Veröffentlicht am 17.09.2015
Widerstandrecht und Widerstandpflicht eine jeden Deutschen :
Grundgesetz Art. 20 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Eben - sie liest aber vor (oder tut so): "... Widerstand, wenn die natürliche Ordnung in diesem Land nicht mehr funktioniert; ihr könnte das alles nachlesen". Na, unsere Leute tun das ja in der Regel nicht, zu ihrem Glück.
Sie behauptet, StPO §67 und ZPO §49 haben angeblich ihre Gültigkeit verloren (sie sagt "Artikel", meinetwegen). Nun gut ...
Strafprozeßordnung (StPO) § 67 Berufung auf einen früheren Eid
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
Zivilprozessordnung § 49 Urkundsbeamte
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
Wie aussagekräftig ... Sie scheint zu glauben, das habe irgendwas mit dem Geltungsbereich zu tun.
Nichts geht aber über die Selbstrecherche eines jeden einzelnen.
Schrecklich öde, alles aufgewärmter Sauerkohl von früher. Kann uns denn nicht mal jemand ein paar originelle "Argumente" auftischen? Irgend jemand?