Die Ausgangslage ist in Fatzkes Fall vielleicht doch ein wenig besonders oder zumindest eigenartig:
Leute haben Fatzke und seiner Truppe Geld anvertraut, sei es unter dem Namen "Reichsbank", sei es als Beitrag zur "Gesundheitskasse", sei es unter anderen Namen und Vorwänden. Sie haben dies letztlich freiwillig getan, niemand hat sie dazu gezwungen.
Nun hat aber die BaFin (und nach ihr das Gericht) festgestellt, dass es sich bei Fatzkes "Angeboten" um Finanzgeschäfte handelt, die nicht von der BaFin genehmigt sind und überdies auch sonst im Widerspruch zur bestehenden Gesetzgebung stehen, weshalb sie den Auftrag an Fatzke und seine Truppe erteilt hat, die Geschäfte einzustellen, und zugleich Oppermann beauftragt hat, die Geschäfte abzuwickeln und den Leuten, die Geld eingezahlt haben, dieses zurück zu erstatten.
Es liegt hier also nicht das klassische Gläubiger-Schuldner-Verhältnis vor, bei dem der Gläubiger vom Schuldner Geld fordert, sondern hier ist ein Dritter (in Gestalt der BaFin bzw. des Abwicklers) dazwischen getreten und hat die Rückgabe des anvertrauten Kapitals durch den Schuldner an die Gläubiger angeordnet.
Natürlich könnten die Gläubiger ihr Geld auf dem ordentlichen (bürgerlichen/zivil- bzw. privatrechtlichen) Rechtsweg einfordern. Die meisten tun das aber nicht, wollen dies gar nicht, sehen schon gar nicht ein, dass Fatzke sie betrogen und geprellt hat. Mit Hilfe der Gläubiger ist daher kaum zu rechnen, von ein paar Ausnahmen abgesehen. Einige haben zwar vielleicht begriffen, dass sie betrogen wurden, schämen sich aber deswegen und melden sich gar nicht.
Welcher Art sind denn nun die Forderungen des Abwicklers gegenüber Fatzke und seinen StrohHampelmännern? Zwangsgelder, Geldstrafen u. dgl. sind eine Forderung des Staates und fallen als solche wohl unter die EU-Richtlinien zur Amtshilfe bzw. zur Vollstreckung.
Der überwiegende Teil der Forderungen gehört allerdings als Kapitalrückforderung der Gläubiger diesen. Der Staat, vertreten durch den Abwickler, ist hier gleichsam nur Treuhänder, die Forderungen stehen den jeweiligen Gläubigern zu. Dies wären grundsätzlich privatrechtliche Forderungen, durch den Eintritt des Staates sind sie aber faktisch öffentlich-rechtliche Forderungen geworden. Somit haben diese Forderungen eine "Zwitternatur": Sie sind genuin privatrechtliche Forderungen, werden aber auf öffentlich-rechtlichem Weg durch einen Beauftragten des Staates eingetrieben.
Da müssten nun die Juristen unter uns weiterdenken, wie sich diese Besonderheit auf die Verfahren auswirkt und welcher Rechtszug, vor allem welche Vollstreckungsmöglichkeiten im internationalen Verhältnis zur Geltung kommen können.