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Tatbestand
Der als Jäger tätige Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Ihm wurden waffenrechtliche Erlaubnisse in Gestalt von Waffenbesitzkarten am 6. Juni 1996 (Nr. 4.../96), am 2. März 1999 (Nr. 1.../99), am 11. August 2005 (Nr. 0...) und am 4. Februar 2016 (Nr. 1...) erteilt. Zudem ist er im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. 0...). Zuletzt waren in diesen Urkunden 16 Schusswaffen eingetragen. In den dem Jagdverband des Landes Brandenburg erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 4... und 4... ist er als Berechtigter eingetragen.
Unter dem 14. Januar 2015 beantragte der Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis. Im Antragsformular nannte er als Geburtsstaat, Staat der Eheschließung und Wohnsitzstaat „Königreich Preußen“ und gab an, neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit „in Preußen“, beide jeweils durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ erworben zu haben. In der Anlage V (Anlage Vorfahren zum Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit) machte er entsprechende Angaben für seinen 1...in N... geborenen Vater.
In einem Chat äußerte der Kläger am 9. April 2015, dass er „aus dem System aussteigen“, „mit dem Finanzamt brechen“ und seine bereits gezahlten Steuern zurückfordern werde.
Mit Schreiben vom 15. April 2015 gab der Kläger seinen Personalausweis bei der zuständigen Gemeinde mit der Begründung ab, dieser sei mit dem Personalausweisgesetz nicht konform, weil darin entgegen § 5 Abs. 2 PAuswG nicht der „Familienname“, sondern der „Name“ aufgeführt sei. Zugleich erklärte er in dem mit „M... aus der Familie G...“ unterzeichnetem Schreiben, auf die Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland zu verzichten und „den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen“.
Mit Bescheid vom 9. August 2017 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1) und ordnete an, dass die in den ihm ausgestellten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die von ihm erworbene und in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von sechs Wochen unter Vorlage eines Nachweises dauerhaft unbrauchbar gemacht oder an einen Berechtigten überlassen wird. Nach § 45 Abs. 2 WaffG sei eine Waffenbesitzkarte zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dem Kläger fehle es an der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit. Personen, die signalisierten, dass sie sich an die Gesetze der Bundesrepublik und die Handlungen ihrer Staatsorgane nicht gebunden fühlten, böten keine Gewähr dafür, Waffen nur unter den rechtlich vorgesehenen Voraussetzungen zu nutzen. Konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedürfe es in diesen Fällen nicht. Personen, die - wie der Kläger - einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hätten, könnten einen Personenkreis zugerechnet werden, dem es darum ginge, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Legitimität infrage zu stellen. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Kläger den Antrag entsprechend der sich an Reichsbürger gerichteten Hinweise ausgefüllt habe, müsse unterstellt werden, dass er dieser Bewegung nahe stehe und nicht gewillt sei, die Gesetze der Bundesrepublik einzuhalten. Auch der Umstand, dass er seinen Personalausweis mit dem Hinweis, den Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland aus wichtigem Grund zu kündigen, abgegeben habe, ließen keine Zweifel an dieser Annahme zu.
In dem dagegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger im Wesentlichen aus, Reisepass und Personalausweis seien kein sicherer Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, hierfür bedürfe es eines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine Äußerungen bei Abgabe des Personalausweises seien allein auf seine damalige Verärgerung aufgrund der ihm erteilten Antworten des Einwohnermeldeamtes zurückzuführen und hätten sich allein auf den Personalausweis bezogen, in dem der Familienname nicht enthalten gewesen sei. Er sei missverstanden worden. Die Vermutungen des Beklagten reichten zur Annahme einer Unzuverlässigkeit nicht aus. Aufgrund seiner Ehrenämter sei er sehr akribisch bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Er sei kein Reichsbürger.
Mit Widerspruchsschreiben vom 18. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, die Risiken die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Für die Annahme der Unzuverlässigkeit genüge eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko beim Umgang mit Waffen nicht hingenommen werden müsse. Verneine der Erlaubnisinhaber die Existenz der Bundesrepublik und lehne deren Rechtsordnung ab, sei er als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen.
Mit der am 7. November 2017 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, er sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Bei dem vom Beklagten herangezogenen Chat handele sich um einen einmaligen privaten Chatverkehr, der persönliche Auffassungen wiedergebe, aber nicht im Zusammenhang mit seinem tatsächlichen Handeln stünde. Ohnehin sei dieser nicht verwertbar, da die Überwachung des Chatverkehrs nicht richterlich angeordnet worden und im Wege des „Phishing“ erlangt worden sei. Die an den Adressaten gerichtete Nachricht sei eine private E-Mail gewesen. Als Jäger habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nachzuweisen, dies könne er nur mittels Staatsangehörigkeitsausweises.
Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, der Chat sei im Internet öffentlich zugänglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – hier Oktober 2017 – ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rn. 35), ist das Waffengesetz in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 11. Oktober 2002 zu Grunde zu legen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG unter anderem auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt.
Die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfordert von der Behörde regelmäßig eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Hinsichtlich der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, juris, Rn. 10).
Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Anforderungen ist die Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung als waffenrechtlich unzuverlässig, gerechtfertigt.
a) Der Verfassungsschutzbericht des Bundes definiert Reichsbürger als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz, Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der deutschen Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020 des Bundes, S. 112, 115).
b) Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen machen, sind waffenrechtlich unzuverlässig (so die einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung; statt vieler jüngst: OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EO 316/20 -, juris, Rn. 4; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris, Rn. 13 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2019 - OVG 11 S 16.19 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 17 ff.). Wer die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Indes soll nur derjenige im Besitz von Waffen sein, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - OVG 11 S 64.06 -, juris, Rn. 4). Bei Reichsbürgern rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (lit. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (lit. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (lit. c).
c) Zur Überzeugung der Einzelrichterin ist der Kläger als Reichsbürger einzustufen, der die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich ansieht und damit die Geltung des Waffengesetzes in Abrede stellt. Er hat mehrfach ein für Reichsbürger typisches Verhalten gezeigt.
Reichsbürgertypisch ist zunächst, dass er unter dem 15. Dezember 2014 einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, Dezember 2018, S. 16 f.), der der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit dient und im Regelfall nur ausgestellt wird, wenn ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt wird. Ein solches Interesse ist beim Kläger nicht ersichtlich. Es bestehen keine Zweifel, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. In seinem Antrag hat der Kläger ausdrücklich angegeben, von Geburt an Deutscher zu sein. Angaben dazu, dass seinen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, finden sich nicht. Soweit er vorträgt, er benötige den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit in seiner Eigenschaft als Jäger, da ihm bei Nichtvorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit die Erteilung des Jagdscheins verwehrt werden könne, überzeugt dies nicht. Er hat nicht behauptet, von behördlicher Seite sei jemals bezweifelt worden, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Daher überzeugt auch sein Einwand nicht, weder der Personalausweis noch der Reisepass seien zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ausreichend. Hinzu kommt, dass der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Duktus der Reichsbürgerszene ausfüllte. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises weist insbesondere dann auf Szeneangehörige hin, wenn als Geburtsort – und wie im Fall des Klägers auch der Staat der Eheschließung, Wohnsitzstaat und Aufenthaltsort seit seiner Geburt – „Königreich Preußen“ eingetragen wird (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, a.a.O., S. 17). Zudem gab der Kläger reichsbürgertypisch als weitere Staatsangehörigkeit „in Preußen“ an, die er ebenso wie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung von 1913 erworben habe (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Handlungsempfehlungen für den Behördenalltag, Mai 2019), während Rechtsgrundlage für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2019 - OVG 11 S 16.19 -, juris, Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 21 C 18.578 -, juris, Rn. 16).
Die Abgabe seines Personalausweises ist ein weiterer Anhalt für die Einstufung des Klägers als Reichsbürger, denn diese lehnen vielfach Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland als unwirksam ab (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93). Der Reichsbürgerideologie folgend hat er mit Schreiben vom 15. April 2015 mit Abgabe seines Personalausweises erklärt, auf die Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland zu verzichten und „den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen“. Soweit er angibt, sein Personalausweis sei ungültig, weil dieser entgegen § 5 Abs. 2 PAuswG nicht den „Familiennamen“, sondern nur den „Namen“ angebe, kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, den Unterschied zwischen den Begriffen zu benennen. Auch die Bezeichnung als „M... Mann aus der Familie G...“ entspricht der Szenetypik. So werden oft Eigenbezeichnungen gewählt, die eine vom Staat unabhängige Persönlichkeit bezeichnen sollen, wie z.B. „aus dem Hause von...“ (Sächsisches Ministerium für Inneres und Sport, „Reichsbürger“, „Reichsregierungen“ und „Selbstverwalter“, 2. Aufl. 2018, S. 25).
Die am 9. April 2015 in einem Chat abgegebenen Erklärungen des Klägers, „aus dem System aussteigen“, „mit dem Finanzamt brechen“ und seine bereits gezahlten Steuern zurückfordern zu wollen, bestätigen, dass sich der Kläger der Reichsbürgerbewegung zugewandt und Teil dieser ist. Zum Inhalt der Nachricht hat sich der Kläger nicht eingelassen. Soweit er behauptet, der Beklagte habe den Chat in rechtswidriger Weise durch „Phishing“ erlangt, ist dies in Anbetracht des in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Screenshots der öffentlich abrufbaren Internetseite widerlegt.
Unterstrichen wird die getroffene Einschätzung auch dadurch, dass sich der Kläger eines Prozessbevollmächtigten bedient, der in der mündlichen Verhandlung erklärte, selbst Reichsbürger zu sein.
Da der Kläger nach alledem als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen ist, sind die in Gestalt der Waffenbesitzkarten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, ohne dass ein behördliches Ermessen bestünde.
2. Soweit wohl anzunehmen ist, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der am 4. Februar 2016 in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 1...erteilten waffenrechtlichen Befugnis der Reichsbürgerbewegung zugehörig war, denen er sich ausweislich des Chats vermutlich ab 2015 zuwandte, ist deren Aufhebung ebenso rechtmäßig. Insoweit ist der Widerruf in Ziffer 1 des Bescheids in eine Rücknahme auf Grundlage von § 45 Abs. 1 WaffG umzudeuten (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. April 2021 - 24 CS 21.494 -, juris, Rn. 15). Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil dem Kläger aus den oben dargestellten Gründen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
3. Auch die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen sowie die dazu gehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber einen Nachweis zu erbringen, erweist sich auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG als rechtmäßig. Im Hinblick auf die Ermessensausübung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.250 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei Streitigkeiten wegen einer Waffenbesitzkarte vom Auffangstreitwert (5.000 Euro) auszugehen und jede weitere Waffe mit 750 Euro zu veranschlagen. In Anlehnung hieran sind für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (nur einmal) der Auffangstreitwert, wobei dieser bereits eine Waffe berücksichtigt, und bei 15 weiteren darin eingetragenen Waffen zusätzlich 11.250 Euro, insgesamt 16.250 Euro anzusetzen. Die Regelungen in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.