Autor Thema: VG Sigmaringen DL 12 K 2486/24 Bezügekürzung für reichsbürgernde Lehrerin  (Gelesen 469 mal)

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Zitat
Klage einer Lehrerin gegen eine Disziplinarmaßnahme wegen reichsbürgertypischen Verhaltens ohne Erfolg (DL 12 K 2486/24)

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage einer Lehrerin auf Aufhebung der ihr gegenüber verhängten Disziplinarmaßnahme der Bezügekürzung aufgrund ihres reichsbürgertypischen Verhaltens abgewiesen.

Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, hatte in einem gegen sie geführten Bußgeldverfahren ein Schreiben an den Landrat des für das Bußgeldverfahren zuständigen Landratsamts versandt, in dem sie auf das BGB von 1896, und damit einer Norm vor Existenz der Bundesrepublik Deutschland, Bezug nahm und in dem sie dessen amtliche Legitimation ebenso einforderte wie die Gründungsurkunden der Bundesrepublik und des Bundeslandes.

Im daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren warf die Disziplinarbehörde der Klägerin vor, mit diesem Schreiben gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen zu haben (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), und kürzte ihr die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 1/10.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Denn – so die Disziplinarkammer in ihrem Urteil – wer der Ausübung staatlicher Gewalt einerseits entgegentritt, indem er für die Rechtsverhältnisse ihm gegenüber die Geltung von Rechtsnormen aus der Kaiserzeit beansprucht und zugleich das Verhältnis auf eine privatrechtliche Ebene zu heben versucht (Bezugnahme auf das BGB von 1896), und andererseits die Vorlage der Gründungsurkunden der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg verlangt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Baden-Württemberg. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz eines Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verlangt.

Aus Sicht der Disziplinarkammer hat die Klägerin durch dieses Verhalten, das typisch für die Reichsbürgerszene ist, objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert; sie tritt damit nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG). Ein solches Verhalten rechtfertigt aus Sicht der Disziplinarkammer jedenfalls eine Bezügekürzung für die Dauer von drei Jahren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen. (Was)

https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+einer+Lehrerin+gegen+eine+Disziplinarmassnahme+wegen+reichsbuergertypischen+Verhaltens+ohne+Erfolg+_DL+12+K+2486_24_/?LISTPAGE=1217200
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Offline knautschzone

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1/10 Kürzung der Bezüge auf drei Jahre kommt mir angesichts des Vorwurfes nicht viel vor.  Lohnt aber ein eigener Faden? Ist die Frau einschlägig sonstwie bekannt und kann da noch mehr von ihr erwartet werden?
Was muß man als Reichsbürger tun, um als Beamter entlassen zu werden mit Aberkennung des Beamtenstatusses?
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Offline John

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1/10 Kürzung der Bezüge auf drei Jahre kommt mir angesichts des Vorwurfes nicht viel vor.
Hier würde ich einmal zu einem Jain tendieren.

Wenn man die Maßnahme in absoluten Maßstäben mit anderen reichsbürgernden Beamten ist die gute sehr glimpflich davongekommen. Bei Beamten gibt es eine Batterie an möglichen Disziplinarmaßnahmen. Diese sind
  • der Verweis (schriftlicher Tadel),
  • die Geldbuße,
  • die Kürzung der Dienstbezüge bis zu 20%,
  • die Zurückstufung (besser bekannt als Degradierung) und
  • die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Eine Zurückstufung in ein Amt unterhalb des Einstellungsamtes bedingt außer in sehr gut begründeten einzelfällen ebenfalls die Entfernung aus dem dienst, da man sich für seine Laufbahn als ungeeignet zeigt. Viele Lehrer bleiben ziemlich lange im Einstellugsamt. Ob das hier so war, kann ich leider nicht sagen. Hier fehlt das schriftliche Urteil.

Mit der Kürzung der Diensbezüge befinden wir uns also schon auf einer relativ hohen Eskalationsstufe. Der Dame wurde ein augenscheinlich -nennen wir es mal- minderschwerer Fall des Verstoßes gegen die Treuepflicht vorgeworfen. Hier wäre auch die Frage, wie sie sich im Disziplinarverfahren geäußert hat. Da bräuchten wir die Urteilsbegründung. Wenn sie glaubhaft angegeben hat, dass sie das nur getan hat, weil ihr eingetrichtert wurde, dass sie sich so viel Geld sparen kann, kann man durchaus davon ausgehen, dass sie durch eine Maßnahme des Disziplinarrechts wieder in die Spur gebracht werden kann.

Mit der Kürzung der Bezüge und der damit eingehenden Beförderungssperre (gesetzlich für die Dauer der Kürzung, faktisch für zehn Jahre) wurde also eine Maßnahme getroffen, die dem augenscheinlichen Verstoß durchaus angemessen ist. Die Maßnahme bleibt auch in der Personalakte und kann dann bei späteren Disziplinarverfahren wieder herangezogen werden. Hier kann dann argumentiert werden, dass die letzte Maßnahme die Beamtin nicht beeindruckt hat und man andere Saiten aufziehen muss.

Im Wesentlichen ist das also bei erster Beurteilung eine angemessene Disziplinarmaßnahme.
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