Grundsätzlich kommt es im heutigen Recht nicht auf besondere Formalitäten an, wo diese nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Ist etwa eine Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, ist ein Vertrag, der nicht diese Formen aufweist, ungültig oder sogar nichtig.
Bei Namen kommt weiter hinzu, dass die persönliche Freiheit geschützt ist. Daher ist es etwa erlaubt, eine übliche und erkennbare Kurzform eines Vornamens zu verwenden und damit auch zu unterzeichnen. Ein "Gerhard" darf sich daher grundsätzlich "Gerd" nennen, was einem "Bernd", eigentlich: "Bernhard", recht ist.
Es gibt auch keinen gesetzlichen Zwang, dass man in einer bestimmten Form zeichnen muss, sich etwa mit allen Vornamen nennen muss, wenn man mehrere trägt. Die Verwendung eines Rufnamens ist durchaus gestattet. Johann Nepomuk Kasimir Ernst Dieterich Egbert Sülz-Rübenstein darf daher gerne als Johann Sülz auftreten.
Über Unterschriften gibt es durchaus Judikatur. Verlangt wird zumindest ein individuelles Gepräge und wenigstens die Erkennbarkeit von Buchstaben im Ansatz. Mit einer Wellenlinie zu zeichnen, stellt daher keine rechtsgültige Unterschrift dar.
Auch der Gebrauch eines Künstler- oder Ordensnamens ist in vielen Fällen statthaft. Sogar ein Pseudonym, das man über lange Zeit immer wieder verwendet hat, kann erlaubt sein.
Das Schweizer Bundesgericht hat unter grundsätzlich gleichartigen rechtlichen Voraussetzungen ein Mal die Verwendung der Unterschrift "Euer Götti" (Götti=Pate) gebilligt und das betreffende Testament als rechtsgültig beurteilt.
Bei Schriftsätzen an Gerichte dürfte im Zweifelsfall zu Gunsten der rechtsunkundigen Person zu entscheiden sein, wenn deren Identität anderweitig gesichert ist. Wenn ein Gericht etwa eine Ladung oder eine Klage an einen "Martin Schulz" zustellen lässt und darauf ein "Martin Freiherr von Schulz" antwortet und dabei ersichtlich Bezug auf die Ladung oder Klage nimmt, so dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um dieselbe Person handelt. Die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs ist ohnehin in aller Regel unschädlich, solange erkennbar ist, dass gegen eine bestimmte Entscheidung vorgegangen werden soll. Wenn also jemand eine "Beschwerde" einlegt oder "Revision" verlangt, wo einzig Berufung statthaft ist, wird davon ausgegangen, dass die Berufung gemeint sei. Auch bei "Zurückweisungen" von Strafbefehlen gehen die Gerichte erst einmal davon aus, dass der Strafbefehl angefochten und eine Hauptverhandlung verlangt werde. Während der Verhandlung kann es dann schon anders sehen: Wer dort darauf besteht, nicht die geladene Person zu sein, keinen Einspruch, sondern eine Zurückweisung geschrieben zu haben usw. usf., muss mit der Bestätigung des Strafbefehls rechnen. Bei diesen Gelegenheiten versuchen Richter und Staatsanwälte allerdings zunächst, den Leuten die Sachlage zu erklären. Erst wenn dies nichts fruchtet, wird wie erwähnt reagiert.
Kurz: So gerne man es den RD gleichsam mit derselben Münze heimzahlen möchte, sehe ich erst einmal keinen Grund, weshalb Gerichte auf die Eingaben eines "Freiherrn" nicht eingehen sollten. Gerade dies unterscheidet den modernen Rechtsstaat von einer Willkürjustiz ebenso wie von einem durch und durch formalistischen System, in dem jeder kleine Formfehler den Verlust des Prozesses bedeutet.