1/10 Kürzung der Bezüge auf drei Jahre kommt mir angesichts des Vorwurfes nicht viel vor.
Hier würde ich einmal zu einem Jain tendieren.
Wenn man die Maßnahme in absoluten Maßstäben mit anderen reichsbürgernden Beamten ist die gute sehr glimpflich davongekommen. Bei Beamten gibt es eine Batterie an möglichen Disziplinarmaßnahmen. Diese sind
- der Verweis (schriftlicher Tadel),
- die Geldbuße,
- die Kürzung der Dienstbezüge bis zu 20%,
- die Zurückstufung (besser bekannt als Degradierung) und
- die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Eine Zurückstufung in ein Amt unterhalb des Einstellungsamtes bedingt außer in sehr gut begründeten einzelfällen ebenfalls die Entfernung aus dem dienst, da man sich für seine Laufbahn als ungeeignet zeigt. Viele Lehrer bleiben ziemlich lange im Einstellugsamt. Ob das hier so war, kann ich leider nicht sagen. Hier fehlt das schriftliche Urteil.
Mit der Kürzung der Diensbezüge befinden wir uns also schon auf einer relativ hohen Eskalationsstufe. Der Dame wurde ein augenscheinlich -nennen wir es mal- minderschwerer Fall des Verstoßes gegen die Treuepflicht vorgeworfen. Hier wäre auch die Frage, wie sie sich im Disziplinarverfahren geäußert hat. Da bräuchten wir die Urteilsbegründung. Wenn sie glaubhaft angegeben hat, dass sie das nur getan hat, weil ihr eingetrichtert wurde, dass sie sich so viel Geld sparen kann, kann man durchaus davon ausgehen, dass sie durch eine Maßnahme des Disziplinarrechts wieder in die Spur gebracht werden kann.
Mit der Kürzung der Bezüge und der damit eingehenden Beförderungssperre (gesetzlich für die Dauer der Kürzung, faktisch für zehn Jahre) wurde also eine Maßnahme getroffen, die dem augenscheinlichen Verstoß durchaus angemessen ist. Die Maßnahme bleibt auch in der Personalakte und kann dann bei späteren Disziplinarverfahren wieder herangezogen werden. Hier kann dann argumentiert werden, dass die letzte Maßnahme die Beamtin nicht beeindruckt hat und man andere Saiten aufziehen muss.
Im Wesentlichen ist das also bei erster Beurteilung eine angemessene Disziplinarmaßnahme.