschränkung dann nämlich kontraproduktiv.
Natürlich gibt dieses Recht auch jenen mit unlauteren Motiven die Möglichkeit sich eine Plattform zu verschaffen. Das ist im Grunde eine Entscheidung nach der Art "Pest oder Cholera". Sprich solche Gesetze müssen sehr scharf justiert sein.
NWO-Agent auf dem Weg zur uneingeschränkten Weltherrschaft

*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
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Offline Tuska

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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #11 am: 22. Juni 2017, 08:02:41 »
Meine Frage hier ist, gibt es in Österreich einen Artikel zum Thema "Volksverhetzung"? wenn ja wie sieht dieser aus?
...

https://www.jusline.at/283_Verhetzung_StGB.html
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #12 am: 22. Juni 2017, 08:50:34 »
Der Gesetzgebungsprozess sah zuerst einen § 246a StGB vor, nun wurde daraus jedoch leicht abgewandelt § 247a StGB.

§ 247a ist auch der Paragraph der letztendlich beschlossen werden wird, basierend auf § 246a StGB.
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Offline Stief

Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #13 am: 22. Juni 2017, 12:30:21 »
Ich persönlich finde die Idee, dass man das explizite Leugnen des Staates unter Strafe stellt zugegeben gar nicht so schlecht.

Ich finde sie schlecht. Meinungsfreiheit sollte immer auch absurde und kontroverse Meinungen einschließen. Wenn jemand der Meinung ist, die Bundesrepublik gäbe es nicht, sollte er das sagen dürfen. Wenn er allerdings gegen die Gesetze der Bundesrepublik durch Taten verstoßen sollte, dann wird ihm die Bundesrepublik schon zeigen, dass sie tatsächlich existiert.

Das Querulantenproblem ließe sich meiner Meinung nach anders lösen. In vielen Common-Law-Ländern gibt es den Status des "vexatious litigant". Den erhält man für einen beschränkten Zeitraum von einem Gericht, wenn man in einem kurzen Zeitraum mehrere Klagen angestrengt hat, die alle bereits in der Vorphase abgewiesen wurden. Hat man diesen Status, gilt Anwaltspflicht für alle zukünftigen Klagen.
 
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Offline Rima882

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Re: Rechtspanorama am Juridicum - Was tun (gegen) Staatsverweigerer?
« Antwort #14 am: 23. Juni 2017, 01:25:57 »
Ich persönlich finde die Idee, dass man das explizite Leugnen des Staates unter Strafe stellt zugegeben gar nicht so schlecht.

Ich finde sie schlecht. Meinungsfreiheit sollte immer auch absurde und kontroverse Meinungen einschließen. Wenn jemand der Meinung ist, die Bundesrepublik gäbe es nicht, sollte er das sagen dürfen. Wenn er allerdings gegen die Gesetze der Bundesrepublik durch Taten verstoßen sollte, dann wird ihm die Bundesrepublik schon zeigen, dass sie tatsächlich existiert.

Das Querulantenproblem ließe sich meiner Meinung nach anders lösen. In vielen Common-Law-Ländern gibt es den Status des "vexatious litigant". Den erhält man für einen beschränkten Zeitraum von einem Gericht, wenn man in einem kurzen Zeitraum mehrere Klagen angestrengt hat, die alle bereits in der Vorphase abgewiesen wurden. Hat man diesen Status, gilt Anwaltspflicht für alle zukünftigen Klagen.

Zum ersten Absatz von mir uneingeschränkte Zustimmung. Da halte ich es mit Voltaire ("Ich teile Ihre Meinung nicht, aber ich würde mein Leben dafür geben, dass Sie sie äußern dürfen"). Wie wertvoll die Meinungsfreiheit ist, erkennt man am besten in Staaten, in denen es diese Freiheit nicht gibt. Natürlich gibt es Äußerungen, die ich persönlich für falsch, teilweise auch für absolut unerträglich halte, z.B. wenn mir jemand erklärt, dass sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern jeden Alters völlig straffrei sein sollten, dass die Todesstrafe wieder eingeführt werden soll oder dass ich einer Köterrasse angehöre. Aber warum soll man diese Meinungen nicht vertreten dürfen, wenn sonst kein weiterer Schaden angerichtet wird ? Bei tätlicher Umsetzung dieser Meinungen greifen ja wieder die bestehenden Gesetze ein. Die Welt geht durch solche Äußerungen nicht unter und dem "Köterrassen"-Protagonisten könnte man als Köter ja folgerichtig straflos in die Waden beißen  :dogrun:

Natürlich sind Reichsbürger für die von ihnen betroffenen Behörden und Gerichte belastend und nervig. Das aber wird als solches in dem neuen Gesetz nicht mal unter Strafe gestellt. Die Behörden und Gerichte müssen daher wohl oder übel mit dieser Belastung leben und auch da sind sie kein Sonderfall. Krankenpflegepersonal hat schließlich auch in bestimmten Umfang mit Patienten zu tun, die einen hohen Pflegeaufwand verursachen und da kommt auch niemand auf die Idee, schwere Krankheiten zu verbieten. Damit will ich sagen: Der österreichische Gesetzentwurf setzt an der falschen Stelle an. Ich sehe hier gegenwärtig keinerlei Handlungsbedarf des Gesetzgebers.

Die Idee mit dem "vexatious litigant" ist erstmal nicht schlecht, hilft aber oft nicht weiter, weil die Reichsbürger erfahrungsgemäß weniger oft auf der Klägerseite, sondern eher auf der Beklagten- bzw. Betroffenenseite auftauchen. Abgesehen davon gibt es so etwas Ähnliches wie den "vexatious litigant" auch schon im deutschen "civil law", wahrscheinlich auch im österreichischen Recht. Wenn die Inanspruchnahme von Gerichten zum krankhaften Wahn im Sinne eines Querulantenwahns wird, kann es an der Prozessfähigkeit fehlen. Dann muss für den Wirkungsbereich "Führen von Gerichtsprozessen" ein Betreuer (in Österreich nennt man den nach meiner Kenntnis "Sachwalter") bestellt werden, der entscheidet, welcher Prozess geführt wird und welcher nicht. Das ist dann auch möglich, wenn die beklagte Partei sich der Klage in krankhafter Weise entgegenstellt. So eine Betreuerbestellung kommt allerdings extrem selten vor.

Einstweilen stellen die Kostenpflicht von Gerichtsverfahren und insbesondere die dort geltende Kostenvorschusspflicht sowie der bei höheren Streitwerten und in höheren Instanzen einschlägige Anwaltszwang ausreichende Hürden dar, um eine übermäßige Inanspruchnahme der Gerichte durch Reichsbürger zu verhindern. Das hilft zwar den Gerichten nicht, die (zumindest in erster Instanz) kostenfrei arbeiten, aber dort gehören Reichsbürger heutzutage nun mal zum allgemeinen Lebensrisiko, das man auf sich nimmt, wenn man sich z.B. für den Beruf eines Richters am Sozialgericht entscheidet. 
« Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 01:34:06 von Rima882 »
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

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