Hallo, ich bin seit einiger Zeit stiller Mitleser dieses Forums, nachdem ich in unserer Lokalzeitung, der "Mitteldeutschen", mehrfach über Fitzeks Namen gestolpert bin. Als Jurastudent habe ich Zugang zu juristischen Recherchemaschinen. Angeregt durch dieses Forum machte ich mich auf die Suche nach dem Begriff "Fantasiestaat" ... und wurde fündig.
Es sind vor einiger Zeit zwei Urteile des LG Dessau-Roßlau veröffentlicht worden, die offenbar Fitzek, seine Vereine und seine Anhänger betreffen. Natürlich sind die Entscheidungen anonymisiert, aber dennoch besteht kein Zweifel, worum es geht: Um die Wirksamkeit der Kapitalüberlassungsverträge von Imperator Fuselzar. Klägerin ist offenbar jene Frau Dr. Witzel, die bereits in den E-Mails von R. Gantz erwähnt wird. Sie will ihr Geld wieder, und zwar von (so rekonstruiere ich das einfach mal anhand der mitgeteilten Fakten):
1. Ganzheitliche Wege e.V. (Beklagter zu 1)
2. NeuDeutschland (Beklagter zu 2)
- beide vertreten durch das Juragenie aus Meck-Pomm -
3. Fitzek (Beklagter zu 3)
4. René Stöckel als ehemaliges Mitglied beider Vereine (Beklagter zu 4)
5. N.N. als Mitglied beider Vereine (Beklagter zu 5; laut Urteil handelt es sich um einen zeitweiligen Vereinsvorsitzenden beider Vereine).
Das Gericht stellt fest, dass alle haften, auch die Mitglieder, und zwar auch die, die erst nach der "Tathandlung" in den Verein eingetreten sind. Die Kapitalüberlassungsverträge seien nichtig und deshalb rückabzuwickeln, weil mit ihnen verfassungswidrige Ziele verfolgt werden sollten.Ich gebe die Entscheidungen leicht gekürzt wieder. Hier zunächst das Urteil vom 20.6.2014. Es betrifft die Verurteilung der beiden Vereine. Aus dem in nächsten Beitrag wiedergegebenen Urteil vom 20.3.2015, das offenkundig Stöckel betrifft, ergibt sich, das per zwischenzeitlich ergangenem Versäumnisurteil Fitzek und der Beklagte zu 5. verurteilt wurden.
Landgericht Dessau-Roßlau
2 O 31/14
Im Namen des Volkes!
Teilurteil
verkündet am 20.06.2014
In dem Rechtsstreit
...,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
gegen
1. ...
2. ...
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt ...
3. ...
4. ...
5. ...
Beklagte,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:
- Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 95.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen.
- Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Darlehensrückzahlung bzw. Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte zu 1. ist ein derzeit nicht eingetragener Verein. Zu den Vereinszielen lässt sich seiner homepage „...“ unter anderem Folgendes entnehmen:
Hauptzwecke des Vereins sind die allgemeine Förderung des Staatswesens und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Zudem ist Zweck des Vereins die Förderung der Völkerverständigung. Weitere Zwecke sind die Förderung der Wissenschaft, Entwicklungshilfe, Gesundheit, Bildung, Erziehung und Kunst. Weiterhin ist der Verein bemüht die Menschen zu unterstützen, um zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich selbst, den Mitmenschen und ihrer Umwelt zu finden. Weiterhin ist es Aufgabe des Vereins eine ganzheitliche Religion zu fördern. Auch weitere Zwecke im Sinne der Abgabenordnung gemäß §§ 52,53,54 werden sukzessive operativ verfolgt. Hier möchten wir nun die Verwirklichung genauer erläutern:
(2) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens:
Der Verein hat zum Zweck, sich umfassend durch wissenschaftlich begleitete und dokumentierte Praxis, mit demokratischen Grundprinzipien zu befassen. Durch diese gelebte Praxis soll politische Bildungsarbeit geleistet werden, so dass demokratische Grundprinzipien objektiv und neutral gewürdigt und gefördert werden können. Gemäß der Empfehlung des Kommentars der AO §3 Rz144 soll hier nicht nur theoretisch unterwiesen werden, sondern dem Aufruf zu konkreter Handlung durch die Schaffung einer unabhängigen, dem Volk dienend und verpflichtend handelnden gesetzgebenden Körperschaft oder Legislative, Jurisdiktion oder Judikative, ausführende Gewalt oder Exekutive, Verwaltung usw. innerhalb des Vereins gefolgt werden um so optimal politische Bildungsarbeit zu leisten und durch konkrete Handlung ein Demokratieverständnis zu fördern. Dies soll hinsichtlich aller Tätigkeitsbereiche, hinsichtlich aller Eigentums- und Vermögenswerte, hinsichtlich aller ihr angegliederten natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften und anderer Organisationen und Gemeinschaften und weiterer Bereiche ihres Wirkens im Sinne des § 92 StGB innerhalb der Grenzen im Sinne des Art. 140 GG. in Form von praktischer Handlung ausgeübt werden. Durch diese politische Bildungsarbeit sollen Demokratieprinzipien verstanden und Menschen für politische Tätigkeiten interessiert werden. Der Verein und die mit dem Verein verbundenen natürlichen und juristischen Personen und Körperschaften fördern damit in Selbstverwaltung den Aufbau eines sich entwickelnden Staatswesens in Sukzession gemäß völkerrechtlichen, ethischen und moralischen Normen und Werten.
(2.1) Förderung des allgemeinen Staatswesens:
Schaffung und Umsetzung eines aufsteigenden Volksherrschaftsprinzips (Demokratieprinzip) innerhalb des Vereinsrahmens, basierend auf ethischen Prinzipien wie Ehrlichkeit, Transparenz, Verantwortungsbewusstheit, Kompetenz, usw. und nach dem in der Natur vorgegebenem Hierarchiemodell. (zur Erklärung: Die Anerkennung der in der Hierarchie höher stehenden und verantwortlichen Personen geschieht durch ihr Vorleben von Respekt, Liebe, Kompetenz, Stärke, Weisheit usw. und nicht aufgrund eines reinen Machtfaktors. Die Anerkennung dieser Fähigkeiten und der vorgelebten Ethik führt zur freiwilligen Anerkennung, Unterordnung und Ausrichtung auf diese Vorbilder, motiviert zum Nacheifern und gibt den Menschen die Möglichkeit in dieser Struktur selbst umfassend gestalterisch tätig sein zu können und dabei auch „Fehler“ machen zu können. Die Lernenden wissen, dass diese „Fehler“ beim Gestalten durch die höhere Weisheit, Kompetenz und Macht der gewählten Führungspersonen und durch die bestehenden Systeme wieder korrigiert werden können, sie also gegebenenfalls auf Wunsch Führung und Hilfe finden) Der Verein und/oder die mit ihm verbundene/n Organisationen, Körperschaft/en oder sonstigen Steuersubjekte im Sinne der AO wird/werden zur Förderung seiner/ihrer verschiedenen Zwecke eine in den bestehenden Verein eingebundene umfassende Verfassung als legitimierte Grundlage des Handelns schaffen und anbieten. Diese ergänzt und/oder erweitert und/oder unterstützt und/oder präzisiert die Vereinsverfassung in und bei ihrer Durchsetzung und Umsetzung und schafft und fördert damit die Möglichkeit zur Weiterentwicklung des physischen Rechts. Sie darf über den niedergeschriebenen Zweck hinaus gehen ohne jedoch dabei in ihrem Sinne die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO zu gefährden oder den Verein in seinem Zweck, seinen Aufgaben und seinem Charakter zu verändern. Der Verein wird mit Hilfe des Rechts in Verbindung mit der gleichnamigen Stiftung eigene staatliche oder staatsähnliche Strukturen schaffen. Diese Strukturen sollen selbstlose und gemeinnützige Diener am Allgemeinwohl sein.
Zu den Zielen des Beklagten zu 2. ist auf dessen homepage „...“ unter anderem Folgendes ausgeführt:
Staat und Gesellschaft- Angebot eines neuen und fortschrittlicheren Staatskonzeptes (...)
- Darlegung der Prinzipien, nach denen die Institutionen eines fortschrittlichen Staates im Dienste an seinen Bürgern arbeiten sollten (...)
- Aufklärung über die Hintergründe des bestehenden Systems
- Schaffung einer neuen Verfassung, die größtmögliche Freiheit eines Jeden ermöglicht und den neuen und reformierten Staat und die Gesellschaft auf neue und höchste rechtsstaatliche Grundlagen stellt.
- Reformierung des Rechts in allen Bereichen hin zu mehr Einfachheit
- Erneuerung Deutschlands auf den Prinzipien von Rechtstaatlichkeit, Wahrheit, Einfachheit und Liebe
- Schaffung völkerrechtlicher Anerkennung eines neuen Deutschlands
Geld-, Finanz- und Wirtschaftssystem- Etablierung eines zinslosen „Geldes“ in unserer Stadt (...)
- Aufklärung über die Auswirkungen des bestehenden Geld- und Wirtschaftssystems
- Aufbau einer Kooperationskasse (...) mit gleichzeitigen Funktionen einer Zentralbank, einer Geschäftsbank und einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft
- Angebote regionaler Investitionsmöglichkeiten, die gleichzeitig Mensch, eine natürliche Wirtschaft und die Erhaltung der Natur fördern
- Schaffung alternativer Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen
- Bekanntmachung und vorleben alternativer Wirtschaftsmodelle ohne Konkurrenzkampf und Ausbeutung von Mensch und Natur (...)
- Förderung bedarfgerechter und qualitativ hochwertiger Produkte und Verbrauchsgüter
- Etablierung des neuen Geldes mit dem kompletten System und Ausbildungs- und Arbeitsangeboten auch in anderen Städten
- Längerfristig ist die Etablierung dieses Systems in ganz Deutschland geplant
- Umsetzung eines Staates, der ohne Steuern auskommt und die Möglichkeit hat, wieder selbst über seine Finanzen zu entscheiden.
Gesundheitswesen- Angebot zur Schaffung eines neuen Gesundheitswesens (...)
- Bekanntmachung und Förderung einer ganzheitlichen Medizin
- Bildungsangebote einer ganzheitlichen Medizin an Ärzte, Heilpraktiker und andere Menschen, die in Heilberufen tätig sind
- Bildungsangebote an die Bevölkerung zur Herstellung dauerhafter und ganzheitlicher Gesundheit.
- Aufklärung über die Wirkungsprinzipien des bestehenden Systems, der Schulmedizin und über die wirtschaftlichen, politischen und gesetzlichen Zusammenhänge
- Aufklärung über die Gesundheit beeinträchtigende Denk-, Fühlens- und Handlungsweisen
- Aufklärung über andere, die natürliche Gesundheit beeinträchtigende Faktoren (Fluor, Impfungen, chemische Präparate, dauerhaltbare „Lebensmittel“ usw.)
- Überregionale Bekanntmachung dieses neuen Gesundheitssystems
- Etablierung des neuen Gesundheitswesens in ganz Deutschland
Initiator und Mitgründer beider Vereine ist der Beklagte zu 3, der sich als König von „ ...“, eines Fantasiestaats, bezeichnet.
Die Klägerin unterzeichnete am 19.09.2011 als so bezeichnete „Kapitalgeberin“ eine mit „Kapital-Überlassungs-Vertrag/Genussrecht … Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ...‘ und/oder im Verein ... e.V. und/oder in der Partei ‚...‘ überschriebene Vertragsurkunde, mit der sie sich zur Überlassung eines Betrages von 300.000,00 € verpflichtete und zugleich die beitragsfreie Mitgliedschaft im Verein sowie in der Partei beantragte. Als Kapitalempfänger ist der Beklagte zu 1. bezeichnet. Auf Seiten des Darlehensnehmers unterzeichnete der Beklagte zu 3. die Vereinbarung. Außerdem unterschrieb die Klägerin am selben Tag eine mit „Sparbuch-Festanlage“ überschriebene Urkunde, die eine Sparbuch-Einzahlung in Höhe von 300.000,00 € ausweist und mit der die Klägerin verschiedene „gemeinnützige Projekte“ fördern sollte.
Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde erwarb die Klägerin mit der Zahlung „auf Antrag“ ein Mitbestimmungsrecht über die Mittelverwendung sowie einen Anspruch auf entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der vom Kapitalempfänger angebotenen Seminare, Schulungen und/oder sonstigen Projekte. Sie verpflichtete sich ferner, bis zum 29.09.2013 keinen Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Weiter heißt es, nach Ablauf dieser Frist könne der Kapitalüberlasser jederzeit die Rückführung des Kapitals beantragen. Der bedingte Rückzahlungsanspruch trete im Rang zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass die Rückzahlung nur aus eingezahlten Kapitalüberlassungen, künftigen Jahresüberschüssen oder aus weiteren, sonstige Verbindlichkeiten des Kapitalempfängers übersteigenden Vermögen verlangt werden könne. Der Kapitalüberlasser verpflichte sich, keinen Rückzahlungsantrag zu stellen, sofern die Rückzahlung zu einer rechnerischen Überschuldung oder Insolvenz des Kapitalgebers führe.
Die Klägerin überwies am 19.09.2011 den Betrag von 300.000,00 € auf ein Konto des Beklagten zu 2. mit dem Verwendungszweck „...“. Am 21.09.2011 wurde ihr daraufhin ein als Sparbuch bezeichnetes Dokument ausgestellt, das ein entsprechendes Guthaben ausweist und vom damaligen Finanzvorstand des Beklagten zu 1. unterzeichnet ist. Im September 2012 zahlte der Beklagte zu 2. in Teilbeträgen von jeweils 10.000,00 € insgesamt 200.000,00 € an die Klägerin zurück. Auf telefonische Aufforderungen der Klägerin zahlte er im November und Dezember 2013 weitere 3.000,00 € zurück. Auf eine anwaltliche Mahnung vom 10.12.2013 hin erfolgte eine weitere Rückzahlung von 1.500,00 €.
Die Klägerin, die den Beklagten zu 1. zunächst als rechtsfähigen Verein in Anspruch genommen und in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2014 erklärt hat, die Klage solle sich insoweit gegen den Beklagten zu 1. als nicht eingetragenen Verein richten, meint, gegen diesen einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch zu haben. Der Beklagte zu 2. sei in Höhe des noch offenen Betrages von 95.500,00 € ungerechtfertigt bereichert. Zudem habe er sich wegen Verstoßes gegen § 1 KWG schadensersatzpflichtig gemacht, weil die Hereinnahme von Spareinlagen ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft sei, die BaFin eine entsprechende Erlaubnis zum Betrieb der sog. Kooperationskasse jedoch nicht nur nicht erteilt, sondern zwischenzeitlich eine Untersagungsverfügung erlassen habe.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 hat sie die Klage auf die Beklagten zu 3. bis 5. erweitert. Diesen ist die Klage noch nicht förmlich zugestellt worden, weil anderenfalls der Termin zur mündlichen Verhandlung hätte verlegt werden müssen und zudem dem Schriftsatz entgegen § 253 Abs. 5 S. 2 ZPO die erforderlichen Abschriften zur Zustellung nicht beigefügt waren.
Die Klägerin beantragt daher zunächst,
die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 95.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1. erhebt die Einrede der Schiedsvereinbarung. Er behauptet, die Klägerin sei Mitglied geworden und habe sich seinen Satzungsregelungen unterworfen, zu denen eine Schiedsgerichtsordnung gehöre, nach der zunächst das Schiedsgericht von „...“ anzurufen sei. Im Übrigen sei das Darlehensverhältnis mit dem Beklagten zu 1. frühestens durch den Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2013 gekündigt worden, dem keine Originalvollmacht beigefügt gewesen sei. Die Klägerin habe daher unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist unzulässig Klage bereits vor Eintritt der Fälligkeit erhoben. Im Übrigen stünden die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen derzeit einer Rückzahlung entgegen, weil der Beklagte zu 1. respektive die Kooperationskasse angesichts der angemeldeten Rückforderungen rechnerisch überschuldet sei.
Der Beklagte zu 2. sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht Vertragspartner der Klägerin sei. Er sei zwar Zahlungsempfänger gewesen, habe das Geld allerdings bestimmungsgemäß an die Kooperationskasse weiter geleitet und sei daher entreichert.
Daneben behaupten die Beklagten, an die Klägerin seien von einem polnischen Bankkonto aus am 08.01.2014 und 04.02.2014 weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 1.000,00 € geflossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichtete Klage ist zulässig.
1. Der Einwand der Schiedsvereinbarung des Beklagten zu 1. gem. § 1032 Abs. 1 ZPO ist unbehelflich, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht getroffen ist. Die Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts sowie die Regeln über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter müssen in der Satzung selbst festgelegt sein. Die bloße Bezugnahme auf eine Schiedsordnung außerhalb der Satzung, an der es im Übrigen der auf der homepage des Beklagten zu 1. veröffentlichten Satzung fehlt, genügt nicht (BGH NJW 1984, 193). Überdies bestünde eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts ohnehin nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die von der Klägerin geleistete Zahlung als Vereinsbeitrag und der Streit um die Rückzahlungsverpflichtung deshalb als vereinsrechtliche Angelegenheit anzusehen wäre. Ausweislich der Vertragsurkunde ist eine möglicherweise zustande gekommene Mitgliedschaft der Klägerin im Beklagten zu 1. jedoch beitragsfrei.
Die passive Parteifähigkeit des unstreitig nicht rechtsfähigen Beklagten zu 1. folgt aus § 50 Abs. 2 ZPO.
2. Die Klage ist begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten, zumindest aber der Beklagte zu 1. nicht bereits deshalb zur Rückzahlung verpflichtet ist, weil der Darlehensvertrag vom 19.09.2011 und die damit im Zusammenhang stehende Hereinnahme des Betrages als Spareinlage gem. § 134 BGB nichtig ist. Zwar führt das gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften ohne die hierfür gem. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erforderliche Erlaubnis nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verträge gem. § 134 BGB, weil sich das Verbot nur gegen eine Partei, nämlich die Nichtbank richtet (BGH NJW 2011, 3024 m. w. N.). Ob diese für Darlehensverträge entwickelte Rechtsprechung auch auf unerlaubte Einlagegeschäfte anwendbar ist, erscheint zweifelhaft (vgl. hierzu Sack/Seibl in Staud.2011, § 134 BGB Rn. 258), braucht jedoch ebenso wenig wie die Frage entschieden zu werden, ob die Nichtigkeit des Vertrages anderenfalls aus § 138 BGB folgt. Für die Sittenwidrigkeit des Vertrages spricht, dass mit dem überlassenen Kapital angesichts der in den Internetauftritten der Beklagten zu 1. und 2. angeführten Vereinszwecke Bestrebungen gefördert und finanziert werden sollen, die ungeachtet bestehender Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, seiner Verfassungsorgane und Einrichtungen sowie auf die Etablierung einer neuen Verfassung gerichtet sind und damit verfassungswidrige Ziele verfolgen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner jedenfalls einen auf Rückzahlung des Restbetrages gerichteten Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Das Verbot ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte zu betreiben, stellt ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH WM 2006, 1898; Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl. 2008, § 32 Rn. 17 m. w. N.).
Die Hereinnahme des Darlehensbetrages der Klägerin ausdrücklich als Spareinlage nebst Ausstellung eines Sparbuches hierüber, das die für die sog. Kooperationskasse Handelnden ausweislich der Feststellungen im Schreiben der BaFin vom 03.02.2014 an den Beklagten zu 3. in mindestens vergleichbaren 558 Fällen (Publikum) und einem Volumen von mindestens 1.207.048,64 € praktiziert haben, ist ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Die angenommenen Beträge sind weder Vereinsbeiträge, noch Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter oder Genussrechte, sondern unbedingt rückzahlbare Gelder. In der unsystematischen Aufzählung in der Überschrift des Vertrages vom 19.09.2011 findet zwar auch der Begriff des Genussrechts Erwähnung, er ist jedoch weder unter- noch gestrichen. Seine Erwähnung dient in Zusammenschau mit den übrigen unbestimmten Formulierungen erkennbar dem Zweck, den Erklärungsgehalt zu verschleiern und eine Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Maßgeblich ist insoweit allein das ausgestellte Sparbuch, das ein Recht auf jederzeitige Abhebung - wenngleich zu den Bedingungen der Nachrangabrede - verbrieft. Über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften verfügen weder der Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 2.
Der Schadensersatzanspruch ist auf Rückabwicklung des Vertrages gerichtet (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a. a. O.). Er besteht gegen die Beklagten zu 1. und 2. gem. § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Die Auslegung der Vertragsurkunde vom 19.09.2011 ergibt, dass beide als Vertragspartner anzusehen sind. Zwar ist nur der Beklagte zu 1. als Kapitalempfänger bezeichnet. Der Beklagte zu 2. ist jedoch gleichfalls handschriftlich in die Urkunde eingefügt worden, ohne dass eindeutig zu erkennen ist, dass die Klägerin insoweit lediglich Vereinsmitglied werden sollte. Im Übrigen ist der Betrag verabredungsgemäß auf dessen Konto eingezahlt worden. Er hat die bisherigen Teilrückzahlungen geleistet.
Selbst wenn aber allein der Beklagte zu 1. als Vertragspartner anzusehen wäre, folgt die Mithaftung des Beklagten zu 2. aus § 830 Abs. 2 BGB, weil der Vertrag durch den Beklagten zu 3. unterzeichnet worden ist, der zum damaligen Zeitpunkt sowohl Vorstand des Beklagten zu 1. als auch des Beklagten zu 2. gewesen ist und der daher jedenfalls mit Unterstützungsvorsatz zugunsten den Beklagten zu 1. handelte. Die verabredungsgemäße Hereinnahme des Geldes stellt sich daher zumindest als Beihilfe dar. Das Handeln des Beklagten zu 3. ist dem Beklagten zu 2. gem. § 31 BGB zuzurechnen.
Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Soweit die Beklagten zuletzt noch einwenden, im Januar und Februar 2014 jeweils weitere 1.000,00 € zurückgezahlt zu haben, sind sie ihrer Beweislast durch die Vorlage der Kontoauszüge in polnischer Sprache, was die Klägerin ausdrücklich beanstandet hat, nicht nachgekommen (vgl. Zöller/Lückemann, 30. Aufl., § 184 GVG Rn. 3 m. w. N.).