Bericht vom Dessauer Tellergericht gegeben für den Menschensohn des Horst und der Erika, Teil 1
Wieder keine Sicherheitskontrolle. Polizeifahrzeug steht halb versteckt um die Ecke hinter dem Gerichtsgebäude. Schon größerer Andrang vor dem Saal, ein Haufen unbekannter Gesichter. Draußen war mir eine Menschentraube vor Fahrzeugen von weiterweg aufgefallen. Die kommen jetzt auch rein und postieren sich vor dem Saal. peter.panik und ich finden uns nach kurzem Personalienabgleich via Forum. Es füllt sich weiter, ein paar Staatshörige aber noch keine der bekannten Gesichert.
Auftritt Imperator heute nicht ganz so imposant da ohne verfassungsmäßig vorgeschriebene Staatsflotte. Er scheint die anwesenden alle zu kennen, begrüßt jeden mit Handschlag auch die Delegation aus dem sonnigen Drachenreich. Protokollant öffnet den Saal und wir dürfen eintreten. Wieder reichlich voll, sind nur noch 2 Plätze frei. Jetzt kommen auch ein paar Staatshörige, Martin Sch, Leonard, Martin H, Patrick, Ulf Peter. Peter beordert einen grauhaarigen Lakaien als Protokollant neben sich. Er türmt wieder Berge Papier vor sich auf. Ein Heftstreifen mit Ausdrucken kommt mir bekannt vor. Ach nee, seine Ignoranz lesen meine Prozessberichte. Ich spreche ihn darauf an, dass die Berichte ihm ja dann beim Schreiben der Berufungsbegründung helfen können. Er sagt darauf, dass man erst einmal sehen müsse ob Berufung oder Revision.
Ein Justizbediensteter kommt rein und übergibt Peter einen gelben Umschlag. Ich sage „Wohl das nächste Verfahren?“. Peter grinst und öffnet den Umschlag. Er faltet einen A3 Ausdruck auseinander. Aha. Mahn- oder Vollstreckungsbescheid so wie es aussieht. Blatt wird schnell wieder weggepackt. Peter erzählt noch seinen Anhängern, dass er ja letzte Woche ein Schreiben wegen eines weiteren Verfahrens bekommen habe. Diesmal geht es um einen Verstoß gegen das Waffengesetz. Beim Hausbesuch sei wohl ein Nunchaku gefunden worden. Als ob ER sowas brauchen würde.
Eine Gruppe von 3 oder 4 Personen mittleren Alters, darunter eine Frau mir rosa Strähnen verteilen Zettel (siehe Foto etwas weiter oben in diesem Faden
http://forum.sonnenstaatland.com/index.php?action=dlattach;topic=1137.0;attach=2200). Selbst die Staatshörigen sind überrascht. Ich halte Martin den Zettel hin, damit er ihn abfotografieren und hochladen kann. Eintritt Richter.
Diesmal keine Probleme beim Aufstehen. Richter will wissen wer der Typ neben seiner Impertinenz ist. Unterdessen tuschelt der Freundeskreis hinter mir was über den jüdisch klingenden Namen des Richters, da wisse man ja schon was das für einer sei „nomen est omen“. Ich höre auch das Wort „Freisler-Prozess“.
Richter: Wer sitzt heute bei Ihnen?
Peter: Mein Protokollant, erlaubt das Gesetz.
Richter: In welcher Funktion?
Peter: Er soll den Verlauf der Verhandlung festhalten, meine Beweisanträge und so.
Richter: Als er ist Beistand ohne juristischer Beistand zu sein. Bei der Gelegenheit …
Richter fängt an im Gesetz zu blättern.
Richter: Wir können es zurückstellen.
Richter blickt sich im Saal um und fixiert mich. Er fängt an sich wieder über das mangelnde Medieninteresse zu beschweren. Aber da gäbe es ja die Berichte im Internet. Er guckt mich an „Junger Mann, sie hab ich hier ja schon öfter gesehen, nehme an, dass sie das sind“. Er findet die Berichte sehr detailliert, teilweise wortwörtlich den Verhandlungsverlauf wiedergebend. Da seien möglicherweise Bild- und Tonaufzeichnungen im Spiel. Das sei nicht zulässig. Ich bedanke mich für den Hinweis und versichere, dass ich nur mitschreiben würde. Das sei zulässig befindet der Richter, guckt aber weiter skeptisch: „Da müssen sie ja genauso viel schreiben wie ich“.
Zwei weiter Zuschauer kommen, sehen etwas verlottert aus und haben so komische selbstgebastelte Ausweise an der Brust. Es sind keine Stühle mehr frei. Richter bittet die Zuschauer sich Stühle von den Tischen des Angeklagten und der Staatsanwältin zu nehmen. Später stellt sich raus, dass das zwei Begleiter von Sürmeli sind.
Als erstes kommt jetzt die erneute Vernehmung der Buchprüferin von der Polizei. Diese hat eine weitere Auswertung vorbereitet, nach den Wünschen des Richters und der Staatsanwältin. Der Richter stellt fest, dass er die falschen Akten mitgenommen hat und holt die richtigen.
Eintritt Sürmeli. Wow, das kann lustig werden. Er findet doch noch einen freien Platz und lässt sich in den Stuhl fallen. Dort nickt er fast sofort ein. Hmm. Das soll alles sein? Keine Personalienfeststellung, kein Seerecht. Menno.
Richter kommt mit den richtigen Akten zurück und jammert, dass das Verfahren inzwischen 20 Ordner füllt und er keine Fahrgelegenheit für seine Unterlagen hat. Da hat er halt den Stapel für nachmittags gegriffen gehabt.
Er erklärt der Zeugin, dass nach ihrer letzten Vernehmung (siehe Bericht 1. Prozesstag) dem Angeklagten die Unterlagen kopiert wurden und dieser hätte festgestellt, dass da auch Zahlungen aus dem Jahr 2008, also vor dem angeklagten Zeitraum berücksichtigt seien.
Die Walldorf-Tante kommt und findet keinen Platz mehr, sie muss draußen warten.
Die Buchprüferin kann sich das gar nicht erklären, da sie keine Kontounterlagen von 2008 hatte. Nach längerem hin und her und Vergleich der Unterlagen aus der Akte der Staatsanwaltschaft, der Kopie der BaFin-Akte und der Akte der Buchprüferin stellt man fest, dass es zwei Versionen des Berichtes gibt. Einer davon enthält die 2008er Zahlungen, der andere enthält die Zahlungen auch, aber mit einem Datum aus dem angeklagten Zeitraum. Nach Durchsicht ihrer eigenen Akten stellt die Zeugin fest, dass es da wohl einen Übertragungsfehler von den handschriftlichen Belegen gegeben haben muss. Diese Übertragungsfehler wurden dann auf dem Ausdruck handschriftlich korrigiert und mit Datum durch die Zeugin gegengezeichnet. Alles formal korrekt, hat die Staatsanwaltschaft aber wohl die falsche Version des Berichtes in der Akte gehabt. Kommentar des Richters zwischendurch „Computer verselbständigen sich anscheinend“
Es gibt dann auch noch Verwirrung, welche Anlagen zu welchem der drei Vermerke gehören. Einmal sind die Vermerke mit Buchstaben gekennzeichnet, zweimal mit Zahlen. Aber der Richter jongliert recht souverän mit den Akten findet alles nach mehr oder weniger langem blättern. Die Staatsanwältin guckt inzwischen wie ein Auto. Die braucht wohl keine Akten. Zumindest hat sie kaum welche dabei. Da hat ja selbst der in diesen Dingen unkundige und durch Plünderung in seiner Verteidigungsfähigkeit behinderte Oberste Dinges mehr Material am Start.
Weitere Verwirrung gibt es um einen doppelt vorkommenden Namen mit identischen Buchungen. Aber das klärt sich schnell. Scheint ein Ehepaar zu sein, gibt jedenfalls verschiedenen Vornamen dazu. Nun schlägt die Stunde der Staatsanwältin. Sie will den Wert des „Erlangten“ festgestellt haben und daher sollen die Rückbuchungen und Rücklastschriften rausgerechnet werden. Buchprüferin legt eine neue Auswertung vor. Bis auf ein Postbankkonto ist alles korrekt. Auf diesem Konto wurden auch noch Zahlungen einen Tag nach Ende des Anklagezeitraumes berücksichtigt, aber nicht in der Auswertung weiter betrachtet. Es handelt sich um einen Betrag von etwa 400 EUR, der gar nicht in der Auswertung enthalten war, da es keine Verbindung mit der NDGK gibt, es handelt sich um Zahlungen von Seminargebühren und einer Amazon-Rechnung.
Festzuhalten ist, dass im Tatzeitraum von der NDGK 41.105,28 EUR ausgegeben wurden, es gabt Rückbuchungen über 19.367,15 EUR und Rücklastschriften in Höhe von 22.437,71 EUR. In den Rücklastschriften sind Gebühren von 299 EUR enthalten. Eingenommen hat die NDGK im Tatzeitraum 363.800,20 EUR. Somit wird der Wert des Erlangten berechnet zu 321.995,34 EUR.
Der Betrag entspricht genau dem, was am ersten Verhandlungstag von der Zeugin berichtet wurde. In der ersten Auswertung hatte sie das auch schon alles richtig berücksichtigt, nur nicht zwischen Rückbuchung und Rücklastschrift und Erstattungsleistungen der NDGK differenziert. Die Buchprüferin erläutert, dass sie die erste Auswertung ja für die Finanzermittlungen, also vermutlich BaFin gemacht hat und da würde die Höhe der Ausgaben keine Rolle spielen, da gehe es nur um die Einnahmen.
Der Richter will nun wissen, auf welche Vertragsversion welche Zahlungen entfallen. Das kann die Zeugin aber nicht beantworten, da ihr keinerlei Vertragsunterlagen der NDGK vorliegen. Richter will nun wissen, ob im Verwendungszweck Beitragszahlung oder Versicherungsbeitrag oder Mitgliedsbeitrag gestanden hätte oder Beitrag für … Unterstützungsleistungen (Einwurf vom Zopfträger)
Die Staatsanwältin will nun den Unterschied zwischen Rückbuchung und Rücklastschrift wissen. Ich hab leider keine Tischkante da zum Reinbeißen. Das wurde gerade erklärt. Aber die Zeugen erklärt geduldig, dass bei Rückbuchungen durch den Verein exakt der gleiche Betrag zurücküberwiesen wurde wie ursprünglich zugegangen war. Gründe könnten Fehlbuchungen oder Doppelzahlungen sein. Die Rücklastschrift dagegen erfolgte durch die Banken, wobei als Grund Widerspruch oder mangelnde Deckung angegeben seien. Bei der Rücklastschrift wurden neben dem eigentlichen Betrag noch zusätzlich Gebühren abgebucht. Die Staatsanwältin will nun wissen, wie sich die Rückbuchungen auf die verschiedenen Konten verteilen, um den dinglichen Arrest korrigieren zu können, insbesondere für das Konto von Peters Mutter bei der Sparkasse.
Die Zeugin kann diese Information nicht sofort liefern aber bei Bedarf nachreichen. Sie erwähnt noch, dass es viele Umbuchungen zwischen den verschiedenen Konten in Peters Reich gab. So wurden insgesamt 109.250 EUR von den NDGK Konten auf andere Konten umgebucht, davon 2.220 EUR wohl auf das Konto von Peters Mutter. Weiterhin gab es Abbuchungen von NDGK Konten für Miete, Energie, Neben- und Betriebskosten.
Bei einem der Menschenrechtskommissare klingelt das Handy und er geht raus.
Richter und Staatsanwältin steigen inzwischen in eine vertiefte Diskussion ein, ob und wie Rückbuchungen und Rücklastschriften bei einer möglichen Korrektur des Dinglichen Arrests zu berücksichtigen sind. Die Staatsanwältin hätte gerne eine Aufstellung darüber, welche Rückbuchungen auf welchen Konten erfolgt sind, um die Dinglichen Arreste der einzelnen Konten korrigieren zu können. Die Zeugin hat nur eine Zusammenstellung über alle Konten gemacht, bietet aber an, die Aufteilung bis zum nächsten Verhandlungstag anpassen zu können.
Der Richter hält dies für nicht erforderlich und beginnt mit der Staatsanwältin eine Diskussion über die §§ 111b Abs. 5 StPO und § 73 StGB. Kern der Diskussion ist, auf welche Begründung die Staatsanwaltschaft ihren Antrag für den Dinglichen Arrest stützt, ob es um den Einzug des durch eine Straftat Erlangten geht oder um die Sicherung von Rückgewährsansprüchen möglicher Geschädigter. Der Antragssatz und die Begründung der Staatsanwaltschaft passen hier wohl nicht zusammen. Die Staatsanwältin hat wohl die entsprechenden Unterlagen nicht dabei und weiß auch nicht auf Anhieb, worum es genau geht. Der Richter hält sich für diese Frage für nicht zuständig und kommentiert das mit „… aber da ich den ganzen Stapel Akten bekommen habe, habe ich auch mal reingeguckt.“
Prozess-Peter hält die Zeit für günstig, ein paar Beweisanträge zu stellen. Die Zeugin wird daher vor die Tür geschickt. In seinem ersten Antrag will Peter festgestellt wissen, dass überhaupt kein Schaden entstanden sein könne, weil es ja das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ gäbe. Die bei ihm „Versicherten“ müssten daher keine Beiträge rückwirkend an die Gesetzliche Krankenversicherung bezahlen und ihnen sei somit kein Schaden entstanden. Und ohne Schaden kein Anspruch auf Schadenersatz.
Der Richter kann nicht ganz folgen, er ist noch damit beschäftigt, die Anträge von Peter dem Protokollführer zu diktieren. Peter befleißigt sich in den Anträgen eines sehr komplizierten Sprachstils, soll wohl so eine Art Juristendeutsch sein. Jeder Antrag beginnt mit „Wir, Peter Fitzek, Menschensohn des Horst und der Erika Fitzek, beantragen in dem Verfahren …“
Peter erläutert dem Richter, dass die bei ihm Abgesicherten ja möglicherweise die Beiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung nachzahlen müssten, für den Zeitraum, in der sie der Versicherungspflicht nicht nachgekommen sind. Zusätzlich würden Säumniszuschläge anfallen. Daher hätte er seine Mitgliederlisten ja auch vor der BaFin schützen wollen, um den Schaden von den Mitgliedern abzuwenden. Aber durch oben genanntes Gesetz gäbe es ja jetzt keinen Anspruch auf Nachzahlung mehr und daher sei den Mitgliedern auch kein Schaden entstanden und somit gebe es auch keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz.
Der Richter erklärt es zum gefühlt x-ten Mal, wie es um den § 134 BGB bestellt ist und wie um den § 823 Abs. 2 BGB. Den § 134 BGB sieht er als nicht einschlägig an, da kein beiderseitiges Verbot besteht (hatten wir in jedem der vorhergehenden Prozessberichte). Neu ist jetzt, dass § 823 Abs. 2 BGB ins Feld geführt wird. Hier wird ein Schadenersatzanspruch begründet, wenn gegen ein Schutzgesetz verstoßen wird. Fraglich ist daher, ob es sich bei dem § 140 VAG um ein solches Schutzgesetz handelt. Fitzek schwant Übles, er grätscht hier gleich rein und verkündet, dass ein solcher Anspruch dann ja auf 46.621,87 EUR beschränkt sein müsse. Das ist der Betrag, der laut Recherche von Martin Sch mit Verträgen eingenommen wurde, die auch nach Verständnis des Angeklagten ein verbotenes Versicherungsgeschäft dargestellt haben.
Den Richter interessiert aber mehr, worum es jetzt eigentlich gehen würde, Dinglicher Arrest wegen Verfall oder wegen Einziehung von Wertersatz. Hintergrund ist ein Urteil des BGH vom 1.12.2005 Az 3 Str 382/05 nach dem ein Verfall nicht angeordnet werden darf, wenn den Verletzten Ersatzansprüche zustehen würden (weil woraus sollten diese Ansprüche befriedigt werden, wenn der Staat alles einkassiert?). Nach Verständnis der Staatsanwältin könne der Arrest ja bestehen bleiben und wenn solche Ansprüche nicht erhoben werden würden, dann erst sollten die Dinge an den Staat gehen (§ 111i StPO). Laut BGH-Urteil reicht aber schon allein die rechtliche Existenz eines Anspruchs aus, dieser müsse nicht geltend gemacht werden, um den Verfall zu hindern. An dieser Stelle große Unruhe im Publikum, es wird die reichsdeppische Phrasendreschmaschine angeworfen (Welcher Staat? Unrechtmäßig etc.)
Der Richter erinnert Peter an ein Gespräch der beiden zu § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB anlässlich einer Akteneinsicht vom Pluralzopf. Aha, das waren dann vielleicht die längeren Gespräche zwischen Peter und Richter nach den Verhandlungen. Sehr fair, muss man schon sagen. Die Staatsanwältin versucht es nochmal mit aufschiebenden Bedingungen, wird vom Richter aber abgekanzelt. Der zückt das nächste Urteil. Wieder vom BGH, diesmal vom 15.3.1984 Az 1 Str 819/83 nach dem ein Verfall nur in Frage kommt, wenn gar keine Ansprüche erkennbar sind. Laut BGH würde dabei sogar in Kauf genommen, dass der Täter das Erlangte behalten könne, wenn sich der Geschädigte nicht um seine Ansprüche kümmern würde. Der Richter kommt jetzt auf den § 111i Abs. 2 StPO zu Sprechen. Nach seiner Interpretation eine kann-Vorschrift, die nur dazu dient, die Ansprüche von unbekannten Berechtigten zu sichern. Die sieht er hier nicht. Weiterhin macht er die Staatsanwältin darauf aufmerksam, dass das Erlangte in einem entsprechenden feststellenden Urteil zu bezeichnen ist, da müsse sie wohl noch nachbessern. Die Macht es sich aber einfach und verweist pauschal auf den Abzug von 40.000 EUR für Rückbuchungen zu Gunsten des Angeklagten. Der Richter erinnert, dass nicht bei allen Verträgen ein Gesetzesverstoß vorgelegen haben muss. Die Staatsanwältin sieht das aber anders, ohne dies Sicht näher zu begründen.
Der Richter zückt darauf die Tabelle von Peter, aus denen sich die gut 46.000 EUR ergeben. Der Richter meint, dass die Tabelle ja durch den Angeklagten vorgelegt wurde und dieser sich seine eigenen Angaben auch entgegenhalten lassen muss. Um weitere Diskussionen gar nicht erst aufkommen zu lassen folgt auch noch einmal der Hinweis, dass für einen Verfall Vorsatz nicht erforderlich ist, Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinn sei ausreichend. Weiterhin gibt er zu bedenken, dass im Strafrecht zwischen Vollendung und Beendung einer Tat unterschieden werden würde. Gerade bei Dauerdelikten würden diese zeitlich auseinanderfallen. Es sei daher ausreichend, dass die Tat im Anklagezeitraum begonnen wurde, sie müsse aber nicht beendet sein. Als Beispiel führt er eine Erpressung an bei der jemand im April verlangen würde „Zahl mir 1.000 EUR oder ich hau dir auf die Fresse.“ Wenn diese Tat mit Tatzeitraum April angeklagt werden würde, dann könne trotzdem noch auf Verfall der erst im Mai erfolgten Zahlung erkannt werden. Der Richter nimmt einen entsprechenden Einwand von Peter, die 46.000 EUR müssten noch um die nach Ende des Anklagezeitraums erfolgten Zahlungen bereinigt werden, zur Kenntnis und bezeichnet diesen sogar als rechtlich interessant: „Wozu der führt müssen wir mal gucken.“
Der Richter hatte die Hoffnung, den Zeugen Gohr schon vor dem Mittagessen vernehmen zu können. Aber Herr Gohr hat eine Umsteigeverbindung nicht wie geplant geschafft und wird nun doch erst um 13:15 da sein. Kurze Lüftungspause. Der Richter bittet die Zeugen wieder herein und bespricht mit ihr den Wunsch der Staatsanwältin nach der getrennten Aufschlüsselung der Rückbuchungen und Rücklastschriften für die einzelnen Konten. Er fragt, ob diese Aufstellung bis zum 8.1. zum nächsten Verhandlungstermin erstellt werden könne. Die Zeugin geht aber erst am 7.1. wieder Arbeiten und ist eigentlich schon im Weihnachtsurlaub. Sie bietet aber an über ihren Vorgesetzten verständigt werden zu können und dann mal einen Tag zwischendurch die gewünschte Auswertung zu machen.
Peter fragt die Zeugin, ob sie aufschlüsseln könne, welche Zahlungen zu welchen Verträgen erfolgt seien, da ja noch nicht abschließend feststehe, welche Vertragsversionen unerlaubt waren und welche nicht. Laut seiner Interpretation seien höchstens 46.000 EUR aus unerlaubten Geschäften und davon seien noch 976,84 EUR Ausgaben abzuziehen. Die Zeugin hat aber die Vertragsunterlagen nicht vorliegen und kann daher mit dieser Information nicht dienen. Man einigt sich darauf, dass die Zeugin von Peter eine Liste mit 17 Namen bekommt und die von diesen Leuten geleisteten Zahlungen zusammenstellt. Der Staatsanwältin ist wohl inzwischen wieder kalt und sie schließt das Fenster. Kommentar von Pluralis Majestatis „Der Talar hält doch warm.“ Zeugin wird entlassen, verbunden mit der Drohung am 8.1. nochmal wiederkommen zu müssen, falls man heute nicht fertig werden würde.
Als nächstes Thema vor der Mittagspause soll es jetzt um die Verantwortlichkeit von Peter gehen. Der Richter fragt, ob Peter Vorsitzender des Ganzheitliche Wege eV war. Peter erklärt geduldig, dass er dies im angeklagten Zeitpunkt war, aber der Ganzheitliche Wege eV die NDGK ja nicht betrieben hat. Richter fragt, ob die Konten des Ganzheitliche Wege eV nur genutzt wurden, weil NeuDeutschland und die NDGK keine eigenen Konten bekommen haben. Peter bestätigt, dass BGB-Gesellschaften keine Konten bekommen würden.
Der Richter stellt nun die Master-Frage: „Was war NeuDeutschland?“ Peter schwurbelt los, Alternative für das bestehende System, Gemeinnützigkeit, Gemeinnützigkeit sei wichtig gewesen um zu dokumentieren, dass nicht in Opposition zum bestehenden System gehandelt werden sollte. Außerdem sei so ein „Steuerrechtssubjekt“ entstanden. Der Richter fragt nach, ob die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde. Peter antwortet orakelhaft „Im angeklagten Zeitraum nicht.“ (Diese Bemerkung ist nicht ganz korrekt. Die Aberkennung erfolgte erst nach Ende des Anklagezeitraums aber rückwirkend! Faktisch hat die Gemeinnützigkeit nicht bestanden! Die Aberkennung war in der Begründung der Durchsuchungsbeschlüsse aufgeführt. Falls die jemand gesichert hat, bitte hier einfügen. Vielleicht liest ja auch die Staatsanwältin mit und kann das noch richtig stellen)
Peter erläutert weiter sein Stiftungsmodell, NeuDeutschland sei als Stiftung Vermögensmasse und Steuerrechtssubjekt gewesen. Träger der Stiftung war der Verein Ganzheitliche Wege mit ihm als Vorstandsvorsitzendem. Sinn des Konstruktes war die Schaffung einer basisdemokratischen Räterepublik, durch Bodenreform sollte gemeinschaftliches Vermögen geschaffen werden (Hallo DDR!) Der Verein Ganzheitliche Wege habe nur als Brücke ins alte System gedient. Die Handlungsfähigkeit von NeuDeutschland sei durch die Gemeinnützigkeit noch nicht gegeben gewesen, innerhalb der BGB-Gesellschaft NeuDeutschland wurden weitere BGB-Gesellschaften, wie zum Beispiel die NDGK geschaffen. Der Richter fragt zur Sicherheit nochmal nach, ob die NDGK eine BGB-Gesellschaft war.
Zeit für den Menschensohn des Horsts und der Erika zu einem neuen Beweisantrag zu schreiten. Er möchte den rechtlichen Status der NDGK festgestellt wissen anhand eines Schreibens der BaFin und des Durchsuchungsbeschlusses des AG Wittenberg. Beim Verlesen der entsprechenden Unterlagen regt er sich dann darüber auf, dass im Durchsuchungsbeschluss „Staatsangehörigkeit: Deutsch“ stehen würde, das hätte er eigentlich rügen müssen. Dann folgt ein Mimimi darüber, dass die Abwicklungsanordnung vom gleichen Tag gewesen sei wie die Einsetzung des Abwicklers, er hätte ja keine Chance gehabt etc. Kommentar des Richters zu Peters Antrag: „An dieser Stelle soll ich der Bewertung eines anderen Gerichts folgen, an anderer nicht? Muss ich es wohl doch selber machen.“ Dann folgt nochmal die Erklärung, dass Beweise von Rechtsfragen durch Verweis auf andere Gerichte nicht funktionieren. Aber man kann es ja mal versuchen.
Peter jammert weiter, er hätte ja alles versucht. Die IHK hätte ihm mitgeteilt, dass ein Wirtschaftlicher Verein nicht vorliegen würde, die IHK Magdeburg hätte ihm nicht mal einen Termin gegeben, der Verfassungsschutz auch nicht, mit der angeblichen Begründung, dass die keine Behörde seien. Peter musste ja einen nicht eingetragenen Verein nehmen, außerdem hätte das Finanzamt es ja gestattet (Ja nee, is klar, Finanzämter sind ja auch die Institution im Fragen des Gesellschaftsrechts). Innerhalb des Staatskonstrukts NeuDeutschland wurden dann Personengesellschaften gegründet, als Struktur in der Struktur (Klar, innerhalb einer Vermögensmasse kann man Personengesellschaften gründen. Mit welchen Personen den eigentlich?). Er selbst sei zuerst Vorsitzender und später dann Staatsoberhaupt gewesen. Der Richter fasst das Geschwurbel in einem Satz zusammen: „Sie wenden sich gegen die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift.“ Weiterhin führt der Richter aus, dass die Zeugin Michaela K ja schon ausgeführt habe, dass das Konto vom Verein Ganzheitliche Wege nur zur Verfügung gestellt wurde.
Es folgt der nächste Beweisantrag. Der Richter kommt langsam mit der Zählung der Anlagen zum Protokoll durcheinander. Peter möchte jetzt festgestellt wissen, dass er nicht Mitglied der NDGK war und daher nicht verfolgt werden könne. Er sei nur Vorstand von NeuDeutschland gewesen. Der Richter stöhnt. Das hätte doch schon die Zeugen Michaela K ausgesagt, der Beweis müsse daher nicht erhoben sondern nur noch bewertet werden. Für die Staatsanwältin macht dies alles keinen Unterschied, für sie war Peter der Handelnde, egal in welcher Funktion.
Der Richter verweist auf die BGH-Rechtsprechung zum „faktischen Geschäftsführer“ und zück erneut ein Urteil, diesmal vom OLG Stuttgart, nach dem faktische Geschäftsführer alle Personen sind, denen eine Funktion zur eigenverantwortlichen Tätigkeit zugewiesen wurde. Der Richter erteilt zur Sicherheit einen weiteren rechtlichen Hinweis „… seine Verantwortlichkeit für die angeklagte Tat sich aus seiner Vorstandsvorsitzendenfunktion bzw. Repräsentantenfunktion des als gemeinnützig anerkannten nicht eingetragenen Vereins NeuDeutschland als Betreiber der NDGK ergeben könnte.“
Der Richter führt weiter aus, dass Peter ja umfänglich erläutert habe, wie die rechtlichen Gebilde ineinander verschachtelt seien. Diese zur Anklage abweichende Sichtweise sei inhaltlich bisher nicht widerlegt (Blick zur Staatsanwältin). Weiter führt er aus, dass NeuDeutschland sich nicht selbst betrieben haben kann, die NDGK gab es schon vor NeuDeutschland, daher seien diese Gebilde wohl unabhängig voneinander. Peter erläutert nochmal, dass es keine Handlungen des Vereins (welches?) gegeben habe, er habe selbst auch keine Überweisungen getätigt, er sei lediglich Repräsentant gewesen.
Der Richter führt aus, dass Peter dies alles schon hinreichend erörtert hätte. Peter sei kein Mitglied der NDGKL gewesen, habe dies aber repräsentiert. Betreiber der NDGK seien wohl Frau K, Frau S und noch eine dritte Person gewesen (Name hatte ich bisher noch nicht gehört). Peter kommt wieder mit seinem Mantra, dass er nur Vorschläge machen würde, er hätte Leute gesucht, die die Anfänge machen würden. Er lege seine Ideen vor, die Leute würden prüfen und ggf. auch umsetzen. Der Richter fragt weiter, ob die genannten Personen Mitglieder der NDGK gewesen seien, ob es einen Vorstand gegeben habe.
Peter verweist darauf, dass das mit dem nicht eingetragenen Verein ja nur die Sichtweise der BaFin und des AG Wittenberg gewesen sei. Dem könne aber nicht sein, weil ohne Vorstand gäbe es gar keinen Verein (Na so ein Cleverle aber auch). Er selbst könne keine Aussagen dazu machen. Der Richter fragt weiter, ob Peter Kenntnisse über die Mitarbeiter der NDGK hätte. Dieser verweist auf die bereits genannten Personen, weitere seien ihm nicht bekannt.
Der Richter kommt jetzt auf die Rüge von Peter am ersten Verhandlungstag zurück, dass das Gericht in Dessau gar nicht räumlich zuständig sei. Der Richter erklärt Peter die Verordnung des Ministeriums für Justiz Sachsen-Anhalt über die amtsgerichtliche Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsachen. Peter will wieder Kopien haben. Kommentar des Richters „Kopien brauchen wir nicht, steht im Gesetz“. Peter gibt vor, den Unterschied zwischen LG und AG Dessau-Roßlau nicht zu verstehen. Er fragt mehrmals „Also sind wir hier am Landgericht?“. Der Richter erklärt geduldig, dass wir im LandgerichtsBEZIRK sind. Er fasst dann den Inhalt der Verordnung zusammen mit „Alles was viel Arbeit macht ist dem AG Dessau zugewiesen, sofern nicht das LG zuständig ist.“ Peter bleibt nur noch übrig darauf zu verweisen, dass der Bundestag ja auf verfassungswidrige Weise gewählt wurde, aber es macht sich niemand die Mühe ihm zu erklären, dass es sich um eine Landes-Verordnung handelt. (Somit der Bundestag weder räumlich noch sachlich zuständig ist, da Verordnungen Teil der Exekutivgewalt sind)
Der Richter will jetzt von der Staatsanwältin wissen, nach welcher Vorschrift sie Peter für verantwortlich für die NDGK hält. Weiterhin ist die Frage, ob der Verein Ganzheitliche Wege am Verfahren beteiligt werden müsse, da er vom Dinglichen Arrest in sein Bankkonto und vom möglichen Verfall betroffen ist. Die Staatsanwältin verweist darauf, dass dies nach § 442 Abs. 2 StPO noch bis zum Ende der Hauptverhandlung möglich sei. Der Richter will nun wissen, ob der Ganzheitliche Wege eV überhaupt noch existiert, wer die Vorsitzenden sind und wie die Anschrift lautet. Er stellt die Frage in den Raum, ob Ganzheitliche Wege Dritter im Sinne des § 73 StGB ist oder ob gar ein Fall des § 75 StGB vorliegt (Handlungen des Vertreters einer juristischen Person werden im Falle des Verfalls der juristischen Person zugerechnet). Darauf die Staatsanwältin kleinlaut „Habe kein StGB dabei.“
Der Richter regt sich wieder über den Ermittlungsrichter auf. Der hat wohl einen Fehler gemacht bei den Fristen und dem rechtlichen Gehör im Verfahren um den dinglichen Arrest. Peter hatte wohl Fristverlängerung beantragt, diese wurde gewährt und der Richter hat noch innerhalb der verlängerten Frist entschieden. Das wurde dann vom LG moniert und das Verfahren zur Bestätigung der Entscheidung an das AG Wittenberg zurücküberwiesen. Und der Ermittlungsrichter dort hat das dann nach Dessau geschickt, weil ja inzwischen Anklage erhoben wurde. Richter R ist begeistert. Weiterhin will er wissen, ob die Beschlagnahme nun wegen eines möglichen Verfalls oder wegen der Verwendung als Beweismittel beantragt wurde. Es geht um Geldmittel und Edelmetalle. Laut Staatsanwältin sei das Sache der BaFin, die Staatsanwaltschaft habe damit nichts zu tun. Der Richter führt aus, dass das Geld bereits eingezahlt wurde und daher als Beweismittel wohl nicht mehr in Frage kommen könne. Der Richter sieht es daher als notwendig an, den Betroffenen (also Ganzheitliche Wege zu beteiligen), da die beschlagnahmten Dinge für einen Verfall in Betracht kommen. Und für den Verfall hält sich Richter R nicht für zuständig, da das ja wohl Thema des Bankverfahrens sei.
Peter sieht wieder eine Chance und fragt, wann er die Sachen zurückhaben kann. Der Richter erklärt nochmal, dass er nicht zuständig sei. Peter will daher die Rückgabe der Sachen in Wittenberg beantragen.
Wo er schon dabei ist fragt er auch mal wieder nach seinem Laptop. Er hätte der Staatsanwältin doch ein Fax geschickt. Laut Staatsanwältin hatte Peter das Angebot von der Steuerfahndung, mit einer Festplatte dort vorbei zu kommen und seien Daten zu kopieren. Peter meint aber, dass sich dieses Angebot nur auf den Laptop von Martin Sch bezogen habe. Martin hätte mit einer Dame telefoniert deswegen und ihm nur kurz den Hörer gegeben, Peter hätte nicht mal gewusst, mit wem er da spricht. Ich gucke den neben mir sitzenden Martin an, aber der zuckt nur mit den Schultern. Der weiß wohl gar nicht wovon sein Oberster Souverän da redet.
Die Staatsanwältin ergänzt, dass es jetzt wohl schwierig werde, weil der Laptop inzwischen bei der PD sei und vom LKA gesichert werden würde. Dem Richter platzt fast der Kopf. Er regt sich darüber auf, dass es ja wohl nicht sein könne, bei 2 Wochen Abstand zwischen den Prozesstagen, dass nicht mal 48 Stunden vor der nächsten Verhandlung erst dieses Telefonat erfolgt sei. Er fragt die Staatsanwälten wie die sich das vorgestellt habe, schließlich hätte Peter sich ja noch eine Festplatte besorgen müssen, was nicht so leicht sei, da ja alle Geldmittel beschlagnahmt wurden. Er hätte sich auch ins Auto setzen müssen „…was er nach überwiegender Rechtsauffassung nicht darf.“ Die Staatsanwältin versucht sich mit der Vielzahl der beschlagnahmten Laptops zu entschuldigen. Peter müsse halt das Gerät genau bezeichnen („Es ist schwarz“). Peter soll bei der Steuerfahndung Duplikate der Beschlagnahmelisten beantragen, um darauf der gesuchten Laptop identifizieren zu können. Peter bemängelt, dass die Steuerfahndung Halle nicht kooperativ gewesen sei.
P A U S E
Rest schaffe ich hoffentlich morgen