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Bewegungen / Re: Querdenken
« Letzter Beitrag von Reichskasper Adulf Titler am Gestern um 23:09 »Jetzt muss er noch mehr betteln. Kan jemand sagen, wie hoch die Kosten für den AllroundExpertenAnwalt sein werden?
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Vorwärts in die Vergangenheit
"Durchblick durch einige „reichsideologische“ Nebelwände"
von Gerhard Schumacher
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Dann werden sie wieder viele Gelegenheiten haben, auf die Straße zu gehen und ihre Dummheit in die Welt zu plärren.Ich sehe es leider schon kommen... Es gibt unter anderen die Aussage besorgter Bürger, dass die Krankheiten nicht aufgrund der Impfungen zurückgedrängt wurden, sondern weil einer verbesserte Hygiene die Verbreitung der Krankheitserreger gestoppt hat. Sollten diese Schwurbler diese Argumentationsweise fortsetzen, muss ja die -nennen wir es mal Gesamthygiene- herabgesetzt worden sein. Und was könnte nun ein Grund dafür sein. Na... Na... Natürlich... Die Ausländah.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Ohne mündliche Verhandlung kein Urteil.
Und wie ordnet sich der Strafbefehl zu dieser globalen Aussage?
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ohne mündliche Verhandlung kein Urteil.
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