Jain. Im Prinzip hast Du Recht.
Grundsätzlich ist es so, dass nicht im Grundbuch steht, wer Eigentümer ist, sondern es ist Eigentümer, wer im Grundbuch steht. Für Ausnahmefälle (Ich erspare uns jetzt mal einen länglichen Vortrag) gibt es den sog. "Grundbuchberichtigungsanspruch", d.h. der "wahre" Eigentümer steht fälschlicherweise nicht im Grundbuch, sollte aber drinstehen und kann das klageweise durchsetzen. Der Vollständigkeit halber: Der Grundbuchberichtigungsanspruch dürfte vermutlich (!
) vorwiegend für falsch eingetragene sonstige Rechte (irgendwelche Lasten halt, Nießbrauch, Wegerechte, was auch immer…) verwendet werden… Kein Plan, aber.
Prinzipiell ist der (dingliche) Eigentumserwerb nur mit Eintragung ins Grundbuch wirksam. Die Einigung dazu und die Eintragung nennt das Gesetz "Auflassung". Das (schuldrechtliche) Geschäft dazu, hier wohl ein Kaufvertrag (Verkauf; die Verpflichtungsebene ist von der Verfügungsebene strikt zu trennen!), bedarf zwar der notariellen Form, natürlich können die Parteien aber vereinbaren, dass über den Inhalt geschwiegen wird. Dementsprechend kann gut möglich sein, dass sich der Superintendent bei Unterzeichnung des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) verpflichtet hat, über den Vorgang zu schweigen.
Solange die Auflassung (Verfügungsgeschäft) nicht vollständig bewirkt ist, kann man daher auch nicht sehen, wer Eigentümer werden soll(!). Prinzipiell müsste man also darauf warten, bis die Eintragung erfolgt ist und dann im Grundbuch nachsehen. Obwohl es Streckengeschäfte im Immobiliarsachenrecht nicht gibt, wäre aber denkbar, dass dennoch ein anderer, Dritter, eingetragen wird und sich damit aus dem Grundbuch nicht notwendigerweise ergeben muss, wer Vertragspartner des konkreten Verpflichtungsgeschäfts ist/war.