Ist mir per Mail zugespielt worden:
Bürgerdienste der Stadt Bonn
Wahlamt
z.Hd. des Leiters
Berliner Platz 2
53103 Bonn
Kandidatur des Herrn Pauqué für die Wahl als Oberbürgermeister der Stadt BonnSehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
hiermit zeige ich an, dass der Einzelbewerber für die Oberbürgermeisterwahl am 13. September 2015,
Herr Matthias Pauqué, Luitpoldstraße 25a, 83435 Bad Reichenhall
nicht über die erforderliche Wählbarkeit gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen verfügt.
I.
Nach den Angaben auf dem amtlichen Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für die Oberbürgermeisterwahl vom 7. Juli 2015 ist Herr Pauqué in Bad Reichenhall – das nicht zum Gemeindegebiet Bonns gehört, sondern an der bayerisch-österreichischen Grenze liegt – wohnhaft. Herr Pauqué gibt in seinen Wahlmaterialien als Kontaktadresse die o.g. Anschrift an. Herr Pauqué ist in Bad Reichenhall als rechtlicher Betreuer tätig (General-Anzeiger vom 20. Juli 2015). Auf seiner Interpräsenz gibt Herr Pauqué ebenfalls an, in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Traunstein als selbständiger Berufsbetreuer tätig zu sein. Herr Pauqué betreibt ferner das Unternehmen „Fraktale Zeit“, das nach den Angaben im Impressum ebenfalls in Bad Reichenhall ansässig ist. Herr Pauqué ist geschieden, seine minderjährigen Kinder leben ebenfalls im Landkreis Berchtesgadener Land.
Nachweise: beigefügtes Dokumentenkonvolut
Die Entfernung zwischen Bad Reichenhall und Bonn beträgt etwa 700 km (Straßenverbindung).
II.
1. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen ist nur wählbar, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
2. Der Hauptwohnsitz von Herrn Pauqué lag am 7. Juli 2015 ausweislich des amtlichen Formblattes in Bad Reichenhall. Da die Wahl am 13. September 2015 stattfindet, kann die von Gesetzes wegen notwendige Bonner Mindestwohnsitzdauer von drei Monaten nicht mehr erreicht werden. Sonst hätte Herr Pauqué seinen Wohnsitz spätestens am 12. Juni 2015 in das Wahlgebiet, also Bonn, verlegt haben müssen. Die Angaben unter I. veranschaulichen zudem, dass es ausgeschlossen ist, dass Herr Pauqué seinen Lebensmittelpunkt in Bonn hat. Dieser liegt vielmehr nach wie vor in Bad Reichenhall.
Nach alledem ist Herr Pauqué nicht wählbar. Seine Zulassung zur Wahl ist damit gem. § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen rechtsfehlerhaft.
III.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Herr Pauqué Angehöriger des sog. „Königreiches Deutschland“ ist, einer in Lutherstadt Wittenberg ansässigen Organisation, die behauptet, einen eigenen Staat ausgerufen zu haben. Oberhaupt dieses Staates ist Peter Fitzek, der sich in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt „Imperator Fiduziar“ nennt. Die Organisation wird vom Verfassungsschutz beobachtet, ihre Aktivitäten werden als verfassungsfeindlich eingestuft. Insoweit wird auf die bekannte überregionale Medienberichterstattung verwiesen.