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Irgendwie haben die Juristen ein anderes Sprachverständnis als Techniker/Wissenschaftler/Mathematiker.
Das auf jeden Fall (und das ist gut so!)
Äh, warum? Ich finde das immer ziemlich lästig.
Möglicherweise will Klammers Karl darauf hinaus, dass es bezüglich des Ausweises wenigstens zwei Pflichten geben könnte:
1. die Pflicht, einen zu besitzen (§1 Abs 1. PAuswG) und
2. die Pflicht, sich auszuweisen (versch. Ordnungsgesetze)
Das PAuswG formuliert eindeutig: "Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht."
Satz 1 ist die Besitzpflicht, Satz 2 die Vorlegepflicht.
Die zweite kann durch den Pass ersetzt werden, weshalb entsprechende Ordnungswidrigkeiten (z.B. §111 Abs. 1 OWiG) nicht entstehen.
Eine eigenständige Ausweispflicht neben dem PAuswG? Ich kenne keinen Fall, in dem nicht auch der Reisepass genügen würde. Wäre auch unpraktisch, man muss ja keinen Perso besitzen, wenn man einen Pass hat ...