Aber bei den vor Gericht üblichen Ansprüchen an Kleingedrucktes und Transparenz sowie der Tatsache, dass die Opfer Geld anlegen wollten oder eine Krankenversicherung abschließen wollten und an keiner Stelle irgendwie erkennbar haftend einer GbR beigetreten sind, halte ich es doch eher für Jura Fiction, dass diese Personen als Gesellschafter haftbar gemacht werden.
So sehr ich Deine Beiträge schätze BlueOcean, aber hier begehst Du einen Denkfehler, der juristischen Laien (verständlicherweise) öfter unterläuft. Bisher haben wir nur die Folgen betrachtet, wenn die Willenserklärung wirksam abgegeben wurde und zu einem wie auch immer gearteten Vertrag führt.
Die Frage, ob so ein Vertrag überhaupt wirksam geschlossen werden kann, wurde bisher nur von Chaos am Rande mit der Frage der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, meinetwegen auch wegen Irrtums, berührt. Eine Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und muss ausgeübt werden.
Zu prüfen wäre aber auch die rechtshindernden Einwendungen, nämlich ob hier nicht die §§ 138 II (Wucher), 138 I (sittenwidriges Geschäft) oder gar 134 BGB (gesetzliches Verbot) zu einer Nichtigkeit der ganzen Nummer führen.
Juristen denken nun einmal so.