Die Notregierung hat mal wieder ihre Notdurft ins Internet verrichtet:
http://staseve.wordpress.com/2014/08/31/amtliche-bekanntmachung-des-bundesstaates-freistaat-sachsen-zu-den-rechtspflegern-in-der-brd-und-der-wahl-in-sachsen/Mal eine neue Theorie: Jetzt sind Rechtspfleger ein Verein.
Weil Birgit F. ist über den sächsischen Landesverband des Bundes Deutscher Rechtspfleger gestolpert. Daraus folgert sie messerscharf:
Die sogenannten [ Rechtspfleger ] und jede fiktive Form davon agieren auf dem Boden des
Deutschen Reiches als eingetragener Verein mit Verifizierung zum Gewerkschaftsrecht.
Nur was sollen die eckigen Klammern um das Wort "Rechtspfleger"? Bedeutet das, dass Rechtspfleger Kriegsgefangene sind? Oder kann man die für 4 ct verschicken? Man weiss es nicht. Mal unseren [vollstrecker] fragen.
Weiter geht es mit der gewagten These:
Eine unter Kriegs- und Besatzungsrecht stehende Struktur besoldet, ein Staat zahlt Beamtengehalt.
Allerdings sagt das Bundesbesoldungsgesetz etwas anderes:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Das für die Rechtspfleger in Sachsen einschlägige Sächsische Besoldungsgesetz übrigens auch:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Es geht wohl um einen Haftbefehl für eine Ersatzfreiheitsstrafe ein Mitglied der Notregierung betreffend (welches wohl?).
Es folgt länglich und hinlänglich Bekanntes über fehlende Unterschriften (warum, ist doch da) Bundesbereinigungsgesetz, Überleitungsvertrag, Ermächtigungsgesetz, Restitutionsgericht etc., Theodor Körner darf auch nicht fehlen.
Im Letzten Absatz geht es dann noch um die Wahlen in Sachsen. Es wird behaupet, dass die Wähler juristische Personen seien, die Politiker aber natürliche Personen. Hmm, da Politiker aber auch gleichzeitig Wähler sind habe ich an dieser Stelle ein Logikproblem.
Man hat wohl aus der Ukraine gelernt und will uns jetzt auch mit einer Volkswehr kommen. Ob das so ein DPHW reloaded ist?
Aber eines sei den Volkszertretern, neben viel Glück für ihre Zukunft, mit auf den Weg gegeben, wir die 24 deutschen Völker, als Gliedstaaten des Deutschen Reiches, sind die stärkste der Parteien.
Die Volkswehr wird dies beweisen.
Für die Notregierung
AusgeschiedenAusgeführt am 31. August 2014
Birgit Hilbig