Selbstverständlich gibt es im Völkerrecht ein einseitiges Sezessionsrecht.
Nein, gibt es nicht. Auch die Lehrmeinung, dass im Falle des Kosovo eine "remedial secession" als "sui generis" Fall ausnahmsweise erlaubt war, stellt immer noch eine Mindermeinung dar. Ob sich die "remedial secession" als Völkergewohnheitsrecht etablieren kann, werden wir auf Grund der Seltenheit solcher Fälle, bei denen alle notwendigen Elemente vorliegen, vielleicht in den nächsten 100 Jahren noch nicht herausgefunden haben.
Wer sich dazu belesen möchte, dem gebe ich die Stichworte "Selbstbestimmungsrecht der Völker", und die Fälle "Westsahara" und "Unabhängigkeitserklärung des Kosovo" des Internationalen Gerichtshofes, sowie die Warnung, dass Reichsbürger sämtliche der drei Fälle unter Garantie völlig missverstehen würden (weil die Gefahr dazu sehr hoch ist), an die Hand. :-)
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker hat kein einseitiges Abspaltungsrecht zur Konsequenz, auch wenn das Selbstbestimmungsrecht der Völker von Anhängern der "remedial secession" natürlich zur Stützung der Legitimität ebendieser angeführt wird.
Und der IGH sagt ja in seiner Meinung zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo (die übrigens kein "Fall" war, sondern eine "advisory opinion")
nicht, dass der Kosovo sich völkerrechtskonform von Serbien abgespalten habe, oder dass es generell ein einseitiges Sezessionsrecht gäbe.
Ausgenommen ist natürlich das historische "right to independence for the peoples of non-self-governing territories and peoples subject to alien
subjugation, domination and exploitation", das sich mangels Sachverhalte auf die es anwendbar wäre aber (hoffentlich für immer) erledigt hat.