In dem einseitigen und auf Empfängerseite wohl nie wahrgenommenen
Beitritt zum Wiener Verkehrsabkommen, wieder ein misslungener Versuch einer Anerkennung, hat Fitze ja die ihm genehmen Änderungen festgehalten.
Wenn ich es richtig verstehe, benötigt er mit seinem Führerschein keine grüne Leuchte sondern lediglich ein gelbes oder grünes Siebeneck im Kennzeichen.
Lustig, wenn sich Vorstadtrowdys ihre eigenenVerkehrsregeln zusammenbasteln...
Ich habe jetzt keine Muße nachzuschauen ob es der Möchtegernbeitrittsschwachsinn auch auf die aktuelle Homepage geschafft hat und ob die darin enthaltene Abschrift des Abkommens dem Original entspricht.
Zitat einer am 30.03.15 heruntergeladenen Version. " Bekanntmachung betreffend des Beitritts zu dem in Wien...", KRD 2013
Der Abschnitte des originalen Wiener Verkehrsabkommens
Art. 34 Ausnahmen
1. Sobald das Herannahen eines bevorrechtigten Fahrzeugs durch die besonderen optischen und akustischen Warnvorrichtungen angekündigt wird, muß jeder Verkehrsteilnehmer die Durchfahrt auf der Fahrbahn freigeben und notfalls anhalten.
2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß die Führer von bevorrechtigten Fahrzeugen alle oder einen Teil der Bestimmungen dieses Kapitels 11 außer denen in Artikel 6 Absatz 2 nicht zu beachten brauchen, wenn sie ihre Fahrt mit den besonderen Warnvorrichtungen des Fahrzeugs ankündigen, und unter der Voraussetzung, daß sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
...
Und was Fitze für sich daraus gerne gemacht hätte :
Art. 32 Regeln für die Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die Führer dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 14. a) und b) beschriebenen Vorschriften nur in der Weise zu beachten, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das Recht haben, eigenmächtig ihr Fahrzeug temporär mit einer besonderen grünen (Freie Fahrt A) oder gelben (Freie Fahrt B) Warnleuchte zu bestücken, auch wenn ihr Fahrzeug sonst tatsächlich nicht für besondere Aufgaben eingesetzt wird oder das Fahrzeug nicht in dringendem Auftrag unterwegs ist.
Art. 34 Ausnahmen
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die Führer dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 34 beschriebenen Vorschriften nur in der Weise zu beachten, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das Recht haben, alle oder einen Teil der Bestimmungen des Kapitels II, außer denen in Artikel 6 Abs.2, auch ohne eine Ankündigung durch eine besondere Warnvorrichtung außer Acht lassen zu können, wenn durch das gelbe oder grüne Siebeneck im Kennzeichen des von ihnen verwendeten Fahrzeuges dieses als ein bevorrechtigtes Fahrzeug zu erkennen ist.
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Wie verhält sich jetzt der
VolksKRD- Gerichtshof, falls Fitze Muttis Kennzeichen nicht mit Siebenecken verziert hat? Gemeinschaftsschutzgericht?
Zöpfchen in Personalunion als Angeklagter, Richter, Verteidiger und Staatsanwalt, der sich mit jeweils 300 seitigen Mimimi- Fleißausätzen endlich einmal nur selber nervt ?
P.S.Kann das ganze Ding hier nicht hochgeladen, zu groß.
Scheint doch zu funktionieren