Autor Thema: Ein Germanit und Impfverweigerer in der Bundeswehr - noch (BVerwG 2 WDB 3.25)  (Gelesen 565 mal)

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Offline Mr. Devious

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Beschluss
BVerwG 2 WDB 3.25

TDG Nord 2. Kammer - 08.10.2024 - AZ: N 2 GL 8/23
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 18. Juni 2025 beschlossen:


Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgericht Nord vom 8. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe
I
Die Beschwerde richtet sich gegen eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtragverbot und eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen mehrfacher Befehlsverweigerung und reichsbürgertypischen Äußerungen.

1. Der ... geborene Soldat wurde als Fahrlehrer verwendet und führt den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Nachdem er im Dezember 2021 Befehle zur Duldung der COVID-19-Impfung verweigert und eine gefälschte Impfbescheinigung vorgelegt hatte, wurde ihm im Januar 2022 die Ausübung des Dienstes vorläufig für drei Monate verboten. Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Soldaten rechtskräftige Strafbefehle vom 3. August 2022 wegen Urkundenfälschung und vom 16. November 2022 wegen Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG. Dafür wurde eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu 40 € gebildet. Bereits in diesen Verfahren gingen vom Soldaten unterzeichnete Schreiben unter der Überschrift "Indigenes Volk Germaniten" ein. Nach Auskunft des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst vom 17. Oktober 2023 liegen dort über ihn keine Erkenntnisse vor.

2. Unter dem 25. April 2022 wurde gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Kommandeur ... ordnete am 24. August 2022 die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten, die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge sowie ein Uniformtrageverbot an. Dies wurde mit der mehrfachen Befehlsverweigerung, der Urkundenfälschung und dem weiteren Vorwurf begründet, er habe den Kommandeur des ... im Schreiben vom 15. Juli 2022 als "hauptverantwortlichen Geschäftsführer des ..." bezeichnet und ausgeführt, dass seit 1956 kein verfassungsgebender Gesetzgeber am Werk sei und die Besatzungsmächte das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt hätten. Der Soldat habe als Vorgesetzter gegen seine dienstlichen Pflichten so gravierend verstoßen, dass er voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werde. Denn er stehe im Verdacht, sich wegen des Gebrauchs von unrichtigen Impfausweisen sowie wegen wiederholter Gehorsamsverweigerungen strafbar gemacht zu haben und die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anzuerkennen. Durch die in seinen Schreiben vorgebrachten Behauptungen, es handele sich bei dem General um einen persönlich haftenden Geschäftsführer des ..., es gebe in Deutschland keinen verfassungsgebenden Gesetzgeber und die Besatzungsmächte hätten das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt, habe er verdeutlicht, die Bundeswehr als Organ der Exekutive nicht anzuerkennen und die staatliche Existenz Deutschlands zu leugnen.
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Volltext ist zu lang, deswegen nur verlinkt:

https://www.bverwg.de/de/180625B2WDB3.25.0
Liberté, Egalité, FCKAfDé
 
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Offline Tuska

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Wer nach R besoldet wird, geht grundsätzlich und überhaupt davon aus, dass auch andere Steuergeldempfänger am Hungertuch nagen müssen. :y

scnr

 :spekulatius:
Wenn ein Soldat wegen disziplinarrechtlicher Maßnahmen (z. B. vorläufige Dienstenthebung oder Einbehaltung eines Teils der Bezüge) nur noch x von 100 seines bisherigen Solds bekommt, dann kann dieses gekürzte Einkommen auch maßgeblich für die Berechnung des Tagessatzes nach § 40 Abs2 StGB sein. Hab' die Entscheidung nur kurz überflogen, bin also unsicher, ob das hier der Fall war.

Strafrechtler mit Schwerpunkt auf Beamten- bzw. Wehrstrafrecht bitte übernehmen.
« Letzte Änderung: 29. Juli 2025, 11:30:20 von Tuska »
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Offline kairo

40€ Tagessatz bei einem Hauptfeldwebel? 
Ist das viel oder wenig? Mampf und Koje kriegt er gestellt.
 
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Offline Neubuerger

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40€ Tagessatz bei einem Hauptfeldwebel? 
Ist das viel oder wenig? Mampf und Koje kriegt er gestellt.

Ein Hauptfeldwebel ist in der Besoldungsgruppe A8 einsortiert, da kommt er mit einem Tagessatz von 40 Euro gut weg. Das Grundgehalt liegt da je nach Stufe zwischen 3100 und 3900 Euro, dazu kommen ggfls. noch Zuschläge.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Aber wie Tuska schon anmerkte, ist dem Soldaten möglicherweise schon der Sold gekürzt worden und die TS beziehen sich nun auf den gekürzten Sold.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
(Psychiaterin und Gerichtsgutachterin Heidi Kastner)
 
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Offline Rechtsfinder

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Die Geldstrafe mit den 90 TS zu je 40€ ist eine Gesamtstrafe, die am oder nach dem 16. November 2022 gebildet wurde.
Bereits zuvor, am 24. August 2022 war der Soldat unter Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben worden, die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge wurde angeordnet.

Den Ausführungen des Gerichts ist zu entnehmen (Rn. 55), dass er in Folge der Einbehaltung nun Dienstbezüge i.H.v. 1.800 € netto erhielt.

16 (uneheliche?) Kinder ... :whistle:
Diese waren jedenfalls dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, das ihn a.a.O. als ledig und kinderlos beschrieb. Er hatte auch die Erlaubnis, eine Nebentätigkeit als Fahrlehrer auszuüben; ob diese aber zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung schon bestand bzw. ausgeübt wurde (oder angegeben wurde, das läuft ja bekloppterweise in Deutschland unter nemo tenetur... :facepalm: ), ist nicht bekannt.

Wenn man die benannten 1.800 € durch 30 (Tage eines kaufmännischen Monats) teilt, kommt man auf einen Tagessatz von 60 €. Er ist da also wirklich äußerst gut bei weggekommen.

Möglicherweise hat das Gericht dabei die Folge seiner sehr wahrscheinlichen Entlassung aus der Bundeswehr mitbetrachtet, die 90 Tagessätze (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG) sind sicher auch nicht von ungefähr bei 90 geblieben. Meiner (zugegeben äußerst begrenzten) Erfahrung nach können Strafgerichte durchaus zur Milde neigen, wenn der Dienstherr bereits zugelangt hat. Oder aber der Soldat hat Unterhaltsverpflichtungen oder besondere Ausgaben geltend gemacht.

Oder er hat bei seinem Einkommen gelogen, z.B. indem er zwar die Dienstgrad (Hauptfeldwebel) und Besoldungsstufe richtig angegeben, aber seine Erfahrungsstufe verschwiegen hat. Möglicherweise wurde dann bei einer Schätzung von Erfahrungsstufe 1 (im Jahr 2022 lag das Grundgehalt bei 2.766,18 € zzgl. Amtszulage i.H.v. 71,48 € also monatlich 2.837,66 €) statt Erfahrungsstufe 8 (3.581,88 € zzgl. 71,48 €, also 3.653,76 €) ausgegangen. Es dürfte von diesem Brutto ein (unwesentlich geringeres) Netto geben, aber die angesprochene Hälfte von 1.800 € passt zu einer Erfahrungsstufe 8 deutlich besser als zu einer Erfahrungsstufe 1. Umgekehrt ist die Hälfte von 2.837,66 € nur 1.418,83 €. Durch 30 geteilt ergibt sich ein Tagessatz von immerhin noch 47,29 €. Da sind 40€ noch immer zu hoch, aber immerhin noch ziemlich nahe dran.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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