Autor Thema: Ein Germanit und Impfverweigerer in der Bundeswehr - noch (BVerwG 2 WDB 3.25)  (Gelesen 876 mal)

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Offline Mr. Devious

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Beschluss
BVerwG 2 WDB 3.25

TDG Nord 2. Kammer - 08.10.2024 - AZ: N 2 GL 8/23
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 18. Juni 2025 beschlossen:


Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgericht Nord vom 8. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe
I
Die Beschwerde richtet sich gegen eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtragverbot und eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen mehrfacher Befehlsverweigerung und reichsbürgertypischen Äußerungen.

1. Der ... geborene Soldat wurde als Fahrlehrer verwendet und führt den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Nachdem er im Dezember 2021 Befehle zur Duldung der COVID-19-Impfung verweigert und eine gefälschte Impfbescheinigung vorgelegt hatte, wurde ihm im Januar 2022 die Ausübung des Dienstes vorläufig für drei Monate verboten. Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Soldaten rechtskräftige Strafbefehle vom 3. August 2022 wegen Urkundenfälschung und vom 16. November 2022 wegen Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG. Dafür wurde eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu 40 € gebildet. Bereits in diesen Verfahren gingen vom Soldaten unterzeichnete Schreiben unter der Überschrift "Indigenes Volk Germaniten" ein. Nach Auskunft des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst vom 17. Oktober 2023 liegen dort über ihn keine Erkenntnisse vor.

2. Unter dem 25. April 2022 wurde gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Kommandeur ... ordnete am 24. August 2022 die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten, die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge sowie ein Uniformtrageverbot an. Dies wurde mit der mehrfachen Befehlsverweigerung, der Urkundenfälschung und dem weiteren Vorwurf begründet, er habe den Kommandeur des ... im Schreiben vom 15. Juli 2022 als "hauptverantwortlichen Geschäftsführer des ..." bezeichnet und ausgeführt, dass seit 1956 kein verfassungsgebender Gesetzgeber am Werk sei und die Besatzungsmächte das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt hätten. Der Soldat habe als Vorgesetzter gegen seine dienstlichen Pflichten so gravierend verstoßen, dass er voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werde. Denn er stehe im Verdacht, sich wegen des Gebrauchs von unrichtigen Impfausweisen sowie wegen wiederholter Gehorsamsverweigerungen strafbar gemacht zu haben und die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anzuerkennen. Durch die in seinen Schreiben vorgebrachten Behauptungen, es handele sich bei dem General um einen persönlich haftenden Geschäftsführer des ..., es gebe in Deutschland keinen verfassungsgebenden Gesetzgeber und die Besatzungsmächte hätten das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt, habe er verdeutlicht, die Bundeswehr als Organ der Exekutive nicht anzuerkennen und die staatliche Existenz Deutschlands zu leugnen.
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Volltext ist zu lang, deswegen nur verlinkt:

https://www.bverwg.de/de/180625B2WDB3.25.0
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Offline Tuska

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Wer nach R besoldet wird, geht grundsätzlich und überhaupt davon aus, dass auch andere Steuergeldempfänger am Hungertuch nagen müssen. :y

scnr

 :spekulatius:
Wenn ein Soldat wegen disziplinarrechtlicher Maßnahmen (z. B. vorläufige Dienstenthebung oder Einbehaltung eines Teils der Bezüge) nur noch x von 100 seines bisherigen Solds bekommt, dann kann dieses gekürzte Einkommen auch maßgeblich für die Berechnung des Tagessatzes nach § 40 Abs2 StGB sein. Hab' die Entscheidung nur kurz überflogen, bin also unsicher, ob das hier der Fall war.

Strafrechtler mit Schwerpunkt auf Beamten- bzw. Wehrstrafrecht bitte übernehmen.
« Letzte Änderung: 29. Juli 2025, 11:30:20 von Tuska »
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Offline kairo

40€ Tagessatz bei einem Hauptfeldwebel? 
Ist das viel oder wenig? Mampf und Koje kriegt er gestellt.
 
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Offline Neubuerger

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40€ Tagessatz bei einem Hauptfeldwebel? 
Ist das viel oder wenig? Mampf und Koje kriegt er gestellt.

Ein Hauptfeldwebel ist in der Besoldungsgruppe A8 einsortiert, da kommt er mit einem Tagessatz von 40 Euro gut weg. Das Grundgehalt liegt da je nach Stufe zwischen 3100 und 3900 Euro, dazu kommen ggfls. noch Zuschläge.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Aber wie Tuska schon anmerkte, ist dem Soldaten möglicherweise schon der Sold gekürzt worden und die TS beziehen sich nun auf den gekürzten Sold.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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Die Geldstrafe mit den 90 TS zu je 40€ ist eine Gesamtstrafe, die am oder nach dem 16. November 2022 gebildet wurde.
Bereits zuvor, am 24. August 2022 war der Soldat unter Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben worden, die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge wurde angeordnet.

Den Ausführungen des Gerichts ist zu entnehmen (Rn. 55), dass er in Folge der Einbehaltung nun Dienstbezüge i.H.v. 1.800 € netto erhielt.

16 (uneheliche?) Kinder ... :whistle:
Diese waren jedenfalls dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, das ihn a.a.O. als ledig und kinderlos beschrieb. Er hatte auch die Erlaubnis, eine Nebentätigkeit als Fahrlehrer auszuüben; ob diese aber zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung schon bestand bzw. ausgeübt wurde (oder angegeben wurde, das läuft ja bekloppterweise in Deutschland unter nemo tenetur... :facepalm: ), ist nicht bekannt.

Wenn man die benannten 1.800 € durch 30 (Tage eines kaufmännischen Monats) teilt, kommt man auf einen Tagessatz von 60 €. Er ist da also wirklich äußerst gut bei weggekommen.

Möglicherweise hat das Gericht dabei die Folge seiner sehr wahrscheinlichen Entlassung aus der Bundeswehr mitbetrachtet, die 90 Tagessätze (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG) sind sicher auch nicht von ungefähr bei 90 geblieben. Meiner (zugegeben äußerst begrenzten) Erfahrung nach können Strafgerichte durchaus zur Milde neigen, wenn der Dienstherr bereits zugelangt hat. Oder aber der Soldat hat Unterhaltsverpflichtungen oder besondere Ausgaben geltend gemacht.

Oder er hat bei seinem Einkommen gelogen, z.B. indem er zwar die Dienstgrad (Hauptfeldwebel) und Besoldungsstufe richtig angegeben, aber seine Erfahrungsstufe verschwiegen hat. Möglicherweise wurde dann bei einer Schätzung von Erfahrungsstufe 1 (im Jahr 2022 lag das Grundgehalt bei 2.766,18 € zzgl. Amtszulage i.H.v. 71,48 € also monatlich 2.837,66 €) statt Erfahrungsstufe 8 (3.581,88 € zzgl. 71,48 €, also 3.653,76 €) ausgegangen. Es dürfte von diesem Brutto ein (unwesentlich geringeres) Netto geben, aber die angesprochene Hälfte von 1.800 € passt zu einer Erfahrungsstufe 8 deutlich besser als zu einer Erfahrungsstufe 1. Umgekehrt ist die Hälfte von 2.837,66 € nur 1.418,83 €. Durch 30 geteilt ergibt sich ein Tagessatz von immerhin noch 47,29 €. Da sind 40€ noch immer zu hoch, aber immerhin noch ziemlich nahe dran.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Die Sache drehte noch eine Runde beim BVerwG. Das Vorbringen des ehemaligen Soldaten zeigt, wie sehr er sich verrannt hat.

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Beschluss vom 13.08.2025 - BVerwG 2 WDB 6.25
ECLI:DE:BVerwG:2025:130825B2WDB6.25.0
 
Beschluss
BVerwG 2 WDB 6.25

TDG Nord 2. Kammer - 08.10.2024 - AZ: N 2 GL 8/23
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 13. August 2025 beschlossen:


Der Antrag des Antragstellers vom 22. Juli 2025 wird abgelehnt.

Gründe

I
Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 22. Juli 2025 als "Anhörungsrüge" bezeichneten Antrag gegen den ihm am 14. Juli 2025 zugestellten, unanfechtbaren Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 -. Mit ihm hat dieser dessen Beschwerde gegen eine vom Truppendienstgericht für rechtmäßig erachtete vorläufige Dienstenthebung und eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen mehrfacher Befehlsverweigerungen und reichsbürgertypischer Äußerungen zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, der angegriffene Beschluss des Senats sei bereits ungültig, denn es fehlten auf den Ausfertigungen die zur Identifizierung der bearbeitenden Richter erforderlichen eigenhändigen Originalunterschriften. Auch der ihm übermittelten Verfahrensakte sei kein Originalbeschluss mit drei eigenhändigen Unterschriften der Richter zu entnehmen. Es werde erneut gebeten, den von den Richtern eigenhändig unterschriebenen Originalbeschluss zu übersenden.

Ungeachtet dessen habe der Senat sein Recht auf rechtliches Gehör sowie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Er habe im Beschwerdeverfahren sein Vorbringen überwiegend nicht zur Kenntnis genommen. Politische Narrative zu stützen sei nicht die Aufgabe eines unabhängigen Gerichts. Auf den wesentlichsten Punkt in Bezug auf die Zumutbarkeit einer im Impfschema der Bundeswehr enthaltenen Impfung gegen COVID-19 sei der Senat "nicht hinreichend eingegangen". Insoweit sei unter Hinweis auf Studien beantragt worden, Beweis darüber zu erheben, ob der SARS-CoV-2-Virus überhaupt existiere. Vielmehr habe der Senat über vergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts "fabuliert", welche aber niemals den Beweis der Virusexistenz erbracht hätten. Der Senat drücke sich um diese entscheidende Fragestellung herum, so dass die Unabhängigkeit der bearbeitenden Richter zweifelhaft erscheine. Eine unparteiische Herangehensweise an den Fall und der entscheidenden Fragestellungen sei bisher nicht gegeben. Hätte der Senat Beweis erhoben, hätte sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herausgestellt, dass der SARS-CoV-2-Virus nicht existiere, somit auch kein "Impfstoff" dagegen existieren könne und die Soldaten deshalb auch berechtigt gewesen seien, die befohlenen Impfungen zu verweigern. Obwohl er zudem mit unzähligen Nachweisen die ungeheure Gefährlichkeit der "Genspritzen" nachgewiesen habe, habe der Senat dies "nicht (oder nur sehr rudimentär)" zur Kenntnis genommen oder zur Kenntnis nehmen wollen. Alle seine Maßnahmen oder die seiner Schwester in Bezug auf kritische Schreiben zur Bundesrepublik Deutschland seien durch die rechtswidrige Behandlung durch die Bundeswehr verursacht worden, was sich auch daraus ergebe, dass er sich vor der Anordnung der rechtswidrigen Impfbefehle nie negativ zur Bundeswehr oder zur Bundesrepublik Deutschland geäußert habe und während seiner siebzehnjährigen Zugehörigkeit zur Bundeswehr nie negativ aufgefallen sei. Zahlreiche Darstellungen im Internet, auf die er den Senat (erneut) hinweise, belegten, dass mRNA-Impfstoffe keine Leben gerettet, sondern sie gefordert hätten. Der Gesundheitsminister der USA habe zudem die Finanzierung von mRNA-Impfstoffen gestoppt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Das als Anhörungsrüge bezeichnete Begehren ist angelehnt an den Rechtsgedanken des § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 2 WDB 9.22 - juris Rn. 5; Dau/‌Schütz, WDO, Kommentar, 8. Aufl. 2022, § 121a Rn. 5). Denn da keine Berufungsentscheidung vorliegt, bei der nach der speziellen Regelung des § 125 Satz 1 WDO eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs korrigiert werden kann, findet gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO die Strafprozessordnung subsidiär Anwendung. § 33a StPO wird auch nicht durch § 311a StPO als speziellere Regelung verdrängt, da die angegriffene Beschwerdeentscheidung nicht ohne vorherige Anhörung des Beschwerdegegners erging; auch § 356a StPO entfaltet keine verdrängende Wirkung, da keine Revisionsentscheidung vorliegt und insoweit § 125 Satz 1 WDO vorgeht.

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Er richtet sich gegen einen rechtswirksamen Beschluss. Dessen Wirksamkeit steht insbesondere nicht deshalb infrage, weil dem Antragsteller anstelle einer mit Originalunterschriften versehenen Beschlussausfertigung "nur" eine beglaubigte Abschrift übersandt wurde. Dass die übermittelte Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift mit der von den an der Entscheidung mitwirkenden Berufsrichtern unterschriebenen Urschrift des Beschlusses übereinstimmt, wird durch den dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle belegt; dieser schließt ein, dass es eine solche, von den Berufsrichtern unterzeichnete Urschrift gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 3.82 - juris Rn. 44 sowie Beschluss vom 15. Januar 2025 ‌- 5 B 1.25 - juris Rn. 11 m. w. N.). Die dem Antragsteller wie seinem Verteidiger übermittelten Beschlussausfertigungen beruhen ausweislich der Aktenlage auf einer von den zuständigen Richtern eigenhändig unterzeichneten Entscheidung, die durch eine qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beglaubigt worden ist. Dass die Gerichtsakte nicht die Originalunterschriften der Richter ausweist, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Dergleichen ist im Gerichtsverfahrensrecht nicht vorgeschrieben. Vielmehr entspricht es häufiger Gerichtsübung und rechtfertigt sich schon unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Beratungsgeheimnisses, die möglicherweise mit handschriftlichen Änderungen versehene Urschrift der Entscheidungsurkunde bei demjenigen Gericht gesondert aufzubewahren, das die Entscheidung getroffen hat und das auch allein befugt ist, Ausfertigungen der Entscheidung zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 3.82 - juris Rn. 44). Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller auch nicht der eigenhändig unterschriebene Originalbeschluss zu übersenden.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch den nicht mehr mit anderen Rechtsbehelfen angreifbaren Beschluss auch nicht verletzt worden.

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Es ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern, gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte (zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2024 - 20 F 10.23 - NVwZ 2024, 1259 Rn. 8).

bb) Danach liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

Den Vortrag des Antragstellers, es habe keinen SARS-CoV-2-Virus gegeben und zum Beweis dessen stelle er einen Beweisantrag, hat der Senat ausweislich der Seiten 9 und 19 nicht übersehen und gewürdigt. Dass die Würdigung aus der Sicht des Antragstellers unzutreffend erfolgt ist, stellt die damit erfolgte Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Frage, sondern betrifft die materiell-rechtliche Bewertung des Sachverhalts, über den der Senat mit dem angegriffenen Beschluss bereits unanfechtbar entschieden hat. Auf den gegen die Richtigkeit der Erwägungen des Senats gerichteten Vortrag des Antragstellers braucht deshalb nicht erneut eingegangen zu werden, weil die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 33a StPO kein eigenständiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung ist. Art. 103 Abs. 1 GG verleiht keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Argumenten eines Verfahrensbeteiligten folgt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2011 - 2 A 12.10 - juris Rn. 4 und vom 20. Juli 2020 - 2 B 33.20 - juris Rn. 20).

Entsprechendes gilt für die Rüge, der Senat habe den Vortrag zur Gefährlichkeit der "Genspritzen" nicht oder - womit der Antragsteller eine Kenntnisnahme durch den Senat bereits konzediert – "nur sehr rudimentär" zur Kenntnis genommen. Denn ausweislich Seite 19 des Beschlusses hat er diesen Vortag, wenn auch nicht in der von ihm gewünschten Weise, gewürdigt. Gewürdigt hat er ausweislich Seite 23 des Beschlusses zudem den für den Antragsteller streitenden Umstand einer - bis zu dem in Rede stehenden Dienstvergehen - beanstandungsfreien Dienstverrichtung.

3. Die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages gehören zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit dem der Antragsteller bereits belastet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 5 StR 489/20 - BeckRS 2020, 37265 Rn. 9, Schmitt/​Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 473 Rn. 38).
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Die Unterschrift fehlt also auf dem Urteil - ein Klassiker des Handbuches für Reichsbürger!
Zumindest hat er wohl akzeptiert, dass man ihm den Reichsbürgermilieu zuordnet, immerhin lese ich nicht das übliche Geheule dazu.

So ganz scheint er aber nicht darauf vertraut zu haben, dass das mit der fehlenden Unterschrift wirkt.
Immerhin hat er scheinbar doch einiges an Mühe investiert zu beweisen, dass nicht bewiesen wurde, dass das Coronavirus existiert.
Er muss sich sehr schlau gefühlt haben als er seine "Argumentation" verfasst hat.
NWO-Agent auf dem Weg zur uneingeschränkten Weltherrschaft

*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
**XMV - X(ges)under Menschenverstand
 
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Autsch. 17 Jahre Bundeswehrzugehörigkeit. Der war Berufssoldat. Andererseits wird der als Fahrlehrer auch ohne Uniform sein Essen selbst auf den Tisch bringen können.
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Andererseits wird der als Fahrlehrer auch ohne Uniform sein Essen selbst auf den Tisch bringen können.
Ist ein Fahrlehrer der der Meinung ist dass Gesetze wie z.B. die StVo nur dann gültig sind wenn man dies möchte wirklich zuverlässig im Sinne des Gesetzes?
Da kann man doch sagen: "Beim SSL haben wir etwas gelernt!"
https://www.youtube.com/watch?v=WrJPEqOWB48
 
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Er muss nicht in Deutschland Fahrschule geben.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

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