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Tatbestand
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Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten als Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, insbesondere wegen ausländerfeindlicher und reichsbürgertypischer Äußerungen und des Besitzes entsprechender Dateien.
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1. Der am … 1963 geborene Beklagte trat 1981 nach Erwerb des Realschulabschlusses in den Dienst der Bayerischen Polizei. 1984 bestand er die Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Nach Durchlaufen der Ämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes erfolgte mit Wirkung vom 1. September 2014 die letzte Ernennung zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A10).
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Der Beklagte ist seit 17. November 1997 bei der Polizeiinspektion (PI) Wache des Polizeipräsidiums … tätig, zuletzt als … … *-Schicht. In der Beurteilung 2018 erhielt er das Gesamtergebnis von 11 Punkten.
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Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Söhne.
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Gegen ihn wurde bereits 2017 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall vorgeworfen; er hatte am 13. September 2016 als aufnehmender Polizeibeamter in der Haftanstalt einer Frau mit der Hand ins Gesicht geschlagen, weil sie sich trotz Verbots eine Zigarette angezündet hatte. Das Amtsgericht München verurteilte ihn deshalb mit Urteil vom … … 2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Disziplinarverfahren wurde nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) eingestellt; gegen ihn wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 eine Missbilligung ausgesprochen.
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2. Nach einer polizeiinternen Anzeige gegen den Beklagten wegen ausländerfeindlicher Äußerungen und einer aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts München am 24. September 2019 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Dienststelle leitete das Polizeipräsidium München mit Verfügung vom 24. September 2019 erneut ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und setzte dieses bis zum Abschluss der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen aus. Gleichzeitig sprach es ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gegen ihn aus, das am 11. Oktober 2019 schriftlich bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 setzte das Polizeipräsidium München das Disziplinarverfahren fort und dehnte es auf weitere Vorwürfe aus. Aufgrund einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts München vom 16. Januar 2020 (M 19L DA 19. …*) erfolgte eine Auswertung der dienstlichen und privaten elektronischen Kommunikations- und Speichermedien des Beklagten. Unter dem Datum des 17. März 2020 wurde ein Persönlichkeitsbild durch seinen Vorgesetzten für ihn erstellt. Mit Verfügung vom 26. August 2020 dehnte das Polizeipräsidium die Vorwürfe gegen ihn erneut aus. Mit Verfügung vom 1. März 2021 sprach es eine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 35 v.H. der monatlichen Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzahlung aus. Die abschließende Anhörung des Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 31. März 2021. Der auf seinen Antrag beteiligte Personalrat beim Polizeipräsidium München teilte mit Schreiben vom 22. Juni 2021 mit, dass er von der geplanten Erhebung einer Disziplinarklage Kenntnis genommen habe.
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Der Beklagte erhielt im Disziplinarverfahren mehrmals die Gelegenheit zur Äußerung, von der er mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 25. September 2020 und 7. Mai 2021 Gebrauch machte.
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3. Das Amtsgericht München verhängte mit Strafbefehl vom 3. Februar 2020, rechtskräftig seit 20. Februar 2020, wegen vorsätzlichen Führens in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Überlassen einer verbotenen Waffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 Waffengesetz - WaffG - i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG) eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 75 € (6.750 €) gegen den Beklagten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zu mindestens fünf verschiedenen Zeitpunkten zwischen 1. April und 30. Juni 2019 in den Räumlichkeiten der PI Wache Präsidium/Haftanstalt die tatsächliche Gewalt über ein Elektroimpulsgerät ohne amtliches Prüfzeichen in Form einer Taschenlampe inne gehabt und zudem bei der Hausdurchsuchung am 24. September 2019 über dieses Gerät die tatsächliche Gewalt ausgeübt habe. Weiter habe er zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli/August 2019 in den Räumlichkeiten der PI Wache Präsidium/Haftanstalt einer Kollegin die tatsächliche Gewalt über ein identisches Elektroimpulsgerät eingeräumt. Bei den Geräten habe es sich, wie er zumindest billigend in Kauf genommen habe, um eine verbotene Waffe gehandelt.
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Nach § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) wurde von der Verfolgung folgender Taten abgesehen:
- Verwahrungsbruch und Unterschlagung der ausländerrechtlichen Duldung eines ehemaligen Haftinsassen zwischen 19. Mai und 24. September 2019
- Unterschlagung von sechs Pistolenpatronen, Kaliber 9 mm x 19, DA* …, des Polizeipräsidiums … in einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitraum bis 24. September 2019
- Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG durch Besitz von 47 Manöverpatronen, Kaliber 7,62 mm x 51, LOS …, in einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitraum bis 24. September 2019.
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4. Das Polizeipräsidium München erhob am 15. Juli 2021 Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Antrag,
gegen ihn die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen.
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Gegen ihn wurden folgende Vorwürfe erhoben:
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- Nr. 1a), b): Vorsätzliches Führen, vorsätzlicher Besitz und vorsätzliches unerlaubtes Überlassen einer verbotenen Waffe, wie mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 3. Februar 2020 geahndet.
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- Nr. 1c): Unerlaubter Besitz von Munition nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG bis zum 24. September 2019 hinsichtlich 47 Manöverpatronen, Kaliber 7,62 mm x 51.
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- Nr. 2: Unterschlagung geringwertiger Sachen (§§ 246, 248a Strafgesetzbuch - StGB) im Hinblick auf bei der Durchsuchung am 24. September 2019 aufgefundene sechs Patronen aus dem Bestand der Polizei, Kaliber 9 mm x 19.
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- Nr. 3: Verwahrungsbruch und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§§ 133, 246, 248a StGB) im Hinblick auf eine bei der Durchsuchung am 24. September 2019 in seinem Rucksack aufgefundene Duldung der ZAB Oberbayern für einen ehemaligen Haftinsassen.
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- Nr. 4: Mehrfache Beleidigung von Gefangenen der Haftanstalt. Er habe arabischstämmige Ausländer als „Ziegenficker“ bezeichnet, Bulgaren und Rumänen in ihrer Muttersprache, in der er einige Wörter kenne, beleidigt und ansonsten für Insassen mit Migrationshintergrund die Bezeichnungen „Kreaturen“, „Abschaum“ oder „♥♥♥“ gebraucht.
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- Nr. 5: Er habe gegenüber Kollegen rechtsradikales und Gedankengut der Reichsbürger-Bewegung geäußert und vertrete deren Geschichts- und Weltanschauung nach außen.
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- Nr. 6: Im Rahmen der Auswertung der elektronischen Kommunikations- und Speichermedien seien auf seinem Mobiltelefon Xiomi fünf Bild- und zwei Audio-Dateien sowie auf seinem Laptop Asus K751L 22 Bild- und zwei Videodateien gefunden worden, die auf eine rechte Gesinnung, Ausländerfeindlichkeit und die Nähe zur Reichsbürger-Bewegung hinwiesen, wobei bei den 22 Bilddateien auf dem Laptop auch die fünf Bilddateien auf dem Mobiltelefon nochmals gespeichert gewesen seien. Auf die inhaltliche Darstellung der rassistischen Äußerungen und der aufgefundenen Dateien in der Disziplinarklage (S. 4 - 13) wird verwiesen.
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Weiter wird in der Disziplinarklage ausgeführt:
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Mit seinem Verhalten habe der Beklagte schuldhaft gegen seine Pflicht, die Gesetze zu achten (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -, § 36 BeamtStG i.V.m. WaffG, Unterschlagung, Beleidigung) sowie gegen die beamtenrechtlichen Pflichten zu Mäßigung und Zurückhaltung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Ein Polizeibeamter, dessen Hauptaufgabe darin bestehe, Straftaten zu verhindern oder zu deren Aufklärung beizutragen, verstoße in besonderem Maße gegen beamtenrechtliche Kernpflichten, wenn er selbst Straftaten begehe. Die Pflicht zu Mäßigung und Zurückhaltung sowie die politische Treuepflicht habe der Beklagte durch die Vorwürfe in Nr. 4 und 5 in erheblichem Maße verletzt. Seine unzähligen Äußerungen gegenüber Insassen der Haftanstalt, aber auch gegenüber Kollegen seien nicht mit freiheitlich demokratischen Grundgedanken in Einklang gestanden. Erschwerend trete hinzu, dass die Äußerungen auch gegenüber ihm zur Einarbeitung und Einweisung unterstellten Beamten getätigt worden seien. Durch die Vielzahl der Aussagen sei davon auszugehen, dass er sich mit rechtsradikalem Gedankengut identifizierte und dies durch seine Äußerungen kundtue. Dies werde durch die unter Nr. 6 aufgeführten Dateien bestätigt.
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Sämtliche Vorwürfe begründeten ein einheitliches Dienstvergehen, durch das das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparablen Schaden genommen habe und seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liege in den fortwährenden Äußerungen von rechtsradikalem Gedankengut über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr. Seine Einstellung werde bekräftigt durch die auf seinen privaten Speichermedien aufgefundenen Dateien. Gravierende Milderungsgründe, die bei verfassungsfeindlichen Aktivitäten eine erzieherische Maßnahme zulassen könnten, lägen nicht vor. Vielmehr sei zu seinen Lasten zu werten, dass er bereits straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet (Missbilligung v. 20.12.2017) und über die verfassungsfeindlichen Aktivitäten hinaus noch straffällig geworden sei.
7.
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Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Er räumt im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren die Vorwürfe Nr. 1a) bis c) sowie 2 und 3 ein. Den Elektroschocker habe er als „Chinagadget“ ohne Gefährlichkeit angesehen. Im Hinblick auf den vorgeworfenen Munitionsbesitz werde der Tatbestand der Unterschlagung geringwertiger Sachen (§§ 246, 248a StGB) nicht gesehen, weil er die Patronen schlichtweg vergessen und somit nicht vorsätzlich gehandelt habe. Möglicherweise sei gegenüber den Haftinsassen der ein oder andere Ausdruck gefallen; eine Beleidigung von Haftinsassen liege jedoch nicht vor. Der Begriff „Ziegenficker“ entstamme einem Gedicht des Kabarettisten Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten. Rumänisch spreche er nicht. Aufgrund der zeitlich nur vagen Beschreibung des Tatvorwurfs in den Anschuldigungspunkten Nr. 4 und 5 werde gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Weder Beginn noch Ende des Tatzeitraums seien datumsmäßig angegeben. Zudem ergäben sich aus den Anschuldigungspunkten in Nr. 4 bis 6 allenfalls Indizien für einen Anfangsverdacht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Seine Äußerungen gegenüber Kollegen und der Besitz der diversen Dateien begründeten keinen Verstoß gegen die politische Treuepflicht. Vielmehr seien die Äußerungen teilweise aus dem Zusammenhang gerissen überliefert und zudem durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem hätten 20 Jahre Dienst in der Haftanstalt Spuren hinterlassen. Er sei jederzeit bereit, seinen geleisteten Eid zu erneuern. Die aufgefundenen Dateien habe er lediglich besessen, nicht aber öffentlich geteilt oder verbreitet. Hinzuweisen sei besonders auf das positive Persönlichkeitsbild, die letzte Beurteilung mit 11 Punkten und die 40 nahezu beanstandungsfreien Dienstjahre. Zudem fehle vorliegend ein Warnschuss, weil er zu keiner Zeit durch seinen Vorgesetzten auf etwaiges Fehlverhalten hingewiesen worden sei. Er bereue dieses zutiefst.
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Das Polizeipräsidium … replizierte mit Schreiben vom 31. August 2021. Die unter Nr. 4 und 5 aufgeführten Sachverhalte entstammten dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten. Den dort vernommenen Zeugen sei die genaue Angabe der Zeitpunkte der vorgeworfenen Äußerungen aufgrund deren Vielzahl nicht möglich gewesen. Die Äußerungen müssten von Beginn der Beschäftigung der Zeugen bei der Dienststelle PI Wache am 1. März 2018 bis zur Suspendierung des Beklagten am 24. September 2019 gefallen sein.
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Der Beklagte teilte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Juni 2022 mit, dass er seit Herbst 2021 ehrenamtlich Flüchtlingen Computerunterricht erteilt und vorübergehend Geflüchtete aus der Ukraine in seinem Haus aufgenommen habe. Zudem habe er einem Nachbarn das Leben gerettet, weshalb dieser ein Dankesschreiben an den Polizeipräsidenten gerichtet habe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinarakte, der Personalakte, der Kopie der Ermittlungsakte des BLKA und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Art. 11 BayDG).
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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
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1.1. Der Beklagte erhielt zu allen Verfahrensschritten ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. Dass ihm die Verfügung des Polizeipräsidiums … vom 16. Dezember 2019 zur Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erst am 11. Februar 2020 bekannt gegeben wurde, entspricht der Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 a.E. BayDG, nach der eine Unterrichtung des Beamten nur dann zu erfolgen hat, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Hier beabsichtigte die Disziplinarbehörde, vorerst einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts einzuholen.
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1.2. Die Personalvertretung wurde auf Antrag des Beklagten ordnungsgemäß beteiligt und hat keine Einwendungen gegen die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben.
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1.3. Der vom Bevollmächtigten des Beklagten gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die Vorwürfe Nr. 4 und 5 liegt nicht vor.
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Zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarklage gehört die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. Der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt muss deutlich bezeichnet werden. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass ihm eine sachgerechte Verteidigung möglich und das Disziplinargericht in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 13.3.2006 - 1 D 3.06 - juris Rn. 13).
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Im vorliegenden Fall ergeben sich Ort, Modalitäten und Inhalt der Vorwürfe Nr. 4 und 5 eindeutig aus der Disziplinarklage. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums ist in der Disziplinarklage (S. 24) nur von „mindestens einem halben Jahr“ die Rede und im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Konkretisierung und Ausweitung dahingehend erfolgt, dass der Zeitraum zwischen 1. März 2018 und der Dienstenthebung am 26. September 2019 erfasst ist. Dies erscheint jedoch ausreichend, weil der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch so zu erkennen und sich zu verteidigen vermag. Im Rahmen der mehrfach erfolgten Akteneinsicht konnte er auch Kenntnis von den Zeugenaussagen beim BLKA nehmen und erfassen, worin die Vorwürfe Nr. 4 und 5 bestehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen keine einmaligen, datumsmäßig bestimmbaren Ereignisse waren, sondern kontinuierlich erfolgt sind. Die Zeugen sprechen insoweit von „Dauerbeschallung“ und meinen, „das Problem ist, dass das ja eigentlich permanent auftritt“ (Ermittlungsberichte BLKA, S. 53) und die Flüchtlingsproblematik sein „Lieblingsgesprächsthema“ gewesen sei (a.a.O., S. 32).
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1.4. Auch der ebenfalls vom Bevollmächtigten des Beklagten gerügte fehlende „Warnschuss“ begründet keinen Verfahrensfehler.
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Zwar kann in der verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens mit der Folge, dass nicht zuerst eine niederschwellige Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens und auch ein Milderungsgrund, der die Höchstmaßnahme ausschließt, liegen (BVerwG, U.v. 15.11.2018 - 2 C 60.17 - juris Ls. 1 und Rn. 20 f., 36). Dem Beklagten werden hier jedoch nur Äußerungen ab März 2018 vorgeworfen, sodass sein vorheriges Verhalten nicht maßgeblich ist. Im Übrigen besteht eine Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht, solange noch Ermittlungsbedarf gegeben ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 21) und erfolgten hier die Zeugeneinvernahmen durch das BLKA bis Oktober 2019, so dass die am 24. September 2019 verfügte Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht als verspätet anzusehen ist.
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2. Das Gericht legt seiner Entscheidung die Sachverhalte zugrunde, die Gegenstand der Disziplinarklage sind. Durch die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im behördlichen Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen sind die dargestellten Sachverhalte zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen. Hinsichtlich der Vorwürfe unter Nr. 1a) und b) besteht zudem Indizwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 3. Februar 2020 nach Art. 25 Abs. 2, Art. 55 Halbs. 1 BayDG. Im Übrigen gesteht der Beklagte die Vorwürfe unter Nr. 1 bis 3 vollumfänglich ein.
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Die Vorwürfe unter Nr. 4 und 5 ergeben sich hinreichend konkret aus den Zeugenaussagen der beim BLKA vernommenen Polizeibeamten, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Zwölf von 13 Beamten haben dem Beklagten übereinstimmend eine ausländerfeindliche Haltung attestiert. Mehrere von ihnen haben übereinstimmend bekundet, dass er gegenüber ausländischen Gefangenen regelmäßig beleidigende Äußerungen wie „Ziegenficker“, „Kreaturen“, „Abschaum“ oder „♥♥♥“ gebraucht und Bulgaren und Rumänen in ihrer Landessprache beleidigt hat. Ebenfalls übereinstimmend haben mehrere seiner Kollegen geäußert, dass er ihnen gegenüber regelmäßig („Dauerbeschallung“) ausländerfeindliche, rassistische und nationalsozialistische Äußerungen getan hat, darunter:
„Ich gehe mit meiner Waffe immer beim Flüchtlingsheim spazieren und hoffe, dass mal einer kommt. Wem wird man wohl glauben?“
„Wenn ich meine Marke abgebe, gehe ich erst mal auf Ausländerjagd.“
„Ich gebe zur Pension erst mal meinen Personalausweis ab, dann muss ich jede Woche mein Griffstück wechseln, weil ich so viele Ausländer abknalle. Erst wenn unser Land wieder 40 Millionen Einwohner hat, kann es wieder bergauf gehen.“
Auf Frage eines Haftinsassen nach einem Arzt: „Jetzt kommt gleich der Arzt Dr. M2..“
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Ebenso übereinstimmend schildern die beim BLKA vernommenen Zeugen zahlreiche Äußerungen des Beklagten, die sich der Reichsbürger-Bewegung zuordnen lassen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich hierbei um keine homogene, streng zusammengehörige oder klar abgrenzbare Gruppe handelt. Vielmehr umfasst die Bewegung mehrere, oft untereinander konkurrierende Gruppierungen in Deutschland, sodass nicht von einer geschlossenen „Reichsbürger-Ideologie“ oder von einer spezifischen Weltanschauung gesprochen werden kann. Allerdings ist allen Anhängern gemein, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat bestreiten. Die Anhänger behaupten, dass das Deutsche Reich fortbestehe, u.a. da die Weimarer Reichsverfassung von 1919 niemals abgeschafft worden sei. Die Bundesrepublik sei völker- und verfassungsrechtlich illegal und de jure nicht existent. Sie sei kein Staat, sondern eine privatrechtliche Organisation, aus der man austreten könne bzw. die keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den „Reichsbürgern“ habe. Die Bürger der Bundesrepublik seien nur deren Personal, was schon das Vorhandensein eines „Personalausweises“ beweise. Die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland bedingt, dass die „Reichsbürger-Ideologie“ konsequent das Grundgesetz, die Gesetze und die Legitimität staatlicher Institutionen sowie ihrer Repräsentanten negiert. Sie zweifelt die Rechtsgültigkeit von Verwaltungshandeln, amtlichen Bescheiden und die Zuständigkeit der Verwaltungen an (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 14.8.2018 - 3 K 2486/18.TR - juris Rn. 67 ff.). Als reichsbürgertypisch sind folgende Äußerungen des Beklagten anzusehen:
„Wir sind kein Staat.“
„Wir sind ein besetztes Land.“
„Wir haben nur ein Grundgesetz, keine Verfassung.“
„Bundesrepublik als GmbH"
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Der Beklagte ist den Vorwürfen unter Nr. 4 und 5 nicht inhaltlich entgegengetreten. Er hat sie lediglich zu verharmlosen versucht, etwa mit dem Vortrag, er habe nur geäußert ein Haftinsasse aus dem arabischen Raum sei praktisch ein „Ziegenficker“, wenn es nach dem Gedicht von Böhmermann gehe. Er hat weiter erklärt, er könne sich nicht erinnern, die entsprechenden Äußerungen getätigt zu haben. Insoweit hält das Gericht die in den Kernaussagen identischen Zeugenaussagen, die dem Beklagten übereinstimmend kontinuierliche Beleidigungen der Gefangenen und ausländerfeindliche, rassistische, die Haftinsassen herabwürdigende Äußerungen bescheinigen, für glaubhaft. Im Übrigen hat der Beklagte sich inhaltlich nicht von den vorgeworfenen Äußerungen distanziert, sondern erklärend ausgeführt, dass er aufgrund der langjährigen Dienstzeit in der Haftanstalt abgestumpft und es ihm womöglich nicht immer gelungen sei, den richtigen Ton zu treffen.
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Der Vorwurf des Besitzes von Dateien mit ausländerfeindlichem und rassistischem Inhalt (Nr. 6) ergibt sich aus den bei der Auswertung der elektronischen Kommunikations- und Speichermedien auf dem Handy und dem Laptop des Beklagten aufgefundenen Dateien, die unter dem Pfad „sweith“ gespeichert waren und ihm daher zugeordnet werden können. Nicht vorgeworfen wird dem Beklagten das Weiterversenden oder Kommentieren der Dateien, weil auf seinem Handy und seinem Laptop über die Dateien hinaus kein Schriftverkehr sichergestellt wurde. Dennoch lässt bereits der Empfang und der Besitz von Bildern mit entsprechenden Inhalten auf eine diese Inhalte befürwortende Gesinnung schließen.
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3. Der Beklagte hat durch die Verwirklichung der der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte (Vorwürfe Nr. 1a und b), den unerlaubten Munitionsbesitz (Vorwürfe Nr. 1c und 2) und die Beleidigungen der Haftinsassen (Vorwurf Nr. 4) dem Gebot der Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung - i.V.m. Strafvorschriften) zuwider gehandelt (3.1.). Weiter hat er durch die Beleidigungen der Haftinsassen, die ausländerfeindlichen, rassistischen, nationalsozialistischen und reichsbürgertypischen Bemerkungen gegenüber Kollegen und den Besitz entsprechender Dateien (Vorwürfe Nr. 4 bis 6) gegen seine Grundpflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; 3.2.). Durch sämtliches Fehlverhalten hat er außerdem gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen sind als innerdienstliche zu qualifizieren (3.3.) und wiegen bei dem Beklagten als Polizeibeamten und Haftleiter besonders schwer (3.4.).
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3.1. Das mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 3. Februar 2020 geahndete Verhalten (vorsätzliches Führen, vorsätzlicher Besitz und vorsätzliches unerlaubtes Überlassen einer verbotenen Waffe; Vorwürfe Nr. 1a und b), der unerlaubte Munitionsbesitz (Vorwürfe Nr. 1c und 2) und die Beleidigungen der Haftinsassen (Vorwurf Nr. 4) begründen jeweils einen Verstoß gegen Strafgesetze (§ 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b WaffG, § 185 StGB). Im Hinblick auf die mehrfache Äußerung des Beklagten gegenüber seinen Kollegen, er habe „1000 Schuss“ Munition zuhause, hält das Gericht seinen Vortrag, er habe die Munition im Tresor bzw. einer Jackentasche lediglich vergessen, nicht für glaubhaft und geht von vorsätzlichem Besitz, jedenfalls in Form von dolus eventualis aus. Allenfalls im Hinblick auf den Besitz der Duldung nimmt es lediglich Fahrlässigkeit an, nachdem er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt hat, dass er diese in ein ansonsten nicht genutztes Fach seines Rucksacks gesteckt hat, so dass der Straftatbestand des § 133 StGB nicht verwirklicht ist. Dass die Beleidigungen nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB nur auf Antrag verfolgt werden, ist für ihre Strafbarkeit unerheblich. Mit dem Verstoß gegen Strafgesetze geht ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) einher.
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3.2. Das unter Nr. 4 bis 6 vorgeworfene Verhalten des Beklagten ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerten, jedem Beamten obliegenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar. Diese stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar und erfasst deshalb das gesamte Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb seines Dienstes. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. Es muss zumindest erwartet werden, dass sich ein Beamter eindeutig von allen Bestrebungen distanziert, die den Staat und seine freiheitliche demokratische Grundordnung angreifen und diffamieren. Allerdings können Disziplinarmaßnahmen in einem bestehenden Beamtenverhältnis nur dann ergriffen werden, wenn ein konkretes Dienstvergehen vorliegt. Hierfür reicht allein die „mangelnde Gewähr“ für ein jederzeitiges Eintreten des Beamten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aus; erforderlich ist der Nachweis einer Verletzung dieser Dienstpflicht (BVerwG, U.v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 20 f.). Das bloße Haben einer Überzeugung oder die bloße Mitteilung, man habe eine solche, ist für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichend; vielmehr bedarf es einer Äußerung der verfassungsfeindlichen Gesinnung durch eine verfassungsfeindliche Handlung (BayVGH, U.v. 16.1.2019 - 16a D 15.2672 - juris Rn. 25 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 14 - 17).
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Gemessen hieran stellen die im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zur Suspendierung des Beklagten am 24. September 2019 getätigten Beleidigungen der ausländischen Haftinsassen und die Bemerkungen zu Kollegen mit jeweils ausländerfeindlichen, rassistischen, nationalsozialistischen und reichsbürgertypischen Inhalten Kundgaben seiner verfassungsfeindlichen Einstellung nach außen hin dar, die über das bloße „Besitzen“ einer Meinung und auch über von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerungen hinausgeht. Er hat damit auch vor dem Hintergrund der bei ihm aufgefundenen Dateien seine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck gebracht. In der Meinungskundgabe gegenüber Haftinsassen und Kollegen sieht das Gericht eine ausreichende „Betätigung“ der politischen Auffassung des Beklagten im Sinn einer gelebten Identifizierung (BVerwG, U.v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 29).
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3.3. Das Fehlverhalten des Beklagten ist dabei ein innerdienstliches. Das pflichtwidrige Verhalten war komplett in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 11). Im Übrigen begründet der Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG stets ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U.v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 16.1.2019 - 16a D 15.2672 - juris Rn. 27). Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht als verfassungsrechtlich verankerte Kernpflicht ist deshalb stets als Dienstvergehen innerhalb des Dienstes zu werten.
Fortsetzung in zwei Stunden.