Tja bei der Wohnsitzfrage hat es ihr König wieder mal besser getroffen: Darüber muss der sich ja im Gegensatz zu den Freiherren für die nächsten Jahre nun überhaupt keine Gedanken machen.
Ich kann mir vorstellen, dass die Pudel ihn sogar dafür noch bewundern werden.
Gut möglich. Ich werfe dazu hier noch einmal § 22 SGB II in den Raum:
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. ...
und
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Der den meisten nicht geläufige Witz ist dabei die Tatsache, daß an die Erforderlichkeit eines Umzugs von den Sozialgerichten ziemlich hohe Anforderungen gestellt werden. Solange der Hilfsempfänger nicht im Räumungsverfahren definitiv hinten runter gefallen ist, ist ein Umzug eben formell noch nicht erforderlich. Einen in solchen Verfahren eigentlich sinnvollen Vergleich kann nicht eingehen, wer aus eigener Tasche nichts anzubieten hat - das übersehen oft selbst die Beklagtenanwälte geflissentlich.
Daß die JobCenter in der Vergangenheit selbst dann noch gemauert haben, wenn der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin schon festgelegt hatte, fand zwar nunmehr auch der Gesetzgeber übertrieben (der letzte Satz des Absatzes 4 kam erst im August letzten Jahres ins Gesetz). Aber in der Realität gibt es in den Kommunen eben kaum Wohnungen, auf die die von denen selbst festgelegten Angemessenheitskriterien zutreffen, weshalb diese Kriterien auch immer wieder mal von Hilfsempfängern vor den Sozialgerichten gekippt werden müssen.
Die formellen Hürden für eine neue Bleibe dürften also von Leuten vom Schlage der Pudel kaum zu nehmen sein. Derzeit beträgt ihr Bedarf an Kosten der Unterkunft exakt Null Euro. Bei einem ungenehmigten Umzug wird ihnen der neue Mietvertrag also schon in den ersten Wochen um die Ohren fliegen, weil sie weder die Kaution noch die erste Miete zahlen können. Es sei denn, sie hätten Zugriff auf Fitzeks Depot ...
In dem Beschluss taucht nicht ein einziges mal "Freispruch" auf. Und der Tenor ist doch eindeutig:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.
Wer hier von Freispruch faselt ist entweder saublöd oder ein Lügner. Oder beides.
Hm, nicht ganz. Angeklagt war Kennzeichenmißbrauch. Verurteilt werden konnte demgegenüber wegen sehr wahrscheinlichen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die StVZO, wogegen der Gebrauch des Kfz. ohne amtliche Kennzeichen als schlichte OWi nicht ins Gewicht falle.
Auch wenn Fitzek am Ende verurteilt wurde, waren die Vorwürfe nicht dieselben. Es gibt eben einen Unterschied zwischen Halbwahrheiten und Lügen, auch wenn die Absicht natürlich dieselbe ist.