Ein wirklich interessanter und lesenswerter Artikel dazu, wie "Beitreibung" in der Schweiz funktioniert.
Spoiler
Nach fünf Monaten ist der «Tolggen» weg
Ungerechtfertigte Betreibungen lassen sich heute kaum löschen. Für Betroffene wirkt dies wie ein Klotz am Bein. Abhilfe ist auf dem Weg.
In der Schweiz kann jeder jeden betreiben, auch ohne Grund. Die Betreibungsämter dürfen nicht prüfen, ob ein Anspruch tatsächlich besteht. Das führt teilweise zu krassen Fällen: In einem kleinen Dorf im St. Galler Rheintal schickte ein Wirt einem benachbarten Ehepaar Anfang Jahr eine Betreibung über 2 Millionen Franken. Als Forderungsgrund nannte er: «Diverse». Tatsächlich lagen sich die Parteien wegen der Öffnungszeiten des Restaurants seit langem in den Haaren. Die Nachbarn störten sich an «Gerede, Gelächter und Tabakrauch bis weit nach Mitternacht», wie der «Beobachter» schrieb. Der Wirt seinerseits beklagte sinkende Umsätze, weil er den Garten zumachen müsse. Polizisten, Ämter und Anwälte konnten die verfahrene Situation nicht lösen. So kam es zur Schikanebetreibung.
Gar auf 10 Millionen Franken lautete eine Betreibung Ende 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur GR. Begründung gemäss Zahlungsbefehl: «Versprochene Investmentgarantie und ungetreue Geschäftsbesorgung». Genauere Angaben machte der Gläubiger auch vor dem Kantonsgericht Graubünden nicht, wo sich der Betriebene beschwert hatte. Das Gericht fand dafür deutliche Worte: Die behauptete Forderung erscheine «als völlig aus der Luft gegriffen», und der Gläubiger verfolge damit offenbar das Ziel, den vermeintlichen Schuldner «zu schikanieren und in seiner Kreditwürdigkeit herabzusetzen». Daher sei die Betreibung im Register zu löschen (Urteil KSK-16-72). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein.
Gesuch ans Betreibungsamt
In derart krassen Fällen ist es schon heute relativ einfach, einen Registereintrag wieder loszuwerden. Denn rechtsmissbräuchliche Betreibungen sind nichtig und laut Gesetz zu löschen. Betroffene können sich unentgeltlich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschweren. Im Kanton Zürich ist dies das örtlich zuständige Bezirksgericht, später das Obergericht und das Bundesgericht. «Löschen» heisst, dass die Betreibung im Register einen entsprechenden Vermerk erhält und Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden darf.
Doch Vorsicht: Damit eine Betreibung rechtsmissbräuchlich ist, braucht es viel. Der Betreibende muss damit Ziele verfolgen, «die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben», wie es das Bundesgericht formuliert hat. Dies ist etwa der Fall, wenn er bloss die Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners schädigen will.
In weniger eindeutigen Fällen besteht hingegen bis heute ein fast unüberwindbares Hindernis. Wer einen Registereintrag loswerden will, muss gerichtlich feststellen lassen, dass die Schuld nicht besteht. Das Problem: Die Gerichte verlangen einen vom Streitwert abhängigen Kostenvorschuss. Geht es wie im eingangs erwähnten Fall um 2 Millionen Franken, kann der Vorschuss gut und gern 30'000 Franken betragen (während die Betreibung den Gläubiger nur wenige Hundert Franken kostet).
Doch nun naht Abhilfe. Das Parlament hat im letzten Winter einen zusätzlichen Passus im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz beschlossen, der es zu Unrecht Betriebenen erleichtern wird, den «Tolggen» zu entfernen. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens steht zwar noch nicht fest. Sicher ist aber, dass Betroffene künftig mit einem Gesuch ans Betreibungsamt verlangen können, dass der Eintrag Dritten nicht mehr kundgetan wird. Das Gesuch stellen können sie, frühestens drei Monate nachdem sie den Zahlungsbefehl erhalten und Rechtsvorschlag erhoben haben. Der Gläubiger hat dann 20 Tage Zeit, um zu beweisen, dass er Schritte unternommen hat, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen (Rechtsöffnungsbegehren oder Klage vor Gericht). Hat er die Betreibung nicht weiterverfolgt, etwa weil es ihm nur darum ging, in einer umstrittenen Sache Druck aufzusetzen, wird der Eintrag gelöscht.
«Nötigenfalls aussitzen»
David Rüetschi, Chef des Fachbereichs Zivil- und Zivilprozessrecht beim Bundesamt für Justiz, sieht darin eine wesentliche Verbesserung: «Bisher waren haltlose Betreibungen laut Gesetz fünf Jahre lang im Register sichtbar. Neu sind es nur noch etwa fünf Monate, wenn Betroffene ein Löschungsgesuch stellen. Das kann man nötigenfalls aussitzen.»
Kritischer beurteilt der Zürcher Rechtsanwalt Jean-Daniel Schmid die beschlossene Änderung. Er weist darauf hin, dass Gläubiger eine Betreibung oft nicht weiterverfolgen, vor allem wenn es um kleinere Beträge geht wie zum Beispiel im Onlinehandel. «Es besteht das Risiko, dass Schuldner in Zukunft auch berechtigte Betreibungen verschwinden lassen. Der Informationsgehalt des Betreibungsregisters nimmt damit ab», so Schmid.
Eine Folge könnte sein, dass Vermieter, Arbeitgeber oder Kreditinstitute, die sich vor Vertragsabschluss über die Bonität eines Interessenten informieren wollen, künftig auf einem ungefilterten Auszug inklusive aller gelöschten Betreibungen bestehen. Einen solchen Auszug über sich selber können Wohnungs- oder Stellensuchende auch künftig beim Betreibungsamt verlangen. Laut David Rüetschi vom Bundesamt für Justiz widerspräche die Forderung nach einem vollständigen Eigenauszug aber dem Sinn der neuen Gesetzesbestimmung: «Die Informationen in ungefilterten Auszügen sind nicht für Dritte bestimmt.»
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 18.06.2017, 23:14 Uhr