Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 28), die entsprechende politische Überzeugung also bewusst und erkennbar nach außen betätigt. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 28 m. w. Nw.).
Dabei ist das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbare politische Überzeugung erreicht. Insoweit genügt, wenn der Beamte die entsprechende politische Überzeugung bewusst und erkennbar nach außen betätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1977 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08- , juris Rn. 31. So kann ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen etwa darin liegen, dass ein Beamter seine der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufende Einstellung durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kundtut, und zwar selbst dann, wenn er seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den "Anderen" abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 29).
bb) Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte seine Kernpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt.
Mit seinen Angaben im Rahmen und im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie seines Antrages auf Selbstauskunft aus dem Register Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten und seines "Nachtragsantrages" vom 12. August 2020 hat er bewusst nach außen - nämlich gegenüber der Verwaltung des Landkreises Q. und dem Bürgeramt der Stadt B-Stadt - ein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf schließen lässt, dass er der "Reichsbürger"- bzw. "Selbstverwalter"-Szene angehört bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat.
Nach der auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen Definition (
www.verfassungsschutz.de) sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren (diese Definition zugrunde legend auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5.19 -, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 15; in diesem Sinne der Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer bzw. der Negierung der Existenz der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 4, 12; Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 93; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 33f.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2020 - 24 ZB 20.418 -, juris Rn. 9). Dementsprechend verstößt ein Beamter, welcher der "Reichsbürgerszene" angehört - also aus welchen Motiven auch immer die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt -, gegen seine Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7), also gegen seine Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten.
Der Schluss, der Beklagte stelle die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Untergliederungen in Frage, ergibt sich zunächst aus seinen Angaben gegenüber dem Landkreis Q. im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und des Nachtragsantrags sowie gegenüber dem Bürgeramt der Stadt B-Stadt im Rahmen des Antrags auf Selbstauskunft. Hierin hat der am ... 1963 in HH. (Niedersachsen) geborene Beklagte als "Geburtsstaat" und "Wohnsitzstaat" wiederholt "Preußen" angegeben bzw. geltend gemacht, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit per Abstammung gemäß § 4 RuStAG, Stand: 1913, erworben. Damit hat er im Rechtsverkehr gegenüber staatlichen Behörden - und folglich nach außen - objektiv zum Ausdruck gebracht, vom Fortbestehen des Staates/Königreichs Preußen auszugehen und damit die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und seiner föderalen Gliederungen in Abrede gestellt, wie dies - bei allen Unterschieden im Detail - gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der "Reichsbürger" ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 102). Es ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne nachvollziehbaren Anlass - insbesondere ohne behördlicherseits geltend gemachte Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Betreffenden - und
- unter Angabe des Begriffes "Preußen" oder "Königreich Bayern" als Wohnsitzstaat, Geburtsstaat oder Staat der Staatsangehörigkeit
- und/oder unter Angabe, neben der deutschen Staatsangehörigkeit als weitere Staatsangehörigkeit die von "Preußen" seit "Geburt", erworben durch "Abstammung" zu besitzen,
- und/oder unter Verweis auf eine "Abstammung gemäß § 4 RuStAG (Stand 1913)"
für eine Zugehörigkeit des Betreffenden zur "Reichsbürgerbewegung" bzw. dafür spricht, dass sich der Betreffende zumindest die Ideologie der "Reichsbürgerbewegung" inhaltlich zu eigen gemacht hat und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert (BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 31 bis 43; OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 7f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 21.3.2019 - OVG 11 S 16.19 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, Rn. 4 bis 7, 36, 38, 45). Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch "Reichsbürger" beruht darauf, dass in der "Reichsbürgerszene" die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 36). Der dargestellten Rechtsauffassung, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne nachvollziehbaren Grund und unter Verwendung einer oder mehrerer der bezeichneten Angaben dafür spricht, dass der Betreffende "reichsbürgertypisch" die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert, ist der erkennende Senat gefolgt (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 106) und hält hieran weiterhin fest. Auch der Beklagte hat unter Verwendung einschlägiger - nämlich "reichsbürgertypischer" - Formulierungen ohne nachvollziehbaren Grund einen Staatangehörigkeitsausweis beantragt und damit im Rechtsverkehr zum Ausdruck gebracht, die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen. Diese Erklärungen sind, weil sie im Rechtsverkehr mit Behörden abgegeben wurden, auch von erheblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 31).
Soweit er einwendet, die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises als zulässige Handlung im Rechtsverkehr könne kein Dienstvergehen begründen (so etwa Berufungsbegründung - BB - vom 8.9.2022, S. 4, 28, 31 [Bl. 183, 207, 210/GA]; Sitzungsniederschrift vom 14.3.2023, S. 2 [Bl. 271Rs./GA]), lässt diese Argumentation außer Acht, dass die Klägerin - und ihr folgend das Verwaltungsgericht (UA, S. 10) - nicht den Umstand der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als solchen für die Schlussfolgerung herangezogen hat, der Beklagte lehne die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ab, sondern insoweit auf die von ihm im Antragsformular konkret getätigten Angaben abgehoben hat. Die wiederholte Eintragung " Preußen als "Geburts- und Wohnsitzstaat" und der Hinweis auf eine Abstammung gemäß "§ 4 RuStAG, Stand: 1913" deutet - wie ausgeführt - darauf hin, dass er vom Fortbestehen des Staates Preußen ausgeht und die Gründung der Bundesrepublik Deutschland und deren föderale Untergliederungen in Abrede stellt, wie dies bei allen Unterschieden im Detail gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der "Reichsbürger" ist.
Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch den Vortrag des Beklagten in Frage gestellt, er habe deshalb als Geburtsstaat "Preußen" eingetragen, weil er, als er den Antrag gestellt habe, seine Abstammung habe nachweisen müssen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. April 2022, S. 3 [Bl. 106/GA]). Auch der erkennende Senat hält diese Einlassung für nicht überzeugend, denn in dem Antragsformular ist nach dem Geburtsstaat gefragt, nicht nach einer historisch-geographischen Abstammung. Dies musste dem Beklagten aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdeganges bewusst sein.
Nicht überzeugend ist der Vortrag des Beklagten, er befasse sich mit allen erdenklichen Themen und daher u. a. auch mit dem Thema deutsche Staatsangehörigkeit, und habe "das Formular nach Anleitungen aus Videos aus YouTube und der Erläuterung eines Bekannten (O.)" ausgefüllt (BB, S. 23, 32 [Bl. 202,211/GA]). In diesem Sinne hatte er bereits - wie ausgeführt - auch im Rahmen seiner am 11. Oktober 2020 in II. gehaltenen Rede erklärt, er habe bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises "keinen Fehler machen" wollen und habe sich daher "vorher noch ein Buch dazu besorgt und Ausfüllanweise und -hinweise im Internet gesucht und sehr plausibel erschien mir dabei ein Film, den ich bei YouTube gefunden habe" (Verschriftlichung der Rede des Beklagten auf der Querdenken-Bühne am 11. Oktober 2020 in II., Bl. 369, 370/Beiakte 1, Bd. 1). Abgesehen davon, dass die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises "Anregungen" oder "Informationen" von einem O. erhalten, nicht näher substantiiert worden ist, ist für den erkennenden Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum jemand, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland anerkennt und selbst als Landesbeamter des vormals gehobenen Polizeivollzugsdienstes Teil der Exekutive ist, diesen "Anregungen" bzw. "Informationen" Dritter sollte Rechnung tragen wollen. Angesichts des Bildungsgrades des Beklagten und seines beruflichen Werdeganges, der ihn zum Aufstieg in den vormals gehobenen Polizeivollzugsdienst und sogar zur Beförderung in das zweite Beförderungsamt der entsprechenden Laufbahn geführt hat, ist es vollständig unglaubhaft, dass er ohne innere Überzeugung und nur auf Anregung eines Dritten, eines "Ausfüll-Hilfe-Videos" im Internet oder eines Buches hin einen Staatsangehörigkeitsausweis mit den oben bezeichneten Angaben ("Preußen") und unter Berufung auf § 4 RuStAG (Stand: 1913) beantragt haben will.
Der Beklagte hat zudem nicht glaubhaft gemacht, aus welchem Grund er überhaupt die Notwendigkeit gesehen hat, über einen Staatsangehörigkeitsausweis zu verfügen. Im Zeitpunkt der Antragstellung (Mai 2020) war er unstreitig im Besitz eines bis Juni 2029 gültigen deutschen Reisepasses (vgl. Bl. 326/Beiakte 11, Bd. 1) und eines bis Mai 2022 gültigen Personalausweises (vgl. Bl. 173/Beiakte 11, Bd. 1). Seine deutsche Staatsangehörigkeit war auch nicht von behördlicher Seite - etwa, weil dieser Status aus historischen Gründen zweifelhaft und dies erst im Vorfeld des Antragszeitpunkts behördlicherseits aufgefallen wäre - in Frage gestellt worden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 109; auf diesen Gesichtspunkt abstellend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 32). Der Erklärungsversuch des Beklagten, er habe sich mit dem Gedanken getragen, nach Curaçao auszuwandern und habe für einen möglichen Immobilienerwerb im Ausland vorbereitet sein wollen (so Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. April 2022, S. 3 [Bl. 106/GA], BB vom 8.9.2022, S. 3 f., 31 f. [Bl. 182 f., 210 f./GA]), überzeugt auch den erkennenden Senat nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte diese vorgebliche Motivation nicht näher substantiiert hat, wäre selbst mit einem konkreten Auswanderungsplan noch nicht die Notwendigkeit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises belegt. Denn dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im deutschen Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt (OVG NRW, Beschluss vom 26.6.2019 - 20 B 822/18 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 109), und auch für das Nicht-EU-Ausland - etwa für die Auswanderung in die USA - reicht u. a. ein gültiger Reisepass aus (s. telefonische Auskunft der Deutschen Botschaft in Washington, Bl. 40/Beiakte 1 Bd.1). Vor diesem Hintergrund ist eine Beantragung dieses Dokuments gleichsam prophylaktisch unglaubhaft. Ungeachtet dessen wäre aber auch im Falle eines konkreten Auswanderungswunsches nicht zu erklären, warum der am ... 1963 in HH. (Niedersachsen) geborene Beklagte (s. Geburtsurkunde des Standesamtes HH. Nr. ..., Bl. 10/Beiakte 10, Bd. 2), der im April 1981 nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf hätte berufen werden können, wenn er nicht Deutscher im Sinne Artikels 116 des Grundgesetzes gewesen wäre (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der seit dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung), und an dessen deutscher Staatsangehörigkeit seither von behördlicher Seite niemals gezweifelt worden war, im Rahmen des Antragsverfahrens als Geburtsstaat "Preußen" angegeben hat. Diese Angabe lässt sich somit allein dahin deuten, dass der Beklagte vom Fortbestand des Staates "Preußen" - und damit vom Nicht-Bestehen der Bundesrepublik Deutschland als Staat - überzeugt war. Die entsprechende innere Überzeugung wird zudem durch den weiteren Verfahrensgang belegt. Denn der Beklagte hat sich nach Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises sowie nach Erhalt der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes erneut an den Landkreis Q. als die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde gewandt und mittels eines als "Nachtragsantrag" bezeichneten Schreibens versucht, die Aufnahme der Formulierung "Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand. 1913" in seinem Staatsangehörigkeitsausweis zu erwirken. Dies zeigt, dass er mit den dortigen Angaben (Bl. 170/Beiakte 11, Bd. 1):
"[vollständiger Name des Beklagten],
geboren am ...1963 in HH. Deutschland,
[Wohnort: ...],
ist deutscher Staatsangehöriger",
inhaltlich nicht einverstanden war.
Der Beklagte hat zudem durch das Zurücklassen seines Personalausweises beim Bürgeramt der Stadt B-Stadt seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland negiert. Seine Erklärung - er habe in verschiedenen Publikationen ermittelt, dass Personalausweis und Reisepass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht eindeutig belegten, sondern nur die Vermutung dokumentierten, dass man deutscher Staatsbürger sei; als er dann den Staatsangehörigkeitsausweis erhalten habe, habe er gemeint, den Personalausweis nicht mehr zu brauchen, zumal er auch im Besitz eines gültigen Reisepasses sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. April 2022, S. 3 [Bl. 106/GA]) -, ist in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Denn auf der Grundlage seiner - unzutreffenden - Rechtsauffassung wäre nicht erklärlich, warum er auf den aus seiner Sicht nicht hinreichend aussagekräftigen Personalausweis verzichten, den aus seiner Sicht ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftigen Reisepass jedoch behalten wollte. Dem Beklagten dürfte zwar bewusst gewesen sein, dass ohne jedenfalls eines der von ihm als nicht hinreichend aussagekräftig angesehen Dokumente - Reisepass oder Personalausweis - beispielsweise eine Flugreise nicht möglich wäre. Gleichwohl ist dann aber nicht erklärlich, warum er die Zahl der aus seiner Sicht nicht hinreichend aussagekräftigen, aber gültigen Ausweisdokumente freiwillig von zwei auf eines reduziert hat. Vielmehr lässt sich seine Erklärung, den Personalausweis nicht mehr zu benötigen, nur dahingehend verstehen, dass er seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland plakativ - nämlich mittels Rückgabeakt - zu beenden versucht hat. Der Rückgabe eines Personalausweises, nachdem ohne erkennbaren Grund ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und ausgehändigt worden ist, kommt ebenfalls regelmäßig der objektive Erklärungsgehalt zu, dass die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt wird und ist daher "reichsbürgertypisch" (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 10.12.2021 - 12 A 650/19.D -, juris Rn. 37; VG Göttingen, Beschluss vom 29.1.2018 - 1 B 384/17 -, juris Rn. 34). Eine plausible, anderweitige Deutung des Verhaltens des Beklagten ist nicht erkennbar.
Der Beklagte dringt auch nicht mit seinem bei verständiger Würdigung so zu verstehenden Vorhalt durch, die Klägerin - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - argumentiere allgemein mit dem Begriff des "reichsbürgertypischen Gedankenguts", ohne näher darzustellen, was konkret "reichsbürgertypisches Gedankengut" sei; er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Begriff des "Reichsbürgers" als eine Art "Kampfbegriff" herangezogen werde, um kritische Bürger "mundtot" zu machen (so BB vom 8.9.2022, S. 24 f., 29, 42 [Bl. 203 f., 208, 221/GA]; in diesem Sinne auch Sitzungsniederschrift vom 14.3.2023, S. 2 [Bl. 271 Rs./GA]). Eine einheitliche "Reichsbürgerbewegung" gibt es zwar - wie ausgeführt - nicht; vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum (hierauf hinweisend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7/21 -, juris Rn. 33), das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für "Justizopfer", bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris 110). Kleinster gemeinsamer Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammer dieses Spektrums ist indes die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5.19 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021- 3 LD 1/20 -, juris 110). Eine solche Position hat der Beklagte durch die bezeichneten Angaben in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, in seinem Antrag auf Selbstauskunft, in seinem Nachtragsantrag und durch das Zurücklassen seines Personalausweises gerade zum Ausdruck gebracht. Sein Verhalten lässt darauf schließen, dass er entsprechend des "reichsbürgertypischen" kleinsten gemeinsamen Nenners die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung ablehnt. Hierbei handelt es sich nicht - wie der Beklagte meint (so etwa BB vom 8.9.2022, S. 25 [Bl. 204/GA]) - um die bloße Unterstellung einer entsprechenden Überzeugung", sondern um die Feststellung einer inneren Einstellung, die sich aus der Würdigung der objektiven, nach außen getragenen Umstände des vorliegenden Streitfalles ergibt. Unterstützt wird dieser Befund durch die Aussagen des Beklagten gegenüber KOR J. anlässlich der Wohnungsdurchsuchung und gegenüber Frau I.. Hieraus wird deutlich, dass der Beklagte die Gefahr sah, staatenlos zu werden und Gefahr zu laufen, bestimmte Rechte zu verlieren. Dies wiederum belegt, dass er der Bundesrepublik Deutschland die Legitimation und die Fähigkeit abspricht, Garantin von Freiheitsrechten zu sein.
Eine plausible anderweitige Deutung des Verhaltens des Beklagten als diejenige, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert und deren Rechtsordnung ablehnt, lässt sich auch nicht auf die Ausführungen seines Prozess(-unter-)bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat stützen. Soweit dieser auf vorgeblich rechtshistorisch streitige Fragestellungen hingewiesen und geltend gemacht hat, allein die Diskussion hierüber könne noch keinen Treuepflichtverstoß begründen, ein solcher Verstoß könne allenfalls angenommen werden, wenn der Betroffene zu einem bestimmten Ergebnis gelangt sei und dies entsprechend kundtue (Sitzungsniederschrift vom 14.3.2023, S. 3 [Bl. 272/GA]), geht diese Argumentation an dem hier in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Sachverhalt vorbei. Denn der Beklagte hat nicht etwa im Rahmen einer (staats-)rechtshistorischen Diskussion bestimmte Fragen aufgeworfen, sondern hat diese - wie seine Angaben im Rechtsverkehr gegenüber dem Landkreis Q. und dem Bürgeramt seiner Wohnsitzgemeinde zeigen - für sich verbindlich dahingehend beantwortet, dass auch bei Sachverhalten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf Verhältnisse vor dieser Zeit - hier: auf den Staat Preußen und das zu seiner Zeit geltenden Staatsangehörigkeitsrecht - abzustellen sei. Er ist also gerade zu dem Ergebnis des Fortbestehens des Staates Preußen und des 1913 geltenden Staatsangehörigkeitsrechts des Deutschen Reiches und der hiermit verbundenen Negierung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Staatsangehörigkeitsrecht gelangt, denn andernfalls hätte er die bezeichneten Angaben nicht im Rechtsverkehr mit einer Behörde im Rahmen förmlicher Antragstellungen verwendet.
Soweit er schließlich einwendet, es sei zu fragen, worauf sich die Treuepflicht eines Beamten beziehen solle, auf den Staat Bundesrepublik Deutschland als solchen oder auf die Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland als solche (so Sitzungsniederschrift vom 14.2.2023, S. 3 [Bl. 272/GA]), ist dem entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Trennung schon denklogisch ausscheidet. Die beamtenrechtliche Treuepflicht bezieht sich auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG es verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 30).
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue ist - auch wenn die Angaben und das Verhalten gegenüber dem Landkreis Q. und dem Bürgeramt der Stadt B-Stadt außerdienstlich erfolgt sind - als ein innerdienstliches Fehlverhalten anzusehen. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt (BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 28.11.2001 - 16 D 00.2077 -, juris Rn. 155). Der Sinn der politischen Treuepflicht besteht darin, eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft zu garantieren (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32). Dann aber muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren oder in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32).
c) Der Beklagte handelte auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt (vgl. Günter, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 77 BBG Rn. 22 [zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift]). Dies war hier der Fall. Dem Beklagten war bekannt, welche Angaben er im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie der übrigen Anträge gemacht hatte, und ihm war auch bekannt, dass er seinen gültigen Personalausweis beim Bürgeramt der Stadt B-Stadt zurückgelassen hatte. Das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 des Strafgesetzbuches (StGB), welche auch ein Verschulden im Sinne des Disziplinarrechts ausschlösse (Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, Rn. 109; Günter, in: Plog/Wiedow a. a. O., § 77 BBG Rn. 24), ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Wenn der Beklagte einwendet (so BB vom 8.9.2022, S. 4, 32 [Bl. 183, 211/GA]), ihm sei es nicht "im entferntesten Ansatz in dem Sinn gekommen", dass die Beantragung eines förmlichen Ausweisdokuments der Bundesrepublik Deutschland als ein Dienstvergehen im Sinne der Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland angesehen werden könne, so beruft er sich der Sache nach auf einen Verbotsirrtum (vgl. § 17 StGB). Ein solcher Rechtsirrtum - der Beamte erkennt zutreffend den von ihm verwirklichten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, glaubt aber, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben - kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar war (BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - BVerwG 1 D 63.89 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.12.1991 - BVerwG 1 D 75.90 -, juris Rn. 129 ff.; Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30; Herrmann, a. a. O., Rn. 107). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30; Herrmann, a. a. O., Rn. 107). Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst (BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30). Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30).
In Anwendung dieser Maßstäbe erscheint es dem erkennenden Senat bereits nicht glaubhaft, dass der Beklagte nicht gewusst haben will, dass seine konkreten Angaben und sein konkretes Verhalten seinen Dienstpflichten entgegenstehen. Hierfür spricht zunächst, dass er selbst erklärt hat, er habe damals recherchiert und gesehen, dass es bei Beamten "Ärger" wegen eines entsprechenden Antrags geben könne, habe aber gemeint, dies gelte nur, wenn noch zusätzlich Handlungen erfolgten, mit denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt werde (BB vom 8.9.2022, S. 4 [Bl. 183/GA]). Schon aus dieser Aussage geht hervor, dass der Beklagte Problembewusstsein hinsichtlich der Frage des Verursachens dienstrechtlichen "Ärgers" im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises hatte. Außerdem hat er gerade "zusätzliche" Handlungen vorgenommen, denn ihm ist nicht die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als solche vorgehalten worden, sondern die Beantragung dieses Ausweises ohne nachvollziehbaren Grund in Verbindung mit den von ihm im Antragsverfahren konkret gemachten Angaben ("Preußen"; "§ 4 RuStAG, Stand. 1913") sowie die Rückgabe des Personalausweises, für die ebenfalls kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist. Ungeachtet dessen ist er Polizeibeamter des vormals gehobenen Dienstes, mittlerweile im zweiten Beförderungsamt der Laufbahn. Er hat im Zuge seines Eintritts in den niedersächsischen Polizeidienst im Jahr 1981 den folgenden Amtseid geleistet (Bl. 27/Beiakte 10):
"Ich schwöre, dass ich, getreu den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und verteidigen, in Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.",
und hatte im Jahr 2020 nahezu 40 Jahre Berufserfahrung. Es gab für ihn keinerlei objektiven Anlass, an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere an seiner eigenen Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Jedenfalls aber wäre es für ihn aufgrund seiner Aus- und Vorbildung ein Leichtes gewesen zu erkennen, dass sein - nach eigenem Vortrag insbesondere auf einer Internetrecherche bei YouTube basierendes (so BB vom 8.9.2022, S. 33, 35 [Bl. 212, 214/GA]) - Verhalten den Grundsätzen, auf die er vereidigt worden ist, fundamental entgegensteht, so dass jedenfalls ein - leicht vermeidbarer - Verbotsirrtum vorliegt, der die Schuld unberührt lässt. Einem Beamten des (vormals) gehobene Dienstes, jedenfalls aber einem Polizeivollzugsbeamten, hätte es sich geradezu aufdrängen müssen, diese "Informationen" unter Zuhilfenahme weiterer Quellen - insbesondere auch dienstlich vorhandener oder zu beschaffender Information zur sog. "Reichsbürgerszene", kritisch zu hinterfragen.
2. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Beklagten ergibt sich weiterhin daraus, dass der Beklagte durch Verbreiten von Verschwörungstheorien schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen hat.
a) In tatsächlicher Hinsicht geht der erkennende Senat von Folgendem aus:
aa) Der Beklagte hat im Rahmen von öffentlichen Reden u. a. die folgenden Aussagen getroffen:
- "Zweifellos habe ich in meiner Rede in G. polarisiert und zweifellos habe ich angedeutet, dass aus meiner Sicht hinter dem werthaltigen Wahnsinn viel mehr als nur Zufall steht"
(Wortprotokoll der Rede des Beklagten am 22. August 2020 in AA., Bl. 380 bis 395/Beiakte 11, Bd. 1; hier: Bl. 386/Beiakte 11, Bd. 1),
- "Ja, wer immer noch denkt, dass es um Corona geht, der ist noch nicht wirklich aufgewacht. Hier geht es um 'great reset'".
(Verschriftlichung des Redebeitrags des Beklagten am 21. November 2020 in A-Stadt, Bl. 130 bis133/Beiakte 1, Bd. 3; hier: Bl. 130/Beiakte 1, Bd. 3),
- Fragesteller: "[...], Sie hatten in A-Stadt am 21.11. ne Rede gehalten 'the great reset'. Das ist ja auch sehr viral gegangen [...]. [...] halten Sie das für ... auf jeden Fall für gegeben, dass das wirklich um diesen 'The great reset' geht, sag ich mal Klaus Schwab Weltwirtschaftsforum?"
[Beklagter]: "Also, ich denke, das steckt ne ganz klare Agenda dahinter, die, wenn man sich die Ereignisse weltweit anguckt, gesteuert sind und, äh, es gibt nicht einzelnen Aktionen oder einzelne Zielrichtungen, es gibt nur eine Zielrichtung, die sich dahinter verbirgt und wer sich mit dem Hintergrund beschäftigt, wird Indizien und Beweise finden, die ganz klar belegen, was die Zielrichtung ist. Es ist nicht ne Krankheit, um die es hier geht, sondern diese Krankheit Corona, die wir nicht verleugnen, die wirklich vorhanden ist und die auch vielleicht schlimme Auswirkungen hat [...] ist nur der... der sag ich mal Auslöser, der genutzt wird. Der Hintergrund und die Intention ist ne völlig andere und das ist wichtig, um die Gesellschaft umzukrempeln und völlig andres Gemeinwesen herbeizuführen und die Menschen aus ihrer Freiheit zu holen [...]"
(Verschriftlichung eines Interviews des Beklagten, welches über YouTube am 7. Dezember 2020 ausgestrahlt wurde, Bl. 5 bis 6/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 6/Beiakte 1, Bd. 4).
Mit diesen Passagen hat der Beklagte in öffentlichen Reden mehrfach auf das Narrativ eines globalen, weltverschwörerischen Plans, des sog. "great reset", Bezug genommen. In diesem Zusammenhang wird behauptet, hinter der Idee des "great reset" verberge sich der Plan einer globalen Finanz- und Politikelite, eine neue Weltordnung zu etablieren und die globale politische und wirtschaftliche Kontrolle zu übernehmen. Um die Bedingungen für eine solche weltweite, umfassende Umstrukturierung zu schaffen, in deren Folge u. a. individuelle Freiheiten der Bevölkerung eingeschränkt werden sollten, sei das Corona-Virus vorsätzlich und mit dem Ziel verbreitet worden, eine Pandemie auszulösen (s. Bl. 151 f./Beiakte 1, Bd. 3 unter Verweis auf die Quelle "Verschwörungstheorien erkennen und entlarven" der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg als link).
Soweit der Prozess(-unter-)bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat darauf hingewiesen hat, die Theorie des "great reset" stamme vom Leiter des Weltwirtschaftsforums in Davos, Klaus Schwab und es handle sich nicht um eine Verschwörungstheorie, sondern um eine Diskussion darüber, wie die Welt im Anschluss an die Corona-Pandemie neu gestaltet werden könne (Sitzungsniederschrift vom 14.3.2023, S. 3 [Bl. 272/GA]), übersieht er, dass auch die Klägerin in ihrer Disziplinarklageschrift davon ausgegangen ist, der Begriff "great reset" gehe auf das gleichnamige Buch des Herrn Schwab sowie auf eine Vortragsreihe im Rahmen des Weltwirtschaftsforums 2020 in Davos zurück und bezeichne die Diskussion darüber, wie sich die weltwirtschaftlichen Bedingungen im Anschluss an die Corona-Pandemie verbessern ließen, damit sie sozialer und weniger finanziell ungleich würden (S. 57 [Bl. 29/GA]). Dieser ursprüngliche Inhalt des Begriffs "great reset" ist jedoch nicht Gegenstand des Disziplinarvorwurfs, sondern vielmehr die verschwörungstheoretische Verwendung desselben in dem Sinne, dass eine globale Finanz- und Politikelite die Übernahme der politischen und wirtschaftlichen Kontrolle über die Weltbevölkerung plane. In diesem - verschwörungstheoretischen - Sinne hat auch der Beklagte den Begriff des "great reset" gebraucht, wenn er in den wiedergegebenen Passagen seiner öffentlichen Reden geäußert hat, die Corona-Pandemie werde nach einem - der Mehrheit der Bevölkerung - verborgenen Plan durch bestimmte Personen dafür genutzt, die Gesellschaft "umzukrempeln" und insbesondere der Mehrheit der Bevölkerung ihre Freiheit zu nehmen.
bb) Ferner suchte der Beklagte am 3. August 2020 in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter "technische Prävention" der Klägerin den Zeugen U. an dessen Wohnanschrift auf und führte bei diesem eine Sicherheitsberatung zum Thema Einbruchschutz durch. Der Beklagte trug bei der Beratung Uniform. Nach Abschluss des Beratungsgesprächs fragte der Beklagte den Zeugen, ob dieser noch kurz Zeit habe, "ein bisschen noch so privat zu quatschen", was der Zeuge bejahte, weil er nach eigenen Angaben "nicht unhöflich sein wollte, es ist immerhin ein Polizeibeamter". Daraufhin eröffnete der Beklagte das Gespräch mit der Frage, ob sich der Zeuge schon einmal Gedanken gemacht habe, wie es eigentlich in Deutschland so stehe. Der Beklagte erklärte, am vorvorherigen Wochenende privat an einer Demonstration in II. teilgenommen zu haben, und fragte den Zeugen, ob dieser noch glaube, "dass wir in einem Rechtsstaat" lebten und in einer Demokratie, er selbst habe das bis vor einem halben Jahr ungefähr noch geglaubt, aber zwischenzeitlich insoweit Zweifel entwickelt. Der Beklagte führte dann weiter aus, dass es tatsächlich eine Oberschicht von Reichen und Schönen gebe, die nur reich und schön blieben, weil sie Kinder entführten und aus dem Blut ein Junggebliebenenelixier gewönnen und dafür "klauten" sie Kinder von der Straße; als Familienvater solle ihn - den Zeugen - dies doch besorgen und dagegen werde nichts unternommen. Ferner erklärte der Beklagte gegenüber dem Zeugen, dass es anscheinend "eine Schicht von Leuten" gebe, die "uns und auch die Welt" regierten, nämlich der chinesische Staatspräsident, Donald Trump und Putin und daneben eben auch noch eine Gruppe von Industriellen und Vertretern aus der Wirtschaft und Banker. Dann zog der Beklagte nach Angabe des Zeugen "irgendwie den Bogen zu den Juden", wobei er explizit meinte, er sei wirklich kein Antisemit, es sei "nur auffällig, wie viele Juden da oben mitspielen würden, das hätte jetzt mit dem normalen Standard-Juden nichts zu tun, aber das sei halt da oben schon ein bisschen auffällig". Der Beklagte erklärte sodann weiter, man müsse sich aber keine Sorgen machen, denn "wir gehen ins Licht"; in spätestens zwei Jahren wäre der Umbruch erfolgt und dann "würde hier ein anderes System vorherrschen, nicht nur hier, sondern weltweit".
Davon, dass der Beklagte die dargestellten Aussagen getätigt hat, ist der erkennende Senat aufgrund der umfänglichen und detailreichen Bekundungen des Zeugen U. überzeugt (Zeugenvernehmung vom 13. Januar 2021, Bl. 138 bis 160/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 147, 148, 149 Beiakte 1, Bd. 4). Dafür, dass die Angaben des Zeugen unglaubhaft sein könnten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere ist es aufgrund der Umstände, in denen diese Äußerungen gefallen sind - zunächst abgeschlossene Beratung im Wohnhaus des Zeugen und danach "privates" Gespräch mit dem in Uniform erschienenen polizeilichen Berater und insbesondere auch aufgrund der Absurdität des Vernommenen - sehr gut nachvollziehbar, dass sich der Zeuge auch mehrere Monate nach dem Beratungsbesuch noch im Detail an den Gesprächsverlauf erinnert hat. Im Übrigen hat der Beklagte weder im behördlichen Disziplinarverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren oder zuletzt im Berufungsverfahren bestritten, die entsprechenden Aussagen so getätigt zu haben.
Die dargestellten Äußerungen des Beklagten beinhalten antisemitische Verschwörungstheorien, wie sie u. a. von der Q-Anon-Bewegung vertreten werden und weisen im Übrigen eine Nähe zu den von der Q-Anon-Bewegung vertretenen Verschwörungstheorien auf (s. Bl. 151/Beiakte 1, Bd. 3 unter Verweis auf die Quelle "Verschwörungstheorien erkennen und entlarven" der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg als link; vgl. auch Antwort der Deutschen Bundesregierung vom 5. November 2020 auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Verbreitung der QAnon-Verschwörungsideologie", BT-Drs. 19/24084, S. 1 bis 3 [Bl. 1 bis 3/Beiakte 1, Bd. 6]).
cc) Der Beklagte äußerte zudem in einem Interview in II. am 29. August 2020 (Abschrift eines YouTube-Videos mit dem Namen "Im Interview mit [dem Beklagten] und [...]", Bl. 67 bis 76/Beiakte 11, Bd. 2; hier: Bl. 68/Beiakte 11, Bd. 2):
"[Interviewer]: Jetzt hast Du heute Morgen glaube ich auf dem Weg hierher etwas Skurriles erlebt. Du hast mir gesagt, dass du Militärfahrzeuge gesehen hast. Ich dachte immer, das wäre ein Fake, ich konnte mir das nicht vorstellen. Ich hab's jetzt aber aus einigen Ecken gehört und irgendwann muss man natürlich dann jetzt ja das glauben, vor allen Dingen, wenn das von einer einer Person kommt wie dir.
[Beklagter]: Ja wir, das war wirklich, wir sind gestern angereist, also gestern Nachmittag war das, am frühen Nachmittag. Das war auf der Autobahn, ähm aus Richtung A-Stadt kommend, es war ne Kolonne von 10,12 Fahrzeugen. Mit neuen Bundeswehrkennzeichen und es waren äh definitiv Fahrzeuge, die amerikanischen Ursprungs zu sein schienen. Die hatten ähm auch mit weißer Tafelkreide Aufschriften an der Seite und hinten drauf, und ähm die Deutschen sind ja auch ordentlich, wenn die im Kolonnenverband fahren, dann sind die ja geflaggt, mit Flaggen. Das war da nicht der Fall. Also spricht einiges dafür, dass das ähm unter dem Deckmantel oder unter dem Schafsfell vielleicht ein Wolf ist, dass da irgendwelche Militärkräfte getarnt im Einsatz sind. Mehr kann man da nur spekulieren oder interpretieren, aber irgendwas tut sich auch in diesen Kreisen, ja. Auf militärischer Seite. Was die jetzt gemacht haben oder wozu die eingesetzt sind, da wissen wir nichts drüber."
Auch hierin kommt der verschwörungstheoretische Gedanke zum Ausdruck, dass das Corona-Virus ein "trojanisches Pferd", also Teil eines großen Plans, sei, um die Menschen zu unterdrücken, ausgehend von den USA (Bl. 151 f./Beiakte 1, Bd. 3 unter Verweis auf die Quelle "Verschwörungstheorien erkennen und entlarven" der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg als link), deren Militärkräfte verdeckt auf bundesdeutschem Boden eingebunden seien.
dd) Der Beklagte äußerte zudem gegenüber einem Bekannten - dem Zeugen W., den er vom gemeinsamen Faustballspielen im Sportverein "V." kannte -, dass es "geheime Bunker" gebe, da würden Migranten ausgebildet, um dann irgendwann hervorgeholt zu werden, um gegen das deutsche Volk aufzubegehren" (so Zeugenvernehmung des Gunter W. vom 20. Januar 2021, Bl. 213 bis 244/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 231/Beiakte 1, Bd. 4).
Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Angaben des Herrn W. nicht der Wahrheit entsprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellt, sich in dem von Herrn W. wiedergegebenen Sinne geäußert zu haben.
Der Beklagte hat weiterhin seinem langjährigen Kollegen - dem ebenfalls im Dezernat ... (...) eingesetzten PHK X. - unaufgefordert ein Video zugesandt, das der Zeuge X. wenige Minuten lang angesehen hat und das nach seinen Angaben von "irgendwelchen Bunkern in Berlin" handelte, "wo Flüchtlinge [...] ausgebildet oder gehalten werden oder irgendetwas Anderes" (so Zeugenvernehmung des PHK X. vom 30. September 2020, Bl. 62 bis 99/Beiakte 1, Bd. 1; hier: Bl. 88/Beiakte 1, Bd. 1).
Die Darstellung des Zeugen X., die im Übrigen vom Beklagten inhaltlich nicht angegriffen worden ist, hält der erkennende Senat ebenfalls für glaubhaft. Auch diese Aussage des Beklagten beinhaltet verschwörungstheoretisches Gedankengut (plangesteuerte "Machtübernahme" durch Dritte).
ee) Ferner hat der ebenfalls im Dezernat ... (...) der Klägerin eingesetzte PHK JJ. erklärt, der Kläger habe mehrfach
"- ich nenne es mal freundlich wirre Theorien vorgetragen - im Einzelnen kriege ich sie nicht mehr hundertprozentig zusammen. Es ging darum, dass sich das System ändert, also ich sage mal, dass was man aktuell so aus den Medien nimmt, wenn es um Impfpflicht ging mit Implantieren von Chips[,] von Flüchtlingen, die irgendwann mal wiederauftauchen und die Herrschaft übernehmen[,] so möchte ich das einfach mal als Überschrift hinstellen. Zu solchen Themen[,] ja".
(so Zeugenvernehmung des PHK JJ. vom 1. Oktober 2020, Bl. 140 bis 168/Beiakte 1, Bd. 1; hier: Bl. 164/Beiakte 1, Bd. 1).
Der erkennende Senat hat auch insoweit keinerlei Zweifel daran, dass der Beklagte die von PHK JJ. überschriftartig dargestellten Themen - "Impfpflicht und Implantieren von Chips", "verborgene und dann wiederauftauchende Flüchtlinge, die die Herrschaft übernehmen" - angesprochen hat; dies hat der Beklagte ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
Bekanntlich wird in Bezug auf die Corona-Pandemie verschwörungstheoretisch ferner vertreten, der Multimilliardär Bill Gates habe den Plan, die Welt zu regieren und habe hierzu zunächst die Entwicklung des neuen Corona-Virus finanziert, sich sodann finanziell an der Entwicklung von gegen dieses Virus gerichteten Impfstoffen beteiligt und wolle sodann im Kampf gegen den Erreger den Menschen Mikrochips einpflanzen lassen, um dadurch die totale Kontrolle über sie zu erlangen (s. Bl. 152/Beiakte 1, Bd. 3 unter Verweis auf die Quelle "Verschwörungstheorien erkennen und entlarven" der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg als link; vgl. auch Antwort der Deutschen Bundesregierung vom 5. November 2020 auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Verbreitung der QAnon-Verschwörungsideologie", BT-Drs. 19/24084, S. 1 bis 3).
ff) Nach alledem hat der Beklagte wiederholt Verschwörungstheorien von einer Steuerung der deutschen Staatsgewalt durch "hinter dieser" stehenden "Kräften" verbreitet. Soweit er in seiner Berufungsbegründung eingewandt hat, lediglich über Verschwörungstheorien berichtet zu haben, sei (noch) kein Propagieren dieser Theorien (BB vom 8.9.2022, S. 3 [Bl. 182/GA]; in diesem Sinne auch Sitzungsniederschrift vom 14.3.2023, S. 3 [Bl. 272/GA]), entlastet ihn dies nicht. Denn in den angeführten Beispielen hat er sich in keiner Weise von den betreffenden Positionen distanziert, sondern die entsprechenden Äußerungen ohne relativierende Einbindung geäußert und sie damit als eigene Positionen und Schlussfolgerungen gekennzeichnet. Auch soweit der Prozess(-unter-)bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat damit argumentiert hat, der Beklagte habe bereits seinerzeit die - nunmehr vermehrt in den Medien zu findende - kritische Frage gestellt, ob einzelne Personen mit großer wirtschaftlicher Macht wie etwa Bill Gates maßgeblichen Einfluss auf politische Entscheidungsfindungsprozesse haben dürften (Sitzungsniederschrift vom 14.3.2023, S. 4 [Bl. 277 Rs./GA]), entspricht diese - abweichende - Sachverhaltsdarstellung nicht der Realität. Denn der Beklagte hat keineswegs sachliche Systemkritik in dem Sinne geäußert, dass Politik zunehmend durch Lobbyismus bestimmt werde, sondern ohne relativierende Einbindung abstruse Behauptungen über eine global agierende Elite mit dem Ziel der Etablierung einer neuen Weltordnung, das Entführen von Kindern zwecks "Gewinnung eines Junggebliebenenelixiers", das verdeckte Operieren ausländischer Militärkräfte auf bundesdeutschem Boden als Teil eines großen Plans, das "Verstecken von Migranten in Bunkern" und das Implantieren von Chips durch Impfungen vertreten.
b) Der Beklagte hat durch sein vorstehendes Verhalten seine Plicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt.
Nach § 34 Satz 3 BeamtStG - in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Handlungen geltenden Fassung, also der vom 7. Dezember 2018 bis zum 6. Juli 2021 geltenden Fassung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) - muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt der Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Ob ein Verhalten als inner- oder außerdienstliches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, richtet sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst; vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an (BVerwG, Urteil vom 20.2.2001 - BVerwG 1 D 55.99 -, juris Rn. 57 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG a. F.]; Günther, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 47 BeamtStG Rn. 1, 4 in Verbindung mit Günter, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 77 BBG Rn. 26), also darauf, ob das Fehlverhalten in die mit dem Amt des Beamten verbundene dienstliche Tätigkeit kausal und logisch eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - BVerwG 1 D 1.08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, juris Rn. 9). Ist eine solche Einordnung nicht möglich - stellt sich das Verhalten des Beamten also als das einer Privatperson dar -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, juris Rn. 54).